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Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 08.12.2025 – 10 W 22/25

j10. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2025:1208.10W22.25.00

Tenor§

Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Landgerichts Potsdam vom 14.10.2025, Az. 6 O 184/21, wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe§

I.

Die Parteien streiten über Schadensersatzforderungen der Klägerin wegen behaupteter korruptiver Absprachen zwischen dem Beklagten zu 3. und den ehemaligen Geschäftsführern der Beklagten zu 1. und 2.

Mit Beschluss vom 7. Juli 2023 hat das Landgericht entschieden, dass Beweis durch schriftliches Sachverständigengutachten über die Behauptung der Klägerin zu erheben ist, wonach die von ihr gezahlte Vergütung für die streitgegenständlichen Verträge nicht marktüblich oder angemessen gewesen sei. Zum Sachverständigen hat das Landgericht Dipl.-Ing. („Name 01“) bestellt (Bl. 1670 LG), den die Klägerin mit Schreiben vom 10. Mai 2023 (Bl. 1921 LG) als Sachverständigen vorgeschlagen hat. Der Sachverständige hat sein Gutachten erstattet.

Das Gutachten des Sachverständigen vom 11. Juli 2025 ist der Klägerin am 23. Juli 2025 mit Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 6 Wochen zugestellt worden (Bl. 1876 LG). Mit Schriftsatz vom 13. August 2025 (Bl. 1891 LG) hat die Klägerin den Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt (Bl. 1891 LG). Der Sachverständige hat dazu am 4. September 2025 (Bl. 1945 LG) Stellung genommen, worauf die Klägerin ihrerseits mit Schriftsatz vom 26. September 2025 weiter vorgetragen hat (Bl. 1955 LG). Mt Beschluss vom 14. Oktober 2025 (Bl. 1996 LG) hat das Landgericht den Antrag der Klägerin zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die beim Brandenburgischen Oberlandesgericht an 28. Oktober 2025 eingelegte Beschwerde (Bl. 1 OLG). Das Landgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen (Bl. 2189 LG).

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Beteiligten eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen.

II.

Die gemäß §§ 406 Abs. 5, 567 ff. ZPO zulässige - insbesondere form- und fristgerecht eingelegte - Beschwerde ist unbegründet. Dabei macht sich der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen die umfassenden und zutreffenden Ausführungen des Landgerichts im angegriffenen Beschluss mit folgenden Ergänzungen zu eigen.

Gemäß § 406 Abs. 1 Satz 1 ZPO i. V. m. § 42 ZPO kann ein Sachverständiger abgelehnt werden, wenn die Besorgnis der Befangenheit besteht, wenn also ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Sachverständigen zu rechtfertigen. Es kommt insoweit nicht darauf an, ob der Sachverständige tatsächlich befangen ist. Entscheidend ist nur, ob die Anhaltspunkte geeignet sind, subjektives Misstrauen einer Partei zu rechtfertigen. Es muss sich dabei um Tatsachen oder Umstände handeln, die vom Standpunkt des Ablehnenden aus bei vernünftiger Betrachtung die Befürchtung wecken können, der Sachverständige stehe der Sache nicht unvoreingenommen und damit nicht unparteiisch gegenüber (st. Rspr., vgl. nur BGH, Beschluss vom 9. Juli 2024 – XI ZB 25/23 –, Rn. 14, juris; BGH, Beschlüsse vom 11. April 2013 - VII ZB 32/12, NJW-RR 2013, 851 Rn. 10 und vom 10. Januar 2017 - VI ZB 31/16, NJW-RR 2017, 569 Rn. 8; BGH, Beschluss vom 6. Juni 2019 – III ZB 98/18 –, Rn. 10, juris). Ein solcher Grund kann sich aus dem Verhalten des Sachverständigen (1.) aber auch aus der Person des Sachverständigen ergeben (2.). Die dafür maßgeblichen Voraussetzungen sind jedoch vorliegend nicht erfüllt.

1. Die Klägerin macht vorliegend insbesondere im Verhalten des Sachverständigen liegende Gründe geltend, vorrangig inhaltliche Unzulänglichkeiten oder Fehler des Gutachtens.

