Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2026
Brandenburgisches Oberlandesgericht Urteil vom 14.01.2026 – 4 U 36/25
4. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2026:0114.4U36.25.00
Tenor§
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 14.02.2025, Az. 1 O 55/24, - unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung im Übrigen - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Auf den Hilfsantrag des Klägers wird festgestellt, dass der Beklagte dem Kläger gegenüber aus dem von ihm mit Herrn („Name 01“) abgeschlossenen Überlassungsvertrag vom 05.09.2022 zu den Liegeplätzen Nummer … und … an der Steganlage mit der strom- und schifffahrtspolizeilichen Genehmigung (SSG) PHv/ 97 Nr. …, keinerlei Rechte in Bezug auf vorgenannte Steganlage bzw. vorgenannte Liegeplätze herleiten kann.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen haben der Kläger zu 80 % und der Beklagte zu 20 % zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beide Parteien können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe§
I.
Der Kläger nimmt den Beklagten auf Unterlassung der Nutzung zweier an einer Steganlage an der Bundeswasserstraße „(„Adresse 01“)“ gelegener Bootsliegeplätze, des Betretens der Steganlage sowie der Herausgabe der Schlüssel zu dieser Anlage in Anspruch.
Eigentümerin der betroffenen Wasserfläche bzw. des Wassergrundstücks ist die Bundesrepublik Deutschland.
Der Kläger war ursprünglich Eigentümer der entsprechenden Steganlage, welche er mit Vertrag vom 20.03.2014 (Anlage B3) an Herrn („Name 01“) (vormals …) veräußerte, der die marode Steganlage zwischenzeitlich erneuerte. Herr („Name 01“) schloss mit dem zuständigen Wasser- und Schifffahrtsamt … als Vertreter für die Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes (im Folgenden: WSV) einen entsprechenden Nutzungsvertrag über die Wasserfläche zum Betrieb einer Steganlage. Er wurde zudem Genehmigungsinhaber der strom- und schifffahrtspolizeilichen Genehmigung (SSG) PHv/97 Nr. … für die Steganlage.
Mit Nutzungs- und Überlassungsvertrag vom 05.09.2022 (Anlage K 1), abgeschlossen zwischen dem Beklagten und Herrn („Name 01“), hat dieser dem Beklagten die Liegeplätze Nr. … und Nr. … an der Steganlage gegen Zahlung eines einmaligen Betrages in Höhe von 50.000,00 € zur dauerhaften und unbefristeten Nutzung überlassen. Darüber hinaus verpflichtete sich der Beklagte zur künftigen Zahlung der anteiligen jährlichen Wasserpacht sowie zur entsprechenden Beteiligung an Kosten bzw. Forderungen im jeweiligen Umlageschlüssel von 1/33 (pro Liegeplatz), einschließlich der Übernahme der Forderungen aus dem Stromverbrauch. Weitergehend heißt es auf Seite 2 des Überlassungsvertrages auszugsweise:
„Bei einer Weitergabe der Strom- und schifffahrtspolizeilichen Genehmigung (SSG) PHv 97 Nr. …, am rechten Ufer der Bundeswasserstraße „(„Adresse 01“)“, bei km 5,736, bleiben die dauerhaften Überlassungen unberührt. Ein möglicher neuer Genehmigungsinhaber oder Genehmigungsinhaberin müssen die dauerhaften Überlassungen hinnehmen und akzeptieren. Die dauerhaften Überlassungen gehen automatisch, bei der Übernahme der Genehmigung, auf den neuen Genehmigungsinhaber oder die neue Genehmigungsinhaberin über.“
Der Kläger nahm Herrn („Name 01“) gerichtlich u.a. wegen der Nichtzahlung des Kaufpreises aus dem Verkauf der Steganlage im Jahr 2014 in Anspruch. Am 06.09.2023 schlossen der Kläger und Herr („Name 01“) vor dem Brandenburgischen Oberlandesgericht zum Aktenzeichen 7 U 88/22 folgenden Vergleich:
„Die Parteien verpflichten sich gegenseitig, alle erforderlichen Erklärungen einander und gegenüber Dritten, sowohl Behörden als auch Privaten, abzugeben, um zum 01. Januar 2024 für die Steganlage mit der schifffahrtspolizeilichen Genehmigung … und der Nutzungsnummer … PHv bei Kilometer 5,736 am rechten Ufer der („Adresse 01“) vom Beklagten auf den Kläger übergehen zu lassen:
die vom Wasser- und Schifffahrtsamt erteilte schifffahrtspolizeiliche Genehmigung,
den Pachtvertrag über die Wasserfläche, der mit dem Bund geschlossen ist und ebenfalls vom Wasser- und Schifffahrtsamt verwaltet wird,
die Nutzungs- und Überlassungsverträge mit den einzelnen Liegeplatzinhabern,
den Versorgungsvertrag mit dem Unternehmen, das elektrische Energie liefert.
Der Beklagte sichert zu und übernimmt die Gewähr dafür, dass keiner der Liegeplätze an einen Liegeplatzinhaber verkauft worden wäre.
Die gegenseitige Verpflichtung erstreckt sich auf alle Erklärungen, die erforderlich sind, um die Vertragsübernahmen mit den dritten Vertragspartnern zu erreichen.
Der Beklagte erklärt und übernimmt die Gewähr dafür, dass Entgelte der Liegeplatzinhaber für das Jahr 2023 von ihm vereinnahmt worden sind, nicht aber für die darüber hinausreichende Zeit.
Der Beklagte verpflichtet sich, dem Kläger alle Geschäftsunterlagen, Papiere, Verträge oder Dateien spätestens am 01. Januar 2024 herauszugeben, die erforderlich sind, um die bezeichnete Steganlage zu verwalten und zu betreiben und fortlaufende Verträge für sie abzuschließen.
Der Beklagte verpflichtet sich, dem Kläger spätestens am 01. Januar 2024 alle Schlüssel zu übergeben, die nötig sind, um Zugang zu der Steganlage zu bekommen, und zwar einschließlich der Unterlagen und Angaben, die erforderlich sind, um diese Schlüssel zu vervielfältigen oder nachmachen zu lassen.
Der Beklagte verpflichtet sich, dem Kläger spätestens am 01. Januar 2024 den Besitz an der Steganlage zu überlassen. Er gewährt ihm unter Ausschluss eigener künftiger Nutzung jede Zugangsmöglichkeit ab diesem Tag.
Der Kläger verpflichtet sich, als Gegenleistung an den Beklagten 50.000 Euro zu zahlen. Diese Zahlung ist fällig am 30. November 2023 [...]“.
Hinsichtlich der vereinbarten Verpflichtung zur Zahlung von 50.000 € berief sich der Kläger in der Folgezeit auf eine Zurückbehaltungsrecht.
In Umsetzung des Vergleichs schloss die WSV für die Bundesrepublik Deutschland als Eigentümerin der Bundeswasserstraße, mit dem Kläger unter dem 12.12.2023 den Nutzungsvertrag Nr. … PHv (Anlage K 4), welcher am 01.01.2024 begann. Hierin wurde dem Kläger eine Gewässer-Teilfläche mit einer Größe von 1.755 qm zum Betrieb der Steganlage überlassen. Das Vertragsverhältnis verlängert sich jeweils um ein Jahr, wenn es nicht drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres gekündigt wird. Nach § 4 des Nutzungsvertrages ist die Steganlage nur zu einem vorübergehenden Zweck mit der Nutzfläche (Gewässergrundstück) verbunden. Daneben ist in § 17 vereinbart, dass die errichteten oder vom früheren Nutzer errichteten Anlagen nach Beendigung des Vertrages auf Kosten des Nutzers zu beseitigen sind. Der Nutzungsvertrag wurde bislang nicht gekündigt.
