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Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 22.12.2025 – 3 W 60/25
3. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2025:1222.3W60.25.00
Tenor§
Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1. wird der Beschluss des Amtsgerichts Brandenburg an der Havel vom 30.04.2025 aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung über die Erbscheinsanträge der Beteiligten an das Nachlassgericht zurückverwiesen.
Von der Erhebung von Kosten für das Beschwerdeverfahren wird abgesehen.
Gründe§
I.
Der Beteiligte zu 1 ist der gemeinsame Sohn des am ...2023 verstorbenen Erblassers und seiner am ...2023 vorverstorbenen Ehefrau („Name 01“). Der weitere Sohn der Eheleute, („Name 02“), verstarb am ...2018 und hinterließ als einziges Kind die Beteiligte zu 2.
In einem handschriftlich verfassten Schriftstück vom 20.09.2018 (Bl. 5 der Akte über die Verfügung von Todes wegen, Az.: 51 IV 242/23) heißt es wörtlich:
„Testament
Unserer letzter Wille.
Wir als Ehepaar („Name 01“) geborene …, geb….1933
und („Name 03“) geboren am ...1937 setzen sich als gegen-
seitige Erben ein. Nach dem Ableben des zweiten Partners wird
Sohn („Name 04“) geboren ...1958 als Erbe be-
stimmt. Nach Entsorgung der Wohnung und Keller und noch
sowie noch ofenstehende Beträge sind zu begleichen.
Noch vorhandene Sachwerte und Vienanzen sind sein
Eigentum.
(„Name 01“) . („Name 03“)
(„Ort 01“) den 20.09.2018“
Die Beteiligten sind ebenfalls Beteiligte in dem beim Nachlassgericht anhängigen und hier begezogenen Parallelverfahren, betreffend den Nachlass der vorverstorbenen Ehefrau („Name 01“) (51 VI ….). In diesem Verfahren war ein Beschluss des Amtsgerichts vom 20.06.2024 Gegenstand eines Beschwerdeverfahrens vor dem Senat (3 W 98/24). Das Nachlassgericht hat mit diesem Beschluss die Erteilung des Erbscheins auf die zuständige Rechtspflegerin gemäß § 16 Abs. 3 RPflG übertragen, da nach seiner Auffassung das oben bezeichnete Schriftstück kein wirksames Testament darstelle. Mit Verfügung vom 30.04.2025 nahm das Nachlassgericht die Übertragung auf die Rechtspflegerin zurück. Das Nachlassgericht vertritt nunmehr die Ansicht, dass die Nachlassakte betreffend den Nachlass des Erblassers vorrangig vor dem Parallelverfahren zu bearbeiten sei.
Der Beteiligte zu 1 beantragt (mit anwaltlichem Schreiben vom 28.05.2024, Bl. 21 der Akte) die Erteilung eines Erbscheins, der ihn als Alleinerben nach dem Erblasser ausweist. Zur Begründung beruft er sich auf das vorstehende Testament.
Die Beteiligte zu 2 beantragt die Erteilung eines Erbscheins dahingehend, der sie und den Beteiligten zu eins je zu ein halb als Erben des Erblassers ausweist. Hierzu trägt sie vor, die vorverstorbene Ehefrau des Erblassers habe das Schriftstück vom 20.09.2018 nicht unterschrieben, sondern vielmehr habe der Erblasser ihre Unterschrift nachgeahmt.
