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Brandenburgisches Oberlandesgericht Urteil vom 29.10.2025 – 11 U 155/24

11. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2025:1029.11U155.24.00

Tenor§

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 12. Juli 2024 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten ihres Rechtsmittels.

Das angefochtene und dieses Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 Prozent des jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe§

I.

Die Klägerin verlangt Leistungen aus einer Fahrzeugversicherung, nachdem ihr Pkw durch einen Brand zerstört wurde.

Die Klägerin hielt bei der Beklagten seit 2019 eine Fahrzeugversicherung für den Pkw Audi RS 6 Avant performance 4.0 TFSI quattro mit dem amtlichen Kennzeichen …. Zu den vereinbarten Versicherungsbedingungen wird auf die Anlage B 2 verwiesen. Von der Klägerin vorgelegte Unterlagen über den teilweise kreditfinanzierten Kauf des gebrauchten Pkws im Mai 2019 bei einer Autohandelsgesellschaft und über die Kreditfinanzierung des Kaufpreises durch eine Bank weisen einen Kaufpreis von 107.900 Euro aus, von dem 35.000 Euro auf eine „Anzahlung“ und 72.900 Euro auf das Darlehen entfielen (Anlh. Kl., Bl. 8 LG). Es seien 36 Darlehensraten von je 275,46 Euro und eine Schlussrate von 65.026,23 Euro zu entrichten (ebd.). Die Verkäuferin sei verpflichtet, den Pkw zur Zeit der Fälligkeit der Schlussrate zum Preis in Höhe jener Rate zurückzukaufen (Anlh. Kl., Bl. 36 LG). Auf einem Formularblatt der Darlehensunterlagen wurde der Familienstand der Klägerin mit „ledig“ angegeben; sie sei „[z]usammenlebend“, und im Haushalt gebe es ein unterhaltsberechtigtes Kind. Ihr Nettoeinkommen betrage 2.500 Euro. Sie entrichte Miete von 340 Euro und zahle auf andere Kredite 320 Euro (Anlh. Kl., Bl. 22 LG).

Die Klägerin verlangte von der Verkäuferin des Fahrzeugs Gewährleistung. Im Dezember 2020 reichte sie eine Klage ein, mit der sie die Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe des Pkws verlangte. Sie trug vor, der Pkw sei „unverändert mangelbehaftet“ (Klageschr. v. 2. Nov. 2020, S. 4 = Bl. 4 der vorgelegten Akte, Anlage B 9); die Mängel in nicht zu tolerierender Häufung könnten nicht behoben werden (Schrs. v. 9. Sept. 2021, S. 2 = Bl. 25; Prot. v. 13. Sept. 2021, S. 2 = Bl. 30 d.A.) und erstreckten sich neben der quietschenden Bremse auf ein Klappern, Pfeifen und Poltern während der Fahrt, auf Schleifgeräusche am Lenkrad, eine verzogene Tür und rissiges Sitzleder (Prot. v. 13. Sept. 2021, S. 2 = Bl. 30 d.A.; Prot. v. 2. Mai 2022, S. 8 ff. = Bl. 70 ff. d.A.).

Die Klägerin wohnte im („Adresse 01“) in („Ort 01“). Sie arbeitete als Erzieherin in einer Kita in der („Adresse 02“) in („Ort 02“). In jener Straße war der Pkw in der Nacht zum Sonnabend vor Pfingsten, dem 4. Juni 2022, abgestellt, als er gegen 3.15 Uhr vollständig ausbrannte.

In einem Schadenanzeige-Formular der Beklagten beantwortete die Klägerin am 15. Juni 2022 die Fragen nach unreparierten und reparierten Schäden jeweils mit „nein“ (Anlage B 10).

Das mit der Gewährleistungsforderung befasste Landgericht hielt nach der Vernehmung von Zeugen am 2. Mai 2022 (Prot., Bl. 63 ff. d.A., Anlage B 9) einen Mangel wegen quietschender Bremsen für möglich und schlug einen Vergleich vor (Beschl. v. 20. Mai 2022, Bl. 71 ff. d.A., der Klägerin an ihren Prozessbevollmächtigten zugestellt am 16. Juni 2022, ZU Bl. 74 d.A.). Die Klägerin stimmte am 27. Juni 2022 zu (Bl. 76 d.A.). Nach einer Änderung des Vorschlags wurde der Rechtsstreit durch einen im Juli 2022 geschlossenen Vergleich beendet: Die Verkäuferin zahlte an die Klägerin 8.000 Euro; „das Fahrzeug ... verbleibt bei der Klägerin“ (Bl. 88 d.A.).

