Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2025

Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 27.11.2025 – 10 W 23/25

j10. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2025:1127.10W23.25.00

Tenor§

Die Beschwerde des Antragsgegners zu 2) gegen die Erklärung des Landgerichts mit Beschluss vom 28. Juli 2025, dass das selbstständige Beweisverfahren beendet ist, wird verworfen.

Der Antragsgegner zu 2) hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Gründe§

I.

Die Antragsteller haben unter dem 22. Juli 2012 die Durchführung eines Beweissicherungsverfahrens beantragt, um Feststellungen hinsichtlich von Baumängeln in Bezug auf das Bauvorhaben Einfamilienhaus mit Garage, … (Straße) (Ort), zu treffen. Der Antragsgegner zu 2) war mit den Planungsleistungen für das Bauvorhaben beauftragt.

Der gerichtlich bestellte Sachverständige erstellte auf den Beweisbeschluss vom 13. März 2013 sein Hauptgutachten vom 28. September 2015 sowie in der Folgezeit drei Ergänzungsgutachten. Das Landgericht hat mit Beschluss vom 28. Juli 2025 die Ergänzungsfragen des Antragsgegners zurückgewiesen und erklärt, dass das selbstständige Beweisverfahren beendet ist. Die Beweiserhebung sei sachlich erledigt und die weiteren drei Fragen, die die Antragsgegner zu 1) und 2) mit Schriftsatz vom 31. März 2025, nachgelassen zum dritten Ergänzungsgutachten des Sachverständigen … (Name), aufwerfen würden, gäben keinen Anlass, die Beweiserhebung fortzuführen, weil sie sich jeweils auf frühere Gutachten oder Ergänzungsgutachten beziehen würden.

II.

Das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde ist im vorliegenden Fall nicht gegeben. Die Zurückweisung von Ergänzungsfragen zu einem selbstständigen Beweisverfahren eingeholten schriftlichen Sachverständigengutachten ist nicht mit der sofortigen Beschwerde gemäß § 567 Abs. 1 ZPO anfechtbar.

1. Die sofortige Beschwerde ist nicht gemäß § 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft, denn ein Beschwerderecht gegen die im selbstständigen Beweisverfahren getroffenen Entscheidung, Ergänzungsfragen zu einem schriftlichen Sachverständigengutachten nicht weiter nachzugehen, ist im Gesetz nicht vorgesehen.

2. Auch die Voraussetzungen des § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO liegen nicht vor. Gemäß § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO ist die sofortige Beschwerde gegen Entscheidungen statthaft, die eine mündliche Verhandlung nicht erfordern und durch die ein das Verfahren betreffendes Gesuch zurückgewiesen worden ist.

Der Antrag in einem selbstständigen Beweisverfahren gemäß § 485 ZPO, bestimmte Ergänzungs- oder gegen Fragen durch eine ergänzende schriftliche Begutachtung zu klären, stellt kein das Verfahren betreffendes Gesuch im Sinne des § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO dar (vgl. OLG Stuttgart, NZV 2025, 31 Rn. 13; KG, Beschluss vom 10. März 2025 - 21 W 5/25 - Beck online; OLG Brandenburg, Beschluss vom 1. April 2020 - 11 W 3/20, Beck-DRS 2020, 7604 Rn. 3 m.w.N.). Unter einem „Gesuch“ ist nur ein förmlicher Antrag zu verstehen. Die Anregung einer Partei ist nicht ausreichend, denn die Parteien sollen nicht die gesamte Amtstätigkeit des Gerichts einer Beschwerde zugänglich machen können (vgl. BGH NJOZ 2017, 1055 Rn. 9 mwN). Deshalb ist dem Antragsteller die Beschwerde versagt, wenn die angefochtene Entscheidung ohne die Notwendigkeit eines Antrags von Amts wegen ergehen kann (vgl. BGH NJOZ 2017, 1055 Rn. 9 mwN; vgl. ZfBR 2020, 759 Rn. 23 mwN; OLG Stuttgart NZBau 2025, 31 Rn. 8; Zöller/Feskorn, 35. Aufl. 2024, ZPO § 567 Rn. 5 mwN).

Danach ist die Ablehnung der Einholung eines weiteren Gutachtens gemäß § 412 ZPO im selbst ständigen Beweisverfahren nicht anfechtbar (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Februar 2010 - VI ZB 59/09). Der BGH begründet dies damit, dass die Beweismöglichkeiten im selbstständigen Beweisverfahren grundsätzlich nicht weitergehen als im Hauptsacheverfahren, § 492 ZPO (vgl. BGH, Beschluss vom 29. November 2016 - VI ZB 23/16). Nichts anderes gilt für die Zurückweisung von Ergänzungsfragen zu einem schriftlichen Sachverständigengutachten (vgl. KG, Beschluss vom 10. März 2025 - 21 WF 5/23; OLG Stuttgart NZV 2025, 31 Rn. 13; OLG Naumburg Beck-RS 2022, 22577 Rn. 11; OLG Brandenburg a.a.O.).

Dieses Ergebnis erscheint auch im vorliegenden Fall sachgerecht. Maßnahmen der materiellen Prozessleitung, für die im Erkenntnisverfahren kein Beschwerderecht besteht, können auch im selbstständigen Beweisverfahren nicht im Wege der Beschwerde überprüft werden. Im Hauptsacheverfahren stehen die Art und Weise der Beweiserhebung und eine etwaige Ergänzung eines Gutachtens im Ermessen des erkennenden Gerichts. Die Wertung, ob und wieweit eine Partei mit ihren Sachvortrag den Anforderungen genügt, die an eine Substantiierung zu stellen sind und ob eine Tatsache beweiserheblich ist, kann allein im Wege eines Rechtsmittels gegen die getroffene Entscheidung in der Sache überprüft werden. Dementsprechend ist die Würdigung, ob Fragen und Ergänzungsfragen zu einem schriftlichen Sachverständigengutachten eine auch im Erkenntnisverfahren nicht zulässige Ausforschung darstellen (vgl. BGH, Beschluss vom 29. November 2016 - VI ZB 23/16) ebenfalls nicht von dem Beschwerdegericht zu entscheiden, da dem Gericht im selbstständigen Beweisverfahren eine Schlüssigkeits- und Erheblichkeitsprüfung ohnehin verwehrt ist. Hält eine Partei die Einholung eines weiteren Gutachtens für notwendig, bleibt es ihr unbenommen, die Gründe dafür gegebenenfalls im Hauptsacheverfahren vorzutragen und dort die Anordnung der erneuten Begutachtung zu beantragen. Hat dieser Antrag im Hauptsacheverfahren keinen Erfolg, ist das Unterlassen einer weiteren Begutachtung als etwaiger Verfahrensfehler im Rechtsmittelverfahren überprüfbar (vgl. BGH, Beschluss vom 29. November 2016 - VI ZB 23/16; Beschluss vom 9. Februar 2010 - VI ZB 59/09).

Im vorliegenden Fall hat das Landgericht mit der Zurückweisung der Ergänzungsfragen mit Beschluss vom 28. Juli 2025 deshalb keine Entscheidung getroffen, mit der es ein das Verfahren betreffendes Gesuch des Antragsgegners zu 2) zurückgewiesen hat. Dieser kann den Umfang und die Einzelheiten der Beweisaufnahme nicht im Wege der sofortigen Beschwerde erzwingen. Vielmehr muss die Frage, ob die hier von dem Antragsgegner im Wege der Beschwerde geforderte Beweiserhebung überhaupt entscheidungserheblich ist, dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Häufig ergibt sich erst im Hauptsacheverfahren im Lichte der rechtlichen Würdigung, ob über bestimmte Tatsachen überhaupt Beweis zu erheben ist. Ansonsten liefe das selbstständige Beweisverfahren Gefahr, in Umfang und Dauer in einer nicht mehr vom Gesetz gedeckten Weise auszurufen (vgl. KG, a.a.O.).

Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 97 Abs. 1 ZPO.