Das Nachlassgericht hat die für die Erteilung eines gemeinschaftlichen Erbscheins der Beteiligten zu 1 und 2 zu gleichen Quoten erforderlichen Tatsachen als festgestellt angesehen. Das von dem Beteiligten zu 1 vorgelegte gemeinschaftliche Testament des Erblassers und seiner Ehefrau sei nicht wirksam errichtet worden. Vielmehr habe die Erblasserin das Testament aus dem Jahre 2018 nicht eigenhändig unterschrieben. Dies ergebe sich aus einem Vergleich der Unterschrift unter dem Testament mit den von dem Beteiligten zu 1 vorgelegten und von der Erblasserin unterzeichneten Dokumenten. Wegen der einzelnen Dokumente, auf die sich das Nachlassgericht bezieht, wird auf den Beschluss Bl. 30R und 31 der Akte verwiesen. Zudem werde dies auch durch die von der Beteiligten zu 2 vorgelegte Kopie aus einem Kondolenzbuch und einem Zeugnis gestützt. Das Nachlassgericht begründet weiter seiner Auffassung damit, dass sowohl das „U“ als auch das „W“ bei sämtlichen Originalunterschriften bis auf die Unterschrift unter dem Testament einen Aufstrich zeigen würden und die Erblasserin bei ihrem Vornamen das „U“ und das „R“ immer verbunden geschrieben habe, während dies beim Testament anders sei. Zudem habe die Erblasserin auf das „i“ bei („verfahrensgegenständlicher Nachname“) regelmäßig einen Punkt gemacht. Dieser fehle bei der Unterschrift unter dem Testament ebenfalls. Eine weitere Sachaufklärung durch Einholung eines Schriftsachverständigengutachtens sei bei dieser eindeutigen Tatsachenlage nicht erforderlich gewesen. Nur im Zweifel sei von Amts wegen ein vergleichendes Gutachten eines Schriftsachständigen einzuholen. Ein solcher Zweifelsfall liege hier nicht vor.
Der Beteiligte zu 1 hat mit anwaltlichem Schriftsatz vom 23.06.2025 (Bl. 36 ff. der Akte) gegen den Beschluss des Nachlassgerichts Beschwerde eingelegt und auch beantragt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Nachlassgericht zurückzuverweisen.
II.
Die zulässige Beschwerde des Beteiligten zu 1 hat hinsichtlich der Entscheidung des Nachlassgerichts zum Erbscheinsantrag der Beteiligten zumindest vorläufigen Erfolg und führt aufgrund seines Antrags zur Zurückverweisung an das Nachlassgericht. Insoweit ist es ohne Belang, dass der Antrag des Beteiligten zu 1 auf Erteilung eines Erbscheins lediglich mit einem anwaltlichen Schreiben gestellt worden ist. Das Verfahren vor dem Nachlassgericht leidet nämlich insgesamt unter einem wesentlichen Verfahrensmangel. Vor einer Sachentscheidung ist zudem eine aufwändige Beweisaufnahme erforderlich. Zu Recht beanstandet der Beteiligte zu 1, dass das Nachlassgericht eine weitergehende Beweiserhebung, insbesondere durch ein schriftvergleichendes Gutachten nicht durchgeführt hat, sondern lediglich im Wege des Freibeweises zu der Feststellung gelangt ist, dass es sich bei der Unterschrift auf dem Schriftstück vom 20.09.2018 nicht um die der Ehefrau des Erblassers handelt. Insofern hätte auch zugunsten der Beteiligten zu 2 kein Erbschein erteilt werden dürfen.
