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Landgericht Cottbus Urteil vom 13.11.2024 – 3 O 199/19
3. Zivilkammer · ECLI:DE:LGCOTTB:2024:1113.3O199.19.00
Tenor§
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Streitwert: 221.065,62 €
Tatbestand§
Der Kläger begehrt Schmerzensgeld in Höhe von 90.000,00 € und materiellen Schaden in Höhe von 56.368,58 € zzgl. einer Haushaltsführungsschadensrente sowie Feststellung der Einstandspflicht der Beklagten für weitere Schäden und Ersatz vorprozessualer Rechtsanwaltskosten.
Er behauptet Befunderhebungs- und Behandlungsfehler im Hause der Beklagten während der stationären Behandlung des Klägers in der Zeit vom …………… bis ……………, insbesondere, dass bereits am Tag der Einlieferung des Klägers (……………) eine Hirnblutung vorgelegen habe, die eine sofortige Operation notwendig gemacht hätte.
Im Einzelnen:
Der Kläger verunfallte am ……………. Er stürzte aus …m Höhe von seiner Leiter. Noch am selben Tag wurde er zwischen …..Uhr und ….Uhr in das Krankenhaus der Beklagten eingeliefert. Dort wurde ein Polytrauma-CT durchgeführt. In welchem Umfang sich daraus eine Hirnblutung ergibt, ist zwischen den Parteien streitig. Der Kläger geht von einer Hirnblutung aus, die eine sofortige Operation geboten hätte. Die Beklagte weist darauf hin, dass nur eine sog. Subarachnoidalblutung, d. h. eine Blutung im Bereich der spinnenartigen Hirnhaut, vorgelegen habe, bei der eine sofortige OP nicht geboten gewesen sei.
Der Kläger wurde am …………… um …….. Uhr auf die Intensivstation verlegt.
Um diese Zeit wurde ein Glasgo Koma Skala von …. (bester Wert) dokumentiert. Der Kläger zeigte ein Zittern und eine Verwirrtheit. Für den weiteren Verlauf ist dokumentiert, dass die Pupillen des Klägers kontrolliert wurden.
Um ca. ….. Uhr wurde beim Kläger erneut ein CT veranlasst. Aufgrund der im CT erkennbaren Blutung im Bereich des Gehirns wurde noch am selben Tag eine Operation durchgeführt.
Der Kläger befand sich bis zum ……….. im Koma und danach bis zum ……… in weiterer stationärer Behandlung in dem beklagten Krankenhaus, zuletzt in der neurologischen Früh-Rehabilitation.
Am ……….. wurde der Kläger verlegt in die Reha-Einrichtung Mediklinik …………….
Hinsichtlich der vom Kläger behaupteten weiteren Behandlungskosten wird auf die Auflistung im Klageschriftsatz verwiesen, Bl. 35 ff. d. A.
Der Kläger behauptet, dass bereits beim Aufnahmezeitpunkt am …………… um ca. …… Uhr eine Hirnblutung mit Einblutungen in das Gehirn vorgelegen habe, die auch auf dem 1. CT, das um ca. ……. Uhr durchgeführt wurde, erkennbar gewesen sei. Aufgrund der erkennbaren Einblutung in das Gehirn sei aus medizinischer ex ante Sicht sofort eine OP geboten gewesen.
Der Kläger behauptet auch Befunderhebungsfehler. Bereits nach der Einlieferung des Klägers bzw. Aufnahme im Krankenhaus der Beklagten hätte aus medizinischer ex ante Sicht unter Berücksichtigung des Sturzes aus … m Höhe eine engmaschige Kontrolle, d. h. weitere Befunderhebungen, durchgeführt werden müssen und auch ein neurologisches Konsil durchgeführt werden müssen. Das Kontroll-CT nach der 1. CT-Aufnahme um ca. …… Uhr hätte deutlich früher als erst um ….. Uhr durchgeführt werden müssen. Das Kontroll-CT erst um …… Uhr durchzuführen, sei viel zu spät und aus medizinischer ex ante Sicht fehlerhaft gewesen.
