Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2026
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 23.01.2026 – 3 W 84/25
3. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2026:0123.3W84.25.00
Tenor§
Auf die Beschwerde der Verfahrenspflegerin wird der Festsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Eisenhüttenstadt vom 25.06.2025 - 10 VI 453/22 - dahingehend abgeändert, dass die Vergütung der Nachlasspflegerin auf
5.596,09 € brutto
festgesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe§
Die gemäß §§ 58 ff FamFG zulässige Beschwerde der Verfahrenspflegerin ist teilweise begründet.
1.
Der Nachlasspflegerin steht für die vorliegende Nachlasspflegschaft ein Stundensatz in Höhe von nur 104 € statt der geltend gemachten 110 € zu.
a)
Der Vergütungsanspruch des Nachlasspflegers bei berufsmäßig geführter Nachlasspflegschaft und einem nicht mittellosen Nachlass ergibt sich aus § 1888 Abs. 2 S. 2 BGB. Danach bestimmt sich abweichend von § 3 VBVG die Höhe der Vergütung nach den für die Führung der Pflegschaftsgeschäfte nutzbaren Fachkenntnissen des Nachlasspflegers sowie nach dem Umfang und der Schwierigkeit der Pflegschaftsgeschäfte. Das Nachlassgericht bzw. das an seine Stelle tretende Beschwerdegericht hat im Regelfall einen Stundensatz zu bestimmen und die Vergütung nach dem konkreten Zeitaufwand zu berechnen. Bei der Bemessung des Stundensatzes steht den Tatsachengerichten ein weiter Ermessensspielraum zu. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass nach Ansicht des Gesetzgebers (BT-Drucks. 15/4874, S. 27) die Stundensätze des VBVG (derzeit im Normalfall 39 € für einen Rechtsanwalt - § 3 Abs. 1 Nr. 2 VBVG) zu unangemessen niedrigen Vergütungen des Nachlasspflegers führen können und so die Bereitschaft zur Übernahme der Pflegschaft mindern. Sie sind daher bei einem Rechtsanwalt und auch sonst bei entsprechender Qualifikation des Pflegers in der Regel deutlich zu überschreiten. Da kein schutzwürdiges Interesse des Erben besteht, dass der Nachlasspfleger Leistungen zu einem besonders günstigen Stundensatz erbringt, ist der Stundensatz regelmäßig so zu bemessen, dass er jedenfalls eine kostendeckende Vergütung erhält (vgl. zu den Grundsätzen Senat, Beschluss vom 18.07.2022 - 3 W 97/21, juris; Beschluss vom 12.01.2021 - 3 W 131/20, m. w. N.; Grüneberg/Weidlich, BGB, 85. Aufl., § 1960 Rn. 23).
b)
Welcher Stundensatz für einen als Nachlasspfleger bestellten Rechtsanwalt festzusetzen ist, wird in der Praxis uneinheitlich beantwortet. Der Senat hat bis zum 31.12.2022 in ständiger Rechtsprechung für eine einfache Nachlasspflegschaft einen Stundensatz von 90 €, für eine Nachlasspflegschaft mittleren Schwierigkeitsgrades einen Stundensatz vom 110 € und eine solche mit schwieriger Abwicklung von 130 € für angemessen gehalten (Senat, Beschluss vom 12.01.2021 - 3 W 131/20; a. a. O.; so auch OLG Köln, Beschluss vom 10.02.2021 - 2 Wx 294/20, Rn. 27 m. w. N., Rn. 32, juris). Der Senatsbeschluss vom 26.10.2022 - 3 W 115/22 - weicht davon nicht ab, weil im dortigen Fall nur ein Stundensatz von 90 € geltend gemacht wurde (Senat, Beschluss vom 26.10.2022 - 3 W 115/22, Rn. 4, juris).
Der Gesetzgeber hat allerdings wegen der fortschreitenden Inflation die Stundensätze für Rechtsanwälte nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 VBVG mit Wirkung zum 01.01.2023 von 33,50 € auf 39 € und mit Wirkung zum 01.01.2026 auf 44 € angehoben (Kosten- und Betreuervergütungsrechtsänderungsgesetz 2025 vom 10.04.2025, BGBl. 2025 I Nr. 109). Das entspricht einer Anhebung um 16 %.