Inhaltliche Unzulänglichkeiten oder Fehler des Gutachtens rechtfertigen dabei grundsätzlich keine Ablehnung des Sachverständigen. Dadurch mag zwar das Gutachten entwertet werden. Für sich allein rechtfertigen solche Gründe aber nicht die Ablehnung des Sachverständigen wegen Befangenheit. Das Verfahren der Ablehnung eines Sachverständigen ist nicht dazu bestimmt zu überprüfen, ob die Beantwortung beweiserheblicher Fragen durch den Sachverständigen richtig oder falsch, vollständig oder unvollständig ist. Das Prozessrecht gibt dem Gericht und den Parteien in §§ 411, 412 ZPO ausreichend Mittel an die Hand, etwaige sachliche Mängel zu beseitigen, offene Fragen zu klären und auf ein Gutachten hinzuwirken, das als Grundlage für die gerichtliche Entscheidung geeignet ist (st. Rspr.: BGH, Beschluss vom 27. September 2011 – X ZR 142/08 –, Rn. 4, juris; BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2007 – X ZR 100/05 –, BPatGE 2008, 296, Rn. 7; BGH, Beschluss vom 15. März 2005 – VI ZB 74/04 –, Rn. 14, juris; BGH, Beschluss vom 5. November 2002 – X ZR 178/01 –, Rn. 10, juris; OLG Hamm, Urteil vom 10. November 2021 – I-11 U 7/21 –, Rn. 64, juris; OLG Bamberg, Beschluss vom 2. Mai 2016 – 4 W 38/16 –, Rn. 19, juris; KG Berlin, Beschluss vom 8. Oktober 2015 – 25 WF 109/15 –, Rn. 8, juris; OLG Koblenz, Beschluss vom 24. Januar 2013 – 4 W 645/12 –, Rn. 35, juris; OLG Celle, Beschluss vom 18. Januar 2002 – 14 W 45/01 –, Rn. 5, juris; OLG Nürnberg, Beschluss vom 1. August 2001 – 4 W 2519/01 –, Rn. 7, juris; Ahrens in: Wieczorek/Schütze, ZPO, § 406 Ablehnung eines Sachverständigen; Prof. Dr. Achim Förster in: Kern/Diehm, ZPO, § 406 ZPO, Rn. 3). Dabei muss in der erforderlichen Gesamtbetrachtung immer auch berücksichtigt werden, welchen Gegenstand und Umfang die Begutachtung hat. Ist wie vorliegend neben einem komplexen Beweisthema auch umfangreicher Vortrag der Parteien zu berücksichtigen, können vermeintliche Unzulänglichkeiten in der Er- und Ausarbeitung des Gutachtens regelmäßig nur dann die Besorgnis der Befangenheit begründen, wenn sie sich auch im Verhältnis zu dem Gesamtinhalt des Gutachtens als hinreichend gewichtig darstellen.

Die Klägerin bringt dazu in ihren Schriftsätzen vom 13. August 2025, vom 26. September 2025 und vom 28. Oktober 2025 im Wesentlichen vor, der Sachverständige habe sich auf unbelegte Tatsachenbehauptungen und Unterstellungen zulasten der Klägerin gestützt (a). Außerdem habe der Sachverständige den Beweisbeschluss verfehlt (b), nicht vorgegebene prozessferne Tatsachen herangezogen und die Tatsachenermittlung und - würdigung einseitig vorgenommen (c). Sein Sprachgebrauch bestätige die Befangenheit (d). Diese Umstände rechtfertigen bei der gebotenen besonnenen Betrachtung keine Besorgnis der Befangenheit.