Die Klägerin hat im hier geführten Rechtsstreit von der Beklagten eine um die vereinbarte Selbstbeteiligung verminderte Kaskoleistung von 105.390 Euro verlangt. Sie hat behauptet, am 3. Juni 2022 sei sie, wie an anderen Tagen, mit dem Pkw zu ihrer Arbeitsstelle gefahren und habe den Wagen dort abgestellt. Einen reservierten Platz habe sie dafür nicht gehabt und habe deshalb in einiger Entfernung zur Kita parken müssen. Im Verlauf des Tages sei es ihr nicht gut gegangen. Sie habe sich deshalb von ihrer Tochter abholen lassen und den Pkw stehengelassen. Spraydosen habe sie im Fahrzeug nicht zurückgelassen oder später dort abgelegt. Wirtschaftliche Probleme habe sie weder zur Zeit des Pkw-Kaufs noch zur Zeit des Brandes gehabt. Den Kaufpreis habe sie, soweit er nicht auf das Darlehen entfallen sei, aus ihren und den Ersparnissen ihres Lebensgefährten gezahlt, die damit nicht vollständig verbraucht worden seien. Sie hätte sich neben ihren laufenden finanziellen Verpflichtungen jährlich Urlaubsreisen erlaubt. Zum Ende der Finanzierungslaufzeit im Juli 2022 hätte der Pkw wegen der gestiegenen Preise auf dem Gebrauchtwagenmarkt einen Verkaufspreis von 90.000 bis 95.000 Euro erzielen können. Die Fahrzeugreste habe sie verkauft, nachdem ein Gutachter einen Restwert von 2.010 Euro veranschlagt und die Beklagte auf Nachfrage einem Verkauf nicht widersprochen habe. Eine Aufforderung der Beklagten, die Fahrzeugschlüssel herauszugeben, habe sie vor dem Restverkauf nicht erhalten.

Die Beklagte hat gemeint, sie müsse nicht leisten, weil die Klägerin den Pkw selbst in Brand gesetzt oder dabei mitgewirkt habe. Motiv sei die angespannte finanzielle Situation der Klägerin. Die Beklagte hat „mit Nichtwissen“ bestritten, dass die Klägerin auf den Kaufpreis 35.000 Euro gezahlt habe und, wenn sie gezahlt habe, dass sie diesen Betrag aus eigenen Mitteln aufgebracht habe und dass die vereinbarten monatlichen Darlehensraten gezahlt worden seien (Bl. 24, 42 f. LG). Aus ihrem Monatseinkommen habe die Klägerin diesen Betrag nicht ansparen können. Gegen ihre finanzielle Leistungsfähigkeit spreche ein seit 2012 betriebenes Mahnverfahren über einen Betrag von 2.367 Euro. Die Klägerin habe über keine finanziellen Mittel verfügt, um die am 3. Juli 2022 fällige Schlussrate von 65.026 Euro zu zahlen. Die Eigenbrandstiftung sei die einzige Möglichkeit der Klägerin gewesen, ihre finanziellen Schwierigkeiten zu beseitigen, zumal eine Kaufwert- statt Restwertentschädigung nur bei Schäden bis zum 24. Juni 2022 hätte geleistet werden müssen.

Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, es gebe keinen nachvollziehbaren Grund, aus dem die Klägerin den Pkw 300 m entfernt von ihrer Arbeitsstelle (Hausnr. …) in Höhe der Hausnr. … an einem Samstag abgestellt haben sollte, an dem die Kita geschlossen gewesen sei. Da die Feuerwehr festgestellt habe, im Motorraum sei eine und auf dem Fahrersitz eine weitere Spraydose abgelegt gewesen, müsse die Klägerin das Fahrzeug selbst geöffnet und die Dosen platziert haben.

Die Beklagte hat behauptet, mit einem Schreiben vom 14. November 2022 (Anlage B 6) die Fahrzeugschlüssel herausverlangt zu haben. Die Klägerin habe arglistig gegen ihre Aufklärungsobliegenheit verstoßen, indem sie die Schlüssel nicht herausgegeben habe. Die Beklagte hat weiter behauptet, aus der „Historie des Schlüssels“ ergebe sich, „wann ein letzter Zugriff auf das Fahrzeug vorgenommen wurde“ (Bl. 96 LG).

Zu dem Gewährleistungsprozess der Klägerin gegen die Fahrzeugverkäuferin haben die Parteien in erster Instanz nichts vorgetragen, weil jener Prozess erst im Berufungsverfahren von der Klägerin erwähnt worden ist.

Mit dem angefochtenen Urteil hat das Landgericht die Klage abgewiesen, weil die Beklagte „einen ausreichenden Beweis erbracht“ (Bl. 119 LG) habe, dass die Klägerin den Brandschaden vorsätzlich selbst herbeigeführt habe. Eine „hinreichende Vielzahl an Indizien (im Sinne eines Indizienringes)“ (ebd.) spreche für eine Eigenbrandstiftung. Die Klägerin habe die Vorhaltungen der Beklagten prozessual unzureichend beantwortet, so dass vom Vorbringen der Beklagten auszugehen sei. Es sei nur dem Besitzer der Schlüssel möglich, ins Fahrzeuginnere zu gelangen, um dort Brandsätze zu platzieren. Der „potenzielle Tätertypus“ (Bl. 120 LG) mache nicht, indem er eine Scheibe einschlage, in einem Bereich mit vielen Anwohnerparkplätzen auf sich aufmerksam, zumal mit einer Alarmanlage habe gerechnet werden müssen. Die Klägerin habe nicht glaubhaft dargelegt, weshalb sie das Fahrzeug habe stehenlassen, statt es nach Hause zu fahren. Ihre finanzielle Lage habe die Klägerin nur unzureichend dargelegt. Die Klägerin hätte das Fahrzeug nur einen Monat nach dem Brand nicht mehr auslösen können und sie habe durch den Brand einen finanziellen Gewinn erwarten können.

Mit ihrer Berufung wendet die Klägerin ein, die Beklagte habe ungeprüfte Unwahrheiten ausgeführt, statt Indizien vorzutragen. Sie habe jede Behauptung der Beklagten bestritten. Über Beweisangebote sei das Landgericht hinweggegangen. Die Klägerin hält es für möglich, dass die Scheiben des Fahrzeugs eingeschlagen worden seien, zumal das Fahrzeug ohne Scheiben vorgefunden worden sei. Die Klägerin wiederholt, sich nicht in finanziellen Schwierigkeiten befunden zu haben. Das Landgericht habe die Möglichkeit des Verkaufs des noch immer hochwertigen Fahrzeugs zum Aufbringen der Schlussrate nicht zur Kenntnis nehmen wollen.

Auf den erstmals in der Berufungsinstanz ihr entgegengehaltenen Vorwurf, sie habe in der Schadenanzeige unrichtig angegeben, das Fahrzeug habe vor dem Brand keine Schäden aufgewiesen, entgegnet die Klägerin, ein Sachmangel, der Gewährleistungsrechte begründe, sei in keiner Weise ein Schaden. Ein Mangel, also eine Abweichung der Leistung von der vereinbarten Beschaffenheit, sei für das Versicherungsverhältnis irrelevant, weil ein Schadenereignis fehle. Über einen Mangel müsse der Versicherer deshalb nicht aufgeklärt werden. Fragen nach Vorschäden habe die Klägerin wahrheitsgemäß mit „nein“ beantwortet. Im Gewährleistungsprozess sei nicht geklärt worden, ob ein Mangel vorgelegen habe. Ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer verstehe unter Schäden, nach denen im Schadenanzeigeformular gefragt sei, Unfallschäden, die die Karosserie beträfen.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 19.07.2024, zugestellt am 19.07.2024 zum Geschäftszeichen: 15 O 468/ 22 aufzuheben,

die Beklagte zu verurteilen, an sie 105.390,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 02. Juli 2022 zu zahlen,

die Beklagte zudem zu verurteilen, sie durch Zahlung an die („Versicherung 01“), („Ort 03“) zur Schaden-Nr.: …, von den vorgerichtlichen Gebühren ihres Prozessbevollmächtigten in Höhe von 2.594,09 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit der Klage freizustellen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie meint, die Klägerin trage eine sekundäre Darlegungs- und Beweislast für die Behauptung, die Anzahlung tatsächlich geleistet zu haben. Sie selbst benennt nun den Inhaber der Autohandelsgesellschaft als Zeugen für die Behauptung, die Klägerin habe nicht gezahlt (Bl. 51).

Den Abstellort beschreibt die Beklagte nun als „zurückgesetzt hinter dem leerstehenden Gebäude („Adresse 02“)“ (Bl. 52) und als schlecht beleuchtet und schlecht einsehbar.

Wie die Klägerin die Schlussrate habe zahlen wollen, habe sie noch immer nicht vorgetragen. Ihren angeblichen Lebensgefährten habe sie nicht benannt.

Die Beklagte meint, sie müsse jedenfalls nicht leisten, weil die Klägerin mit dem Verneinen von Vorschäden in der Schadenanzeige ihre Aufklärungsobliegenheit arglistig verletzt habe. Sie hätte angeben müssen, was sie zur Begründung ihres Gewährleistungsanspruches im darüber geführten Prozess vorgetragen habe.

Wegen des weiteren Vortrages der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze und auf die Anlagen verwiesen.

II.

Die Berufung ist unbegründet.

Die angefochtene Abweisung der Klage erweist sich im Ergebnis als zutreffend. Die Beklagte braucht für die Zerstörung des versicherten Fahrzeugs bei dem Brand am 4. Juni 2022 nach § 28 Abs. 2, Abs. 3 Satz 2 VVG keine Versicherungsleistung zu zahlen, weil die Klägerin ihre Obliegenheit arglistig verletzt hat, die Fragen der Beklagten nach Schäden des Fahrzeugs wahrheitsgemäß zu beantworten.

Die Klägerin ist auf ihre Obliegenheit, Fragen zum Umfang der Leistungspflicht wahrheitsgemäß zu beantworten und auf die Leistungsfreiheit der Beklagten bei einem Obliegenheitsverstoß (Abschnitt E der Bedingungen, Anlage B 2), in dem Formular zur Schadenanzeige hingewiesen worden (Anlage B 10, letztes Bl.).

Die Fragen nach reparierten und nach unreparierten Schäden hat die Klägerin mit „nein“ beantwortet. Diese Fragen musste die Klägerin, wie jeder Versicherungsnehmer, der sich ohne besondere Vorkenntnisse um ein sinntragendes Verständnis der im Formular gestellten Fragen (Anlage B 10) bemüht, so verstehen, dass die Beklagte den Zustand des Fahrzeugs genau kennenlernen wollte, um die Höhe der Entschädigungsleistung bemessen zu können. Die Fragen folgten im Formular direkt nach den Fragen nach dem Alter und der Laufleistung des Fahrzeugs und nach dem gezahlten Kaufpreis. Es drängt sich auf, dass sich aus den Antworten auf diese Fragen eine möglichst genaue Beschreibung des Zustandes des Fahrzeugs ergeben soll. Ebenso wie das Alter und die Laufleistung sind etwaige Beschädigungen die jedem einleuchtenden wertbildenden Faktoren eines gebrauchten Fahrzeugs. Ein makelloses Fahrzeug ist mehr wert als ein Fahrzeug, das nicht nur altersgemäße Abnutzung und Gebrauchsspuren aufweist, sondern auch Beschädigungen, die seine Gebrauchstauglichkeit oder sein Aussehen beeinträchtigen und nach verbreiteter, allgemeiner Ansicht einer Reparatur bedürfen. Deshalb überzeugt die Differenzierung nicht, die die Klägerin - um sich dem Vorwurf der Falschangabe zu entziehen - zwischen Mangel und Schaden anstellen möchte. Eine fehlerhafte Verarbeitung oder ein konstruktiver Mangel beeinträchtigt den ungestörten Gebrauch und damit den wirtschaftlichen Wert des Fahrzeugs in gleichem Maße wie eine Beschädigung, die durch unsachgemäßen Gebrauch oder durch einen Unfall oder einen anderen Unglücksfall entstanden ist.