Seit dem 01.01.2024 ist der Kläger Inhaber der strom- und schifffahrtspolizeilichen Genehmigung (SSG) PHv/97 Nr… (Anlage K1); insofern besteht lediglich Streit über deren Wirksamkeit.
Der Beklagte erklärte seinerseits in Kenntnis des Vergleichs mit E-Mail vom 29.01.2024 (Anlage B2) gegenüber dem Kläger die Zustimmung zur Übernahme des Vertrages.
Eine vorgerichtliche Kündigung des Überlassungsvertrages vom 05.09.2022 durch den Kläger gegenüber dem Beklagten erfolgte nicht; vorsorglich widersprach jedoch der Beklagte einer Kündigung sowie dem Anspruch auf Herausgabe des Liegeplatzes mit Schreiben vom 15.02.2024 (Anlage K 3).
Der Kläger hat geltend gemacht, der zwischen seinem Rechtsvorgänger, Herrn („Name 01“), und dem Beklagten geschlossene Überlassungsvertrag vom 05.09.2022 entfalte ihm gegenüber keinerlei rechtliche Wirkungen. Die vereinbarte Überlassung habe bereits deshalb nicht dauerhaft oder unbefristet erfolgen können, weil der jeweilige Genehmigungsinhaber an die vertraglichen Vorgaben der WSV gebunden sei, die den Nutzungsvertrag zur Überlassung der Gewässerfläche jederzeit ordentlich kündigen könne. Ein Eintritt des Klägers in den Überlassungsvertrag vom 05.09.2022 sei nicht erfolgt. Es sei an sich schon selbstverständlich, dass mit den im Vergleich angesprochenen Nutzungs- und Überlassungsverträgen mit den einzelnen Liegeplatzinhabern (Buchstabe c)) nur solche Verträge gemeint gewesen sein können, die diesen Rahmen einhalten (Dauer von einem Jahr mit Verlängerungsoption). Erst recht habe der Kläger Verträge, deren Erfüllung er überhaupt nicht gewährleisten könne, erkennbar nicht übernehmen wollen. Seine Aktivlegitimation für die streitgegenständlichen Ansprüche ergebe sich aus der Genehmigungsinhaberschaft für die Steganlage. Damit habe er allein das Recht zum Besitz und könne entscheiden, wem er gegebenenfalls den unmittelbaren Besitz einräume. Dem Nutzungsvertrag vom Dezember 2023 (Anlage K 4) mit dem WSV folgend sei ausschließlich ihm die Wasserfläche zum Betrieb der Steganlage übertragen worden. Der zeitlich vorhergehende Nutzungsvertrag, abgeschlossen zwischen Herrn („Name 01“) und dem WSV, bestehe nicht mehr. Die streitgegenständliche Steganlage befinde sich zudem auf der Wasserfläche, sodass allein der Kläger - als Nutzungsberechtigte der Wasserfläche - Betreiber und Nutzungsberechtigter der Steganlage sei und sein könne. Nichts anderes ergebe sich aus dem vor dem Brandenburgischen Oberlandesgericht geschlossenen Vergleich. Etwaige Rechte Dritter seien hierin gerade nicht aufgenommen oder vereinbart, der Beklagte mithin nicht in den Schutz- und Geltungsbereich dieser Vereinbarung einbezogen worden. Auf die Eigentümerstellung des Klägers komme es nicht an.
Der Kläger hat ursprünglich beantragt, den Beklagten zu verurteilen, die Liegeplätze Nummer … und … an der Steganlage mit der strom- und schifffahrtspolizeilichen Genehmigung (SSG) PHv/97 Nr. … zu räumen und an den Kläger mit sämtlichen in seinem Besitz befindlichen Schlüsseln zur Schließanlage der Steganlage herauszugeben. Nachdem er festgestellt hatte, dass sich kein Boot an den Liegeplätzen Nr. … und Nr. … befand, hat der Kläger mit Schriftsatz vom 10.01.2025 (Bl. 39ff d.A.) seinen Antrag umgestellt.
Er hat beantragt,
den Beklagten unter Androhung von Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu verurteilen, die Nutzung der Liegeplätze Nr. … und Nr. … an der Steganlage mit der strom- und schifffahrtspolizeilichen Genehmigung (SSG) PHv/ 97 Nr. … sowie das Betreten der vorgenannten Steganlage zu unterlassen, sowie sämtliche in seinem Besitz befindlichen Schlüssel zur Schließanlage der vorgenannten Steganlage herauszugeben,
hilfsweise für den Fall, dass dem vorstehenden Unterlassungsantrag nicht stattgegeben werde, festzustellen, dass der Beklagte aus dem von ihm mit Herrn („Name 01“) abgeschlossenen Überlassungsvertrag vom 05.09.2022 zu den Liegeplätzen Nr. … und Nr. … an der Steganlage mit der strom- und schifffahrtspolizeilichen Genehmigung (SSG) PHv/ 97 Nr. …, keinerlei Rechte in Bezug auf vorgenannte Steganlage bzw. vorgenannte Liegeplätze herleiten kann, insbesondere kein Recht auf Nutzung bzw. Überlassung ab dem 01.01.2024.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat gemeint, dass sein Besitz- und Nutzungsrecht aus dem mit dem Rechtsvorgänger abgeschlossenen Überlassungsvertrag vom 05.09.2022 fortbestehe, denn der Nutzungs- und Überlassungsvertrag sei auf den Kläger übergegangen. Ihm sei ein dauerhaftes Nutzungsrecht eingeräumt worden, das daher auch gegenüber dem Kläger als Rechtsnachfolger fortbestehe. Es handele sich jedenfalls um einen Vertrag zugunsten Dritter i.S.d. § 328 BGB. Das Begehren des Klägers rechtfertige sich auch nicht aus dem mit dem WSV abgeschlossenen Nutzungsvertrag oder aus Eigentum, welches dem Kläger unstreitig nicht zustehe. Beginnend zum 01.01.2024 sei dem Kläger lediglich die Nutzung der Wasserfläche eingeräumt worden. Die Steganlage sei jedoch nicht wesentlicher Bestandteil des Gewässers, sondern nur ein vorübergehender Scheinbestandteil des Gewässers, weil die Beseitigung der Anlage mit Vertragsbeendigung vereinbart und festgelegt worden sei. Eigentümer der Steganlage, die unstreitig vom ehemaligen Genehmigungsinhaber Herrn („Name 01“) baulich saniert und neu aufgebaut worden sei, sei seit 2019 (vgl. den Vertrag in der Anlage B6) im Übrigen Frau („Name 02“) gewesen, die Herrn („Name 01“) gestattet habe, mit Dritten Überlassungsverträge abzuschließen (vgl. Anlage B1) und ihre Eigentumsrechte schließlich mit Vertrag vom 03.02.2024 (Anlage B6) wieder auf Herrn („Name 01“) zurückübertragen habe. Auch der vor dem Oberlandesgericht am 06.09.2023 geschlossene Vergleich sei im Übrigen mit der Maßgabe geschlossen worden, dass die den jeweiligen Nutzern eingeräumten Rechte fortbestehen, mithin diese ihre Liegeplätze behalten.
Mit Urteil vom 14.02.2025 hat das Landgericht Potsdam die Klage abgewiesen.
