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Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 11.03.2026 – 5 W 7/26
5. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2026:0311.5W7.26.00
Tenor§
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Perleberg – Grundbuchamt – vom 1. Juli 2025, Gz. … Blatt 299-2, wird zurückgewiesen.
Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren: bis 80.000 €
Gründe§
I.
Eingetragene Eigentümerin des in den verfahrensgegenständlichen Grundbüchern gebuchten Grundbesitzes ist … (Vorname01) (Name01). Die Grundbücher enthalten jeweils in Abteilung II hinsichtlich der gebuchten Grundstücke einen Bodenreformvermerk. Der im Grundbuch von … (Ort01) Blatt 161 bis dahin eingetragene Bodenreformsperrvermerk wurde am 25. September 2003 gelöscht. Soweit in diesem Zusammenhang im angefochtenen Beschluss die Bezeichnung „Grundbuch von … (Ort01) Blatt 61“ lautet, geht der Senat davon aus, dass es sich um einen Schreibfehler handelt, weil ein solches Grundbuchblatt nicht existiert und der Antrag auf Grundbuchberichtigung für das Grundbuch von … (Ort01) Blatt 161 gestellt worden ist.
Unter Vorlage der Erbnachweise nach der eingetragenen Eigentümerin (Grundbuch von … (Ort02) Blatt 45, GA 10) hat die Antragstellerin, nachdem sie einen früheren Antrag zwischenzeitlich nach einer Zwischenverfügung des Grundbuchamts am 11. September 2024 wieder zurückgenommen hatte (Grundbuch von … (Ort02) Blatt 45, GA 27), mit Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 1. April 2025 erneut ihre Eintragung als Eigentümerin aufgrund der nachgewiesenen Erbfolge nach der eingetragenen Eigentümerin beantragt. Sie hat die Auffassung vertreten, zur Grundbuchberichtigung bedürfe es nicht eines Erbnachweises nach dem am 24. März 1993 verstorbenen Ehemann der eingetragenen Eigentümerin … (Vorname02) (Vorname03) (Vorname04) (Name01). Nach der Begründung des Gesetzgebers sei Grund für die Regelung in Art. 233 § 11 Abs. 5 EGBGB der Umstand gewesen, dass Ehefrauen vielfach entgegen den Richtlinien des Obersten Gerichts der DDR im Grundbuch nicht als Eigentümerinnen eingetragen worden seien. Die Ehefrau sei vorliegend mit Einverständnis ihres Ehemanns als Eigentümerin eingetragen worden. Dieser sei zunächst Eigentümer der Grundstücke geworden und seine Ehefrau, die Erblasserin, sei aufgrund des Nachtragsprotokolls vom 29. Januar 1962 mit Einverständnis ihres Ehemanns Eigentümerin der Grundstücke geworden, nachdem ihr Ehemann in dem Nachtragsprotokoll vom 15. Dezember 1954 und dessen Vater mit Nachtragsprotokoll vom 30. September 1955 auf das Eigentum verzichtet hatten. Der Ehemann der Erblasserin habe damit ausdrücklich bekundet, nicht Eigentümer des Grundbesitzes sein zu wollen.
Das Grundbuchamt hat mit Beschluss vom 1. Juli 2025 den Antrag auf Berichtigung der verfahrensgegenständlichen Grundbücher durch Eintragung der Antragstellerin als Eigentümerin zurückgewiesen. Die vorgelegten Erbnachweise seien zwar grundsätzlich geeignet, die Erbfolge nach § 35 GBO nachzuweisen, es fehle aber an einem Erbnachweis nach dem Ehemann der eingetragenen Eigentümerin.
Gemäß Art. 233 § 11 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EGBGB werde bei Grundstücken, die mit einem Bodenreformvermerk versehen seien, das Eigentum der noch lebenden Person übertragen, hier der Erblasserin, die bei Ablauf des 15. März 1990 als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen sei. Sei die Person zu diesem Zeitpunkt verheiratet und unterlag die Ehe vor dem Wirksamwerden des Beitritts dem gesetzlichen Güterstand der Eigentums- und Vermögensgemeinschaft des Familiengesetzbuches der DDR (im Folgenden: FGB), so sei der nicht eingetragene Ehegatte zu gleichen Bruchteilen Eigentümer, wenn er den 22. Juli 1992 erlebt habe. Diese Voraussetzungen seien hier erfüllt, denn der Ehemann der eingetragenen Eigentümerin sei nach dem 22. Juli 1992 am 24. März 1993 verstorben.