Zur Erforderlichkeit eines früheren CT behauptet der Kläger, dass das Pflegepersonal auf der Intensivstation von seiner Frau auf krampfähnliche Anfälle, die mangelnde Fähigkeit zur Artikulation und eine kaum zu bewegende rechte Körperhälfte aufmerksam gemacht worden sei. Bereits aufgrund des festgestellten Zitterns und der Verwirrtheit im Zeitpunkt der Verlegung auf die Intensivstation seien weitere Befunderhebungen zwingend indiziert gewesen. Wären die erforderlichen Befunde rechtzeitig erhoben worden, hätten diese eine Hirnblutung als unbedingt reaktionspflichtiges Ereignis gezeigt und deutlich gemacht, dass eine sofortige OP durchgeführt werden muss. Zu den gesundheitlichen Folgen behauptet der Kläger:
Durch die fehlerhafte Behandlung und unzureichende bzw. nicht rechtzeitige Befunderhebung habe er folgende Beeinträchtigungen erlitten:
Hirnschädigungen,
Bettlägerigkeit,
Pflegegrad III,
erhebliche Bewegungsbeeinträchtigungen, insbesondere Einschränkungen der Beweglichkeit des rechten Armes, Probleme beim selbständigen Laufen, 100 %-ige Gehbehinderung, Notwendigkeit eines Rollstuhls,
Beeinträchtigung beim Sprechen,
die rechte Körperhälfte sei aufgrund einer eingetretenen Spastik eingeschränkt beweglich,
psychische Probleme durch ein beeinträchtigtes Selbstwertgefühl aufgrund der o. g. gesundheitlichen Beeinträchtigungen.
Der Kläger behauptet weiter, er wäre bei richtiger Behandlung im …………… vollständig gesundheitlich wieder hergestellt gewesen.
Hinsichtlich der Berechnung des geltend gemachten materiellen Schadens inklusive des Haushaltsführungsschadens und des Streitwertes für die prozessuale Tätigkeit des Rechtsanwalts wird auf die Klageschrift verwiesen.
Der Kläger beantragt:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen, dessen Festsetzung der Höhe nach in das pflichtgemäße Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens aber 90.000,00 € betragen soll, nebst Zinsen aus dem zugesprochenen Schmerzensgeldbetrag in Höhe von 5 % Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 56.368,58 € (materieller Schaden Vergangenheit) zu zahlen, nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 % Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit.
Die Beklagte wird verurteilt, beginnend ab …………… an den Kläger eine monatliche Rente hinsichtlich des zukünftigen Haushaltsführungsschadens in Höhe von 826,12 € zu zahlen, fällig jeweils am 3. Werktag eines jeden Monats.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche aus der fehlerhaften und rechtswidrigen Behandlung resultierenden weiteren materiellen Schäden für Vergangenheit und Zukunft sowie die nicht vorhersehbaren immateriellen Zukunftsschäden zu ersetzen, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen und/oder bereits übergegangen sind.
Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger gegenüber den nach dem RVG nicht konsumierten vorgerichtlichen Kosten des Klägers bei den Prozessbevollmächtigten in Höhe von 3.704,29 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 % Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit nach §§ 288 I, 291 S. 1, 1. HS BGB im Wege der Nebenforderung freizustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte bestreitet Befunderhebungsfehler und Behandlungsfehler.
Weil nur eine sog. Subarachnoidalblutung vorgelegen habe, sei auch eine sofortige Operation nicht erforderlich gewesen. Weitere als die tatsächlich durchgeführten Untersuchungen seien nicht geboten gewesen.
Im Übrigen bestreitet sie die Höhe des geltend gemachten Schadens.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens.
Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird verwiesen auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen …………… vom ……………, Bl. 318 ff. d. A. und die Anhörung des Sachverständigen in der letzten mündlichen Verhandlung gemäß Protokoll vom ……………, Bl. 376 ff. d. A.
Entscheidungsgründe§
Die zulässige Klage ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme unbegründet.