Zur Begründung hat es ausgeführt, dass dem Kläger unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Unterlassungs- oder Herausgabeanspruch und auch kein Anspruch auf die hilfsweise beantragte Feststellung zustehe. Ein Unterlassungsanspruch aus § 1004 Abs. 1 BGB scheitere bereits am fehlenden Eigentum des Klägers an der Steganlage. Ihm seien durch die Bundesrepublik Deutschland nur die Nutzungsrechte an dem Gewässergrundstück (Teilfläche) überlassen worden. Die Eigentumsrechte am Bootssteg, der - soweit nichts anderes vereinbart - im Regelfall wesentlicher Bestandteil des Grundstücks sei, von dem er aus angelegt wurde, seien ihm im Nutzungsvertrag nicht übertragen worden. Der Steg sei insbesondere auch nicht wesentlicher Bestandteil des Wassergrundstücks, weil er nach dem Inhalt des Nutzungsvertrags lediglich zu einem „vorübergehenden Zweck“ eingefügt worden und nach Ablauf der gestatteten Gewässernutzung zu entfernen sei (sog. Scheinbestandteil). Nichts anderes ergebe sich aus dem Vergleich vom 06.09.2023 - sofern man diesen im Sinne des Klägers dahingehend auslege, dass auch das Eigentum übergehen sollte -, denn dieser enthalte dem Wortlaut nach nur die schuldrechtliche Verpflichtung, nicht jedoch bereits den tatsächlichen Eigentumsübergang. Im Übrigen sei der Betrag von 50.000,00 Euro noch nicht gezahlt worden, sodass es an einem Vollzug fehle.
Der Anspruch ergebe sich auch nicht aus § 1004 in Verbindung mit § 823 BGB (Besitzschutz), denn auch insoweit sei der Vergleich mit der schuldrechtlichen Verpflichtung zur Besitzübertragung mangels unstreitiger Zahlung noch nicht vollzogen worden. Dem Kläger sei die tatsächliche Sachherrschaft in Ansehung der Vielzahl der gegen die jeweiligen Nutzer der Liegeplätze gerichteten Herausgabeklagen bislang nicht oder allenfalls nur teilweise überlassen worden. Ansprüche aus §§ 861, 862 Abs. 1 Satz 2, 858 Abs. 1 BGB wegen Besitzentziehung oder Besitzstörung durch verbotene Eigenmacht bestünden nicht, da in der dem Beklagten durch Überlassungsvertrag mit Herrn („Name 01“) gestatteten Besitzausübung begrifflich schon keine verbotene Eigenmacht vorliege. Dem Beklagten sei durch den Überlassungsvertrag vom 05.09.2022 (Anlage K 1) der Besitz an den hier streitgegenständlichen Liegeplätzen zur dauerhaften Nutzung überlassen, mit der Maßgabe, dass diese dauerhafte Besitzüberlassung auch dem künftigen Genehmigungsinhaber gegenüber Geltung beanspruchen sollte. Ein etwaiger Mitbesitz des Klägers würde es im Übrigen nicht rechtfertigen, den Beklagten als weiteren Mitbesitzer auszuschließen, denn wenn mehrere eine Sache gemeinschaftlich besitzen, finde in ihrem Verhältnis zueinander ein Besitzschutz nicht statt, wenn es sich um die Grenzen des den einzelnen zustehenden Gebrauchs handele. Nach zutreffender Auffassung in Rechtsprechung und Literatur kämen Besitzstörungsansprüche nach § 862 BGB allein dann in Betracht, wenn der Mitbesitz insgesamt beeinträchtigt werde, was nicht der Fall sei. Weitergehende Herausgabeansprüche und der hilfsweise geltend gemachte Feststellungsanspruch bestünden gleichermaßen nicht.
Gegen dieses dem Kläger am 17.02.2025 zugestellte Urteil richtet sich seine am 12.03.2025 eingereichte und am 19.05.2025 begründete Berufung, mit der er seine erstinstanzlichen Ziele weiterverfolgt.
Er behauptet nunmehr, bereits vor dem 01.01.2024 von Herrn („Name 01“) Zugang zu der Steganlage erhalten zu haben, denn er habe bereits einen Schlüssel zu der Steganlage besessen. Der - unbestrittene - Schlösseraustausch durch ihn sei erfolgt, um die Steganlage vor weiteren Handlungen des Herrn („Name 01“) zu schützen. Zudem sei zwischenzeitlich der im gerichtlichen Vergleich vom 06.09.2023 vereinbarte Ausgleichsbetrag in Höhe von 50.000,00 € infolge eines zugestellten Pfändungs- und Überweisungsbeschluss bei einem Drittschuldner „geleistet“ worden.
Er meint, dass er hinsichtlich der Wasserfläche, auf der sich die eigentlichen Liegeplätze befinden, aufgrund des Nutzungsvertrages ein von der Bundesrepublik Deutschland verliehenes Recht zum Besitz und zur Nutzung erlangt habe, welches deutlich über einen Mietvertrag hinausgehe. Ausgehend von §§ 13 und 14 des Nutzungsvertrages müsse sich der Kläger bei Beeinträchtigungen durch Dritte selbst kümmern. Dies bedeute im Umkehrschluss, dass der Kläger anstelle der Bundesrepublik Deutschland die sich aus dem Eigentum ergebenden Rechte zum Schutz des Besitzes vor Störungen einschließlich Unterlassungsansprüche geltend machen könne, da anderenfalls eine nicht vertretbare Rechtslücke entstehe. Dasselbe gelte für die Steganlage, denn der bisherige Eigentümer Herr („Name 01“) habe seine Rechte an dieser dem Kläger durch den Vergleich übertragen. Um die Steganlage mit dem Ziel der Vermietung von Liegeplätzen betreiben zu können, habe die Steganlage als solche, die die Steganlage betreffende Genehmigung (SSG) und der Nutzungsvertrag für die zur Steganlage gehörende Wasserfläche von Herrn („Name 01“) auf den Kläger übertragen werden müssen. Der Sache nach sei es bei dem Klageverfahren zwischen dem Kläger und Herrn („Name 01“) um die Rückabwicklung eines Kaufvertrages über die Steganlage von dem hiesigen Kläger an Herrn („Name 01“) aus dem Jahr 2014 aufgrund Rücktritts des Klägers vom Kaufvertrag wegen Nichtleistung des Kaufpreises gegangen. Er selbst habe nichts über bestehende Verträge für einzelne Liegeplätze der Steganlage gewusst. Herr („Name 01“) habe durch den Vergleich konkludent seine aus dem Eigentum abgeleiteten Besitzrechte vollständig auf den Kläger übertragen, sodass eine konkludente Eigentumsübertragung stattgefunden habe. Über § 823 BGB sei zudem nicht nur der Besitz als absolutes Recht, sondern auch der eingerichtete und ausgeübte Gewerbebetrieb in Bezug auf den Betrieb der Steganlage zu berücksichtigen. Die Steganlage sei zusammen mit der Genehmigung und dem Nutzungsvertrag für die Wasserfläche als Gesamtheit zu betrachten und als solche strukturell auf Gewinnerzielung ausgerichtet. Der Beklagte verhindere die Nutzung eines wesentlichen Betriebsgegenstandes, nämlich der (zwei) Liegeplätze. Mit Blick auf den Überlassungsvertrag sei der Wortlaut des Vergleichs eindeutig; er sei auf noch abzugebende Willenserklärungen gerichtet, sodass nur ein Verpflichtungs- und noch kein Verfügungsgeschäft vorliege.
Der Kläger beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Potsdam vom 14.02.2025, Aktenzeichen 1 O 55/24, den Beklagten zu verurteilen,
unter Androhung von Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten die Nutzung der Liegeplätze Nummer … und … an der Steganlage mit der Strom- und schifffahrtspolizeilichen Genehmigung (SSG) PHv/ 97 Nr. … sowie das Betreten der vorgenannten Steganlage zu unterlassen, sowie sämtliche in seinem Besitz befindlichen Schlüssel zur Schließanlage der vorgenannten Steganlage herauszugeben,
hilfsweise für den Fall, dass dem Unterlassungsanspruch nicht stattgegeben wird, festzustellen, dass der Beklagte aus dem von ihm mit Herrn („Name 01“) abgeschlossenen Überlassungsvertrag vom 05.09.2022 zu den Liegeplätzen Nummer … und … an der Steganlage mit der Strom- und schifffahrtspolizeilichen Genehmigung (SSG) PHv/ 97 Nr. …, keinerlei Rechte in Bezug auf vorgenannte Steganlage bzw. vorgenannte Liegeplätze herleiten kann, insbesondere kein Recht auf Nutzung bzw. Überlassung ab dem 01.01.2024.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt das angefochtene Urteil. Die Steganlage stehe weder im Eigentum des Klägers noch befinde sie sich in seinem (Allein-) Besitz. Die Steganlage an sich sei auch nicht Gegenstand des Nutzungsvertrages. Aus der Karte in der Anlage zum Nutzungsvertrag (vgl. 1. Nachtrag gegenüber Herrn („Name 01“); Anlage B14) sei ersichtlich, dass nur und unmittelbar der räumliche Bereich der existierenden Steganlage zur Nutzung überlassen werden solle. Danach könne dem Kläger kein Dritte ausschließendes Recht zum Besitz an der Wasserfläche und/oder der Steganlage zustehen. Er könne seine streitgegenständlichen (sachenrechtlichen) Ansprüche nicht aus einer öffentlich-rechtlichen Genehmigung und einem Nutzungsvertrag mit der Bundesrepublik Deutschland in Bezug auf die reine Wasserfläche ableiten. Der Kläger habe auch kein von §§ 1004, 823 BGB geschütztes Besitzrecht. Er habe den Besitz durch verbotene Eigenmacht erlangt, indem er einfach das Schloss zur Steganlage ausgetauscht habe. § 823 BGB schütze jedoch nur den berechtigten Besitz, den der Kläger nicht habe. Die in der Berufungsinstanz erstmals aufgestellte Behauptung des Klägers, es habe durch den Vergleich eine konkludente Eigentumsübertragung stattgefunden, sei unglaubhaft, habe er doch Jahre lang das Gegenteil behauptet. Auch liege ein eingerichteter und ausgeübter Gewerbebetrieb nicht vor. Es fehle an der erforderlichen, bestehenden „gegenständlichen Verkörperung“, da der Steg gerade nicht im Eigentum des Klägers stehe. Auch habe der Kläger die „Anschaffungskosten“ durch Zahlung der Vergleichssumme nie getätigt und die Steganlage könne ohne Eigentum kein betriebliches Anlagevermögen sein. Jedenfalls sei der Beklagte durch den auf den Kläger übergegangen Überlassungsvertrag dazu berechtigt, die Steganlage und den dazugehörigen Liegeplatz zu nutzen.
II.
In der Sache hat die Berufung nur mit dem Hilfsantrag und auch insoweit nur teilweise Erfolg. Im Übrigen ist die Klage unbegründet.
A. Dem Kläger steht gegen den Beklagten unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch auf Unterlassung der Nutzung der Liegeplätze Nr. … und … und des Betretens der Steganlage zu.
1. Der Kläger hat keine vertraglichen Ansprüche auf Räumung oder Unterlassung der Nutzung der streitgegenständlichen Liegeplätze und der Steganlage.
Ein unmittelbar zwischen den Parteien geschlossener Vertrag existiert unstreitig nicht.
a) Ein Unterlassungs- bzw. Herausgabeanspruch ergibt sich - dies meint auch der Kläger nicht, wohl aber jedenfalls im Grundansatz der Beklagte - nicht aus § 546 Abs. 1 BGB (i.V.m. § 581 Abs. 2 BGB) in Verbindung mit dem zwischen dem Beklagten und Herrn („Name 01“) geschlossenen Überlassungsvertrag vom 05.09.2022 (Anlage K 1). In diesen Vertrag ist der Kläger weder durch Vertragsübernahme eingetreten, noch ist er aufgrund gesetzlicher Regelungen auf ihn übergegangen; schließlich fehlt es auch an einer den Vertrag beendenden Kündigung.
Der aufgrund der Relativität des Schuldverhältnisses grundsätzlich lediglich Rechte und Pflichten zwischen den Vertragsparteien begründende Überlassungsvertrag ist - entgegen der Auffassung des Beklagten - nicht durch den Kläger übernommen worden. Für eine Vertragsübernahme bedarf es entweder eines darauf gerichteten dreiseitigen Vertrages oder einer vertraglichen Vereinbarung zwischen zwei der Beteiligten mit Zustimmung des Dritten.
Die Zustimmung des Beklagten oder die in dem Überlassungsvertrag getroffene Vereinbarung zwischen dem Beklagten und Herrn („Name 01“) reichen deshalb nicht; es bedarf darüber hinaus einer entsprechenden Willenserklärung des Klägers. Eine solche hat der Kläger jedoch nicht abgegeben, insbesondere nicht in dem zwischen ihm und Herrn („Name 01“) am 06.09.2023 geschlossenen gerichtlichen Vergleich. Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, begründet der Vergleich, insbesondere betreffend den Übergang von Nutzungs- und Überlassungsverträgen mit den einzelnen Liegeplatzinhabern, lediglich Verpflichtungen zur Abgabe entsprechender Willenserklärungen. Die Fiktion des § 894 ZPO findet auf Verpflichtungen im Vergleichswege keine Anwendung (vgl. BGH Urt. v. 19.06.1986, Az.: IX ZR 141/85, Rz. 5, juris). Darauf, ob die vom Kläger in dem Vergleich übernommene Verpflichtung zur Übernahme von Verträgen mit den Liegeplatzinhabern sich überhaupt auch auf Verträge bezieht, die - wie der mit dem Beklagten geschlossene Vertrag vom 05.09.2022 - eine dauerhafte unbefristete Nutzung zum Gegenstand haben, kommt es deshalb nicht an.
Eine Kündigung des Überlassungsvertrages hat der Kläger zudem - folgerichtig - nicht ausgesprochen.
b) Ein Unterlassungs- bzw. Herausgabeanspruch ergibt sich auch nicht aus dem Nutzungsvertrag zwischen dem Kläger und dem WSV vom 12.12.2023.
Auch dieser begründet aufgrund der Relativität des Schuldverhältnisses grundsätzlich lediglich Rechte und Pflichten zwischen den Vertragsparteien, nicht jedoch Pflichten der hiesigen Beklagten. Der Vertrag enthält auch keine Abtretung von etwaigen Unterlassungs-, Räumungs- oder Besitzschutzansprüchen oder Abwehrrechten der Eigentümerin gegen den hiesigen Beklagten an den Kläger. Eine Übertragung entsprechender Rechte der Eigentümerin auf den Kläger lässt sich - entgegen der Auffassung des Klägers - nicht daraus herleiten, dass ihm in den §§ 8 bis 11 des Nutzungsvertrages weitgehende Pflichten zur Ausübung der Nutzung, insbesondere auch die Verkehrssicherungspflichten, auferlegt worden sind.