Mit Inkrafttreten des FGB am 1. April 1966 seien alle bestehenden familienrechtlichen Verhältnisse nach § 2 EGFGB in dessen Geltungsbereich überführt worden. Auch bereits vor Inkrafttreten des FGB erworbenes Vermögen sei nach § 4 EGFGB gemeinschaftliches Vermögen geworden. Es handele sich insbesondere auch nicht um Schenkgegenstände, da keine Übertragung zwischen den Eheleuten stattgefunden habe. Der Ehemann der eingetragenen Eigentümerin habe lediglich im Jahr 1962 auf die Grundstücke verzichtet, die dann im Wege des Nachtragsprotokolls hoheitlich durch den Rat des Kreises an die eingetragene Eigentümerin übertragen worden seien. Die betreffenden Grundstücke seien vor dem Inkrafttreten des FGB bei bereits bestehender Ehe auf die eingetragene Eigentümerin übertragen worden. Die Aufhebung des gemeinschaftlichen Eigentums hätte gemäß § 13 Abs. 1 S. 1 EGFGB der Beurkundung bedurft.
Es könne zwar so sein, dass, wie die Antragstellerin geltend mache, die Begründung für die Regelung in Art. 233 § 11 Abs. 5 EGBGB der Umstand gewesen sei, dass häufig Ehefrauen nicht als Eigentümerinnen eingetragen worden seien, die gesetzliche Regelung erfasse auch den umgekehrten Fall.
Auf die Notwendigkeit des Erbnachweises sei bereits mit Zwischenverfügung vom 9. Juli 2024 hingewiesen worden. Daraufhin sei der Berichtigungsantrag für die verfahrensgegenständlichen Grundstücke zurückgenommen worden. Weil mit der erneuten Stellung des Antrags davon auszugehen sei, dass nicht beabsichtigt sei, die betreffenden Erbnachweise beizubringen, sei der erneute Erlass einer Zwischenverfügung entbehrlich gewesen (Oberlandesgericht München NJOZ 2018, 856).
Gegen diese Zurückweisung wendet sich die Antragstellerin mit ihrer Beschwerde vom 23. Dezember 2025, mit der sie ihr Vorbringen wiederholt.
Das Grundbuchamt hat der Beschwerde mit weiterem Beschluss vom 8. Januar 2026 nicht abgeholfen.
II.
Die Voraussetzungen des Art. 233 § 11 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 5 EGBGB für das Entstehen hälftigen Miteigentums der Eheleute liegen, wie das Grundbuchamt dies in dem angefochtenen Beschluss zutreffend dargelegt hat, ihrem Wortlaut nach vor. Bei den verfahrensgegenständlichen Grundstücken handelt es sich um solche mit einem Bodenreformvermerk. Die Erblasserin war die am 15. März 1990 lebende eingetragene Eigentümerin der Grundstücke und ihr Ehemann ist am 24. März 1993 und damit nach dem 22. Juli 1992 verstorben.
Entgegen der Auffassung der Antragstellerin kommt eine teleologische Reduktion der Vorschrift dahingehend, dass diese Wirkungen nur eintreten, wenn der Ehemann als Eigentümer eines Bodenreformgrundstücks im Grundbuch eingetragen war, schon nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift nicht in Betracht. Das gesetzgeberische Motiv für die Regelung in Art. 233 § 11 Abs. 5 EGBGB, nämlich der Umstand, dass Ehefrauen in Umsetzung der Regelungen des FGB häufig nicht als Miteigentümerinnen im Grundbuch eingetragen worden seien, hat in der dann geschaffenen gesetzlichen Regelung, die nicht nach dem Geschlecht des nicht eingetragenen Ehepartners differenziert, keinen Niederschlag gefunden. Sie erfasst damit auch die Fälle, in denen die Eintragung des Ehemannes als Miteigentümer unterblieben ist.
Auf die Frage des Verzichts des Ehemanns der eingetragenen Eigentümerin deutlich vor Inkrafttreten des FGB, der jedenfalls hinsichtlich des im Grundbuch von … (Ort01) Blatt 161 gebuchten Grundbesitzes zudem nicht voreingetragen war, kommt es schon deswegen nicht an, weil es allenfalls auf seinen Willen zum Zeitpunkt des Entstehens des Miteigentums mit Inkrafttreten des FGB ankäme, der für eine Grundbuchberichtigung in der Form des § 29 GBO nachzuweisen wäre.
Die Kostenfolge ergibt sich für die Gerichtskosten aus dem Gesetz (§ 25 Abs. 1 GNotKG); eine Entscheidung über die Erstattung außergerichtlicher Kosten ist nicht veranlasst.
Aufgrund der Größe und der Nutzungsart des in den verfahrensgegenständlichen Grundbüchern gebuchten Grundbesitzes schätzt der Senat den Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren nach § 36 Abs. 1 GNotKG auf bis 80.000 €.