a) Der Umstand, dass der Sachverständige nach Auffassung der Klägerin unberechtigt ausgeführt hat, dass es der Klägerin an erfahrenem Personal, einem eingespielten Team und den erforderlichen Baugeräten für derart komplexe Bauvorhaben fehle, begründet keine Besorgnis der Befangenheit (vgl. S. 5 f des Schriftsatzes der Klägerin vom 13. August 2025, Bl. 188 LG). Dabei kann offenbleiben, ob die Ausführungen des Sachverständigen unzutreffend sind. Denn selbst wenn sie unzutreffend wären, beträfen sie insbesondere die Frage der inhaltlichen Richtigkeit des Gutachtens. Die Besorgnis der Befangenheit eines Sachverständigen kann sich aber inhaltlichen Unzulänglichkeiten oder Fehlern regelmäßig erst dann ergeben, wenn der Sachverständige den Gutachterauftrag in einer Weise erledigt, dass darin der Ausdruck einer unsachlichen Grundhaltung gegenüber einer Partei gesehen werden kann (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 10. März 2014 – I-26 W 16/13 (AktE) –, Rn. 49, juris; siehe auch BGH, Beschluss vom 6. Juni 2019 – III ZB 98/18 –, Rn. 11, BGH, Beschluss vom 15. März 2005 – VI ZB 74/04 –, Rn. 14, juris). Dass die Feststellungen des Sachverständigen auf einer unsachlichen Grundhaltung beruhen könnten, ist nicht vorgetragen oder sonst ersichtlich. Gleiches gilt für das Vorbringen der Klägerin über vermeintliche Fehler bei der Ermittlung von Eigenleistungskosten oder der Annahme von Preisabweichungen von über 20 %, deren Überprüfung im Verfahren nach §§ 411, 412 ZPO zu erfolgen hat.

b) Der Umstand, dass der Sachverständige den in der Klage angeführten Projektvergleich als fehlerhaft, nicht nachvollziehbar und insgesamt nicht haltbar bezeichnet (vgl. S. 7 f des Schriftsatzes der Klägerin vom 13. August 2025, Bl. 189 LG), stellt ebenfalls keinen zur Besorgnis der Befangenheit führenden Umstand dar. Ausweislich des eigenen Vorbringens der Klägerin stützt ihr Projektvergleich die Ermittlung des Schadens. Da der Sachverständige zur Begutachtung des Schadens beauftragt worden ist, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, weshalb aus seiner Auseinandersetzung mit der Schadensermittlung der Klägerin der Eindruck einer unsachlichen Grundhaltung folgen könnte. Gleiches gilt für die weiteren Stellen im Gutachten, in denen der Sachverständige Ausführungen der Klägerin als unzutreffend oder falsch bezeichnet.

Soweit die Klägerin meint, der Sachverständige habe sich nur mit der vermeintlichen Unrichtigkeit des klägerischen Vorbringens nicht aber mit der Beweisfrage der Marktüblichkeit beschäftigt, trifft das nicht zu, insbesondere hat er die Beweisfrage beantwortet und seine Herangehensweise im Gutachten erläutert. Ob die Beantwortung der Frage und die Herangehensweise zutreffend sind, ist im Rahmen des Verfahrens nach §§ 411, 412 ZPO zu klären.

Auch in ihrem Schriftsatz vom 26. September 2015 führt die Klägerin auf den S. 34 -37 (Bl. 1989 LG) im Wesentlichen Umstände an, die aus ihrer Sicht eine fachlich unzutreffende Herangehensweise des Sachverständigen belegen sollen. Anhaltspunkte für eine unsachliche Grundhaltung des Sachverständigen zu Lasten der Klägerin werden daraus nicht ersichtlich.

c) Der Sachverständige hat entgegen der Auffassung der Klägerin auch keine die Besorgnis der Befangenheit begründenden „nicht vorgegebenen, prozessfernen Tatsachen berücksichtigt“ (so die Klägerin im Schriftsatz vom 13. August 2025, S. 9, Bl. 1899 LG). Dabei stützt sich die Klägerin insbesondere auf Ausführungen des Sachverständigen zu der Tätigkeit der („Firma 01“), die nicht Prozessstoff gewesen seien, und vertritt die Auffassung, dass daraus eine Besorgnis der Befangenheit folge.

Allerdings lässt sich ein dahingehender Grundsatz schon aus den von der Klägerin dazu wiedergegebenen Entscheidungen nicht ableiten. Soweit sich die Klägerin zum Beleg ihrer Auffassung auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs beruft (Beschluss vom 11. April 2013 – VII ZB 32/12 –, Rn. 12, juris), ist das schon deshalb unzutreffend, weil der Bundesgerichtshof in dieser Entscheidung lediglich unter anderem eine Entscheidung des Saarländischen Oberlandesgerichts zu dieser Frage (Beschluss vom 11. März 2008 – 5 W 42/08 - 16 –, juris) erwähnt hat, ohne sich diese zu eigen zu machen. Die vorgenannte Entscheidung des Saarländischen Oberlandesgerichts führt überdies zu keinem anderen Ergebnis. Zwar soll danach eine Heranziehung nicht vorgegebener Anknüpfungstatsachen die Besorgnis der Befangenheit begründen können. Der dort zu Grunde liegende Sachverhalt, in dem der Sachverständige aus einer von mehreren Zeugenaussagen über einen Brand abgeleitet hat, dass Nylon verbrannt worden sei und er damit der Beweiswürdigung des Gerichts vorgegriffen hat, ist allerdings mit dem vorliegenden Sachverhalt nicht vergleichbar, in dem der Sachverständige Mitarbeiter der („Firma 01“) als erfahren bezeichnet hat.

Gleiches gilt für die von der Klägerin angeführte Entscheidung des OLG Karlsruhe (Beschluss vom 18. November 2015 - 18 UF 99/15). Dort hat der Sachverständige eine familienrechtliche, gewalttätige Auseinandersetzung allein aufgrund eines „Eindrucks“ von einer der beteiligten Parteien gewürdigt. Auch diese Maßstäbe sind nicht auf den vorliegenden Sachverhalt übertragbar.

Hinzu kommt, dass es sich vorliegend um ein umfangreicheres und komplexes Verfahren handelt, bei dem es für den Sachverständigen ohnehin schwierig ist, festzustellen, welche Anknüpfungstatsachen er zugrunde legen darf und muss. Dass der Sachverständige bewusst von streitigen oder unzutreffenden Tatsachen ausgegangen ist, um zu einer für Klägerin vorteilhaften Ergebnis zu gelangen, ist weder vorgetragen noch ist sonst ersichtlich, dass das Vorgehen des Sachverständigen berechtigterweise einen solchen Eindruck hervorrufen durfte (vgl. zu diesem Maßstab OLG München, Beschluss vom 27. Oktober 2006 – 1 W 2277/06 –, Rn. 11, juris). Auch hier ist kein Grund vorgetragen oder sonst ersichtlich, weshalb die dagegen vorgebrachten Einwendungen der Klägerin nicht gemäß §§ 411, 412 ZPO zu berücksichtigen sein sollten.

Soweit die Klägerin auf 28 Seiten ihres ergänzenden Schriftsatzes vom 26. September 2025 weitere vermeintlich unzutreffend berücksichtigte Anknüpfungstatsachen und Unterstellungen anfügt (Bl. 1958 LG ff), führt das ebenfalls nicht zur Begründetheit ihrer Beschwerde. Weder die vermeintlich unzutreffende Begründung von Preisabweichungen mit Produktunterschieden noch die Berücksichtigung von Materialkosten und Rückvergütungen noch Unterstellungen bezüglich der Zuschlagskalkulation rechtfertigen die Besorgnis der Befangenheit. Auch hier kann offenbleiben, ob das Vorbringen der Klägerin über gutachterliche Fehler inhaltlich zutrifft, da über die Berechtigung des Vorbringens der Klägerin über vermeintliche gutachterliche Fehler im Verfahren nach §§ 411, 412 ZPO zu entscheiden ist. Dass die vermeintlichen Fehler derart umfangreich oder unverständlich sind, dass sie einen Rückschluss auf eine unsachliche Grundhaltung des Sachverständigen hervorrufen könnten, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

Hinzu kommt, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Bedenken gegen die Beschaffung von Anknüpfungstatsachen durch den Sachverständigen ohnehin kein Misstrauen gegen seine Neutralität begründen, wenn der Sachverständige sein Verfahren spätestens in seinem Gutachten offen legt (vgl. BGH, Urteil vom 12. November 1991 – KZR 18/90 –, BGHZ 116, 47-60, Rn. 32; siehe auch Saarländisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 28. Juli 2004 – 5 W 88/04 - 32 –, Rn. 14, juris). Eine derartige Offenlegung ist wiederum schon angesichts des umfangreichen Vortrags der Klägerin zu den vermeintlich unberechtigt ermittelten Anknüpfungstatsachen im Gutachten erfolgt.

