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Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 17.10.2025 – 11 U 40/25
11. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2025:1017.11U40.25.00
Tenor§
Die Berufung der Klagepartei gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 20.03.2025, Aktenzeichen 13 O 209/23, wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Potsdam ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nachgelassen die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 470.000,00 € festgesetzt.
Gründe§
I.
Hinsichtlich der Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf die Ausführungen des Senats im Hinweisbeschluss vom 16. September 2025 sowie den Tatbestand im angefochtenen Urteil des Landgerichts Potsdam vom 20. März 2025 Bezug genommen.
II.
Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 20. März 2025, Aktenzeichen 13 O 209/23, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
Zur Begründung wird auf den vorausgegangenen Hinweis des Senats vom 16. September 2025 Bezug genommen, an welchem der Senat nach nochmaliger Würdigung des Sach- und Streitstandes festhält.
Auch die Ausführungen in der Gegenerklärung im Schriftsatz vom 2. Oktober 2025 geben zu einer Änderung keinen Anlass. Sie zeigen keine neuen Aspekte des Falles auf, die eine abweichende Einschätzung rechtfertigen. Vielmehr geht die klägerische Stellungnahme vom 2. Oktober 2025 nahezu vollständig an der Argumentation des Senats in seinem Hinweisbeschluss vom 16. September 2025 vorbei. Dazu im Einzelnen:
1. Wie der Begriff einer von der Beklagten erfragten „Erkrankung“ zu verstehen ist, hat der Senat ausführlich im Hinweisbeschluss vom 16. September 2025 (S. 6ff.) dargelegt. Die wiederholt angebrachte und teilweise sehr unsachliche sowie unverständliche Kritik der Klägerin (insbesondere S. 4f. Schriftsatz vom 2. Oktober 2025) zum Verständnis dieses Begriffs vermag die rechtliche Beurteilung des Senats nicht zu ändern. Dies gilt insbesondere auch für die Bezugnahme der Klägerin auf das Urteil des BGH vom 2. März 1994 (IV ZR 99/93), das die vom Senat vorgenommene rechtliche Beurteilung des streitgegenständlichen Sachverhalts nicht in Zweifel zieht, sondern untermauert. Aus dem genannten Urteil folgt zwar, dass es auf eine gestellte Diagnose für die Beantwortung von Gesundheitsfragen nicht zwingend ankommt. Maßgebend ist nach der genannten Entscheidung des BGH aber auch - worauf auch der Senat abstellt -, dass die Klägerin zum Zeitpunkt der Antragsstellung wusste, dass ein vom Normalzustand abweichender, behandlungsbedürftiger Befund vorlag; denn dann hatte sie Kenntnis von einer Gesundheitsstörung und damit von einem erfragten Gesundheitsumstand (BGH, a.a.O., NJW-RR 1994, 666, beck-online). Ob die ärztliche Einordnung des Befundes korrekt ist, ist hingegen für die Frage der Offenbarungspflicht nicht wesentlich. Hier hatte die Klägerin sogar - unstreitig - Kenntnis hinsichtlich einer über einen bloßen Befund hinausgehenden Diagnose einer psychischen Erkrankung, so dass sie die ihr gestellte Gesundheitsfrage aufgrund ihrer Verneinung objektiv unrichtig beantwortet hat.
2. Der Senat hat auch bereits umfassend dazu Stellung genommen, dass es für die anschließende Bewertung als für den Versicherungsabschluss entscheidungsrelevante Erkrankung auf die objektive Sicht zum Zeitpunkt der Antragstellung ankommt und nicht auf eine subjektive Einschätzung der Antragenden, insbesondere zu einem späteren Zeitpunkt (entgegen S. 5 Schriftsatz vom 2. Oktober 2025). Denn unstreitig und aus den zur Akte gereichten ärztlichen Dokumenten ersichtlich bestand zum Zeitpunkt der Antragstellung noch die Diagnose einer rezidivierenden mittelgradigen Depression, die die Klägerin schließlich auch selbst gegenüber der Pflegekasse als „pflegebegründend“ angegeben hat. Die Behauptung der Klägerin, dass sie (zum Antragszeitpunkt) gewusst habe, dass sie nicht an einer Depression leide (S. 11 Schriftsatz vom 2. Oktober 2025), ist deshalb nicht nachvollziehbar. Im Übrigen wird auf S. 6f. des Hinweisbeschlusses vom 16. September 2025 verwiesen.
