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Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 15.12.2025 – 3 W 124/25

3. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2025:1215.3W124.25.00

Tenor§

Die sofortige Beschwerde des Schuldners gegen den Zwangsgeldbeschluss des Landgerichts Potsdam vom 11.03.2025 - 11 O 260/21 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe§

Die gemäß § 793 i. V. m. §§ 567 ff., 793 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde des Schuldners ist ohne Erfolg. Der Antrag auf Zwangsmittelverhängung gemäß § 888 ZPO ist begründet.

1.

Rechtsgrundlage für die von dem Gläubiger unter dem 16.12.2024 beantragte Festsetzung eines Zwangsgeldes oder Zwangshaft ist § 888 ZPO. Danach ist - sofern der Schuldner seine Verpflichtung, eine Handlung vorzunehmen, deren Vornahme ausschließlich von seinem Willen abhängt und die durch einen Dritten nicht vorgenommen werden kann, nicht erfüllt - auf Antrag des Gläubigers vom Prozessgericht des ersten Rechtszuges zu erkennen, dass der Schuldner zur Vornahme durch Zwangsgeld anzuhalten sei (§ 888 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

Die Verurteilung des Erben zur Erteilung einer Auskunft über den Bestand des Nachlasses des Erblassers durch Vorlage eines durch einen Notar aufgenommenen Bestandsverzeichnisses (§ 2314 Abs. 1 BGB) ist als Verurteilung zur Vornahme einer nicht vertretbaren Handlung gemäß § 888 Abs. 1 Satz 1 ZPO durch Androhung von Zwangsmitteln zu vollstrecken. Zwar handelt es sich bei der für die Aufnahme eines notariellen Verzeichnisses erforderlichen Beauftragung des Notars um eine vertretbare Handlung. Für die Aufnahme des Verzeichnisses ist außerdem das Tätigwerden des beauftragten Notars erforderlich. Jedoch kann der Notar ohne Mitwirkung des Schuldners das Verzeichnis nicht aufnehmen. Er ist vielmehr darauf angewiesen, dass ihm der Schuldner die für die Aufnahme des Verzeichnisses erforderlichen Informationen übermittelt. Deshalb richtet sich die Vollstreckung der Verpflichtung zur Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses insgesamt nach § 888 ZPO (BGH, Beschluss vom 07.03.2024 – I ZB 40/23, Rn. 19, juris). Eine vorherige Androhung der Zwangsmittel findet nicht statt (§ 888 Abs. 2 ZPO).

2.

Die allgemeinen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung lagen zum Zeitpunkt der Antragstellung vor; das Teil-Anerkenntnisurteil des Landgerichts Potsdam vom 20.04.2022 wurde dem Schuldner am 13.05.2022 zugestellt. Zudem war dem Gläubiger am 24.06.2022 eine vollstreckbare Ausfertigung erteilt worden (§§ 724, 750 ZPO).

3.

Da der Schuldner seine Mitwirkungspflicht zur Erstellung des Nachlassverzeichnisses nicht erfüllt, ist er durch Zwangsgeld dazu anzuhalten.

Eine – wie hier – unvertretbare Handlung, die der Mitwirkung eines Dritten (im Streitfall: des Notars) bedarf, kann dann nach § 888 ZPO vollstreckt werden, wenn nur der Wille des Schuldners zu beugen ist. Die Zulässigkeit von Zwangsmaßnahmen nach § 888 ZPO setzt voraus, dass die vorzunehmende Handlung ausschließlich von dem Willen des Verpflichteten abhängt. Hieran fehlt es, wenn die Handlung dem Verpflichteten unmöglich ist oder wenn sie von einem dem Einfluss des Verpflichteten entzogenen Willen abhängt, gleichgültig, ob dies auf einem Verschulden des Verpflichteten beruht oder nicht. Die Festsetzung eines Zwangsmittels wegen Nichtvornahme einer unvertretbaren Handlung setzt voraus, dass der Schuldner zu ihrer Vornahme tatsächlich in der Lage ist. Danach scheidet die Festsetzung eines Zwangsmittels gemäß § 888 Abs. 1 ZPO aus, wenn der Schuldner die geschuldete Handlung nicht vornehmen kann, und zwar auch dann, wenn er sein Unvermögen schuldhaft herbeigeführt hat (OLG Nürnberg, Beschluss vom 26.08.2009 – 12 W 1364/09, Rn. 16, juris; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 22.07.2015 – 3 W 59/15, Rn. 11, juris). Der Schuldner ist jedoch im Vollstreckungsverfahren gemäß § 888 ZPO in Fällen, in denen die Möglichkeit der Vornahme einer Handlung von der Mitwirkung eines Dritten abhängt und diese Mitwirkung zweifelhaft ist, auch verpflichtet, die Handlung des (ihm gegenüber) mitwirkungspflichtigen Dritten mit der gebotenen Intensität einzufordern, die ihm zustehenden tatsächlichen und rechtlichen Möglichkeiten auszuschöpfen, um den Dritten zu einer Mitwirkung zu bewegen und alle insoweit zumutbaren Maßnahmen – ggf. einschließlich eines gerichtlichen Vorgehens – zu ergreifen (OLG Stuttgart, Beschluss vom 08.08.2023 – 19 W 4/23, juris; OLG Nürnberg, Beschluss vom 26.08.2009 – 12 W 1364/09, Rn. 17, juris; OLG Hamm, Beschluss vom 27.02.2023 – I-5 W 30/22, juris).