Mit der Angabe „nein“ beantwortete die Klägerin die Frage nach unreparierten Schäden falsch. Sie hatte - wie gezeigt - alle Beeinträchtigungen des Zustandes des Fahrzeugs anzugeben, die sich wertmindernd hätten auswirken können. Dazu gehören quietschende Bremsen, Klappern, Pfeifen und Poltern während der Fahrt, Schleifgeräusche am Lenkrad, eine verzogene Tür und rissiges Sitzleder. Diese ungünstigen, wertmindernden Eigenschaften wies das Fahrzeug nach Angaben der Klägerin im Gewährleistungsprozess auf. Sie hat diese Beschreibungen im hier geführten Rechtsstreit nicht als unrichtig bezeichnet, sondern lediglich versucht, ihre Bedeutung für das Rechtsverhältnis zur Beklagten zu verneinen.

Es kommt nicht darauf an, ob die Kenntnis der Beklagten von Mängeln des Fahrzeugs für die Bemessung der Versicherungsleistung folgenlos hätte bleiben können, weil sie nach den Vereinbarungen über die Höhe der Versicherungsleistung eine Kaufwert- und nicht nur eine Restwertentschädigung hätte zahlen müssen. Auch eine folgenlose Verletzung der Aufklärungs- und Informationsobliegenheit führt zur vollständigen Leistungsfreiheit, weil die Klägerin arglistig handelte (§ 28 III 2 VVG).

Die Klägerin handelte arglistig, nämlich bewusst gegen die Interessen der Beklagten gerichtet. Es ist nicht zu erkennen, aus welchem anderen Grund die Klägerin die ungünstigen Eigenschaften des Fahrzeugs verschwiegen hätte, als die Bemessung der von ihr beanspruchten Versicherungsleistung nicht zu schmälern. Die Klägerin richtete sich gegen die Interessen der Beklagten, den Wert des Fahrzeugs unter Berücksichtigung der Mängel und Schäden zu bemessen. Damit ist nicht allein von der bewusst unrichtigen Beantwortung der gestellten Frage auf die Absicht geschlossen, auf den Willen der Beklagten einzuwirken, weil es einen solchen Erfahrungssatz zur Begründung der Motive des Versicherungsnehmers nicht geben soll (vgl. BGH, NJW-RR 2009, 1036, Rdnr. 10). Es kommt vielmehr hinzu, dass die Kläger gerade zu der Zeit zwischen dem Brand und der Beantwortung der Fragen mit dem Vorhaben gescheitert war, die Verkäuferin des Fahrzeugs auf die vollständige Rückzahlung des Kaufpreises wegen einiger Mängel in Anspruch zu nehmen. Die Klägerin hatte nach dem Brand und vor dem Ausfüllen des Schadenanzeigeformulars zur Kenntnis nehmen müssen, dass das mit dem Gewährleistungsverlangen befasste Landgericht einen Mangel für möglich, aber beweisbedürftig hielt und deshalb einen nur sehr geringen Anteil des Kaufpreises als Minderungsbetrag vorschlug. Mit ihren Mängelbehauptungen war die Klägerin im Gewährleistungsprozess also weder durchgedrungen noch vollständig gescheitert. Die Klägerin verschwieg der Beklagten dennoch diejenigen Mängel des Fahrzeugs, die die Klägerin selbst im Gewährleistungsprozess vorgetragen hatte und die gerade zur Zeit der Schadenanzeige zu einem Minderungsvorschlag des Landgerichts führten, den die Verkäuferin schließlich annahm. Das Verschweigen eines Gewährleistungsprozesses, der zu einem Teilerfolg geführt hatte, kann beim Geltendmachen eines Kaskoversicherungsanspruches nur auf die Absicht der Klägerin schließen lassen, den weitgehenden Misserfolg dort in der Gewährleistung nun hier mit der - zudem ungekürzten - Versicherungsleistung auszugleichen und zu diesem Zwecke dem Fahrzeugversicherer das zu verschweigen, was die Klägerin zugleich im Gewährleistungsprozess für richtig und beweisbar hielt, nämlich zahlreiche wertmindernde Mängel des Fahrzeugs.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 I ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 10, 711, 709 ZPO.

Anlass, die Revision zuzulassen (§ 543 II ZPO), besteht nicht.

Der Wert des Berufungsverfahrens wird auf 105.390 Euro festgesetzt (§§ 63 II, 47 I 1 GKG).