3. Ebenso wenig ist in diesem Zusammenhang der Sachbericht des Senats „dahingehend richtigzustellen, dass unstreitig alle nachfolgenden MD-Gutachten die Depression nicht mehr – erst recht nicht als pflegebegründend – ausweisen“ (S. 3 Schriftsatz vom 2. Oktober 2025), denn auf zeitlich nach der Antragstellung folgende Umstände kommt es - wie dargelegt - nicht an.
4. Aus den bereits erörterten Gründen gehen auch sämtliche (wiederholt getätigte) Ausführungen der Klägerin im Zusammenhang mit einem „CFS“ (S. 6ff. Schriftsatz vom 2. Oktober 2025) ins Leere.
5. Es ist auch nicht maßgebend, ob die Beklagte tatsächlich in eine Prüfung des Antrags bei Angabe einer psychischen Erkrankung eingetreten wäre oder ob sie den Antrag sogleich abgelehnt hätte (entgegen S. 13f. Schriftsatz vom 2. Oktober 2025), denn ersichtlich – und wie im Hinweisbeschluss vom 16. September 2025 (S. 7) umfassend erörtert – belegt der Inhalt des Versicherungsantrags, dass sich die Klägerin jedenfalls eine Prüfungsmöglichkeit hat offen halten wollen. Dass der Klägerin kein Rechtsschutz im Hinblick auf Prüfung und Vertragsannahme zusteht (S. 3 Schriftsatz vom 2. Oktober 2025), ist letztlich Ausfluss der Vertragsfreiheit.
6. Entgegen dem Verständnis der Klägerin hat sich der Senat auch nicht der Auffassung der Klägerin angeschlossen, dass allein die Depression - bzw. ihre Symptomatik - keinen Pflegegrad begründen würde (S. 14 Schriftsatz vom 2. Oktober 2025). Der Senat hat vielmehr im Rahmen der Kausalität, Risikoerheblichkeit und Gefahrerheblichkeit u.a. darauf abgestellt, dass der Umstand, dass die Klägerin die Depression selbst als pflegebegründende Erkrankung gegenüber der Pflegekasse angegeben hat, die genannten Voraussetzungen impliziere, sowie dass bei einer solchen Erkrankung die Offenkundigkeit der Gefahrerheblichkeit auf der Hand liege. Im Übrigen wird Bezug genommen auf S. 8f. des Hinweisbeschlusses vom 16. September 2025.
7. Die rechtlichen Ausführungen der Klägerin (S. 14ff. Schriftsatz vom 2. Oktober 2025) zur Unwirksamkeit der erklärten Anfechtung verkennen die bereits im Hinweisbeschluss vom 16. September 2025 (S. 9ff.) ausführlich dargelegten Rechtsgrundsätze der hier anzuwendenden rechtsgeschäftlichen Vertretung nach § 164 BGB sowie die Bedeutung der §§ 174 und 180 BGB.
Die streitgegenständliche Anfechtungserklärung der Beklagten im Schreiben vom 28. Juni 2021 (Anlage K 13) gibt nach § 164 Abs. 1 S. 2 BGB klar zu erkennen, dass die Frauen („Name 01“) und („Name 02“) im Namen der Beklagten gehandelt haben. Die Beklagte ist im Briefkopf mehrmals - auch unter Verwendung ihres Logos - aufgeführt. Im unteren Bereich des Schreibens sind zudem die Mitglieder des Vorstandes der Beklagten als auch weitere für den Rechtsverkehr erhebliche Daten der Beklagten benannt. Inhaltlich wird im Schreiben auf den mit der Klägerin geschlossenen Versicherungsvertrag Bezug genommen. Dass als zuständige Stelle der „Leistungsservice“ angegeben ist, vermag an dieser Beurteilung nichts zu ändern, da inhaltlich dazu ausgeführt wird, dass die Prüfung des Leistungsvorgangs eine Falschbeantwortung von Gesundheitsfragen ergeben habe. Warum ein Leistungsservice, der sich bereits mit der Sache und schließlich auch mit dem Vorliegen eines Anfechtungsgrund in Form der arglistigen Täuschung befasst hat, nicht zu einer Vertragsanfechtung berechtigt sein soll, ist nicht ersichtlich.