Zwar ist es denkbar - und wohl auch naheliegend - dass der zwischen dem WSV und Herrn („Name 01“) abgeschlossene Nutzungsvertrag - wie auch der zwischen dem WSV und dem Kläger geschlossene Vertrag in § 17 - eine Verpflichtung zur Räumung und Rückgabe der Nutzungsfläche nach Ablauf des Nutzungsvertrages enthält. Einem auf § 985 BGB gestützten Herausgabeanspruch der Eigentümerin könnten Liegeplatzinhaber wie der Beklagte die Einwendung des § 986 Abs. 1 S. 1 BGB in diesem Fall nicht entgegensetzen, weil sie ihr Recht zum Besitz nur von Herrn („Name 01“) ableiten, der nach Ablauf des Nutzungsvertrages aber nicht mehr zum Besitz berechtigt ist. Der Anspruch aus § 985 BGB ist aber schon nicht abtretbar (vgl. Grüneberg/Herrler, BGB, 84. Aufl., § 985 Rn. 1) und kann deshalb auch nicht vom Kläger gegenüber den Beklagten geltend gemacht werden.
c) Auch aus dem gerichtlichen Vergleich vom 06.09.2023 lassen sich keine Unterlassungs-, Räumungs- oder Besitzschutzansprüche gegen den hiesigen Beklagten begründen. Zunächst einmal vermag auch der gerichtliche Vergleich grundsätzlich nur Rechte und Pflichten im Verhältnis der Vertragsparteien zueinander zu begründen, sodass - im Detail wie auch immer bestehende - Ansprüche des Klägers nur im Verhältnis zu Herrn („Name 01“) greifen. Der Beklagte wird durch den gerichtlichen Vergleich nicht verpflichtet. Infolge der Regelungen betreffend den Übergang der Nutzungs- und Überlassungsverträge mit den einzelnen Liegeplatzinhabern könnte der Kläger - wie bereits ausgeführt - Ansprüche gegenüber dem Beklagten nur herleiten, wenn er den zwischen dem Beklagten und Herrn („Name 01“) geschlossenen Vertrag vom 05.09.2022 übernommen hätte. Auch die Argumentation des Klägers, der Übergang der Verträge mit den Liegeplatzinhabern sei gerade nicht erfolgt, geht ins Leere, da sich dann - ohne vertragliche Beteiligung der Liegeplatzinhaber - erst recht kein Anspruch des Klägers gegen die hiesigen Beklagten aus dem gerichtlichen Vergleich ergeben kann. Dahingestellt kann auch bleiben, ob Herr („Name 01“) gegenüber dem Kläger unrichtige Angaben über den Inhalt der Verträge mit den Liegeplatzinhabern gemacht hat. Selbst wenn man dies als zutreffend unterstellt, folgt daraus allenfalls ein Anfechtungsrecht oder ein Schadenersatzanspruch des Klägers gegen Herrn („Name 01“), nicht jedoch irgendwelche Ansprüche des Klägers gegen die hiesigen Beklagten.
2. Ein Anspruch des Klägers auf Unterlassung der Nutzung der Liegeplätze und der Steganlage ergibt sich auch nicht aus § 1004 Abs. 1 BGB.
Ein Unterlassungsanspruch nach § 1004 Abs. 1 BGB scheitert bereits daran, dass der Kläger weder Eigentümer der Wasserfläche und der darauf befindlichen Liegeplätze noch der Steganlage ist.
Die Wasserfläche steht im Eigentum der Bundesrepublik Deutschland.
Die Steganlage ist Scheinbestandteil des Eigentums der Bundesrepublik Deutschland, wobei es - nach dem im Berufungsverfahren zugrunde zu legenden Vortrag der Parteien - nicht darauf ankommt, ob man insoweit auf die Wasserfläche oder das Grundstück abstellt, auf dem die Steganlage verankert ist.
a) Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, handelt es sich bei der Steganlage um einen sogenannten Scheinbestandteil i.S.d. § 95 BGB, sodass das Eigentum an ihr nach §§ 929 ff. BGB übertragen werden kann, denn sie ist nur zu einem vorübergehenden Zweck mit dem Grund und Boden verbunden. Dies wird bereits in § 4 des Nutzungsvertrages vom 12.12.2023 deutlich, wonach die Steganlage nur zu einem vorübergehenden Zweck mit der Nutzfläche (Gewässergrundstück) verbunden ist. Zudem enthält § 17 des Nutzungsvertrages die Vereinbarung, dass die errichteten oder vom früheren Nutzer errichteten Anlagen nach Beendigung des Vertrages auf Kosten des Nutzers zu beseitigen sind. Ausgehend von dem im Berufungsverfahren vorgelegten Lageplan zum 1. Nachtrag zum Nutzungsvertrag Nr. … PHv (Anlage B14) - darauf hat der Senat im Termin am 05.11.2025 hingewiesen, ohne dass eine der Parteien dem entgegengetreten ist - liegt die gesamte Steganlage, einschließlich ihrer Verankerung an Land, im Eigentumsbereich der Bundesrepublik Deutschland. Eine Verbindung zu einem Grundstück einer anderen natürlichen oder juristischen Person, dessen wesentlicher Bestandteil die Steganlage sein könnte (vgl. die vom Landgericht zitierte Entscheidung des BGH, Urteil vom 30. November 1966 – V ZR 199/63 –, juris) ist nicht ersichtlich.
b) Das ursprünglich in der Person des Klägers begründete Eigentum an der Steganlage hat dieser - unstreitig - im Jahr 2014 durch Übereignung an Herrn („Name 01“) verloren und bislang nicht wiedererlangt.
Der Kläger kann insbesondere nicht - wie erstmals mit der Berufungsbegründung - mit Erfolg geltend machen, ihm sei das Eigentum an der Steganlage konkludent mit dem Vergleich vom 06.09.2023 übertragen worden.
Zwar mag dem Kläger dahin zu folgen sein, dass mit dem Vergleich letztlich auch eine Rückübertragung des Eigentums an der Steganlage erreicht werden sollte; ausdrückliche Regelungen finden sich in dem Vergleichstext jedoch nicht einmal in Bezug auf eine entsprechende schuldrechtliche Verpflichtung des Herrn („Name 01“). Selbst wenn man insoweit schuldrechtlich eine konkludente Vereinbarung annehmen wollte, so fehlt es doch jedenfalls an einem dinglichen Rechtsübergang im Sinne der §§ 929 ff. BGB.
Berücksichtigt man, dass zur Erreichung der Gesamtheit der mit dem Vergleich verfolgten Ziele, eine Mehrzahl von Willenserklärungen gegenüber unterschiedlichen Beteiligten erforderlich waren, zu deren Abgabe sich der Kläger und Herr („Name 01“) lediglich schuldrechtlich verpflichtet haben, so spricht bereits dies dafür, dass auch hinsichtlich der Rückübertragung des Eigentums an der Steganlage nur die entsprechenden schuldrechtlichen Verpflichtungen begründet werden sollten. Jedenfalls aber könnten die im Vergleich getroffenen Regelungen - auch dies hat der Senat im Termin am 05.11.2025 zum Gegenstand der Erörterung gemacht - allenfalls dahin ausgelegt werden, dass eine konkludente Einigung über den Eigentumsübergang an dem Steg unter der Bedingung des Vollzuges des Vergleichs im Übrigen, insbesondere der als Gegenleistung zu erfolgenden Zahlung des Betrages von 50.000 € durch den Kläger, stand. Dass diese Bedingung inzwischen eingetreten sind, lässt sich jedoch nicht feststellen. Zwar hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung sowie nachfolgend mit Schriftsatz vom 26.11.2025 vorgetragen, der Betrag von 50.000 € sei zwischenzeitlich gepfändet und gezahlt worden. Dieser Vortrag reicht jedoch, nachdem der Beklagte zulässigerweise bereits im Termin am 05.11.2025 mit Nichtwissen bestritten hat, dass die Zahlung mit Erfüllungswirkung erfolgt sei, nicht aus, da auch dem Schriftsatz vom 26.11.2025 unter der diesem beigefügten Anlage BK 3 nicht zu entnehmen ist, ob die Zahlung durch den Kläger selbst zur Abwendung der Zwangsvollstreckung - und damit grundsätzlich nicht mit der erforderlichen Erfüllungswirkung - erfolgt ist oder in anderer Weise.
