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Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 15.12.2025 – 1 Ws 148/25

1. Strafsenat · ECLI:DE:OLGBB:2025:1215.1WS148.25.00

Tenor§

Auf die sofortige Beschwerde des Verurteilten wird der Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Potsdam vom 02. September 2025 aufgehoben.

Die zur Bewährung ausgesetzte Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Brandenburg an der Havel vom 19. November 2020, Az.: 23 Ds 4104 Js 2792/20 (56/20), wird erlassen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Beschwerdeführer insoweit erwachsenen notwendigen Auslagen werden der Landeskasse auferlegt.

Gründe§

I.

Der Verurteilte wendet sich mit seiner sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Potsdam vom 02. September 2025, mit dem die dem Verurteilten durch Urteil des Amtsgerichts Brandenburg an der Havel vom 19. November 2020 gewährte Aussetzung der Strafvollstreckung zur Bewährung hinsichtlich der gegen ihn mit diesem Urteil verhängten Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Monaten widerrufen wurde.

Dem liegt folgender Verfahrensgang zu Grunde:

1. Das Amtsgericht Brandenburg an der Havel verurteilte den Beschwerdeführer am 19. November 2020, rechtskräftig seit dem 27. November 2020 (23 Ds 4104 Js 2792/20 (56/20)), wegen vorsätzlicher Körperverletzung, Sachbeschädigung sowie wegen Betruges in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Der Verurteilung lag unter anderem die Feststellung zugrunde, dass der Verurteilte am Nachmittag des 13. Oktober 2019 seiner damaligen Lebensgefährtin in der gemeinsamen Wohnung nach erheblichem Alkoholgenuss mehrfach kraftvoll mit der flachen Hand gegen den Kopf geschlagen hatte, wodurch diese eine schmerzhafte Prellung an der Stirn davongetragen hatte; der nach der Tat durchgeführte Atemalkoholtest hatte einen Wert von 3,04‰ ergeben.

Die Bewährungszeit wurde auf zwei Jahre festgesetzt; sie endete mit Ablauf des 26. November 2022.

2. Innerhalb der laufenden Bewährungszeit beging der Verurteilte am 15. Juni 2022 erneut eine Straftat. Das Landgericht Potsdam verurteilte ihn am 13. Januar 2023, rechtskräftig seit dem 14. Januar 2023 (21 Ks 7/22 486 Js 23395/22), wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten und ordnete seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt an. Den Urteilsfeststellungen zufolge hatte der Beschwerdeführer am 15. Juni 2022 in stark alkoholisiertem Zustand den mit ihm befreundeten und ebenfalls stark alkoholisierten ... (Name 01) nach einem Streit mit einem kraftvollen Stoß in den Rücken die neunstufige steinerne Treppe vor seiner Wohnung herabgestoßen, wodurch dieser eine Schädelprellung, eine schmerzhafte Schulterprellung sowie multiple Hautabschürfungen, insbesondere im Bereich der Schultern, des Beckens, der linken Kniescheibe und des rechten Fußrückens erlitten hatte. Die dem Verurteilten nach der Tat entnommene Blutprobe hatte einen Wert von 2,20 ‰ ergeben.

Der Beschwerdeführer wurde am 16. Juni 2022 vorläufig festgenommen und aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Potsdam vom 17. Juni 2022 (78 Gs 766/20) in Untersuchungshaft in die Justizvollzugsanstalt Nord-Brandenburg, Teilanstalt Neuruppin-Wulkow überführt. Am 13. Januar 2023 wurde er aufgrund des Unterbringungsbeschlusses des Landgerichts von demselben Tag in der Entziehungsanstalt des Martin-Gropius-Krankenhauses in Eberswalde einstweilig untergebracht. Nach Abbruch der Maßregel wurde der Angeklagten zum Strafvollzug in die Justizvollzugsanstalt Brandenburg an der Havel verlegt, wo er die Strafe bis zum 13. März 2025 vollständig verbüßte.

3. Die Mitteilung über die Anklageschrift vom 18. Oktober 2022 in der vorgenannten Sache ging am 21. Oktober 2022 bei dem Amtsgericht Brandenburg an der Havel ein. Unter dem Datum des 04. Mai 2023 beantragte die Staatsanwaltschaft Potsdam, die mit Urteil des Amtsgerichts Brandenburg an der Havel vom 19. November 2020 gewährte Aussetzung der erkannten Freiheitsstrafe zur Bewährung gemäß § 56 f Abs. 1 Nr. 1 StGB zu widerrufen.