Gleichzeitig haben die Vertreterinnen („Name 01“) und („Name 02“) durch die Gestaltung und den Inhalt des Schreibens vom 28. Juni 2021 auch das Bestehen ihrer Vollmacht schlüssig behauptet, mithin einen entsprechenden Rechtsschein einer bestehenden Vertretungsmacht zu ihren Gunsten geschaffen. Ob darin eine konkludente Ermächtigung der Beklagten oder eine sog. Duldungsvollmacht zu sehen ist, kann - unabhängig davon, dass die Beklagte durchgängig und insbesondere im Schriftsatz vom 2. August 2024 (S. 7) dargelegt hat, dass beide Mitarbeiterinnen in der für die Vertragsprüfung sowie die Abgabe von Vertragserklärungen zuständigen Abteilung der Beklagten tätig und zur Abgabe der Anfechtungserklärung/Rücktrittserklärung aufgrund der internen Arbeitsteilung mit entsprechenden Vollmachten ausgestattet gewesen seien - offen bleiben, denn aus der maßgebenden Sicht der Klägerin als Erklärungsempfängerin des Schreibens vom 28. Juni 2021 war davon auszugehen, dass die Beklagte die Anfechtungserklärung der Mitarbeiterinnen („Name 02“) und („Name 02“) rechtsgeschäftlich gebilligt hat. Jedenfalls konnte die Klägerin die Duldung deren Handelns durch die Beklagte dahin verstehen, dass die Handelnden Vollmacht haben, und durfte dies nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte auch (vgl. zur Duldungsvollmacht: BGH NJW 1952, 657 (658); NJW 1956, 460; NJW-RR 1987, 308; NJW 1988, 697f.; NJW-RR 1990, 404; VersR 1992, 989 (990); NJW 1997, 312 (314); 2002, 2325 (2327); 2005, 2985 (2987); NJW 2011, 2421 (2422); NZG 2012, 916 (917); OLG Frankfurt WM 1999, 791 (794); OVG Münster NVwZ-RR 2004, 72; OLG Düsseldorf, BeckRS 2012, 2377; 2013, 13025; OLG Hamm BeckRS 2010, 22726; BeckOK BGB/Schäfer, 75. Ed. 1.8.2025, BGB § 167 Rn. 15f. m.w.N., beck-online).