Ebenso hat der Kläger nicht vorgetragen, dass eine Besitzübertragung durch Herrn („Name 01“) an ihn erfolgt ist. Auch insoweit reicht es nicht aus - wie der Kläger im Termin am 05.11.2025 (beklagenseits bestritten) behauptet hat -, dass er von Herrn („Name 01“) bereits vor dem 01.01.2024 einen Schlüssel zu der Steganlage erhalten habe, da - dies wird im Folgenden noch weitergehend zu erörtern sein - allein in dieser Schlüsselübergabe eine für eine Übereignung gemäß § 929 BGB erforderliche vollständige Aufgabe des Besitzes durch den Veräußerer nicht gesehen werden kann.
3. Ein Unterlassungsanspruch folgt auch nicht aus entsprechender Anwendung des § 1004 Abs. 1 BGB (sog. quasinegatorischer Anspruch).
a) Für einen Anspruch entsprechend § 1004 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 823 Abs. 1 BGB kann sich der Kläger nicht auf ein Besitzrecht stützen.
Zwar ist anerkannt, dass der berechtigte Besitz als sonstiges Recht i.S.v. § 823 abs. 1 BGB geschützt ist, weil ihm – vergleichbar zum Eigentum – eine gewisse Ausschlussfunktion (§§ 858 ff. BGB) und auch eine Nutzungsfunktion (aus dem Recht zum Besitz) zukommen kann. Wird der Besitz aufgrund eines obligatorischen Rechts ausgeübt, hat er damit jedenfalls die für § 823 Abs. 1 BGB genügende Ähnlichkeit mit dem Eigentum (vgl. Wilhelmi in: Erman BGB, Kommentar, 17. Auflage 2023, § 823 BGB, Rn. 43). Insofern schützt § 823 Abs. 1 BGB auch den berechtigten unmittelbaren (Mit)Besitzer (stRspr., vgl. Grüneberg/Sprau, BGB, 84. Aufl., § 823 Rn. 13 m.w.N.).
Der Verweis des Klägers auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs, Urteil vom 26.09.2006 - VI ZR 166/05, Rn. 20, vermag ihm insoweit jedoch nicht zu Erfolg verhelfen. Im Gegenteil steht danach vielmehr infrage, ob der Kläger seinen Unterlassungsanspruch überhaupt auf ein entsprechendes Besitzrecht stützen kann, denn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist § 1004 Abs. 1 i.V.m. § 823 BGB auf bloße Besitzverletzungen schon nicht anwendbar (vgl. BGH a.a.O. Rn. 24: „Soweit die Revision eine Verpflichtung der Beklagten zur Räumung des Grundstücks aus § 1004 BGB herleiten will [...] ist bereits fraglich, ob der Anwendungsbereich dieser Vorschrift überhaupt eröffnet ist. Die Klägerin ist nicht Eigentümerin des Grundstücks, sondern lediglich Leasingnehmerin. Soweit sich die Klägerin auf Besitzverletzung beruft, ist eine Anwendbarkeit des § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB zu verneinen. Insoweit verschafft jedoch § 862 BGB dem Besitzer einen vergleichbaren Schutz wie § 1004 BGB dem Eigentümer [...]“).
Ob dieser Grundsatz auch im vorliegenden Fall zur Anwendung kommt, kann jedoch dahinstehen, da ein entsprechend nach § 823 BGB geschütztes Besitzrecht des Klägers schon nicht besteht, denn das würde voraussetzen, dass der Kläger bereits (Mit)Besitzer der Steganlage und Liegeplätze geworden ist, was nicht der Fall ist. Allein ein vertraglich eingeräumtes Recht zum Besitz - wie es das OLG Naumburg bezogen auf die Wasserfläche für einen Anspruch auf § 862 Abs. 1 BGB bejaht - reicht insofern nicht aus, weil dies dazu führen würde, dass ein lediglich vertraglich eingeräumtes - und damit nur relativ wirkendes - Recht in den (absoluten) Schutzbereich des § 823 Abs. 1 BGB einbezogen würde. Der Schutzbereich des § 823 Abs. 1 BGB ist demgegenüber nur dann eröffnet, wenn sich das Besitzrecht durch den tatsächlichen Vorgang der Inbesitznahme schon so weit verdinglicht hat, dass die Berechtigung durch einen nach außen sichtbaren Akt für jedermann erkennbar ist, was im Anwendungsbereich des § 823 Abs. 1 BGB die Gleichstellung mit anderen absoluten Rechten rechtfertigt. Einen derart geschützten unmittelbaren Besitz hat der Kläger jedoch an der streitgegenständlichen Steganlage und/oder den Liegeplätzen Nr. … und … bislang nicht erlangt.
Dem steht schon entgegen, dass der Beklagte die Liegeplätze bereits berechtigterweise auf der Grundlage des mit Herrn („Name 01“) abgeschlossenen Nutzungsvertrages im Jahr 2022 in (unmittelbaren) Besitz genommen hatte, bevor der Kläger nach Abschluss des von ihm mit der WSV geschlossenen Vertrages die Wasserfläche in Besitz nehmen konnte. Dabei kommt es auf die Wirksamkeit des Überlassungsvertrages über die Nutzung der Liegeplätze vom 05.09.2022 nicht an, da für die Fehlerfreiheit der Besitzerlangung (hier: des Beklagten von Herrn („Name 01“)) allein der natürliche Willen des (aufgebenden) Besitzers entscheidend ist (vgl. Grüneberg/Herrler, BGB, 84. Aufl., § 858 Rn. 5 m.w.N.). Eine Inbesitznahme in Gestalt der Erlangung der tatsächlichen Gewalt nach § 854 Abs. 1 BGB durch den Kläger kommt hier nicht in Betracht, solange der Beklagte seinen unmittelbaren Besitz am Liegeplatz nicht aufgegeben hat. Dies ist jedoch nicht der Fall. Der Beklagte hat den unmittelbaren Besitz an den Liegeplätzen insbesondere nicht deshalb verloren, weil er sie in der Winterzeit nicht mit einem Boot belegt hat (vgl. zu einer im Winter nicht zugänglichen Bergwiese nur Elzer, in: Erman BGB, Kommentar, 17. Auflage, 9/2023, § 856 BGB, Rd-Nr. 5, juris). Denn gemäß § 856 Abs. 2 BGB wird der Besitz durch eine ihrer Natur nach vorübergehende Verhinderung in der Ausübung der Gewalt nicht beendet. Entscheidend ist die nach außen erkennbare Beendigung der tatsächlichen Sachherrschaft, was sich nach der Verkehrsanschauung beurteilt (vgl. Grüneberg/Herrler, BGB, 84. Aufl., § 856 Rn. 1 m.w.N.).
