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Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 24.11.2025 – 12 W 23/25

12. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2025:1124.12W23.25.00

Tenor§

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der 11. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 13.08.2025, Az. 11 OH 1/24, wird verworfen.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe§

I.

Die Antragstellerin wirft dem Antragsgegner eine fehlerhafte ärztliche Behandlung im Zusammenhang mit der von ihm als Belegarzt in der Klinik … (Klinik) in … (Ort) am 25. Januar 2022 bei ihr durchgeführten Implantation einer Hüftendoprothese vor. Das Landgericht hat auf ihren Antrag vom 31.05.2024 durch Beschluss vom 04.11.2024 die Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens u.a. zu der Frage angeordnet, ob die Facharztstandards anlässlich des operativen Eingriffs am 25.01.2022 entsprechend den näher konkretisierten Empfehlungen der Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention des Robert-Koch-Institutes eingehalten wurden (Ziffer I Nr. 3 des Beschlusses) und ob aus den Unterlagen ersichtlich sei, dass die Vorschriften zur hygienischen Händedesinfektion und zum Verbandswechsel unter keimarmen Bedingungen gewahrt worden seien (Ziffer I Nr. 4 des Beschlusses).

Der vom Landgericht zum Sachverständigen bestimmte Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie Dr. … (Name) hat daraufhin unter dem 12.04.2025 ein Sachverständigengutachten erstellt und hierbei auch zu den vorgenannten Beweisfragen gutachterlich Stellung genommen (S. 94ff. des Gutachtens).

Die Antragstellerin hat gegen die Ausführungen des Sachverständigen Einwendungen erhoben und unter Bezugnahme auf § 412 ZPO die Einholung eines Hygienegutachtens beantragt. Das Landgericht hat dies durch Beschluss vom 13.08.2025, der Antragstellerin zugestellt am 04.09.2025, abgelehnt, weil allein eine fachgleiche Sachverständigenbegutachtung in Betracht komme und darüber hinaus ein Fall des § 412 ZPO im Hinblick auf die qualifizierten Ausführungen des Sachverständigen auch nicht vorläge.

Hiergegen hat die Antragstellerin am 17.09.2025 sofortige Beschwerde eingelegt und ausgeführt, dass zu den betreffenden Beweisfragen parallel zu dem orthopädischen Gutachten ein Hygienegutachten einzuholen sei. Der Grundsatz der fachgleichen Begutachtung stehe dem nicht entgegen. Der vom Gericht bestimmte Sachverständige sei als Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie für jene Fragen nicht sachkundig und es liege ein Fall des § 412 ZPO vor.

Das Landgericht hat der sofortigen Beschwerde durch Beschluss vom 19.9.2025 nicht abgeholfen und die Sache dem Beschwerdegericht vorgelegt.

II.

Die fristgerecht erhobene sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist unzulässig und daher zu verwerfen, weil im selbständigen Beweisverfahren gegen die Ablehnung der Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens (§ 485 Abs. 3, § 412 ZPO) ein Rechtsmittel nicht eröffnet ist (§ 567 Abs. 1 ZPO).

Das Gesetz sieht in einer Konstellation wie dem Streitfall, in dem mit der angefochtenen Entscheidung die Hinzuziehung eines weiteren Sachverständigen zu dem bereits begutachteten Beweisthema abgelehnt worden ist, die sofortige Beschwerde als statthaftes Rechtsmittel nicht ausdrücklich vor (§ 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) und es handelt sich bei dem hier angefochtenen Beschluss auch nicht um eine Entscheidung, durch die ein das Verfahren betreffendes Gesuch im Sinne von § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO zurückgewiesen worden ist. Vielmehr ist nach höchstrichterlicher Rechtsprechung die Ablehnung der Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens gemäß § 412 ZPO im selbständigen Beweisverfahren nicht anfechtbar (BGH, Beschl. v. 09.02.2010 – VI ZB 59/09, Rn. 5, juris; vgl. auch KG, Beschl. v. 02.01.2025 – 2 W 18/24, juris, mwN.; Zöller/Herget, ZPO 36. Aufl. § 490 Rn. 4).

Maßgeblich hierfür ist, dass die Beweismöglichkeiten im selbständigen Beweisverfahren nach dem Gesetz grundsätzlich nicht weiterreichen sollen als im Hauptsacheverfahren (§ 492 ZPO), in dem gegen die Ablehnung der Anordnung einer neuen Begutachtung grundsätzlich kein isoliertes Rechtsmittel gegeben ist (vgl. BGH, aaO.). Nach § 492 ZPO folgt die Beweisaufnahme im selbständigen Beweisverfahren den Regeln des Erkenntnisverfahrens. Würde den Parteien im selbständigen Beweisverfahren in Fällen wie hier ein Beschwerderecht eingeräumt, stünde ihnen ein bei einer Beweiserhebung in der Hauptsache nicht vorgesehenes Rechtsmittel zur Verfügung. Gründe für eine abweichende Regelung im selbständigen Beweisverfahren sind nicht vorhanden. Hält eine Partei die Einholung eines weiteren Gutachtens für notwendig, bleibt es ihr unbenommen, die Gründe dafür gegebenenfalls im Hauptsacheverfahren vorzutragen und dort die Anordnung der erneuten Begutachtung zu beantragen. (BGH, aaO., Rn. 7; KG, aaO., Rn. 29/32 mwN.)

Die auf § 97 Abs. 1 ZPO beruhende Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren ist auch insoweit geboten, als im selbständigen Beweisverfahren eine Kostenentscheidung regelmäßig nicht veranlasst ist (vgl. hierzu KG, Beschl. v. 10.03.2025 – 21 W 5/25, juris; Zöller/Herget, ZPO 36. Aufl. § 490 Rdnr. 5). Eine Festsetzung des Beschwerdewertes von Amts wegen ist nicht veranlasst, weil für die Gerichtsgebühren eine Festgebühr anfällt (1812 GKG-KV).

Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 ZPO liegen nicht vor.