Mit Verfügung vom 19. Juni 2023 hörte das Amtsgericht Brandenburg an der Havel den Verurteilten zum Widerrufsantrag der Staatsanwaltschaft an; mit Anwaltsschriftsatz vom 04. Juli 2023 zeigte der Verteidiger des Verurteilten an, dass dieser derzeit in der Entziehungseinrichtung untergebracht sei, und beantragte Akteneinsicht. Mit Anwaltsschriftsatz vom 21. September 2023 beantragte der Verteidiger unter Bezug auf die laufende Unterbringung des Verurteilten die Beiordnung und beantragte mündliche Anhörung. Mit Beschluss vom 06. Mai 2024 bestellte das Amtsgericht dem Verurteilten dessen Verteidiger als Pflichtverteidiger. Mit Anwaltsschriftsatz vom 04. Juli 2024 teilte der Pflichtverteidiger dem Amtsgericht auf dessen Nachfrage zu dem Aufenthaltsort des Angeklagten mit, dass sich dieser derzeit in der Justizvollzugsanstalt Brandenburg an der Havel befinde. Mit Anwaltsschriftsatz vom 21. Oktober 2024 regte der Verteidiger „im Hinblick auf die Anhörung am 27. November 2024 zur Frage der Aussetzung der Reststrafe im Strafvollstreckungsverfahren des Landgerichts Potsdam zum AZ.: 20 StVK 23/24“ an, eine Entscheidung über den Widerruf zurückzustellen. Mit Anwaltsschriftsatz vom 03. Dezember 2024 teilte der Verteidiger mit, dass er an dem Antrag auf mündliche Anhörung nicht mehr festhalte. Sodann erließ das Amtsgericht unter dem 09. Dezember 2024 einen Beschluss zum Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung. Diesen Beschluss hob die Beschwerdekammer des Landgerichts Potsdam auf die sofortige Beschwerde des Verurteilten hin mit Beschluss vom 02. April 2025 wegen der fehlenden Zuständigkeit des Amtsgerichts auf. Die Akte ging am 28. Juli 2025 erstmals bei der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Potsdam ein.

Mit Beschluss vom 02. September 2025, dem Verurteilten am 09. September 2025 und dessen Verteidiger am 12. September 2025 zugestellt, hat nunmehr die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Potsdam die mit Urteil des Amtsgerichts Brandenburg an der Havel vom 19. November 2020 gewährte Strafaussetzung widerrufen.

Hiergegen wendet sich der Verurteilte mit seiner mit anwaltlichem Schiftsatz vom 15. September 2025 erhobenen sofortige Beschwerde. Die Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg hat unter dem Datum des 20. Oktober 2025 beantragt, die sofortige Beschwerde des Verurteilten als unbegründet zu verwerfen. Der Verurteilte hatte Gelegenheit zur Stellungnahme.

II.

1. Das gemäß § 453 Abs. 2 Satz 3 StPO statthafte Rechtsmittel ist form- und fristgerecht bei Gericht angebracht worden (§§ 306 Abs. 1, 311 Abs. 2 StPO) und damit zulässig.

2. Die sofortige Beschwerde des Verurteilten hat auch in der Sache Erfolg, sie ist begründet.

a) Zutreffend hat die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Potsdam als das örtlich und sachlich zuständige Gericht entschieden. Zwar befindet sich der Verurteilte seit dem 13. März 2025 wieder auf freiem Fuß, jedoch war die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Potsdam bereits mit der Sache befasst, als sich der Verurteilte in der Justizvollzugsanstalt Brandenburg an der Havel befand. Denn wird gegen einen Verurteilten Freiheitsstrafe vollstreckt, ist für die Entscheidung über den Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung nach § 462a Abs. 1 Satz 1 StPO die Strafvollstreckungskammer zuständig, in deren Bezirk die Justizvollzugsanstalt liegt, in die der Verurteilte zu dem Zeitpunkt der Befassung des Gerichts mit der Sache aufgenommen war. Bei Entscheidungen, die von Amts wegen zu treffen sind - wie hier über den Widerruf der Aussetzung der Reststrafe zur Bewährung - wird das Gericht schon dann mit der Sache befasst, wenn Tatsachen aktenkundig werden, die eine Entscheidung über den Widerruf rechtfertigen können (BGH NStZ-RR 2013, 390 f. m.w.N.; BGH NStZ 1997, 406 f. m.w.N.; OLG Celle, Beschluss vom 23.09.2013 - 2 Ws 211/13 - zit. nach juris). Für das Befasstsein der Strafvollstreckungskammer genügt hiernach der Erlass des Widerrufsbeschlusses vom 09. Dezember 2024 durch das unzuständige Amtsgericht Brandenburg an der Havel. Zu diesem Zeitpunkt war der Verurteilte - wie oben erwähnt - in der Justizvollzugsanstalt in Brandenburg an der Havel inhaftiert. Das Befasstsein endet erst mit abschließender Entscheidung in der Sache (BGH NStZ 1997, 406 f.; OLG Celle, Beschluss vom 23.09.2013 - 2 Ws 211/13 - zit. nach juris).