d) Soweit die Klägerin zudem auf eine einseitige Tatsachenermittlung und -würdigung durch den Sachverständigen abstellt (vgl. S. 9 f des Schriftsatzes der Klägerin vom 13. August 2025, Bl. 1889 LG), kann wie schon zuvor offen bleiben, ob das Vorbringen der Klägerin zutrifft. Denn aus dem Vortrag der Klägerin über Umstände, die der Sachverständige zu ihren Lasten berücksichtigt haben soll, wird schon nicht ersichtlich, wie sich diese vermeintlichen Umstände im Verhältnis zum Gesamtumfang der komplexen Begutachtung verhalten. Hinzu kommt, dass sich die Klägerin auch hier auf Umstände bezieht, die in eine Beurteilung für und gegen die Richtigkeit der Schlussfolgerungen des Sachverständigen einzubeziehen sind. Auch insoweit kann das Vorbringen der Klägerin ohne Weiteres gemäß §§ 411, 412 ZPO überprüft werden.

e) Ferner liegt auch kein eine Befangenheit bestätigender Sprachgebrauch des Sachverständigen vor (Schriftsatz der Klägerin vom 13. August 2025, S. 11, Bl. 1901 LG). Dass sich der Sachverständige abwertend über die Klägerin äußert, behauptet auch die Klägerin nicht. Soweit der Sachverständige die Tätigkeit der („Firma 01“) und der Klägerin bewertet hat, ist erneut nicht ersichtlich, weshalb hier nicht gemäß §§ 411, 412 ZPO zu verfahren sein sollte.

Soweit die Klägerin mit Schriftsatz vom 26. September 2025 (Bl. 1987 ff. LG) angeführt hat, der Sachverständige habe ihr Prozessverhalten und den Prozessvortrag kritisiert, führt auch das nicht zum Erfolg der Beschwerde. Die im Wesentlichen angeführte Bewertung von Teilen des klägerischen Vortrags durch den Sachverständigen als unzutreffend oder falsch lässt insbesondere keine unsachliche oder zu Lasten der Klägerin gehende Grundhaltung erkennen (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 6. Juni 2019 – III ZB 98/18 –, Rn. 11, juris; BGH, Beschluss vom 15. März 2005 – VI ZB 74/04 –, Rn. 12, juris; siehe auch BGH, Beschluss vom 9. Juli 2024 – XI ZB 25/23 –, Rn. 23, juris).

f) Die Klägerin stützt ihre Auffassung ferner darauf, dass der Sachverständige für die Klägerin günstigen Prozessstoff nicht berücksichtigt habe (S. 37 f. Schriftsatz vom 26. September 2025 Bl. 1987 ff. LG). Dabei handelt es sich allerdings allein um eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Gutachten. Insbesondere ist das Vorbringen, dass der Sachverständige einzelne für die Klägerin günstige Umstände nicht berücksichtigt habe, schon angesichts der Komplexität des Beweisthemas für die Frage unergiebig, ob Besorgnis der Befangenheit vorliegt. Daher kann auch offenbleiben, ob etwa dem als nicht berücksichtigt gerügten Angebot einer („Firma 02“) überhaupt Relevanz zukam.

g) Schließlich hat der Senat auch die erforderliche Gesamtschau aller vorgebrachten Umstände vorgenommen. Denn auch wenn alle Umstände - so wie vorliegend - für sich betrachtet keine Besorgnis der Befangenheit rechtfertigen, so kann sich dies bei einer außergewöhnlichen Häufung für sich erklärbarer, aber insgesamt fragwürdiger Umstände gleichwohl anders darstellen. Aber auch nach diesen Maßstäben ist keine Besorgnis der Befangenheit ersichtlich, insbesondere ist nicht vorgetragen, dass auf das bemängelte Vorgehen des Sachverständigen nicht mit den in §§ 411, 412 ZPO dem Gericht und den Parteien ausreichend an die Hand gegebenen Mitteln eingewirkt werden könnte.

