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Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 27.11.2025 – 12 U 144/24

12. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2025:1127.12U144.24.00

Tenor§

Die Berufung des Klägers gegen das am 13.11.2024 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Cottbus, Az.: 3 O 199/19, wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die gegen ihn gerichtete Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 221.065,62 € festgesetzt.

Gründe§

Der Kläger macht gegen die Beklagte mit der Behauptung von Befunderhebungs- und Behandlungsfehlern bei seiner Krankenhausbehandlung Ansprüche auf Schmerzensgeld und Schadensersatz geltend. Wegen der Darstellung des Sach- und Streitstandes wird gemäß § 522 Abs. 2 S. 4 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils sowie die Sachverhaltsdarstellung im Senatsbeschluss vom 29.09.2025 - auch hinsichtlich der im Berufungsverfahren angekündigten Anträge - Bezug genommen.

Die zulässige Berufung ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil sie nach einstimmiger Auffassung des Senats offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.

Zur Begründung wird auf den vorausgegangenen Hinweisbeschluss des Senats vom 29.09.2025 Bezug genommen. Die Ausführungen in der Stellungnahme des Klägers vom 16.10.2025 rechtfertigen nach nochmaliger Prüfung der Sach- und Rechtslage eine andere Beurteilung nicht.

1. Entgegen der Auffassung des Klägers liegen Behandlungs- und Befunderhebungsfehler nicht vor.

Dass es auf Seiten der Beklagten an der nötigen Fachkompetenz und Expertise für die durchgeführte Überwachung und Behandlung fehlte, trifft entgegen der vom Kläger vertretenen Auffassung nicht zu. Der Sachverständige hat hierzu plausibel dargelegt, dass die Abteilung Neurochirurgie des Krankenhauses mit der Behandlung befasst war (Gutachten vom 03.07.2023, S. 11/12). Die dokumentierte, offensichtlich konsiliare Rücksprache mit den diensthabenden Ärzten der Chirurgie und Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde streitet ebenso wenig für eine nicht ausreichende Expertise wie die Behandlung durch eine neurochirurgische Assistenzärztin.

Ferner hat der Sachverständige überzeugend herausgearbeitet, dass die fehlende regelmäßige Beurteilung des Glasgow-Coma-Scales hier keinen Befunderhebungsfehler darstellt, weil eine durchgehend einstündige klinische Untersuchung und Überwachung des Klägers nachgewiesen ist. Er hat darüber hinaus plausibel und in Kenntnis der im Gutachten dargelegten Blutdruckwerte, der Verabreichung von Dipidolor und des von der Ehefrau des Klägers beschriebenen Zustandes dargelegt, dass vor 20:00 Uhr keine zum unmittelbaren Handeln Veranlassung gebenden neuen Symptome beim Kläger festgestellt wurden und dies angesichts des nach 20:00 Uhr veranlassten CTs und der hier dargestellten sehr frischen Blutung auch plausibel sei.

Ein Kontroll-CT wäre entgegen der Darlegung des Klägers auch nicht spätestens vier bis sechs Stunden nach der Erstdiagnose erforderlich gewesen, denn entsprechend den Leitlinien für die Schädel-Hirn-Trauma-Behandlung wird nach der sachkundigen Bewertung des Gutachters (lediglich) bei Patienten mit anfänglicher bzw. fortdauernder Bewusstlosigkeit eine CT-Verlaufskontrolle innerhalb von sechs bis acht Stunden empfohlen. Im Streitfall war das Therapieregime korrekt.

2. Eine Haftung der Beklagten scheidet darüber hinaus auch bei Vorliegen eines Befunderhebungsfehlers jedenfalls deshalb aus, weil nicht hinreichend wahrscheinlich ist, dass eine weitergehende Befundung zu einem reaktionspflichtigen Ergebnis geführt hätte.

Der Sachverständige hat für den Senat vielmehr verständlich und überzeugend erläutert, dass bereits mit der Blutung einhergehend initiale Verletzungen des Hirngewebes bzw. die Unterbrechung von Nervenbahnen nachzuweisen und allein mit der im CT festzustellenden Blutungsausdehnung hinreichend zu erklären sind, so dass die sofortige und unmittelbar mit Eintritt der Blutung entstandene und zur Bewusstlosigkeit und Hemiparese führende Nervenschädigung beim Kläger weder prophylaktisch und durch Untersuchungen noch sonst durch frühzeitigere Operation zu verhindern gewesen wäre.

Auch bei der gebotenen kritischen Würdigung und Überprüfung der Begutachtung hat der Senat keine Zweifel an der qualifizierten Beurteilung und zutreffenden Einschätzung des Sachverständigen, der hierzu unter Bezugnahme auf die im zweiten Computertomogramm dargestellte Blutung überzeugend ausgeführt hat, dass zum einen bei einer mehr als vier Stunden zurückliegenden Blutung eine hier nicht vorhandene Schwellung im Gewebe um die Einblutung herum zu sehen gewesen wäre, so dass es zu einer Blutung vor 16:00 Uhr nicht gekommen sein könne. Der Sachverständige hat ferner plausibel dargelegt, dass es feststellbar nur eine – bei dieser großen Blutung eher unübliche – extrem geringe Mittellinienverschiebung gegeben habe und es zum anderen auch nicht zu einer Verschiebung von Hirnarealen („Hernieren“) gekommen sei, was beides dafür spreche, dass die Blutung erst ganz kurz vor dem zweiten CT und nicht wesentlich früher als 20:00 Uhr auftrat. Die Auffassung des Klägers, dies sei medizinisch nicht belegbar und nicht nachvollziehbar, trifft nicht zu.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Feststellung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils erfolgte gemäß § 708 Nr. 10 S. 2, §§ 711, 709 S. 2 ZPO.

Die Streitwertfestsetzung für das Berufungsverfahren folgt aus §§ 47 Abs. 1 S. 1, 48 Abs. 1 S. 1 GKG, § 3 ZPO.