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Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 02.12.2025 – 10 U 1/25

j10. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2025:1202.10U1.25.00

Tenor§

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 16. Dezember 2024, Aktenzeichen 13 O 60/24 wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 11.000,00 € festgesetzt.

Gründe§

I.

Hinsichtlich der Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils sowie den Beschluss des Senats vom 8. Oktober 2025 Bezug genommen.

II.

Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 16. Dezember 2024 ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist. Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 8. Oktober 2025 Bezug genommen.

Auch die mit Stellungnahme des Klägers vom 14. November 2025 sowie Schriftsatz vom 19. November 2025 vorgebrachten Argumente führen zu keiner anderen Beurteilung.

Soweit der Kläger beanstandet, weder das Landgericht noch der Senat habe ausdrücklich mitgeteilt, ob dieser mit der Weigerung, die kleingärtnerische Gemeinnützigkeit zu beantragen, gegen die Interessen oder gegen die Satzung des Vereines verstoßen habe, ist dies unzutreffend. Das Landgericht hat in seinem Urteil auf Seite 19 ausdrücklich aufgeführt, dass die Anerkennung der kleingärtnerische Gemeinnützigkeit für den Beklagten „ein Interesse höchste Priorität“ sei. Es gehe um den Vereinszweck. Dieser ist erkennbar in der Satzung geregelt, worauf der Senat in seinem Hinweisbeschluss (Seite 7) auch hingewiesen hat.

Der Kläger kann auch nicht damit durchdringen, wenn er meint, der Beklagte habe Gründe für den Ausschluss nachgeschoben und die E-Mail des Landkreises („Ort 01“) vom 5. Dezember 2023 könne nicht nachträglich den Ausschluss rechtfertigen. Es ist nicht ersichtlich, dass der Beklagte Gründe nachgeschoben hat. Er hat sich bereits in dem ersten Beschluss vom 5. Oktober 2023 auf die Weigerung des Klägers, die kleingärtnerische Gemeinnützigkeit zu beantragen gestützt. Diese hat er der Email des Klägers an Frau („Name 01“) vom MLUK („Ort 02“) vom 27. August 2023 entnommen, in der er ausdrücklich mitgeteilt hat, dass die kleingärtnerische Gemeinnützigkeit nicht beantragt wurde (Anlage B1). Bei dem Vorstandsbeschluss vom 14. Dezember 2023 ging es um genau dasselbe Thema, die verweigerte Beantragung der kleingärtnerische Gemeinnützigkeit, nur dass diesmal der Vorstand des Beklagten die E-Mail des Landkreises („Ort 01“) vom 5. Dezember 2023 als aktuellen Beleg für die Bedrohung der Gemeinnützigkeit des Beklagten durch die Weigerung des Klägers herangezogen hat.

Soweit der Kläger meint, das Landgericht habe zu Unrecht darauf abgestellt, dass der Beklagte letztlich vor der Wahl gestanden habe, sich entweder mit dem Landkreis („Ort 01“) auf einen Verwaltungsrechtsstreit mit ungewisser Dauer einzulassen oder aber dem Willen der Behörde Genüge zu tun und zu diesem Zweck von seinen Mitgliedern zu verlangen, dass diese bei den Behörden die Anerkennung der kleingärtnerischen Gemeinnützigkeit beantragen, weil es allein darauf ankomme, ob anhand der Gesetzeslage tatsächlich die Möglichkeit bestanden habe, dem Beklagten die kleingärtnerische Gemeinnützigkeit zu entziehen, setzt er schlicht seine Auffassung an die Stelle der Auffassung des Landgerichts Frankfurt (Oder). Selbst wenn in dem vorliegenden Verfahren über den Ausschluss des Klägers ein Gericht zu dem Schluss gekommen wäre, dem Beklagten könne die kleingärtnerische Gemeinnützigkeit nicht entzogen werden, wäre dies weder für den Landkreis noch für ein Verwaltungsgericht bindend und würde den Beklagten ggf. zwingen, den vom Landgericht erwähnten Rechtsstreit zu führen. Diese Entscheidung kann aber nicht in der Hand des Klägers liegen.

Auch hinsichtlich des Mitgliedsbeitrags für Vereine ohne Verwaltungsvollmacht führt das Vorbringen des Klägers mit Schriftsatz vom 14. November 2025 und die Vorlage des Artikels mit Schriftsatz vom 19. November 2025 nicht zu einer anderen Entscheidung. Die Argumentation des Klägers, dass der Zwischenpächter die Verwaltungsaufgaben nicht für den Kleingartenverein, sondern ausschließlich für den Verpächter, den Eigentümer der Kleingartenanlage erbringe, geht fehl. Zwar hat der Gesetzgeber den Zwischenpächter durchaus im Interesse des Eigentümers geschaffen, letztlich kommt dessen Existenz jedoch den Kleingartenverein selbst zugute. Würden die Eigentümer, die im Regelfall Gemeinden oder Kirchengemeinden sind, und weder Mittel noch Stellen für die Verwaltung von Kleingartenanlagen haben, mit den Kosten belastet, würden sie die Vermietung/Verpachtung, aus der sie keinen Gewinn ziehen, einstellen bzw. aus haushalterischen Gründen einstellen müssen. Der Vergleich mit dem Verwalter einer Wohnanlage, der seine Verwaltungskosten auf die Mieter umlegt, überzeugt nicht. Nicht nachvollziehbar ist deshalb die Ansicht des Klägers, dass die Kleingärtner, die von der Verpachtung profitieren, nicht deren Verwaltungskosten tragen sollen.

Im Übrigen wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) und den Hinweisbeschluss des Senats Bezug genommen.

Die prozessualen Nebenentscheidungen haben ihre Grundlage in §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Die Zulassung der Revision ist mangels der vom Senat festgestellten fehlenden grundsätzlichen Bedeutung nicht geboten.