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Brandenburgisches Oberlandesgericht Urteil vom 17.02.2026 – 6 U 128/24

6. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2026:0217.6U128.24.00

Tenor§

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 1. Zivilkammer – Einzelrichter – des Landgerichts Neuruppin vom 15.11.2024, Az. 1 O 328/23, abgeändert. Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf einen Gebührenwert bis 16.000 € festgesetzt.

Gründe§

I.

Der Kläger erwarb eine Photovoltaikanlage, die am 24.11.2021 von der Verkäuferin geliefert, montiert und in Betrieb genommen wurde. Die Anlage umfasst unter anderem einen von der Beklagten hergestellten Stromspeicher, der Gegenstand eines zwischen den Parteien zustande gekommenen selbstständigen Garantievertrages ist.

Nachdem in den Jahren 2022 und 2023 Speichersysteme der Beklagten in Brand geraten waren, reduzierte sie im Wege der Fernwartung die Ladekapazität baugleicher Speicher zunächst vorübergehend, später dauerhaft. Hiervon war auch der Speicher des Klägers betroffen.

Der Kläger hat vorgetragen, die Beklagte sei verpflichtet, den Speicher durch Austausch der schadhaften Module wieder in Betrieb zu nehmen. Diese Verpflichtung ergebe sich aus dem geschlossenen Garantievertrag sowie aus § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB, § 823 Abs. 1, Abs. 2 BGB i.V.m. § 3 ProdHG und aus § 826 BGB. Das Geschehen rechtfertige im Übrigen die Besorgnis, dass die Beklagte auch zukünftig ähnliche Abschaltungen ohne zeitnahe Wiederinbetriebnahme vornehme. Durch die vorgerichtliche Tätigkeit seiner nunmehrigen Prozessbevollmächtigten seien ihm Kosten in Höhe einer 1,5 Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG aus einem Gegenstandswert von 7.128,10 € nebst Auslagen nach Nr. 7001, 7002 und 7008 VV RVG entstanden.

Der Kläger hat beantragt:

Die Beklagte wird verurteilt, am Akkumulator der Klägerseite Modell … mit der Seriennummer … die garantievertraglich zugesicherte Nennspeicherkapazität in Höhe von 5,0 kWh wiederherzustellen, die Brandgefahr zu beseitigen, die softwaregesteuerte Abschaltung zu beseitigen und den Speicher durch erforderliche Instandsetzungsmaßnahmen der beschädigten Zellmodule wieder in Betrieb zu nehmen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte bis zum 25.11.2031 oder bis zum Erreichen von 12.000 Vollzyklen verpflichtet ist, auch in künftigen Fällen der ganzen oder teilweisen Einschränkung der vertraglich zugesicherten Nennspeicherkapazität des Akkumulators nach Antrag zu 1) die zugesicherte Nennspeicherkapazität durch erforderliche Instandsetzungsmaßnahmen wiederherzustellen und in Betrieb zu nehmen.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerseite Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 459,94 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat die Auffassungen vertreten, die Klage sei im Feststellungsantrag unzulässig und im Übrigen unbegründet. Ein von dem zwischen den Parteien zustande gekommenen Vertrag umfasster Garantiefall sei nicht schlüssig vorgetragen. Davon abgesehen könne der Kläger nach diesem Vertrag keine bestimmte Art und Weise der Beseitigung des vermeintlichen Mangels beanspruchen. Dass der Kläger die begehrten Leistungen aus einem anderen Rechtsgrund fordern könne, sei seinem Vorbringen nach ebenfalls nicht erkennbar.

Mit dem angefochtenen Urteil hat das Landgericht der Klage vollumfänglich stattgegeben. Es hat ausgeführt, die begehrten Leistungen stünden dem Kläger gemäß § 437 Nr. 1, § 434 Abs. 2 Nr. 1 BGB zu. Die Photovoltaikanlage sei aus näher ausgeführten Erwägungen bei Gefahrübergang mangelhaft gewesen, weshalb der Kläger Nachbesserung beanspruchen könne. Der erhobene Anspruch beachte auch die Freiheit der Beklagten, die Nachbesserung so durchzuführen, wie sie es für zweckentsprechend halte. Der Antrag zu 2) begründe sich aus lit. B) 4) des Garantievertrages.

Mit ihrer hiergegen gerichteten Berufung verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. Sie rügt, das Landgericht sei zu Unrecht vom Bestehen eines Kaufvertrages zwischen den Vertragsparteien ausgegangen. Im Übrigen wiederholt und vertieft sie ihr erstinstanzliches Vorbringen.

Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil. Die Erwähnung kaufvertragsrechtlicher Ansprüche in der Entscheidung beruhe offenbar auf einem Versehen des Gerichts, was auch daran deutlich werde, dass es die Entscheidung über den Antrag zu 2) auf den zwischen den Parteien bestehenden Garantievertrag stütze.