Die geschuldete Handlung muss dabei noch im Zeitpunkt der Vollstreckung ausschließlich vom Willen des Schuldners abhängen (BGH, Beschluss vom 18.12.2008 - I ZB 68/08, juris, Rn. 21). Legt der Schuldner dar und weist nach, dass er seinerseits die zur Erbringung der Mitwirkungshandlung des Notars erforderlichen eigenen Mitwirkungshandlungen erbracht hat (also seinerseits dem Notar Auskunft erteilt hat hinsichtlich Nachlassbestand, Schenkungen und Zuwendungen des Erblassers) sowie, dass er in der Folge trotz intensiven Bemühens um die weitere Mitwirkungshandlung des Notars diese nicht erlangen konnte, kommt in Betracht, dass die titulierte Verpflichtung des Schuldners nicht unmittelbar erzwungen werden kann, eine Zwangsmittelfestsetzung somit zu unterbleiben hat (OLG Nürnberg, a. a. O., Rn. 19; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 31.10.2016 - I-7 W 67/16, juris, Rn. 19).

Unter Anwendung dieser Maßstäbe kann sich der Schuldner hier nicht mit Erfolg darauf berufen, er habe alles in seiner Macht Stehende zur Erfüllung der ihn gemäß § 2314 Abs. 1 S. 3 BGB treffenden Auskunftsverpflichtung durch Vorlage eines notariell beurkundeten Verzeichnisses getan.

Er hat den Notar erst nach der im Dezember 2024 erfolgten Vollstreckung des ersten Zwangsgeldbeschlusses vom 23.08.2022 mit der Erstellung eines Nachlassverzeichnisses und erst am 17.03.2025 den Sachverständigen ... (Name 01) mit der Erstellung eines Verkehrswertgutachtens zum Stichtag 29.03.2018 beauftragt, das von den Parteien für die Erstellung des notariellen Nachlassverzeichnisses übereinstimmend für erforderlich gehalten wird. Seitdem ist erneut ein erheblicher Zeitraum verstrichen, ohne dass das geschuldete notarielle Nachlassverzeichnis vorliegt. Soweit der Schuldner einwendet, die Erstellung des Gutachtens scheitere an der Mitwirkung seiner Schwester ... (Name 02), trifft dies nicht zu. Denn die Parteien und ... (Name 02) haben im Güterichtertermin vom 29.01.2025 vereinbart, dass sie sich auf dem Grundstück des Erblassers zwecks Sichtung des Nachlasses treffen wollten (Anlage ST 1, Bl. 257 f.). Dass ... (Name 02) den vom Schuldner beauftragten Sachverständigen keinen Zutritt zum Grundstück gewährt, ist ebenfalls nicht ersichtlich. Offenbar geht der Schuldner selbst nicht davon aus, will er doch den Sachverständigen am 11.04.2025 telefonisch auf die Dringlichkeit der Angelegenheit hingewiesen haben. Seitdem sind wiederum mehr als acht Monate verstrichen, ohne dass das Nachlassverzeichnis vorliegt. Es obliegt dem Schuldner, einen anderen Sachverständigen zu beauftragen, wenn der von ihm beauftragte Sachverständige ... (Name 01) nicht zeitnah tätig wird. Die Gläubigerin hatte dem von dem Schuldner beauftragten Notar bereits mit Schreiben vom 03.03.2025 den Sachverständigen Dipl.-Ing. ... (Name 03) vorgeschlagen, der Kapazitäten für eine zügige Bearbeitung habe (Anlage BF 10, Bl. 240). Im Übrigen wird auf die zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Beschluss Bezug genommen.

4.

Angesichts der Tatsache, dass der zu vollstreckende Titel vom 20.04.2022 datiert und gegen den Schuldner bereits mit Beschluss vom 23.08.2022 ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000 € verhängt wurde, ohne das bis heute das notarielle Notarverzeichnis von dem Schuldner beigebracht wurde, erscheint das vom Landgericht mit dem angefochtenen Beschluss verhängte Zwangsgeld in Höhe von 5.000 € nunmehr angemessen.

5.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Festsetzung eines Gegenstandswertes für das Beschwerdeverfahren ist im Hinblick auf Nr. 2121 KV-GKG nicht erforderlich.