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Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 24.11.2025 – 1 OAus 44/25
1. Strafsenat · ECLI:DE:OLGBB:2025:1124.1OAUS44.25.00
Tenor§
Die Auslieferung des Verfolgten ... (Name 01) an die Republik ... (Land 01) zum Zwecke der Vollstreckung der durch rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts ... (Amtsgericht 01) vom 13. Juli 2017 (VII K 122/16) wegen einer Straftat gegen das Eigentum (Betrug) nach 286 des … Strafgesetzbuches erkannten Freiheitsstrafe von einem Jahr, die noch vollständig zu verbüßen ist, ist unzulässig.
Die Entschließung der Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg, die Bewilligung der Auslieferung des Verfolgten an die Republik ... (Land 01) wegen der vorgenannten Strafvollstreckung zu versagen, wird nach vollinhaltlicher Überprüfung durch den Senat bestätigt.
Der Verfolgte ist unverzüglich aus der Haft zu entlassen.
Gründe§
I.
1. Mit dem Europäischen Haftbefehl des Bezirksgerichts ... (Bezirksgericht 01) vom 16. September 2025 (II Kop 12/25), dem das seit dem 20. Juli 2017 rechtskräftige Urteil des Amtsgerichts ... (Amtsgericht 01) vom 13. Juli 2017 (VII K 122/16) zugrunde liegt, ersuchen die … Justizbehörden um Auslieferung des Verfolgten zum Zweck der Vollstreckung einer erkannten Freiheitsstrafe von einem Jahr, die noch vollständig zu verbüßen ist.
Ausweislich der Sachverhaltsdarstellung in der deutschen Übersetzung des Europäischen Haftbefehls lag der Verurteilung folgende Tat zugrunde:
„Am 28. August 2015 hat er [der Verfolgte] an einem unbekannten Ort in ... (Land 01) über das Internet, um einen finanziellen Vorteil zu erzielen, ... (Name 02) hinsichtlich der Absicht und Möglichkeit der Erfüllung des Angebots zum Verkauf eines iPhone 4S-Mobiltelefons getäuscht, die er auf der Website des Online-Shops Fon4U.pl veröffentlicht hat und ... (Name 02) dazu veranlasst, über sein Vermögen in Höhe von 728,99 … zu verfügen, was dem Betrag entspricht, den der Geschädigte auf das in der Anzeige angegebene Bankkonto überwiesen hat, um die bestellte Ware zu erhalten, die der Geschädigte jedoch nicht erhalten hat.“
Es handelt sich um eine Straftat gegen das Eigentum (Betrug) nach Art. 286 des … Strafgesetzbuches.
2. Der Verfolgte wurde am 3. November 2025 im Zuge einer grenzpolizeilichen Einreisekontrolle in ... (Ort 01) Stadtbrücke aufgrund der Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) festgenommen. Er wurde noch am selben Tag der Ermittlungsrichterin bei dem Amtsgericht ... (Ort 01) vorgeführt (Az. 45 Gs 2137/25), die eine Festhalteanordnung erlassen hat. Unter dem Datum des 10. November 2025 hat der Senat einen Auslieferungshaftbefehl erlassen infolge dessen der Verfolgte in der Justizvollzugsanstalt ... (Ort 02) inhaftiert ist.
3. Das Urteil des Amtsgerichts ... (Amtsgericht 01) vom 13. Juli 2017 (VII K 122/16) erging ausweislich des Europäischen Haftbefehls in Abwesenheit des Verfolgten (Ziff. D Europäischer Haftbefehl, BI. 77 d. A.). Ein Ladungsnachweis liegt nicht vor. Die zuständige Richterin des Bezirksgerichts ... (Bezirksgericht 01) hat auf Anfrage der Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg per E-Mail am heutigen Tag (24. November 2025) mitgeteilt, dass keine Umstände vorliegen, die einen Ausnahmetatbestand nach § 83 Abs. 2 bis 4 IRG begründen könnten.
4. Da das Urteil des Amtsgerichts ... (Amtsgericht 01) vom 13. Juli 2017 (VII K 122/16) in Abwesenheit des Verfolgten und ohne Vertretung durch einen Verteidiger ergangen ist und ein Ausnahmetatbestand nach § 83 Abs. 2 bis 4 IRG nicht vorliegt, hat die Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg unter dem heutigen Datum beantragt, die Auslieferung des Verfolgten an die Republik ... (Land 01) zum Zwecke der Vollstreckung der erkannten Freiheitsstrafe von einem Jahr für unzulässig zu erklären sowie der avisierte Entschließung der Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg, die Bewilligung der Auslieferung zu versagen, nach vollinhaltlicher Überprüfung zuzustimmen.
II.
Der Senat folgt den Anträgen der Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg
1. Die Auslieferung des Verfolgten an die … Justizbehörden zum Zwecke der Strafvollstreckung gemäß dem durch das EuHbG vom 20. Juli 2006 umgesetzten Rahmenbeschlusses des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten sowie der maßgeblichen Bestimmungen des Achten Teils des IRG erweist sich als unzulässig.
a) Der seitens der Generalstaatsanwaltschaft des Landes gestellte Antrag nach § 29 Abs. 1 IRG, die Auslieferung für unzulässig zu erklären, ist zulässig (vgl. ebenso OLG Celle, Beschluss vom 23. November 2015, 1 Ausl 46/14; OLG München, EuGH-Vorlage vom 09. April 2021, 1 AR 285/20, jeweils zit. n. juris; entgegen OLG Dresden, Beschluss vom 17. Februar 2021, OLGAusl 258/20; OLG Braunschweig, Beschluss vom 11. Februar 2021, 1 AR (Ausl) 17/20; OLG Rostock, Beschluss vom 15. Februar 2016, 20 OLGAusl 21/15, jeweils zit. n. juris). Das Rechtsschutzbedürfnis der Generalstaatsanwaltschaft für diesen Antrag ergibt sich daraus, dass der Verfolgte, der kein eigenes Antragsrecht hat, nicht als reines Objekt internationalen Rechts behandelt werden darf und einen Anspruch auf Rechtssicherheit hat, vgl. auch § 77 IRG i. V. m. § 296 Abs. 2 StPO. Diese Ansicht ist auch mit dem Wortlaut des § 29 Abs. 1 IRG vereinbar, da sich der Antrag darauf richten muss, „ob“ und nicht „dass“ die Auslieferung zulässig ist.
b) Dabei dürfte die Auslieferung des Verfolgten an die … Justizbehörden zum Zwecke der Strafvollstreckung nach dem durch das EuHbG vom 20. Juli 2006 umgesetzten Rahmenbeschluss des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten sowie nach den maßgeblichen Bestimmungen des Achten Teils des IRG nicht von vornherein unzulässig (§ 15 Abs. 2 IRG) sein, da die materiellen Auslieferungsvoraussetzungen vorliegen.
Denn die Auslieferungsfähigkeit ist dem Grund nach entsprechend den §§ 3, 81 Nr. 2 IRG gegeben. Die dem Ersuchen zugrundeliegenden Taten sind als Betrug gemäß § 263 StGB auch nach deutschem Recht strafbar.
Die zu vollstreckende Freiheitsstrafe liegt auch über der Mindestsanktionsgrenze von 4 Monaten (§ 1 Nr. 2 IRG). Überdies enthält der Europäische Haftbefehl des Bezirksgerichts ... (Bezirksgericht 01) die nach § 83 a Abs. 1 Nr. 1 - 6 IRG erforderlichen Angaben und gibt die Identität des Verfolgten an, enthält die Bezeichnung und Anschrift der ausstellenden Justizbehörde, nennt die Art und die rechtliche Würdigung der Straftaten, einschließlich der gesetzlichen Bestimmungen, und beschreibt die Umstände, unter denen die Taten begangen sein sollen, mit Angabe jeweils der Tatzeit, des Tatortes und der Tatmodalitäten des Verfolgten ausreichend.
c) Die Auslieferung des Verfolgten an die Republik ... (Land 01) zur Strafvollstreckung erweist sich dennoch als unzulässig.
Der Umstand, dass das hier maßgebliche Urteil des Amtsgerichts des Amtsgerichts ... (Amtsgericht 01) vom 13. Juli 2017 in Abwesenheit des Verfolgten erging, führt zur Unzulässigkeit der Auslieferung gemäß § 83 Abs. 1 Nr. 3 IRG, da ein Ausnahmetatbestand aus § 83 Abs. 2, 3 oder 4 IRG nicht angenommen werden kann. Insbesondere wurde der Verfolgte nicht persönlich zu der Verhandlung geladen, sondern nur im Wege der Zustellungsfiktion. Soweit die Hauptverhandlung laut Angaben in dem Europäischen Haftbefehl im ersten Termin unterbrochen worden ist, wurde er über den Fortsetzungstermin nicht informiert. Es ist auch nicht nachgewiesen, dass der Verfolgte auf andere Weise von dem ersten Verhandlungstermin und dem Fortsetzungstermin tatsächlich Kenntnis erlangte. Der Verfolgte wurde zudem nicht durch einen Verteidiger vertreten. Prozesserklärungen des Verfolgten im Sinne des § 83 Abs. 3 IRG sind nicht mitgeteilt. Schließlich haben die … Behörden, denen Gelegenheit auch hierzu gegeben worden ist, eine Verfahrensweise entsprechend § 83 Abs. 4 IRG nicht zugesichert.
Nach den Vorschriften der … Strafprozessordnung kann grundsätzlich eine Wiederaufnahme des Verfahrens erfolgen (§§ 540 ff. der ... Strafprozessordnung). Gemäß Art 540b § 2 der ... Strafprozessordnung besteht dieses Recht jedoch nicht in den Fällen der Zustellungsfiktion der Ladung (vgl. dazu auch Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 25.11.2020, 1 AR 22/20, abgedr. bei juris), weshalb hier eine Wiederaufnahme ausgeschlossen ist.
2. Da sich die Auslieferung als unzulässig erweist, ist kein Bewilligungsermessen eröffnet, weshalb die Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg beabsichtigt, die Bewilligung der Auslieferung des Verfolgten ... (Name 01) zu versagen.
In Folge der Entscheidung des Europäische Gerichtshofs vom 24. November 2020 (Az. C-510/19) ist eine vollinhaltliche Überprüfung und Bestätigung der avisierten Bewilligungsentscheidung durch den Senat veranlasst, da die Staatsanwaltschaften der Bundesrepublik Deutschland nach §§ 146, 147 GVG nicht weisungsfrei, mithin keine „vollstreckende Justizbehörde“ im Sinne von Art. 6 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI sind. Die im Rahmen einer europarechtskonformen Auslegung von § 79 Abs. 2 IRG veranlasste vollinhaltliche Überprüfung der beabsichtigten Bewilligungsentscheidung der Generalstaatsanwalt des Landes Brandenburg führt zu deren Bestätigung durch den Senat. Dies folgt zwingend aus dem Umstand, dass sich die Auslieferung im vorliegenden Fall als unzulässig erweist, wozu auf die vorstehenden Ausführungen zu II. 1. verwiesen werden kann.
3. Der Verfolgte ist unverzüglich aus der Haft zu entlassen.