Lediglich ergänzend, weil der § 180 BGB von der Klägerin in ihrer Berufungsbegründung in Bezug genommen wurde, erörterte der Senat in seinem Beschluss vom 16. September 2025 die Ausnahmeregelung des § 180 S. 2 BGB, wonach bei einem einseitigen Rechtsgeschäft die Vertretung ohne Vertretungsmacht nicht unzulässig ist, wenn der Erklärungsempfänger die von dem Vertreter behauptete Vertretungsmacht bei der Vornahme des Rechtsgeschäfts nicht beanstandet hat. Demgemäß definierte der Senat unter Heranziehung des § 174 BGB den im § 180 S. 2 BGB maßgeblichen Begriff „beanstandet.“ Die Beanstandung der Vertretungsmacht ist - wie bereits im Hinweisbeschluss dargelegt - ein ausdrückliches oder konkludentes Zurückweisen des Vertreters wegen seiner mangelnden Legitimation oder den Zweifeln daran (BGH, BB 1969, 293; MüKoBGB/Schubert, 10. Aufl. 2025, BGB § 180 Rn. 10, beck-online), wobei an die Erklärung vergleichbare Anforderungen wie bei § 111 S. 2 BGB und § 174 BGB zu stellen sind (vgl. BGH NJW 2013, 297 Rn. 9; OLG Köln NJW-RR 1995, 1463 (1464); MüKoBGB/Schubert, 10. Aufl. 2025, BGB § 180 Rn. 10, beck-online). Anders als § 174 BGB enthält § 180 S. 2 BGB zwar keine Angabe über eine Frist für die Beanstandung. Die Norm ist aber die systematische Fortsetzung des § 174 BGB für den Fall der fehlenden Vertretungsmacht. Daher ist der Verweis in § 180 S. 2 BGB auf die „Vornahme des Rechtsgeschäfts“ eine Bezugnahme, die sich praktisch nicht ohne eine Festlegung der Reaktionsfrist für den Empfänger der Willenserklärung festlegen lässt, wenn vorher mangels Kenntnis des Empfängers keine Beanstandung möglich ist. Insofern ist auf den Maßstab des § 174 BGB (unverzüglich) zurückzugreifen (vgl. auch BGH NJW 2013, 297 Rn. 15; LAG Frankfurt a.M. BeckRS 2015, 70409; MüKoBGB/Schubert, 10. Aufl. 2025, BGB § 180 Rn. 11 m.w.N., beck-online).
Dass die Klägerin hier die Vertretungsmacht nicht unverzüglich gerügt hat, ist im Hinweisbeschluss (S. 10f.) bereits umfangreich dargelegt und von der Klägerin im Weiteren auch nicht beanstandet worden. Die Rechtsfolge des § 181 S. 2 BGB für eine nicht erfolgte (rechtzeitige) Rüge der Vertretungsmacht besteht darin, dass das einseitige Rechtsgeschäft des Vertreters schwebend unwirksam ist (MüKoBGB/Schubert, 10. Aufl. 2025, BGB § 180 Rn. 13, beck-online) und die Vorschriften über Verträge entsprechende Anwendung finden. Damit ist die Möglichkeit eröffnet, die Willenserklärung nachträglich gemäß § 177 Abs. 1 BGB zu genehmigen und ihr so nach § 184 Abs. 1 BGB mit Rückwirkung Wirksamkeit zu verschaffen (OLG Frankfurt, NZG 2003, 438; MüKoBGB/Schubert, 10. Aufl. 2025, BGB § 180 Rn. 7 m.w.N., beck-online). Infolge dessen wäre, wenn nicht bereits von einer Duldungsvollmacht der Mitarbeiterinnen der Beklagten auszugehen wäre, in dem Berufen der Beklagten auf die Wirksamkeit der Anfechtungserklärung und der fortwährenden - auch prozessualen - Ablehnung klägerischer Ansprüche infolge der Anfechtung deren konkludente Genehmigung zu erblicken, denn eine solche konkludente Genehmigung kommt gerade dann in Betracht, wenn der Vertretene das Rechtsgeschäft - wie hier die Anfechtung - als gültig behandelt (BGH, Urt. v. 15.02.2022 – II ZR 235/20, NJW 2022, 1878 Rn. 39f., beck-online; MüKoBGB/Schubert, 10. Aufl. 2025, BGB § 177 Rn. 38 m.w.N., beck-online).
Die vorgenannten Ausführungen belegen zudem, dass der Senat bei seiner rechtlichen Beurteilung in keiner Weise von der höchstrichterlichen Rechtsprechung oder gar dem Gesetzeswortlaut abweicht, wie es die Klägerin darzustellen versucht (S. 14f. Schriftsatz vom 2. Oktober 2025).
8. Ohne jedwede Relevanz bleiben auch die Ausführungen der Klägerin zu einem vorvertraglichen Versicherungsfall (S. 2f. Schriftsatz vom 2. Oktober 2025) sowie die nicht näher begründete Erklärung, im Hinblick auf die Gestaltung des Versicherungsantrags und der Gesundheitsfragen bei ihrer Ansicht der Unwirksamkeit zu verbleiben (S. 14 Schriftsatz vom 2. Oktober 2025).
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.