Der Kläger vermochte nicht, die Voraussetzungen der in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen auf Schadensersatz und Schmerzensgeld aus einer fehlerhaften ärztlichen Behandlung gemäß §§ 630 a, 280 Abs. 1 und 823 Abs. 1 bzw. 823 Abs. 2, jeweils i.V.m. § 249 ff. (materielle Schäden) bzw. § 253 Abs. 2 BGB (immaterielle Schäden) zu beweisen.
Ein Behandlungsfehler i. S. v. § 630 a BGB liegt vor, wenn der behandelnde Arzt nicht diejenigen Maßnahmen ergreift, die von einem gewissenhaften und aufmerksamen Arzt aus berufsfachlicher Sicht ex ante geboten wären.
Ein Befunderhebungsfehler liegt vor, wenn der behandelnde Arzt aus ex ante Sicht nicht die aus berufsfachlicher Sicht gebotenen Befunde erhebt, bei richtiger und rechtzeitiger Befunderhebung allerdings ein reaktionspflichtiges Ergebnis mit überwiegender Wahrscheinlichkeit herausgekommen wäre und das gesundheitliche Outcome des Patienten bei richtiger und rechtzeitiger Befunderhebung bzw. richtiger und rechtzeitiger Behandlung besser gewesen wäre als das tatsächliche Outcome.
Diese Haftungsvoraussetzungen liegen nicht zur sicheren Überzeugung der Kammer vor.
Der Sachverständige hat die Behauptung des Klägers, dass bereits zum Aufnahmezeitpunkt am …………… eine Einblutung in das Hirngewebe vorgelegen habe, die auf dem CT kurz nach …… Uhr auch erkennbar war und eine sofortige Operation geboten hätte, gerade nicht bestätigt.
Der Sachverständige Dr. …………… führte in seinem schriftlichen Gutachten bereits aus, dass die Dokumentation bereits nicht den Schluss des Klägers stütze, es habe eine behandlungsbedürftige Blutung vorgelegen, S. 10, Bl. 327 d. A.
In der Erläuterung seines Gutachtens in der letzten mündlichen Verhandlung bestätigte er das überzeugend.
Nach den Ausführungen des Sachverständigen ist eine sofortige Operation zwar dann notwendig, wenn tatsächlich eine Einblutung in das Gehirngewebe vorliegt, eine solche lag ausweislich des CT kurz nach ……. Uhr jedoch nicht vor. Der Sachverständige erläuterte dazu, dass man differenzieren muss zwischen einer Blutung in das Gehirngewebe hinein und einer Blutung in der sog. Spinnengewebshaut (Subarachnoidalblutung). Gefährlich im Sinne von direkt auf das Gehirn einwirkend ist die Blutung im Gehirngewebe selbst. Im Falle einer Blutung im Bereich der Spinnengewebshaut, in der selbst auch Blutgefäße verlaufen, ist die Operation dagegen nicht sofort erforderlich.
Der Kläger vermochte auch nicht zu beweisen, dass aus ex ante Sicht gebotene Befunderhebungen nicht durchgeführt worden wären bzw. weitere als die tatsächlich erhobenen Befunde aus ex ante Sicht erforderlich gewesen wären.
Der Sachverständige erläuterte zwar, dass man aufgrund der im 1. CT um kurz nach ….. Uhr festgestellten Subarachnoidalblutung (Blutung im Bereich der Spinnengewebshaut) den Patienten regelmäßig untersuchen muss, um auszuschließen, dass in der Folgezeit eine Verschlechterung eintritt, d. h. entweder eine Blutung im Gehirngewebe auftritt oder aber sich die Blutung im Subarachnoidalraum soweit ausdehnt, dass sie durch diese Raumforderung Druck auf das Gehirngewebe ausübt, d. h. in das Gehirngewebe hineinwirkt. Wenn eine solche Verschlechterung festgestellt wird, dann ist eine OP zeitnah erforderlich. Es ist aber nicht vorhersehbar, ob und wann eine solche Verschlechterung und ein Druck auf das eigentliche Gehirngewebe auftritt. Es kann vielmehr sein, dass eine Verschlechterung entweder gar nicht auftritt oder z. B. erst nach 7 Tagen auftritt. Eine Operation durchzuführen, obwohl eine solche Verschlechterung nicht auftritt, wäre sogar fehlerhaft, weil diese Operation vor einer Verschlechterung, also bevor tatsächlich Druck auf das Hirngewebe ausgeübt wird, höchstwahrscheinlich nur den Zustand des Patienten verschlechtern würde.