b) Nach § 56 f StGB ist die Strafaussetzung zu widerrufen, wenn der Verurteilte während der Bewährungszeit Straftaten begangen und dadurch gezeigt hat, dass sich die Erwartung, die der Strafaussetzung zugrunde lag, nicht erfüllt hat. Aus dem Gesetzeswortlaut ergibt sich, dass nicht jede während der Bewährungszeit begangene Straftat widerrufsbegründend ist, sondern nur eine solche, die erkennen lässt, dass die frühere Verurteilung nicht zur Warnung gedient hat (vgl. Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 19. August 1996 – 2 Ws 131/96). Zu beachten ist deshalb, dass die einschränkende Formulierung des § 56 f Abs. 1 Nr. 1 StGB nicht auf bloßes Legalverhalten, sondern auf die Möglichkeit der Wiedereingliederung in die Gesellschaft abzielt. Dadurch wird deutlich, dass Taten geringeren Gewichts, z. B. Zufalls- oder Gelegenheitsdelikte, aber auch einschlägige Rückfalltaten einer neuerlichen günstigen Prognose nicht stets entgegenstehen und deshalb bei der Widerrufsentscheidung die Umstände in der Person und der Tat zu berücksichtigen sind, die für die Prognose zukünftigen Verhaltens Bedeutung erlangen können. Deshalb ist ein Widerruf der Strafaussetzung nur dann gerechtfertigt, wenn die Gesamtwürdigung der Persönlichkeit, des Vorlebens und der jetzigen Lebensverhältnisse und Tatumstände eine solche günstige Täterprognose ausschließen (vgl. Brandenburgisches OLG a.a.O.). Die Vorschrift des § 56 f Abs. 1 Nr. 1 StGB dient nicht der Ahndung von Verfehlungen während der Bewährungszeit (Senatsbeschluss vom 08. August 2018 – 1 Ws 123/18; Fischer, StGB, 71. Auflage, § 56 f Rn. 8). Dabei kann die ungünstige Prognose, die durch die während der Bewährungszeit begangene Straftat begründet wird, durch eine zwischenzeitliche Strafverbüßung in einer anderen Strafsache und eine damit verbundene Einwirkung auf den Täter wieder beseitigt werden (Senatsbeschluss vom 16. April 2020 – 1 Ws 31/20 –, Rn. 14, juris).

So liegt der Fall hier. Der Verurteilte hat zwischenzeitlich die wegen der den Widerruf begründenden Anlasstat verhängte Gesamtfreiheitsstrafe voll verbüßt und ist am 15. März 2025 aus der Haft entlassen worden. Der Umstand der erstmaligen Strafverbüßung lässt vermuten, dass der Vollzug seine Wirkung auf den Beschwerdeführer nicht verfehlt hat und er künftig keine neuen Straftaten mehr begehen wird (Senatsbeschluss 25. Mai 2009 – 1 Ws 75/09 –, Rn. 12, juris). Zwar ist die Unterbringung des Verurteilten in einer Entziehungseinrichtung vorzeitig abgebrochen, mithin seine Alkoholabhängigkeit nicht erfolgreich abschließend behandelt worden. Auch ist dem Verurteilten aus diesem Grund, trotzdem er Erstverbüßer ist, die vorzeitige Haftentlassung nach Verbüßung von zwei Dritteln der Freiheitsstrafe versagt worden. Gleichwohl sind seit der nunmehr bereits neun Monate zurückliegenden Haftentlassung des seither nach § 68f Abs. 1 Satz 1 StGB unter Führungsaufsicht stehenden Verurteilten auch nach den Berichten der seither laufenden Bewährungshilfe keine Beanstandungen bekannt geworden, wie eine Nachfrage des Senats bei der Führungsaufsichtsstelle ergeben hat. Nach alledem sind Anhaltspunkte, welche die für ihn als Erstverbüßer streitende Regelvermutung zu entkräften vermögen, vorliegend nicht ersichtlich.

c) Auch im Hinblick auf die nicht dem Beschwerdeführer anzulastende Verzögerung im Widerrufsverfahren erscheint der Widerruf nicht gerechtfertigt.

Die nach § 453 Abs. 1 StPO zu treffenden Nachtragsentscheidungen müssen nach ihrem Sinn und Zweck und dem Ziel der Strafvollstreckung im Fall der Verbüßung einer Freiheitsstrafe in anderer Sache so rechtzeitig ergehen, dass eine nahtlose Anschlussvollstreckung gewährleistet ist (ebenfalls ständige Senatsrechtsprechung, vgl. Beschlüsse vom 07. April 2009 – 1 Ws 50/09 – m.w.N., vom 28. Januar 2009 – 1 Ws 251/08 - sowie vom 25. Mai 2009 – 1 Ws 75/09 –, Rn. 13 - 14, juris). Diesem Grundsatz ist vorliegend nicht Rechnung getragen worden. Aufgrund der von dem Verurteilten nicht zu vertretenden Befassung des - für die Widerrufsentscheidung - unzuständigen Amtsgerichts Brandenburg an der Havel erging die angefochtene Widerrufsentscheidung der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Potsdam erst nach seiner Entlassung aus dem Strafvollzug. Dies lässt den Widerruf der Strafaussetzung zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht mehr gerechtfertigt erscheinen.

d) Hinzu kommt, dass die Bewährungszeit bereits am 26. November 2022 beendet war und diese nach § 56f Abs. 2 Satz 2 StGB längstens um ein Jahr verlängert werden konnte. Vor diesem Hintergrund scheidet auch eine Verlängerung der Bewährungszeit aus.

Die Strafe war daher zu erlassen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 467 Abs. 1 StPO.