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Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 01.12.2025 – 11 U 64/25
11. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2025:1201.11U64.25.00
Tenor§
Die Berufung der Beklagten gegen das am 8. Juli 2025 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 6. Zivilkammer des Landgerichts Neuruppin wird gem. § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmig gefassten Beschluss als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens, einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Streithelfer, zu tragen.
Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
Der Gebührenstreitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 11.000,00 € festgesetzt.
Gründe§
I.
Die Parteien streiten über Ansprüche aus einer Hausratsversicherung im Zusammenhang mit einem am 1. Juli 2021 im Haus der Klägerin entstandenen Wasserschaden. Wegen der Einzelheiten der tatsächlichen Feststellungen wird auf den Tatbestand im angefochtenen Urteil verwiesen (LGU 2 ff.). Im Übrigen wird von der Abfassung eines Tatbestandes abgesehen, §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 S. 1 ZPO.
Das Landgericht hat der Klage überwiegend stattgegeben und die Beklagte zur Zahlung von 10.164,07 € nebst vorgerichtlicher Anwaltskosten und Zinsen verurteilt. Mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung verfolgt die Beklagte ihr erstinstanzliches Klageabweisungsbegehren weiter. Sie vertritt die Auffassung, dass zum Schaden ein nicht versicherter Rückstau geführt habe.
Der Senat hat die Parteien mit Beschluss vom 14. Oktober 2025 auf die beabsichtigte Berufungszurückweisung hingewiesen und im Einzelnen dargelegt, dass und weshalb die Berufung keine Erfolgsaussicht bietet (im Folgenden auch als Hinweisbeschluss HB bezeichnet). Zum Hinweisbeschluss hat die Beklagte mit nachgelassenem Schriftsatz vom 25. November 2025 Stellung genommen.
II.
Der Senat ist nach wie vor einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung der Beklagten offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, es der vorliegenden Rechtssache an grundsätzlicher - über den Streitfall hinausgehender - Bedeutung fehlt, weder zur Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Judikatur eine Entscheidung durch das Berufungsgericht im Urteilswege erforderlich ist und auch eine mündliche Verhandlung nicht geboten erscheint (§ 522 Abs. 2 S. 1 ZPO).
Das Landgericht hat der Klage - soweit sie noch Gegenstand der Berufung ist - zu Recht stattgegeben. Die Klägerin hat gegen die Beklagte die vom Landgericht zugesprochenen versicherungsvertraglichen Zahlungsansprüche, die der Höhe nach im Berufungsverfahren nicht weiter in Abrede gestellt worden sind. Dies hat der Senat im Einzelnen im Hinweisbeschluss ausgeführt. Hierauf sowie auf die überzeugenden Ausführungen im angefochtenen Urteil (LGU 4 ff.) wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. Im nachgelassenen Schriftsatz wiederholt die Beklagte im Wesentlichen bereits vorgetragene Argumente, ohne überzeugen zu können, denn die darin enthaltenen Überlegungen hatte der Senat bereits bei seinen Würdigungen im Hinweisbeschluss einbezogen. Vor diesem Hintergrund ist lediglich Folgendes zu ergänzen:
Fehlerhaft ist die Annahme der Beklagten, dass der Senat im Hinweisbeschluss hinsichtlich des Schadensereignisses von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen sei. Der Senat hat den Sachverhalt so zugrunde gelegt wie er vom Landgericht festgestellt und von den Parteien vorgetragen worden war. Hierzu zählen auch die Darstellungen der Klägerin und der nochmals eingerückte Feuerwehrbericht. Der Senat hat - entgegen der Darstellung auf S. 2 im nachgelassenen Schriftsatz - im Hinweisbeschluss auf S. 3 keine dahingehende Aussage getätigt, dass „(häusliches) Abwasser heruntergeflossen und aus dem gelösten Abwasserbogen im Haus der Streithelfer ausgetreten“ sei.
Der Senat hat vielmehr maßgeblich darauf abgestellt, dass es für die Entscheidung des Rechtsstreits gar nicht darauf ankommt, welcher Art und Qualität das ausgetretene Wasser entsprach, da nicht ein „Rückstau“, sondern ein „Leitungswasserrohrschaden“ die Ursache des Schadensereignisses war (HB 4). Die von der Beklagten angeführte Entscheidung des Senats vom 20. Februar 2024 (11 U 121/23 - Anlage BLD 7) steht dem nicht entgegen, denn in dem genannten Bezugsfall ist das Wasser tatsächlich durch einen „Rückstau“ und nicht durch einen Leitungsbruch in das Haus gelangt. An der gesamten Argumentation des Senats gehen die Ausführungen der Beklagten im nachgelassenen Schriftsatz, die der Senat nochmals geprüft und für nicht durchgreifend erachtet hat, nahezu vollständig vorbei.
III.
Da die Voraussetzungen einer Entscheidung im Beschlusswege nach § 522 Abs. 2 ZPO vorliegen, war die Revision in Ermangelung der gesetzlichen Voraussetzungen gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO i.V.m. § 133 GVG nicht zuzulassen. Etwas anderes zeigt die Beklagte im nachgelassenen Schriftsatz hierzu auch nicht auf.