Dass aus diesem Grunde weitere als die tatsächlich erhobenen Befunde aus ex ante Sicht geboten gewesen wären, vermochte der Kläger nicht zu beweisen.
Der Sachverständige erläuterte ausdrücklich, dass es keine festgeschriebene konkrete Zeitspanne gäbe, in der das Kontroll-CT durchgeführt werden müsse. In der Regel werde das Kontroll-CT ca. 12 - 24 Stunden nach dem Trauma-Ereignis durchgeführt. Hier wurde das Kontroll-CT aber auch tatsächlich in dieser Zeitspanne, nämlich um ca. ….. Uhr durchgeführt.
Dass ein früheres CT als …… Uhr aus ex ante Sicht geboten gewesen wäre, steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht zur sicheren Überzeugung des Gerichts fest. Der Sachverständige hat dazu nämlich ausgeführt, dass ein Kontroll-CT erst dann erforderlich ist, wenn eine Verschlechterung im o. g. Sinne festgestellt werden kann. Eine solche Verschlechterung vor ….. Uhr nimmt das Gericht mit dem Sachverständigen aber gerade nicht an. Mit dem Sachverständigen schließt das Gericht aus dem Glasgow Coma Score (auch Glasgow Coma Scale) bei Verlegung des Klägers auf die ITS um ….. Uhr von ….. (optimaler Wert), dass zu diesem Zeitpunkt noch keine wesentliche Verschlechterung aufgetreten ist. Eine solche Verschlechterung hätte nämlich zu weiteren Beeinträchtigungen und deshalb zu einem negativeren Glasgow Coma Scala unter …. geführt.
Mit dem Sachverständigen geht das Gericht auch aufgrund der dokumentierten Untersuchung der Pupille des Klägers davon aus, dass innerhalb der Pflege die notwendigen Kontrolluntersuchungen durchgeführt wurden. Zwar sind motorische Untersuchungen und Sprachuntersuchungen des Klägers nicht dokumentiert, es ist aber eine Untersuchung der Pupille des Klägers dokumentiert. Allein die Untersuchung der Pupille würde zwar als notwendige Befunderhebung nicht ausreichen, weil für den Fall, dass die Pupille nicht rechtzeitig reagiert, dies schon auf einen fast lebensgefährlichen Zustand hinweist, also der Verschlechterungszustand des Patienten erst viel zu spät festgestellt würde. Allerdings erläutert der Sachverständige, dass die dokumentierte Untersuchung der Pupille aus ärztlicher und sachverständiger Sicht notwendig voraussetzt, dass der Untersuchende mit dem Patienten spricht, insofern also auch feststellt, ob sich der Patient sprachlich äußern kann oder nicht.
Der Sachverständige erläutert ausdrücklich, dass die dokumentierte Pupillenuntesuchung ausreichent, weil im Falle der Kontrolle der Pupille erforderlich ist, dass man den Patienten weckt, damit er die Augen öffnet und dann der Arzt auch automatisch sieht, dass und wie der Patient reagiert. Insofern liegt in der Pupillenkontrolle aus ärztlicher sachverständiger Sicht zwingend auch gleichzeitig eine dabei durchgeführte notwendige motorische Kontrolle.