Dies gab dem Senat Anlass, die Vergütung der Nachlasspfleger bei werthaltigem Nachlass entsprechend mit Wirkung ab dem 01.01.2023 anzupassen (Senat, Beschluss vom 16.07.2025 - 3 W 139/24, Rn. 12, juris; so auch OLG Frankfurt, Beschluss vom 22.08.2024 – 21 W 61/24, Rn. 25, juris; Grüneberg/Weidlich, a. a. O., § 1960 Rn. 23 m. w. N.; BeckOGK/Heinemann, BGB, Stand: 01.01.2026, § 1960 Rn. 501). Der Stundensatz für einfache Nachlasspflegschaften beträgt nunmehr 104 € statt 90 €, für durchschnittliche Nachlasspflegschaften 127 € statt 110 € und für schwierige Nachlasspflegschaften von 150 € statt 130 € angehoben.
c)
Die vorliegende Nachlasspflegschaft ist durch eine einfache Abwicklung gekennzeichnet.
In der Rechtsprechung der Beschwerdesenate der Oberlandesgerichte wird zwischen einfachen, mittleren und schwierigen Pflegschaften unterschieden (OLG Köln, a. a. O., Rn. 36). Ausgangspunkt und Regelfall stellt die mittelschwere Nachlasspflegschaft dar. Bei Vorliegen besonderer Gesichtspunkte kann es sich um eine schwierige, aber auch um eine einfache Nachlasspflegschaft handeln. Bei der Beurteilung des Schwierigkeitsgrades einer Pflegschaft sind unter anderem die Struktur des Aktiv- und Passivnachlasses, das Auftauchen schwieriger Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Erbenermittlung oder Verwaltung des Nachlasses, größere Haftungsgefahren bei großem, differenziert angelegtem Vermögen oder die Frage zu berücksichtigen, ob der Erblasser an einem Unternehmen oder einer Erbengemeinschaft beteiligt war. Auch die Dauer der Pflegschaft und das Ausmaß der damit verbundenen Verantwortung können sich auf die Beurteilung des Schwierigkeitsgrades auswirken (OLG Köln, a. a. O., Rn. 36; BeckOGK/Heinemann, BGB, Stand: 01.07.2025, § 1960 Rn. 465).
Unter Anwendung der vorgenannten Kriterien liegt eine einfache Pflegschaft vor, wenn nur ein ganz geringer Nachlass vorhanden ist und der Wirkungskreis des Nachlasspflegers deutlich eingeschränkt ist. Aber auch bei einem nicht eingeschränkten Wirkungskreis kann ein Fall der einfachen Abwicklung vorliegen, wenn im konkreten Fall im Verhältnis zu anderen Nachlässen nur unterdurchschnittliche Arbeiten notwendig sind. Eine einfache Nachlasspflegschaft ist etwa durch die Auflösung einer durchschnittlich möblierten Wohnung, die Sicherung von inländischen Konten, ein Girokonto, ein Sparkonto, keine Lebensversicherung, keine Erbenermittlung, geringes Nachlassvermögen, kurze Dauer der Pflegschaft und Abschluss durch Erschöpfung oder Hinterlegung des Nachlasses gekennzeichnet (OLG Schleswig, Beschluss vom 07.05.2012 – 3 Wx 113/11, Rn. 30, juris; siehe auch für vergleichbare Fälle: OLG Hamburg, Beschluss vom 03.05.2024 – 2 W 25/24, Rn. 22, juris; OLG Köln, a. a. O., Rn. 38, juris; OLG Braunschweig, Beschluss vom 01.11.2018 – 1 W 144/16, Rn. 44, juris; BeckOGK/Heinemann, a. a. O.; § 1960 Rn. 411.3). Besteht der Nachlass aus Bargeld, Konten, Wertpapierdepots, Lebensversicherungen, erheblichen beweglichen Vermögen, unübersichtlichen Unterlagen zu den Aktiva und Passiva oder umfasst die Aufgaben des Nachlasspflegers die Ermittlung der Erben, die Auflösung einer Wohnung mit werthaltigem Mobiliar, die Rückforderung unberechtigter Verfügungen über den Nachlass, die Sicherung bzw. Abwicklung