Zwar ist richtig, dass bei der Frage der Echtheit der Testamente nicht bei jedem Bestreiten der Echtheit eines Testaments das Nachlassgericht im Rahmen der Amtsermittlung gezwungen wäre, ein Sachverständigengutachten über die Echtheit der Unterschrift bzw. des Testaments einzuholen. Das Nachlassgericht kann die Echtheit eines Testaments vielmehr im Rahmen seiner Amtsermittlung zunächst grundsätzlich selbst prüfen, indem es das Schriftbild des vorgelegten Testaments mit weiteren Schriftproben der Erblasserin vergleicht. Nur wenn darüber hinausgehend besondere Umstände vorliegen, hat das Nachlassgericht ergänzend Beweis zu erheben, etwa einen Schriftsachverständigen zu beauftragen (vgl. OLG Bamberg, ZEV 2019, 587). Der Umfang der Amtsermittlung nach § 26 FamFG ist nämlich begrenzt durch das Wort “erforderlich“ (siehe hierzu und nachfolgend Hanseatisches OLG Hamburg, Beschluss v. 18.09.2020, Az. 2 W 46/20, juris). Die von Amts wegen einzuleitenden und durchzuführenden Ermittlungen sind danach so weit auszudehnen, wie es die Sachlage erfordert. Richtung und Umfang der Ermittlungen bestimmen sich unter Berücksichtigung der Tatbestandsmerkmale der anzuwendenden materiell-rechtlichen Vorschriften und müssen sich stets nach Lage des Einzelfalls richten. Es gibt keine generell-abstrakt beschriebenen Regeln. Keineswegs ist das Gericht verpflichtet, allen nur denkbaren Möglichkeiten nachzugehen. Insbesondere brauchen nicht alle von den Beteiligten angebotenen Beweise erhoben zu werden (vgl. zu allem Keidel/Sternal, § 26 Rn. 16, 17, 22 m.w.N.). Das Gesetz überlässt es in § 29 FamFG vielmehr dem Gericht, die für die Ermittlung des Sachverhalts erforderlichen Beweise in geeigneter Form zu erheben. Dieses bestimmt nach pflichtgemäßem Ermessen nicht nur über die Erforderlichkeit und den Umfang der Beweisaufnahme, sondern auch darüber, ob es sich zur Beschaffung der für seine Entscheidung erheblichen Tatsachen mit formlosen Ermittlungen begnügen kann (Freibeweis) oder ob es eine förmliche Beweisaufnahme (Strengbeweis) nach § 30 FamFG durchführen muss (Keidel/Sternal, § 26 Rn. 44).
Nach diesen Grundsätzen hat das Nachlassgericht gegen die ihm obliegende Amtsermittlungspflicht verstoßen, indem es seiner Entscheidung Feststellungen zugrunde gelegt hat, die nicht ausreichen, um zu einer hinreichenden Beurteilung zu gelangen, dass die Unterschrift nicht von der Ehefrau des Erblassers stammte. Das Unterlassen der in diesem Fall gebotenen förmlichen Beweisaufnahme und der weiteren Sachaufklärung von Amts wegen gemäß § 26 FamFG stellt einen Verfahrensmangel dar. Zwar ist anerkannt, dass das Tatsachengericht, wenn im Erbscheinsverfahren die Echtheit eines Testaments bezweifelt wird, nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden hat, ob Anlass zur Einholung eines schriftvergleichenden Gutachtens besteht. Das hängt davon ab, welches Ergebnis die vom Gericht bereits vorgenommene Sachaufklärung erbracht hat, nachdem Zweifel an der Eigenhändigkeit des Testaments geäußert worden sind (vgl. BayObLG, FamRZ 1995, 1523). Liegen keine besonderen Umstände vor, die gegen eine eigenhändige Errichtung eines privatschriftlichen Testaments sprechen, genügt es, wenn der Tatrichter selbst die Schriftzüge des ihm vorliegenden Testaments mit anderen Schriftproben vergleicht und das Ergebnis würdigt. Die Einholung eines Gutachtens zur Echtheit eines eigenhändigen Testaments ist nur in Zweifelsfällen geboten (OLG Düsseldorf, FGPrax 2014, 31, juris). Ein solcher Zweifelsfall lag hier vor; das Nachlassgericht hegte nämlich Zweifel an der Echtheit der Unterschrift der Ehefrau des Erblassers. Diese Überzeugung, die das Nachlassgericht im Wege des Freibeweises gewonnen hat, hätte zwingend Anlass geben müssen, gemäß § 30 Abs. 3 FamFG eine förmliche Beweisaufnahme durchzuführen. Abgesehen davon leiden die Feststellungen des Nachlassgerichts zu der