2. Soweit die Klägerin die Besorgnis der Befangenheit aus in der Person des Sachverständigen liegenden Gründen, insbesondere mit einer zu großen geschäftlichen Nähe abzuleiten sucht, greift das selbst bei unterstellter rechtzeitiger Geltendmachung nicht. Dabei muss im Ausgangspunkt berücksichtigt werden, dass die Gerichte gehalten sind, sich solcher Sachverständiger zu bedienen, die über die erforderliche Fachkompetenz und damit auf dem einschlägigen Fachgebiet und Erfahrung verfügen (vgl. BGH, Urteil vom 3. Juni 2008 - VI ZR 235/07, NJW-RR 2008, 1380, 1381 Rn. 16; BGH, Urteil vom 10. Juli 2012 - VI ZR 127/11, NJW 2012, 2964, 2965 Rn. 15). Übt ein solcher Sachverständiger - was oft der Fall ist - selbst eine geschäftliche Tätigkeit in diesem Bereich aus, geht mit seiner gerichtlichen Bestellung zum Gutachter häufig einher, dass er Sachverhalte beurteilen muss, die seine eigene berufliche Tätigkeit betreffen (vgl. für medzinische Sachverständige, BGH, Beschluss vom 6. Juni 2019 – III ZB 98/18 –, Rn. 14, juris). Würde allein eine solche typische fachliche Vorbefassung bereits die Befürchtung der Parteilichkeit rechtfertigen, hätte dies zur Folge, dass die Prozessparteien einen Sachverständigen jedenfalls auf dem Fachgebiet, in dem er beruflich tätig ist, stets wegen Besorgnis der Befangenheit ablehnen könnten. Damit stünden gerade diejenigen Sachverständigen nicht mehr zur Verfügung, die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vornehmlich als Gutachter berufen sind.

Es liegen auch keine Umstände vor, die im vorliegenden Sachverhalt eine andere Beurteilung gebieten. Solche Umstände können sich unter anderem daraus ergeben, dass der Sachverständige in näheren Beziehungen zu einer der Parteien steht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 24. Juli 2007 - X ZR 1/06, juris Rn. 1, vom 23. Oktober 2007 - X ZR 100/05, GRUR 2008, 191 Rn. 5 und vom 11. Juni 2008 - X ZR 124/06, GRUR-RR 2008, 365 Rn. 2). So kann der Anschein nicht vollständiger Unvoreingenommenheit begründet sein, wenn der Sachverständige in einer wirtschaftlichen Verbindung zu einer der Parteien steht (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Juli 2024 – XI ZB 25/23 –, Rn. 14, juris; BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2012 - X ZR 137/09, MDR 2012, 1487 Rn. 6).

Das ist nicht der Fall. Soweit die („Firma 01“) in einem weiteren wegen des gegenständlichen Komplexes von der Klägerin geführten Rechtsstreit offenbar selbst Beklagte ist, kann offenbleiben, ob und unter welchen Voraussetzungen daraus grundsätzlich eine Besorgnis der Befangenheit im vorliegenden Rechtsstreit, an dem die („Firma 01“) nicht beteiligt ist, abgeleitet werden könnte (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 3. November 2014 – X ZR 148/11 –, Rn. 6, juris). Denn es handelt sich schon nach dem Vorbringen der Klägerin nicht um eine nähere berufliche Beziehung zwischen dem Sachverständigen und der („Firma 01“), sondern um eine Zusammenarbeit auf Deponiebaustellen (vgl. auch eine Zusammenarbeit nicht schon grundsätzlich als Ablehnungsgrund annehmend BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2007 – X ZR 100/05 –, BPatGE 2008, 296, Rn. 9).

Soweit der Sachverständige in seiner Stellungnahme eine „jahrelange, eigene Erfahrung aus dem Baukonzern“ einbringt, ist weder ersichtlich noch vorgetragen, dass es sich dabei um eine solche bei der („Firma 01“) handeln könnte.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.

4. Der Wert des Beschwerdeverfahrens über die Ablehnung des Sachverständigen beträgt grundsätzlich einen Bruchteil des Hauptsachewertes (vgl. 1/3 BGH, Beschluss vom 15. Dezember 2003 – II ZB 32/03 –, juris; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 11. Oktober 2018 – 13 WF 27/17 –, juris), so dass der Wert des vorliegenden Beschwerdeverfahrens mit 1.700.000 € zu bemessen ist.

5. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, da es an den Voraussetzungen nach § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 ZPO i.V.m. § 133 GVG fehlt. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch verlangt die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes als Rechtsbeschwerdegericht.