Selbst wenn man mit dem Kläger einen Befunderhebungsfehler durch unterlassene regelmäßige Kontrollen annehmen wollte, ergäbe sich daraus keine Haftung der Beklagten. Der Kläger konnte nämlich nicht seiner Beweislast entsprechend einen Kausalzusammenhang zwischen einer evtl. fehlerhaft unterlassenen Befunderhebung und einer gesundheitlichen Verschlechterung beweisen. Der Sachverständige hat nämlich gerade nicht bestätigt, dass bei Durchführung einer weiteren Befunderhebung ein reaktionspflichtiger Befund festgestellt worden wäre, der dann zu einer anderen oder früheren Behandlung und zu einem besseren Outcome des Patienten geführt hätte. Wenn nämlich der Patient bei einer zusätzlichen klinischen Untersuchung weitere Ausfallerscheinungen gezeigt hätte, die darauf schließen ließen, dass sich aus der Subarachnoidalblutung eine Blutung mit deutlicher Raumforderung oder eine Blutung in das Gehirngewebe hinein ergeben hätte und dies dann zu erkennbaren Ausfallerscheinungen geführt hätte, wie z. B. Bewusstlosigkeit und die halbseitige Lähmung, die dann später um ca. …. Uhr festgestellt wurde, dann hätte eine frühere Befunderhebung diesen durch die weitergehende Blutung eintretenden Schaden nicht verhindern, sondern nur detektieren können. Die Blutung, die den eigentlichen Primärschaden verursacht, wäre dann nicht verhindert, sondern nur festgestellt worden. Zudem liegen keinerlei konkrete Anhaltspunkte vor, aus denen sich ergeben würde, dass eine deutliche Verschlechterung viel früher als im CT um …… Uhr festgestellt worden wäre.
Der Sachverständige geht nämlich unter Berücksichtigung des CT von ….. Uhr aus medizinischer sachverständiger Sicht davon aus, dass auf diesem CT keine alte, sondern nur eine frische Blutung zu erkennen ist. Das ergibt sich nach den Ausführungen des Sachverständigen aus dem Umstand, dass in dem CT nach ….. Uhr keine besondere Schwellung um die Blutung herum zu sehen ist, was aber zu erwarten gewesen wäre, wenn die Blutung älter gewesen wäre, also schon etwa um ca. …… Uhr aufgetreten wäre. Zudem ist auf dem CT nur eine extrem geringe Mittellinienverschiebung zu sehen. Bei größeren Blutungen wäre eine deutlichere Mittellinienverschiebung zu erwarten, so dass eine geringe Mittellinienverschiebung - wie hier festgestellt - dafür spricht, dass die Blutung nur ganz kurz vor dem CT nach ….. Uhr eingetreten war.
Auf die klägerseitige Behauptung, dass die Ehefrau des Klägers zu einem früheren Zeitpunkt Zittern und eine halbseitige Lähmung des Klägers festgestellt und dies auch dem Klinikpersonal mitgeteilt habe, kommt es nicht an. Selbst wenn diese klägerische Behauptung als wahr unterstellt würde, ergäbe sich daraus keine Haftung der Beklagten.
Der Sachverständige erläutert in dem Zusammenhang, dass - die klägerische Behauptung als wahr unterstellt - eine Blutung, wie sie auf dem CT nach ….. Uhr dargestellt ist, schon im Zeitpunkt der behaupteten halbseitigen Lähmung vorgelegen hätte.
Wenn eine solche Blutung zu einem früheren Zeitpunkt als ….. Uhr angenommen wird, dann hätte aus den o. g. Gründen der durch die Blutung bereits eingetretene Schaden auch nicht mehr verhindert und das Outcome des Patienten nicht mehr verbessert werden können.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.
Die Feststellung des Streitwertes beruht auf §§ 63 GKG, 48 GKG und § 3 ff. ZPO sowie den Wertangaben des Klägers in der Klageschrift.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung, mit der der Streitwert festgesetzt worden ist, kann Beschwerde eingelegt werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt oder das Gericht die Beschwerde zugelassen hat.
Die Beschwerde ist binnen sechs Monaten bei dem
Landgericht Cottbus
Gerichtsstraße 3 - 4
03046 Cottbus
einzulegen.
Die Frist beginnt mit Eintreten der Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache oder der anderweitigen Erledigung des Verfahrens. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der sechsmonatigen Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.