Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2025
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 01.12.2025 – 13 UF 97/25
4. Senat für Familiensachen · ECLI:DE:OLGBB:2025:1201.13UF97.25.00
Tenor§
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts Zossen vom 27.05.2025 aufgehoben und die Sache an das Amtsgericht Zossen, das auch über die Kosten der Beschwerde zu entscheiden hat, zurückverwiesen.
Der Beschwerdewert wird festgesetzt auf 14.499 €.
Gründe§
I.
Der Beschwerde führende Antragsteller wendet sich gegen die Zurückweisung seines Antrags, seine am 12.02.2021 mit der Antragsgegnerin geschlossenen Ehe zu scheiden.
Er hat behauptet, seit 20.06.2023 von der Antragsgegnerin innerhalb der Ehewohnung getrennt zu leben.
Die Antragsgegnerin ist dem Begehren entgegen getreten und hat behauptet, die Trennung sei erst mit dem Auszug des Antragstellers aus der gemeinsamen Wohnung im August 2024 erfolgt. Bis dahin habe man zusammen gelebt und gewirtschaftet.
Mit dem angefochtenen Beschluss, auf dessen Inhalt der Senat wegen des weiteren erstinstanzlichen Sach- und Streitstands verweist (Bl. 62 f. AG), hat das Amtsgericht nach persönlicher Anhörung der Beteiligten den Scheidungsantrag zurückgewiesen, da der Antragsteller nicht nachgewiesen habe, dass das grundsätzlich erforderliche Trennungsjahr bereits abgelaufen gewesen sei und eine unzumutbar Härte, die Ehe bis dahin fortzusetzen nicht ersichtlich sei.
Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde mit der er sein erstinstanzliches Vorbringen wiederholt und vertieft.
Der Antragsteller beantragt sinngemäß (Bl. 11),
den Beschluss des Amtsgerichts Zossen vom 06.05.2025 aufzuheben und das Verfahren zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht Zossen zurückzuverweisen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie verteidigt den angefochtenen Beschluss und macht ergänzend geltend, der Antragsteller sei mit Beschluss des Amtsgerichts vom 22.10.2024 im Verfahren zum Az. 6 F 435/24 erneut in die Ehewohnung zurückgekehrt, wo es erst ab diesem Zeitpunkt zu einer geregelten Aufteilung der Räumlichkeiten gekommen sei, sodass das gesetzlich vorgeschriebene Trennungsjahr ab dem 22.10.2024, hilfsweise ab dem 20.08.2024 zu berechnen sei.
Wegen des weiteren zweitinstanzlichen Sach- und Streitstands verweist der Senat auf den Schriftwechsel im Beschwerderechtszug. Mit Verfügung vom 08.11.2025 hat der Senat die Antragsbeteiligten auf seine Absicht hingewiesen, das Verfahren unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses gemäß § 146 FamFG an das Amtsgericht zurückzuverweisen, nachdem das Trennungsjahr während des Beschwerdeverfahren abgelaufen ist. Der Senat entscheidet, wie angekündigt (Bl. 80), gemäß § 68 Abs. 3 FamFG ohne mündliche Verhandlung, von der weiterer Erkenntnisgewinn nicht zu erwarten war.
II.
Der angefochtene Beschluss ist gem. § 146 Abs. 1 S. 1 FamFG aufzuheben und die Sache an das Amtsgericht zurückzuverweisen, damit dort eine Entscheidung auch über die von Amts wegen zu betreibende Folgesache über den Versorgungsausgleich ergehen kann. Die Vorschrift des § 146 Abs. 1 FamFG betrifft dabei insbesondere den Fall, dass in der Beschwerdeinstanz die Voraussetzungen der Ehescheidung (insbesondere wegen des zwischenzeitlichen Ablaufes des Trennungsjahres) festgestellt werden (vgl. BGH NJW 1997, 1007; OLG Hamm FamRZ 1996, 1078; OLG Naumburg FamRZ 2007, 298; MüKoFamFG/Henjes, 4. Aufl. 2025, FamFG § 146, beck-online).