Der Kläger hat auch von Herrn („Name 01“) noch keinen (Mit)Besitz erworben. Das Landgericht hat insofern zutreffend festgestellt, dass dem Kläger aufgrund des Vergleichs vom 06.09.2023 noch kein Besitz an der Steganlage und den Liegeplätzen übertragen wurde, da es am Vollzug des Vergleiches fehle. Im Vergleich hat sich Herr („Name 01“) lediglich verpflichtet, den Besitz zu überlassen und die Schlüssel zu übergeben und dem Kläger „jede Zugangsmöglichkeit“ gewährt. Dass diese Verpflichtung zwischen den Parteien des Vergleichs tatsächlich - durch die vorgesehene Übergabe nebst der Zahlung des versprochenen Entgeltes - umgesetzt worden ist, hat der Kläger schon nicht behauptet. Eine willentliche Besitzverschaffung durch Herrn („Name 01“) im Sinne des § 854 Abs. 1 BGB kann der Senat jedenfalls nicht feststellen. Bei dem von einem Vorbesitzer abgeleiteten Besitzerwerb ist es erforderlich, dass der Veräußerer den Besitz erkennbar aufgibt; die Übergabe eines Schlüssels bewirkt nur dann einen Übergang des Besitzes an der dazugehörigen Sache, wenn der Übergeber die tatsächliche Gewalt an der Sache willentlich und erkennbar aufgegeben und der Empfänger des Schlüssels sie in gleicher Weise erlangt hat (vgl. BGH, Urteil vom 17.03.2017 - V ZR 70/16 - Rz. 18, juris). Behält nämlich der Besitzer beispielsweise einen weiteren Wohnungsschlüssel und macht er von diesem Schlüssel weiterhin Gebrauch, so ist nach der Verkehrsanschauung in aller Regel davon auszugehen, dass sich die Gewalt des bisherigen Besitzers immer noch in einer Weise betätigt, welche für den Erwerber die Möglichkeit der alleinigen Gewaltausübung ausschließt (BGH, Urteil vom 10. Januar 1979 – VIII ZR 302/77 –, Rn. 11, juris). Dass Herr („Name 01“) seinen Besitz in diesem Sinne vollständig aufgegeben hatte, hat der Kläger schon nicht behauptet. Er hat vielmehr in der mündlichen Verhandlung vom 05.11.2025 - bestritten - vorgetragen, dass der Kläger zwar bereits vor dem 01.01.2024 von Herrn („Name 01“) einen Schlüssel erhalten habe, er sich aber zu einem Austausch der Schlösser gezwungen gesehen habe, um die Steganlage vor weiteren Maßnahmen des Herrn („Name 01“) zu schützen. Eine willentliche und erkennbare Besitzaufgabe des Herrn („Name 01“) ist darin nicht zu sehen.
Etwas anderes folgt - entgegen der Auffassung des Klägers - auch nicht daraus, dass die in dem Vergleich vom 06.09.2023 vereinbarte Verpflichtung des Herrn („Name 01“), dem Kläger spätestens am 01.01.2024 den Besitz an der Steganlage zu überlassen, ausdrücklich mit dem Zusatz versehen ist, er gewähre ihn „unter Ausschluss eigener künftiger Nutzung jede Zugangsmöglichkeit ab diesem Tag“. Auch diese Vereinbarung ist tatsächlich nicht umgesetzt worden. Herr („Name 01“) hat seinen Besitz - wie bereits ausgeführt - nicht willentlich aufgegeben. Soweit der Kläger ihn durch Auswechseln des Schlosses von der Ausübung des Besitzes ausgeschlossen hat, liegt darin diesem gegenüber - nicht gegenüber dem Beklagten, dem er einen Schlüssel für das neue Schloss übergeben hat - vielmehr eine verbotene Eigenmacht des Klägers i.S.d. § 858 BGB.
Ebenso wenig liegt ein Besitzerwerb des Klägers durch Einigung nach § 854 Abs. 2 BGB vor. Zwar haben sich der Kläger und der WSV im Nutzungsvertrag über den Besitzübergang an der Wasserfläche geeinigt, jedoch ist der Kläger in Bezug auf die streitgegenständlichen Liegeplätze nicht in der Lage, die tatsächliche Sachherrschaft unmittelbar auszuüben. Denn auch dazu müssten sowohl Herr („Name 01“) als auch der Beklagte als bisherige Besitzer ihre tatsächliche Sachherrschaft erkennbar aufgegeben haben, was - wie ausgeführt - nicht der Fall ist.
b) Der Unterlassungsanspruch ergibt sich auch nicht entsprechend § 1004 Abs. 1 BGB i.V.m. § 823 Abs. 1 BGB aus einem Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb, wie es der Kläger in der Berufungsbegründung ausgeführt hat.
Das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb ist als sonstiges absolutes Recht anerkannt, sodass auch insoweit eine entsprechende Anwendung in Betracht kommt (vgl. Ebbing in: Erman BGB, Kommentar, 17. Auflage 2023, § 1004 BGB, Rn. 9 m.V.a. BGH, Urteil vom 13. März 1998 – V ZR 190/97 –, Rn. 17, juris). Zudem soll eine Eigentumsverletzung im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB auch ohne Einwirkung auf die Sachsubstanz möglich sein, nämlich in Form einer Nutzungsbeeinträchtigung oder Beschränkung der Gebrauchsmöglichkeiten (vgl. sog. Fleetfall des BGH, Urteil vom 21.12.1970, II ZR 133/68, juris).
Ungeachtet des Umstandes, dass der Kläger seit dem 01.01.2024 bereits Mietverträge über einige der Liegeplätze mit Nutzern geschlossen, den Steg benutzen und seine Sicherungs- und Kontrollpflichten gegenüber dem WSV erfüllt haben mag, fehlt es an einem eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb jedenfalls deshalb, weil der Kläger - wie bereits ausgeführt - an dem Steg als wesentlichem Betriebsmittel des beabsichtigten Gewerbebetriebes vor vollständiger Aufgabe des Besitzes durch Herrn („Name 01“) noch keinen (gesicherten) Besitz erlangt hat.
Unabhängig davon kann aber auch dem Beklagten kein unmittelbarer rechtswidriger Eingriff in den Gewerbebetrieb des Klägers zur Last gelegt werden. Das Verhalten des Beklagten besteht lediglich darin, dass er seinen Besitz an den Liegeplätzen und dem Steg, den er bereits vor Einrichtung des Betriebes durch den Kläger frühestens ab dem 01.01.2024 erlangt hatte, nicht aufgibt. Bei diesem Verhalten handelt es sich mithin um ein Unterlassen, das einem positiven Tun nur bei Verletzung einer Garantenpflicht gleichsteht, die hier nur in Form der sog. Ingerenz, d.h. bei vorangegangenem rechtswidrigen Tun, in Betracht kommt. Der Beklagte hat seinen Besitz jedoch nicht rechtswidrig, sondern aufgrund des mit Herrn („Name 01“) als damaligem Berechtigten geschlossenen Überlassungsvertrages vom 05.09.2022 erlangt.
Das dem Kläger auf der Grundlage des § 31 WaStrG durch die schifffahrtspolizeiliche Genehmigung verliehene Sondernutzungsrecht begründet lediglich eine Befugnis des Klägers, die Wasserstraße in anderer Weise, nämlich hier zum Betrieb einer Steganlage zu nutzen, als dies anderen Personen aufgrund der Widmung der Wasserstraße im Allgemeinen gestattet ist. Die dieses Sondernutzungsrecht regelnden Vorschriften dienen dagegen nicht dem Schutz der privatrechlichen Interessen des Klägers, den Kreis derjenigen zu bestimmen, denen er die Nutzung der Steganlage und der daran gelegenen Liegeplätze gestattet. Sie stellen deshalb kein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB dar, aufgrund dessen der Kläger vom Beklagten die Unterlassung der Nutzung der Liegeplätze oder das Betreten des Steges verlangen könnte.
4. Schließlich steht dem Kläger auch kein Unterlassungsanspruch nach den Besitzschutzregelungen der §§ 861 und 862 BGB zu, denn es fehlt an einer verbotenen Eigenmacht des Beklagten. Den anderslautenden Ausführungen des OLG Naumburg in den Urteilen vom 06.11. und 18.11.2025 (1 U 31/25 und 1 U 8/25, vgl. die Anlagen BK 1 und BK 2) kann sich der Senat insofern nicht anschließen.
Die §§ 861 und 862 BGB schützen den Besitzer vor einem Besitzentzug oder einer Besitzstörung, wenn dies durch verbotene Eigenmacht erfolgt. Nach § 858 Abs. 1 BGB handelt derjenige, der dem Besitzer ohne dessen Willen den Besitz entzieht oder ihn im Besitz stört, widerrechtlich, sofern nicht das Gesetz die Entziehung oder die Störung gestattet.
Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, verübt der Beklagte durch die Nutzung der bzw. den Besitz an den beiden Liegeplätze keine verbotene Eigenmacht, denn ihm ist der Besitz durch Überlassungsvertrag vom 05.09.2022 und dadurch mit ausdrücklicher Zustimmung des Herrn („Name 01“) als damaligem (nutzungsberechtigten) Besitzer überlassen worden. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung einer verbotenen Eigenmacht ist der Zeitpunkt der Besitzerlangung (vgl. Grüneberg/Herrler, BGB, 84. Aufl., § 858 Rn. 5), sodass es allein darauf ankommt, ob der Beklagte zum Zeitpunkt der Übernahme des Liegeplatzes mit Gestattung des Berechtigten handelte, was hier unzweifelhaft der Fall ist. Der Wegfall der Gestattung zu einem späteren Zeitpunkt führt nicht dazu, dass dann die vormals gestattete Inbesitznahme nachträglich als verbotene Eigenmacht zu qualifizieren wäre. So wird beispielsweise der Besitz des Mieters an der Mietsache nicht nach Ablauf der Mietzeit fehlerhaft (vgl. BGH, Urteil vom 14.07. 2010 – VIII ZR 45/09 –, Rn. 9, juris). Die abweichenden Ausführungen des OLG Naumburg überzeugen insoweit nicht.
Für den (Mit)besitz an der Steganlage gilt nichts anderes. Auch diesen hat der Beklagte bereits mit Willen des Herrn („Name 01“) in Zusammenhang mit dem Überlassungsvertrag vom 05.09.2022 erlangt. Daran hat sich durch den Austausch der Schlösser durch den Kläger und die Übergabe neuer Schlüssel durch den Kläger nichts geändert.
Ebenfalls zutreffend hat das Landgericht ausgeführt, dass, selbst wenn der Kläger Mitbesitzer - sei es der Liegeplätze oder der Steganlage - geworden wäre, zu seinen Lasten § 866 BGB greifen würde, sodass er sich gegenüber dem Beklagten ebenfalls nicht auf den Besitzschutz berufen könne. § 866 BGB schränkt die Besitzschutzansprüche im Verhältnis von Mitbesitzern untereinander ein, sodass Besitzschutzansprüche ausgeschlossen sind, soweit es dabei um die Grenzen des dem einzelnen Mitbesitzer zustehenden Gebrauchs geht. Dem liegt die Erwägung zugrunde, dass der dem einzelnen Mitbesitzer zustehende Gebrauch allein Fragen des Innenverhältnisses zwischen den Parteien betrifft, das ganz unterschiedlich ausgestaltet sein kann und von den §§ 854ff. BGB nicht geregelt wird. Die §§ 854ff. BGB bleiben (nur) anwendbar, wenn ein Mitbesitzer vom Mitbesitz vollständig ausgeschlossen wird, es mithin nicht mehr um das „Wie", sondern um das „Ob" des Mitbesitzes geht. Das ist vorliegend jedoch nicht der Fall. Ein Anspruch aus § 861 BGB wäre im Übrigen lediglich auf die Wiedereinräumung von Mitbesitz (Wiederherstellung des status quo ante), nicht aber die (erstmalige) Einräumung von Alleinbesitz gerichtet (vgl. BeckOK BGB/Fritzsche, 72. Ed. 1.11.2024, BGB § 866 Rn. 17 m.w.N.), wie ihn der Kläger vorliegend begehrt.
B. Da dem Kläger kein Recht zusteht, vom Beklagten die Unterlassung der Nutzung der Liegeplätze und das Betreten des Steges zu verlangen, steht ihm auch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch auf Herausgabe der Schlüssel zu.
C. Der Hilfsantrag des Klägers gerichtet auf Feststellung, „dass der Beklagte aus dem von ihm mit Herrn („Name 01“) abgeschlossenen Überlassungsvertrag vom 5. September 2022 zu den Liegeplätzen Nummer … und … an der Steganlage mit der Strom- und schifffahrtspolizeilichen Genehmigung (SSG) PHv/ 97 Nr. …, keinerlei Rechte in Bezug auf vorgenannte Steganlage bzw. vorgenannte Liegeplätze herleiten kann, insbesondere kein Recht auf Nutzung bzw. Überlassung ab dem 1. Januar 2024“, ist nur mit dem tenorierten Inhalt zulässig und begründet.
Der Antrag bedarf der Auslegung, wobei zu berücksichtigen ist, dass im Zweifel der Wille der antragstellenden Partei dahin geht, dass ein Verständnis zugrunde gelegt wird, mit dem der Antrag nicht bereits unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist.
Danach kommt eine Auslegung dahin, dass der Kläger mit dem Feststellungsantrag geklärt haben möchte, dass der Beklagte aus dem zwischen ihm und Herrn („Name 01“) geschlossenen Überlassungsvertrag kein Besitzrecht herleiten kann, nicht in Betracht, da dem Antrag das im Fall einer negativen Feststellungsklage notwendige rechtliche Interesse fehlt, wenn der Kläger in gleicher Weise Unterlassungsklage erheben könnte (vgl. BGH, Urteil vom 17.06.2016 – V ZR 272/15 –, Rn. 16, juris). Diese Klage hat der Kläger jedoch mit dem Hauptantrag bereits erhoben; darauf, dass Unterlassungsansprüche des Klägers letztlich aus anderen Gründen als wegen des Fehlens eines Besitzrechtes des Beklagten nicht bestehen, kommt es insoweit nicht an.
Der Antrag ist auch nicht dahin auszulegen, dass der Kläger damit die Rechtswirksamkeit oder -beständigkeit des Vertrages vom 05.09.2022, etwa unter dem Gesichtspunkt einer Unmöglichkeit klären möchte. Diese Frage ist nur im Rechtsverhältnis zwischen dem Beklagten und Herrn („Name 01“) relevant. Ein Drittrechtsverhältnis kann jedoch nur dann zulässigerweise zum Gegenstand einer Feststellungsklage gemacht werden, wenn es zugleich für die Rechtsbeziehungen der Parteien untereinander von Bedeutung ist und der Kläger ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen hat (vgl. nur: Zöller-Greger, ZPO, 36. Auflage, § 256, Rn. 6).
Zulässig ist der negative Feststellungsantrag des Klägers dagegen, soweit er dahin auszulegen ist, dass der Kläger damit - mit Rechtskraftwirkung - geklärt haben möchte, dass der zwischen Herrn („Name 01“) und dem Beklagten geschlossene Überlassungsvertrag vom 05.09.2022 nicht auf ihn übergegangen ist. Für diesen Antrag besteht auch das erforderliche Feststellungsinteresse, da der Beklagte sich einer entsprechenden Vertragsübernahme aufgrund des zwischen dem Kläger und Herrn („Name 01“) geschlossenen Vergleichs vom 06.09.2023 berühmt.
Mit dem danach zulässigen Inhalt ist der Feststellungsantrag aus den bereits unter A. 1. ausgeführten Gründen auch begründet.
III.
Für die Zulassung der Revision besteht kein Anlass, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Insbesondere beruht die Divergenz der vorliegenden Entscheidung zu denjenigen des OLG Naumburg (Urteile vom 06.11. und 18.11. 2025 zum Aktenzeichen 1 U 31/25 und 1 U 8/25, vgl. die Anlagen BK 1 und BK 2) nicht darauf, dass unterschiedliche höchstrichterlich klärungsbedürftige Rechtssätze aufgestellt werden, sondern darauf, dass dem OLG Naumburg aus Sicht des hiesigen Senats ein einfacher Rechtsfehler unterlaufen ist.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 50.000,00 € festgesetzt.