Mit Schriftsätzen vom 06.02.2026 und 12.02.2026 haben die Parteien den Rechtsstreit hinsichtlich des Klageantrags zu 1) übereinstimmend für erledigt erklärt.

Von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes im Berufungsurteil wird gemäß § 540 Abs. 2, § 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.

II.

Die statthafte Berufung der Beklagten ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Das Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg.

1.

Die Feststellungsklage erweist sich – ungeachtet des Vorliegens des Feststellungsinteresses, das nur für ein stattgebendes Urteil echte Prozessvoraussetzung ist (vgl. BGH, Urteil vom 10.10.2017 – XI ZR 456/16, NJW 2018, 227, Rn. 16) – jedenfalls als unbegründet. Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist die Beklagte dem Kläger gegenüber nicht verpflichtet, in künftigen Fällen der vollständigen oder teilweisen Einschränkung der vertraglich zugesicherten Nennspeicherkapazität des Stromspeichers, der Gegenstand des zwischen den Parteien bestehenden Garantievertrages ist, diese Kapazität durch erforderliche Instandsetzungsmaßnahmen des Stromspeichers wiederherzustellen und diesen wieder in Betrieb zu nehmen.

a)

Seinem eindeutigen Wortlaut nach zielt der Feststellungsantrag – wie der Klageantrag zu 1) – nicht allein auf die Wiederherstellung der vereinbarten Kapazität, sondern darauf, diesen Zustand auf eine bestimmte Art und Weise, nämlich durch Instandsetzung des Speichers herbeizuführen. Dem entspricht auch der Klagevortrag, wonach für die Wiederinbetriebnahme des Akkumulators Module mit den schadhaften Zellen durch neue Zellmodule auszutauschen seien, der von der Beklagten geschuldete Austausch der schadhaften Module durch Zellen eines anderen Zulieferers zu erfolgen habe und die Klage deshalb geboten sei, weil die Beklagte diesen Austausch der schadhaften Zellmodule verweigert habe. Dass der Antrag in einem hiervon abweichenden Sinne verstanden werden soll, hat der Kläger auch nicht auf den bereits mit der Klageerwiderung erhobenen Einwand, er habe keinen Anspruch auf eine bestimmte Art und Weise der Nacherfüllung, zu erkennen gegeben. Vor diesem Hintergrund vermag der Senat auch nicht der auf den Klageantrag zu 1) bezogenen Einschätzung des Landgerichts beizutreten, wonach der erhobene Anspruch die Freiheit der Beklagten beachte, die Nachbesserung so durchzuführen, wie sie es für zweckentsprechend halte. Denn der Kläger beschränkt sich nicht darauf, die geforderte Nachbesserung nach dem hiermit erstrebten Zustand zu bestimmen, sondern gibt hierfür einen konkreten Weg vor.

Der demnach streitgegenständliche Anspruch begründet sich nicht aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Garantievertrag. Abgesehen davon, dass der Vertrag nach dem unstreitigen Inhalt, welcher sich aus der als Anlage K1 vorgelegten Urkunde ergibt, unter der Überschrift „B. Voraussetzungen“ keine Ziffer 4) beinhaltet, ergibt sich der Anspruch auch nicht aus den übrigen Regelungen. Vielmehr ist unter C.1) bestimmt, dass der Garantiegeber entscheidet, ob das defekte Bauteil instandgesetzt oder gegen ein gleichwertiges Ersatzteil ausgetauscht wird und dass der Garantiefall abgeschlossen ist, wenn das Speichersystem wieder eine Funktionsfähigkeit wie vor Eintritt des Garantiefalls aufweist. Demnach kann der Kläger von der Beklagten allein die Wiederherstellung der Funktionsfähigkeit des Speichersystems verlangen, während die Entscheidung über die Art und Weise der Herstellung dieses Zustandes bei der Beklagten liegt.

Besondere Umstände, die im Streitfall eine andere Würdigung rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich. Insbesondere ist nichts dafür erkennbar, dass seitens des Klägers ein nach § 241 Abs. 2 BGB von der Beklagten zu berücksichtigendes Interesse daran besteht, den Speicher im Garantiefall instand zu setzen, anstatt ihn – wie im Laufe der Berufungsinstanz unstreitig geschehen – gegen ein (zumindest) gleichwertiges Ersatzgerät auszutauschen.

b)

Der Anspruch ergibt sich des Weiteren nicht unter dem Gesichtspunkt kaufrechtlicher Gewährleistung.

Dabei kann dahingestellt bleiben, ob nach der von der Beklagten nicht angegriffenen tatbestandlichen Feststellung des Landgerichts davon auszugehen ist, dass in erster Instanz zuletzt unstreitig war, dass der Kläger die Photovoltaikanlage von der Beklagten erworben hat. Wie nach dem in erster Instanz gehaltenen schriftsätzlichen Vortrag steht auch in der Berufungsinstanz nicht im Streit, dass der Kläger die Anlage nicht von der Beklagten, sondern von dritter Seite, nämlich der aus der vom Kläger vorgelegten Rechnung vom 24.11.2021 ersichtlichen („Firma 01“) erworben hat. Die Rechte nach § 437 BGB können dem Kläger daher schon dem Grunde nach gegen die Beklagte nicht zustehen.

Davon abgesehen begründete sich ein Anspruch auf Wiederherstellung des streitgegenständlichen Stromspeichers auch bei Anwendung der kaufrechtlichen Vorschriften nicht. Nach § 437 Nr. 1, § 439 Abs. 1 steht dem Käufer zwar grundsätzlich das Recht zu, im Falle eines Mangels der Kaufsache zwischen der Beseitigung des Mangels und der Lieferung einer mangelfreien Sache zu wählen. Soweit nicht das Wahlrecht zwischen einer Nachbesserung und einer Ersatzlieferung, sondern eine Entscheidung zu den Modalitäten innerhalb einer Nacherfüllungsvariante in Rede steht, liegt das Auswahlrecht aber grundsätzlich bei dem Verkäufer. Dies gilt insbesondere für verschiedene Varianten der Nachbesserung (vgl. Senat, Urteil vom 09.09.2025 – 6 U 53/24, BeckRS 2025, 25373, Rn. 63 m.w.N.). Nach diesem Maßstab könnte der Kläger allein zwischen der Lieferung einer mangelfreien Anlage einerseits und der Beseitigung des vermeintlichen Mangels andererseits wählen, nicht aber fordern, dass eine Mangelbeseitigung durch Wiederherstellung des gelieferten Stromspeichers statt durch dessen Austausch erfolgt.

c)

Aus denselben Erwägungen begründet sich die in Rede stehende Forderung, bei Einschränkungen der zugesicherten Speicherkapazität diese durch Instandsetzungsmaßnahmen des Speichers wiederherzustellen, auch nicht auf deliktischer Grundlage.

Der danach zum Schadensersatz Verpflichtete hat gemäß § 249 Abs. 1 BGB den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Damit kann der Geschädigte nicht die Herstellung des gleichen Zustands verlangen, wie er vor dem Eintritt des schädigenden Ereignisses bestanden hat; dies wäre in den meisten Fällen auch kaum zu erreichen. Es kommt vielmehr darauf an, den Geschädigten wirtschaftlich möglichst so zu stellen, wie er ohne das schadensstiftende Ereignis stünde (BGH, Urteil vom 20.7.2021 – VI ZR 533/20, NJW 2021, 3594, Rn. 25). Dass hierfür in der vorliegend in Rede stehenden Fallgestaltung eine Instandsetzung des Speichers erforderlich ist und nicht auch dessen Austausch gegen ein gleichwertiges Bauteil genügt, ist wiederum nicht anzunehmen.

Darauf, dass davon abgesehen auch die Voraussetzungen eines deliktischen Schadensersatzanspruchs nicht schlüssig dargelegt sind, kommt es demnach nicht mehr an.

d)

Der Anspruch rechtfertigt sich auch nicht aus § 1004 Abs. 1 BGB. Nach der Vorschrift kann der Kläger beanspruchen, dass die Beklagte es unterlässt, gegen seinen Willen Einstellungen an dem Speicher vorzunehmen oder zu ändern sowie vorgenommene Änderungen an den Einstellungen rückgängig zu machen. Ein Anspruch darauf, einen von derartigen Einstellungen unabhängigen (technischen) Zustand herzustellen, insbesondere technische Mängel zu beseitigen oder mit dem Gebrauch einhergehende technische Risiken zu minimieren, begründet sich aus der Vorschrift nicht.

2.

Ein Anspruch auf Ersatz der Kosten vorgerichtlicher Rechtsverfolgung ist entgegen der Auffassung des Landgerichtes ebenfalls nicht schlüssig dargelegt.

Der hier allein unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes in Betracht kommende Anspruch setzt grundsätzlich voraus, dass der Geschädigte im Innenverhältnis zur Zahlung der in Rechnung gestellten Kosten verpflichtet ist und die konkrete anwaltliche Tätigkeit im Außenverhältnis aus der maßgeblichen Sicht des Geschädigten mit Rücksicht auf seine spezielle Situation zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig war (BGH, Urteil vom 08.05.2012 − VI ZR 196/11, NJW 2012, 2194, Rn. 8). Beides ist nach dem Vortrag des Klägers nicht ersichtlich.

Dass der Kläger durch die vorgerichtliche Verfolgung seiner Rechte gegenüber der Beklagten mit den geltend gemachten Gebühren belastet ist, ist nicht festzustellen. Insbesondere lässt sein Vortrag nicht erkennen, ob seine Prozessbevollmächtigten zunächst (nur) zu einem außergerichtlichen Tätigwerden beauftragt waren, sodass durch ihre Tätigkeit gegenüber der Beklagten die Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG angefallen ist, oder ob der Auftrag von vornherein und unbedingt auf die gerichtliche Anspruchsdurchsetzung gerichtet war, sodass auch ein vorheriges außergerichtliches Tätigwerden nicht die Gebühr nach Nr. 2300 VV RVG, sondern die Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG ausgelöst hat (vgl. BGH, Urteil vom 15.08.2019 – III ZR 205/17, NJW-RR 2019, 1332, Rn. 43; Urteil vom 22.06.2021 – VI ZR 353/20, NJW-RR 2021, 1070 jeweils m.w.N.).

Zudem ist nicht ersichtlich, dass eine anwaltliche Tätigkeit im Verhältnis zur Beklagten erforderlich und zweckmäßig war. Kostenerstattung aufgrund des materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruchs kann der Geschädigte vom Schädiger demnach grundsätzlich nur insoweit verlangen, als seine Forderung diesem gegenüber objektiv auch berechtigt ist (vgl. BGH, Urteil vom 18.01.2005 – VI ZR 73/04, NJW 2005, 1112). Dass der Kläger vorgerichtlich eine berechtigte Forderung erhoben hat, ist indes nicht festzustellen. Die im vorliegenden Rechtsstreit erhobenen Ansprüche sind aus den dargelegten Erwägungen unbegründet. Dafür, dass der Kläger vorgerichtlich andere Ansprüche verfolgt hat, ist nichts ersichtlich.

Da mithin nicht ersichtlich ist, dass dem Kläger durch die geltend gemachten Kosten vorgerichtlicher Rechtsverfolgung ein ersatzfähiger Schaden entstanden ist, kann die Frage des Bestehens eines materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruchs offen bleiben.

3.

Soweit die Klage demnach unbegründet ist, hat der Kläger die Kosten nach § 91 Abs. 1 ZPO zu tragen.

Hinsichtlich des übereinstimmend für erledigt erklärten Klageantrags zu 1) gilt im Ergebnis gleiches. Nach § 91a Abs. 1 ZPO hat das Gericht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen über die Kosten zu entscheiden, soweit die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben. Billigem Ermessen in diesem Sinne entspricht es in der Regel, demjenigen die Kosten aufzuerlegen, dem sie bei summarischer Prüfung nach den allgemeinen kostenrechtlichen Bestimmungen aufzuerlegen gewesen wären, wenn die Hauptsache nicht übereinstimmend für erledigt erklärt worden wäre, wobei, wenn der übereinstimmenden Erklärung ein erledigendes Ereignis zugrunde liegt, dieses bei der Kostenentscheidung auszublenden ist (statt vieler Jaspersen, in: BeckOK ZPO, Stand: 01.12.2025, § 91a ZPO, Rn. 28 f. m.w.N.). Nach diesem Maßstab entspricht es der Billigkeit, dem Kläger auch die auf den Antrag zu 1) entfallenden Kosten aufzuerlegen. Aus den dargelegten Erwägungen stand ihm der damit geltend gemachte Anspruch darauf, den Speicher durch erforderliche Instandsetzungsmaßnahmen der beschädigten Zellmodule wieder in Betrieb zu nehmen, aus keinem Rechtsgrund zu. Die weiteren mit dem Antrag erhobenen Ansprüche waren ebenfalls unbegründet. Insofern folgt der Senat den Einschätzungen der Oberlandesgerichte Bamberg und Stuttgart in den von der Beklagten vorgelegten Entscheidungen (OLG Bamberg, Beschluss vom 14.07.2025 – 3 U 9/25, Anlage CMS 19 = BeckRS 2025, 33838, Rn. 44 ff.; OLG Stuttgart, Urteil vom 28.10.2025 – 6 U 33/25, Anlage CMS 25 = BeckRS 2025, 28712, Rn. 16 ff.), auf die zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird. Ohne die übereinstimmende Erledigterklärung wäre die Berufung daher auch insoweit erfolgreich gewesen. Besondere Umstände, die eine hiervon abweichende Kostenentscheidung rechtfertigten, sind nicht ersichtlich.

4.

Die Entscheidungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruhen auf § 708 Nr. 10, §§ 711, 713 ZPO.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO sind nicht gegeben.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG, § 3 ZPO.