Unterschriftsfälschung in diesem Zusammenhang an wesentlichen Mängeln. Zunächst ist überhaupt nicht erkennbar, wie das Nachlassgericht seine Befunde erhoben haben will. Dass die Unterschrift ohne jeden Zweifel nicht von der Ehefrau des Erblassers stammt, kann nicht ohne weiteres festgestellt werden. Für eine laienhafte Bewertung der Schrift ist hier entgegen den Ausführungen des Nachlassgerichts kein Raum. Erforderlich sind in der Regel Befunde zur Strichbeschaffenheit, Druckgebung, Bewegungsfluss, Bewegungsführung und Formgebung. Nichts dergleichen ist von dem Nachlassgericht auch nur ansatzweise herausgearbeitet worden. Es hätte weiter auch ein Vergleich im Detail stattfinden müssen. Die bloße Auflistung der eingereichten Schriftstücke ist insofern nicht ausreichend. Wie das Nachlassgericht zu der Annahme kommt, dass der Erblasser selbst die Unterschrift seiner Ehefrau gefertigt hat, ist ebenfalls nicht nachvollziehbar, zumal dem Nachlassgericht keinerlei Vergleichsmaterial zu seinen Unterschriften für dieses Ergebnis heranzog. Zudem lässt sich feststellen, dass die Vergleichsmaterialien überwiegend aus Zeiten stammen, die schon erheblich zurückliegen, teilweise bis zu 30 Jahre und länger. Dass Unterschriften sich im Laufe der Zeit verändern und habituelle Abweichungen die Regel sind, dürfte allgemein bekannt sein. Soweit das Nachlassgericht darauf abstellt, dass bei der Unterschrift der I-Punkt bei dem Nachnamen „(„verfahrensgegenständlicher Nachname“)“ fehlt, ist dies nicht tragend, da auch bei der im Kondolenzbuch abgegebenen Unterschrift (Bl. 17, Az. 51 VI …), die aus derselben Zeit wie die bei der Errichtung des Schriftstücks stammt, dieser ebenfalls fehlt. Des Weiteren fällt auf, dass die Unterschrift der Ehefrau des Erblassers insgesamt nicht einheitlich war, was insbesondere hinsichtlich des letzten Buchstabens im Nachnamen ersichtlich ist. Ebenso wenig kann entgegen dem Nachlassgericht davon ausgegangen werden, dass die Buchstaben „U“ und „R“ immer verbunden geschrieben worden sind. Die Schriften der Eheleute ähneln sich teilweise. Das Nachlassgericht hat auch nicht den Text des Schriftstücks vom 20.09.2018 hinlänglich gewürdigt. Hier hätte unter anderem auffallen können, dass das „E“ unterschiedliche Schreibweisen erfahren hat, die einerseits mit dem in Schreibschrift gefassten „E“ in dem wohl von der Erblasserin geschriebenen Brief übereinstimmen, andererseits davon völlig abweichend als Druckbuchstabe gefasst sind.
Die von dem Nachlassgericht gewonnenen Erkenntnisse reichen allerdings dafür aus, eine förmliche Beweisaufnahme, die im Übrigen beide Beteiligte zumindest beim Nachlassgericht beantragt haben, durchzuführen. Dies wird das Nachlassgericht nachzuholen haben.
Eine Entscheidung in der Sache ist ohne eine aufwändige weitere Beweisaufnahme nicht möglich. Bei der Frage, ob die Unterschrift der Ehefrau des Erblassers echt ist, ist es zunächst geboten zu prüfen, ob weitere Vergleichsschriftproben der Ehefrau und auch des Erblassers beschafft werden können; letzteres alleine schon deswegen, weil das Vorbringen der Beteiligten zu 2 dahin geht, dass der Erblasser die Unterschrift seiner Ehefrau geleistet hat. Zudem hat das Nachlassgericht die Umstände der Errichtung des Schriftstücks, die unmittelbar nach dem Tod des anderen Sohnes erfolgt sein soll, weiter aufzuklären, auch wenn es zutreffend ist, dass die abstrakten Erwägungen des Beteiligten zu 1 zu möglichen Beeinträchtigungen aufgrund von Krankheit oder ähnlichem nicht ausreichend sind, weitere Ermittlungen anzustellen. Gegebenenfalls wären die Beteiligten noch anzuhören.
Es entspricht der Billigkeit, für das Beschwerdeverfahren über den Erbschein keine Kosten zu erheben, weil dieses nur wegen der Verfahrensfehler des Nachlassgerichts erfolgreich war, was keinem Beteiligten kostenrechtlich angelastet werden kann, § 81 Abs. 1 S. 2 FamFG.