Die Voraussetzungen für die Ehescheidung sind jedenfalls jetzt (in der Beschwerdeinstanz) gegeben.
Gemäß § 1565 Abs. 1 S. 1 BGB kann eine Ehe geschieden werden, wenn sie gescheitert ist. Die Ehe ist gescheitert, wenn die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, dass die Ehegatten sie wiederherstellen, § 1565 Abs. 1 S. 2 BGB. Leben die Ehegatten noch nicht ein Jahr getrennt, so kann die Ehe nur geschieden werden, wenn die Fortsetzung der Ehe für den Antragsteller aus Gründen, die in der Person des anderen Ehegatten liegen, eine unzumutbare Härte darstellen würde, § 1565 Abs. 2 BGB.
Danach sind im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für die Ehescheidung gegeben. Die Ehe ist gescheitert. Die Lebensgemeinschaft der Ehegatten besteht nicht mehr und es kann nicht erwartet werden, dass die Ehegatten sie wieder herstellen.
Der Antragsteller hat im vorliegenden Verfahren durchgängig erklärt, dass er die eheliche Lebensgemeinschaft nicht wieder herstellen wolle und den Wunsch geäußert, dass die Ehe geschieden werde. Damit ist das Scheitern der Ehe schon im Hinblick auf die Ablehnung des Antragstellers, sie fortzusetzen, anzunehmen. Darauf, dass die Antragsgegnerin sich gegen die Scheidung (wohl) nicht (mehr) wendet, kommt es nicht an.
Das Trennungsjahr ist jedenfalls jetzt in der zweiten Instanz abgelaufen. Unstreitig leben die Beteiligten nach dem in der Beschwerdeinstanz gehaltenen Vortrag der Antragsgegnerin spätestens seit dem 22.10.2024 getrennt voneinander. Ob die Trennung bereits früher, nämlich bereits am 19.08.2024 erfolgt ist, wie die Antragsgegnerin erstinstanzlich noch behauptet hat, kann vor diesem Hintergrund dahinstehen.
Wird eine Entscheidung aufgehoben, durch die der Scheidungsantrag zurückgewiesen wurde, soll das Rechtsmittelgericht die Sache an das Gericht zurückverweisen, das die Abweisung ausgesprochen hat, wenn dort eine Folgesache zur Entscheidung ansteht, § 146 Abs. 1 S. 1 FamFG. So liegt der Fall hier. Über den Versorgungsausgleich als Zwangsverbundsache ist gemäß § 137 Abs. 2 S. 1 Nr. 1, S. 2 FamFG von Amts wegen zu entscheiden; schon deshalb hat die Aufhebung und Zurückverweisung zu erfolgen (st. Rspr. des Brandenburgischen OLG, vgl. Beschluss vom 21.02.2021 - 9 UF 198/20; OLG Brandenburg, FamRZ 2013, 317; FamRZ 2016, 484; allg. Ansicht, vgl. OLG Frankfurt v. 12.06.2020 - 8 UF 278/19; OLG Hamm FamRZ 2014, 208).
Darauf, ob der Antragsteller in der Beschwerdeinstanz einen früheren Trennungszeitpunkt nachgewiesen hat, bzw. ob dass das Amtsgericht im Zeitpunkt seiner Beschlussfassung eine richtige Entscheidung getroffen hat, kommt es nicht an, weil § 146 FamFG hiervon unabhängig die grundsätzliche Aufhebung und Zurückverweisung der Scheidungssache bei Vorliegen der Scheidungsvoraussetzungen innerhalb der Beschwerdeinstanz vorsieht, was im Übrigen dem Begehren der Beschwerde entspricht.
Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens erfolgt nach Aufhebung und Zurückverweisung regelmäßig durch das Gericht, an das die Sache zurückverwiesen wird (vgl. (MüKoFamFG/Henjes, 4. Aufl. 2025, FamFG § 146 Rn. 21, beck-online).
Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde, § 70 Abs. 2 FamFG, bestehen nicht.