von im Nachlass befindlicher Grundstücke, so liegt im Normalfall eine mittelschwere Abwicklung vor (OLG Köln, a. a. O., Rn. 40, juris). Beim Auftauchen komplexer Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Abwicklung des Nachlasses, bei einer umfangreichen Erbenermittlung, z. B. im Ausland oder bei einer schwierigen Urkundenlage, bei großem Vermögen, bei problematischen Immobilien, bei Gesellschaftsanteilen, bei Auslandsvermögen, bei ausstehenden nicht einfach gelagerten Steuererklärungen, bei erheblichen und unübersichtlichen Verbindlichkeiten, bei Lebensversicherungen mit streitigen Bezugsrechten, bei streitigen gerichtlichen Auseinandersetzungen, bei Abwicklung von Gewerbebetrieben, bei erheblichen Wertpapieranlagen, bei der Verwaltung von Mietshäusern und Handelsgeschäften handelt es sich in der Regel um eine schwierige Abwicklung. Dies kann auch dann gelten, wenn der Erblasser an einer Erbengemeinschaft mit schwieriger Auseinandersetzung beteiligt war (OLG Köln, a. a. O., Rn. 42, juris).
Bei der vorliegenden Nachlasspflegschaft hatte die Nachlasspflegerin zwar Erben zu ermitteln. Sie hat aber insoweit selbst keinerlei Aktivitäten entfaltet, sondern dies auf ein Erbenermittlungsbüro delegiert. Die Erblasserin lebte in durchschnittlichen Verhältnissen in einer sehr gepflegten Mietwohnung, die gekündigt werden musste und von der Nachlasspflegerin unberäumt zurückgegeben wurde. Die Erblasserin bezog eine Altersrente von 1.153,63 € und eine Witwenrente in Höhe von 565,40 €. Ihr Sparkonto wies ein Guthaben von 16.500,05 € auf. Das Girokonto hatte am Todestag ein Guthaben von 3.415,46 €. Weitere Konten hatte die Erblasserin nicht. Von der Nachlasspflegerin waren im Wesentlichen neben dem Mietvertrag lediglich noch der Stromlieferungsvertrag und die üblichen Versicherungsverträge zu kündigen sowie Modeschmuck im Wert von 292,98 € zu verkaufen. Es handelt sich somit um eine einfache Nachlasspflegschaft.
Der Vergütungsanspruch der Beschwerdegegnerin errechnet sich demnach wie folgt:
43,65 h (2619 Min : 60) x 104 € = 4.539,60 €
+ Fahrtkosten 14,83 €
+ Dokumentenpauschale 81,85 €
+ Post/Telekommunikation 66,32 €
= 4.702,60 €
zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer
= 5.596,09 €.
2.
Der Senat sieht gemäß § 81 Abs. 1 S. 2 FamFG, Nr. 19116 GNotKG von der Erhebung von Gerichtskosten und von der Erstattung außergerichtlicher Kosten für das Beschwerdeverfahren ab.
Der Beschwerdeführerin können - soweit sie unterliegt - gemäß §§ 340 Nr. 1 i. V. m. § 276 Abs. 8 FamFG ohnehin keine Kosten auferlegt werden. Denn auf die Nachlasspflegschaft finden wie auf andere sonstige Pflegschaften die für die Betreuung geltenden Vorschriften Anwendung (Zimmermann/Zimmermann, Die Nachlasspflegschaft, Kap. E. Rn. 190; siehe auch Sternal/Weber, FamFG, 22. Aufl., § 81 Rn. 25 m. w. N.).
Der Nachlasspflegerin können zwar persönlich grundsätzlich auch keine Kosten auferlegt werden; dies gilt aber nicht, wenn diese - wie hier - wegen ihrer Vergütung in eigener Sache handelt (Zimmermann, FamRZ 2009, 377, 380). Da die Beschwerdegegnerin hier aber nur zu 30 % unterliegt, sieht der Senat insgesamt von einer Kostenerhebung und -erstattung ab.
3.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 70 Abs. 2 FamFG liegen nicht vor.