Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2025
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 03.12.2025 – 9 WF 260/25
1. Senat für Familiensachen · ECLI:DE:OLGBB:2025:1203.9WF260.25.00
Tenor§
Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Königs Wusterhausen vom 3. September 2025 - Az. 5 F 350/24 (2) - wird
aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung und des Nichtabhilfebeschlusses vom 21. November 2025
zurückgewiesen.
Das Amtsgericht hat zu Recht festgestellt, dass das Aufhebungsverfahren nach § 927 ZPO gegenüber dem Anordnungsverfahren ein eigenes Verfahren ist, das auch kostenrechtlich gesondert zu behandeln ist, in dem also die Gebühren erneut entstehen (vgl. dazu Vorbemerkung 1.4 (2) der Anlage 1 zum GKG; Zöller/Vollkommer, ZPO, 36. Aufl., § 927 Rdnr. 16; MünchKomm, ZPO, 7. Aufl., 2025, § 927 Rdnr. 16; BeckOK ZPO/Elzer/Mayer, 58. Edition, 1. September 2025, § 927 Rdnr. 82). Deshalb lässt die Kostenentscheidung aus dem Beschluss des Amtsgerichts Königs Wusterhausen vom 7. Mai 2025 - Az. 5 F 350/24 (2) - diejenige aus dem Vergleich vor dem Senat vom 16. Januar 2025 - Az. 9 UF 193/24 - unangetastet. Die auf diesem Vergleich fußende Kostenausgleichung für das Anordnungsverfahren in I. und II. Instanz ist deshalb nicht zu beanstanden.
Die Kosten für das Beschwerdeverfahren hat die Antragsgegnerin zu tragen (§ 97 ZPO).
Eine Wertfestsetzung ist nicht veranlasst. Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor.