Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2026
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 02.03.2026 – 11 U 96/25
11. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2026:0302.11U96.25.00
Tenor§
Die Berufung der Klägerin gegen das am 10. Oktober 2025 verkündete Urteil des Einzelrichters der 5. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) - 15 O 134/25 - wird gem. § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmig gefassten Beschluss als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das angefochtene Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Gebührenstreitwert für das Berufungsverfahren wird auf 37.000,00 € festgesetzt.
Gründe§
I.
Die Berufung ist durch einstimmig gefassten Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen.
A. Das Landgericht hat die Klage zu Recht in vollem Umfang abgewiesen. Die Klage ist in allen Haupt-, Hilfs- und Nebenforderungen unbegründet; Berufungsgründe sind nicht gegeben. Zur Begründung wird auf die Ausführungen des Senats im gemäß § 522 Abs. 2 S. 2 ZPO ergangenen Hinweisbeschluss vom 6. Januar 2025 ergänzend Bezug genommen.
B. Die gegen die Ausführungen im Hinweisbeschluss vorgebrachten Einwände der Klägerin aus dem nachgelassenen Schriftsatz vom 27. Februar 2026, die sich mit den Argumenten des Senats nur teilweise befassen, rechtfertigen ein anderes Ergebnis nicht. Der Senat hält auch unter Einbeziehung der darin enthaltenen Ausführungen der Klägerin daran fest, dass die Beklagte nicht verpflichtet ist, ihr Leistungen aus der auf Seite 2 des Hinweisbeschlusses näher bezeichneten Hausratsversicherung zu gewähren. Dem steht im Streitfall – worauf das Landgericht zutreffend abgestellt und der Senat im Hinweisbeschluss eingehend hingewiesen hat - § 8 Nr. 5 AVB entgegen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die im Ergebnis und Begründung überzeugenden Ausführungen des Landgerichts (LGU 4 ff.) und die dies vertiefenden Ausführungen des Senats ab HB 5 ergänzend verwiesen werden. Mit Blick auf die Ausführungen im nachgelassenen Schriftsatz sind lediglich folgende Ergänzungen geboten:
1. Soweit die Klägerin im nachgelassenen Schriftsatz einleitend klarstellen möchte, dass im hiesigen Rechtsstreit nicht der Schaden der Mutter ihres Ehemannes geltend gemacht werde, hat der Senat diesen Umstand bereits im Hinweisbeschluss berücksichtigt (HB 2, 5). Für die Bewertung, ob das in Rede stehende Schließfach aufgrund der Nutzung durch Dritte als bedingungsgemäß versichert anzusehen ist, kommt es nicht darauf an, in welchem Umfang in einem Versicherungsprozess Schäden geltend gemacht werden.
2. Für die Entscheidung dieses Rechtsstreits ist es zudem unerheblich, welche Hinweise „von Banken und Versicherern“ im Internet zu finden sind.
3. Unzutreffend sind die Ausführungen der Klägerin zu einer über die landgerichtilchen Feststellungen hinausgehenden vermeintlichen Unstreitigkeit zu den Zugangsmodalitäten und auch dem (vermeintlich fehlenden) faktischen Zugang ihrer Schwiegermutter zum fraglichen Schließfach (ab S. 3 im nachgelassenen Schriftsatz). Maßgeblich sind insoweit die vom Landgericht getroffenen Feststellungen und die Ergänzungen des Senats im Hinweisbeschluss. Rechtsfehler an der Richtigkeit dieser Feststellungen zeigt die Klägerin im nachgelassenen Schriftsatz nicht auf.
4. Für die Frage des Versicherungsschutzes im hier zu entscheidenden Streitfall kommt es - entgegen der Annahme der Klägerin auf S. 4 im nachgelassenen Schriftsatz – nicht auf Bedingungen und Überlegungen an, die in der Rechtsbeziehung zwischen der („Bank 01“) und der Klägerin bzw. ihrem Ehemann vereinbart wurden. Maßgeblich für die Frage versicherungsvertraglicher Ansprüche aus der gegenständlichen Hausratsversicherung sind allein die getroffenen Vereinbarungen im Rahmen des Versicherungsverhältnisses zwischen der Klägerin und der Beklagten.
5. Der Senat hält schließlich auch unter Berücksichtigung der weitergehenden Ausführungen der Klägerin ab S. 4 des nachgelassenen Schriftsatzes daran fest, dass das in Rede stehende Bankschließfach durch eine dritte Person – die Schwiegermutter der Klägerin – „genutzt“ wurde und hierdurch ein Versicherungsschutz für die bei dem streitgegenständlichen Einbruchsdiebstahl entwendeten Gegenstände im von der Klägerin und ihrem Ehemann angemieteten Schließfach nicht besteht. Auch insoweit kommt es nicht auf die Nutzungsbegriffsbestimmung durch die „Bank“ an, sondern auf die in den Vertrag einbezogenen Versicherungsbedingungen.
Mit den Ausführungen des Senats im Hinweisbeschluss zu den Auslegungsgrundsätzen bei allgemeinen Versicherungsbedingungen und der Subsumtion bezogen auf den zugrunde zulegenden Sachverhalt (hierzu eingehend ab HB 5) befasst sich die Klägerin nicht weiter.
Auf die Auseinandersetzung der Klägerin mit der Berufungserwiderung der Beklagten (ab S. 5 im nachgelassenen Schriftsatz) kommt es nicht an; die Berufungserwiderung vom 19. Februar 2026 war nicht Gegenstand der Überlegungen des Senats im Hinweisbeschluss vom 6. Januar 2026. Zudem sind die klägerseits angeführten Punkte nicht streitentscheidend; denn der Senat hat im Hinweisbeschluss die Frage einer vorsätzlich begangenen Obliegenheitsverletzung ausdrücklich offengelassen (HB 8).
6. Infolgedessen ist weder eine Abänderung noch die hilfsweise begehrte Aufhebung der angefochtenen Entscheidung geboten oder durch den Senat in eine neue Tatsachenfeststellung einzutreten.
II.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
Da die Voraussetzungen einer Entscheidung im Beschlusswege nach § 522 Abs. 2 ZPO vorliegen, war die Revision in Ermangelung der gesetzlichen Voraussetzungen gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO i.V.m. § 133 GVG nicht zuzulassen. Etwas anderes zeigt die Klägerin im nachgelassenen Schriftsatz hierzu auch nicht auf.