Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2026

Brandenburgisches Oberlandesgericht Urteil vom 17.03.2026 – 6 U 80/22

6. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2026:0317.6U80.22.00

Tenor§

Auf die Berufung der Beklagten zu 2. wird das am 12.07.2022 verkündete Urteil des Landgerichts Potsdam, Az. 52 O 71/18, teilweise abgeändert. Die Klage wird auch hinsichtlich der Beklagten zu 2. abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.

Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Gründe§

I.

Die Klägerin macht Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft und Feststellung von Schadensersatzansprüchen sowie die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten wegen behaupteter Wettbewerbsverstöße geltend.

Die Parteien sind Wettbewerber auf dem Gebiet luft- und winddichter Gebäudehüllen zum Schutz vor Bauschäden und Schimmel. Die Klägerin entwickelt und vertreibt unter anderem das System „(„MARKE 01“)“ und dazugehörend die feuchtevariable Dampfbremse „(„MARKE 01“)“. Für den Schriftzug „(„MARKE 01“)“, der ausweislich der bildlichen Darstellung in der Klageschrift in hellgrüner Schrift auf ihren betreffenden Dampfbremsen aufgebracht ist (vgl. KS, S. 6; Bl. 6 d.A. sowie Anlage B2, Bl. 158 d.A.), hält sie eine eingetragene Marke. Unternehmensgegenstand der Beklagten zu 2., die eine Tochtergesellschaft im Konzernverbund der im Berufungsverfahren nicht mehr beteiligten Beklagten zu 1. ist, ist vor allem der Handel und Vertrieb von Produkten der konzernzugehörigen („MARKE 02“)-Gruppe. Sie vertreibt diese Produkte auch auf dem deutschen Markt. Die im Berufungsverfahren ebenfalls nicht mehr beteiligte Beklagte zu 3. ist ein weiteres Konzernunternehmen der („MARKE 02“)-Gruppe und Inhaberin der Wortmarken „(„MARKE 02“)“ und „(„Marke 03“)“.

Für die Dampfbremse „(„Marke 03“)“ wurde von der Beklagten zu 2. zur Markteinführung eine Werbebroschüre - ein DIN A4 Faltblatt - mit dem Titel „(„Marke 03“) mit der Hygrobrid-Technologie“ hergestellt (Anlage K9, Bl. 56 ff. d.A.; ein Originalfaltblatt wurde im Verhandlungstermin des Landgerichts vom 16.01.2019 als Anlage zu Protokoll genommen; vgl. Bl. 202 d.A.). In diesem Faltblatt sind auf der linken inneren Blattseite unter der Überschrift „Problem: Feuchtigkeit in der Konstruktion“ insgesamt drei Bilder enthalten, oben zwei Bilder nebeneinander und darunter rechtsseitig eine comicartige Zeichnung. Auf dem oberen linken Bild ist ein Mann/Handwerker zu erkennen, der augenscheinlich mit einem Schlauch flüssigen Estrich auf einem Fußboden verteilt. Auf dem oberen rechten Bild ist ein großer dunkler Fleck auf einer dem Zusammenhang nach darunter liegenden Zimmerdecke als Feuchtigkeitsschaden zu sehen. Auf dem linken oberen Bildrand dieses Bildes ist im rechten Winkel zu einem Dachbalken und einem Feld mit Montagepiktogrammen ein grünes rechteckiges Feld - der Hervorhebung mit einem Textmarker ähnlich, aber ohne lesbare Schriftzeichen - zu sehen. Ursache für den Wasserfleck ist augenscheinlich die Beschichtung der darüber liegenden Raumdecke mit Flüssigestrich, wie auf dem Bild links daneben zu erkennen.

Im unteren Bereich der linken Innenblattseite befindet sich ferner ein Diagramm mit einer grün eingezeichneten abfallenden Kurve. Auf der Y-Achse dieses Diagramms ist angegeben „sd-Wert (m)“, die X-Achse ist mit „mittlere relative Luftfeuchte (%)“ beschriftet. Auf der gegenüberliegenden unteren Blattseite des Faltblattes befindet sich unter der Überschrift: „Lösung: („Marke 03“), die sichere Dampfbremse - dank Hygrobrid-Technologie“ ein gleich beschriftetes 3-Kurven-Diagramm mit einer rot und einer auf der Y-Achse darunter versetzt blau eingezeichneten Kurve, die einen sonst gleichen abfallenden Verlauf nimmt. In der Mitte dieser beiden Kurven befindet sich zudem eine grün-gestrichelte Kurve mit sonst ebenfalls gleichem Verlauf. Für den weiteren Inhalt der Werbebroschüre wird auf die Anlage K9 Bezug genommen (aaO).

Die Klägerin mahnte die Beklagten zu 2. mit Anwaltsschreiben vom 05.07.2018 wegen der vorbeschriebenen Werbebroschüre ab (vgl. Anlage K14, Bl. 95 ff. d.A.). Sie machte dabei - wie nachfolgend im Prozess - zwei gesonderte Wettbewerbsverstöße in Bezug auf die von ihr vertriebene Dampfbremse „(„MARKE 01“)“ geltend, nämlich einmal bezüglich der Darstellung auf der linken Seite des Faltblatts in einer Baukonstruktion und einmal im Zusammenhang mit dem auf der gegenüberliegenden Seite wiedergegebenen Diagramm, das oben eine rote, mittig eine grün-gestrichelte und darunter eine blau gezeichnete Kurve enthält.

Die Klägerin hat erstinstanzlich behauptet, in der von der Beklagten zu 2. unter anderem in („Ort 01“) an Handwerker und Bauunternehmer verteilten Werbebroschüre sei wegen der sich im linken oberen Bildrand befindlichen quadratförmigen Piktogramme und der markanten hellgrünen Schrift auf weißem Grund ihre feuchtevariable Dampfbremse „(„MARKE 01“)“ für Fachkreise deutlich zu erkennen, da es sich um die typische Gestaltungsweise für dieses Produkt handele. Die im Handel erhältlichen Dampfbremsen wiesen eine individuell sehr unterschiedliche Gestaltung auf, keine weitere habe den charakteristisch rein weißen Hintergrund mit solchen Piktogrammen sowie einen prägenden hellgrünen Schriftzug. Durch die bildliche Darstellung werde den angesprochenen Verkehrskreisen unzutreffend suggeriert, dass mit der Dampfbremse „(„MARKE 01“)“ zwangsläufig Feuchtigkeitsschäden in Baukonstruktionen verbunden seien. Dadurch werde ihr Produkt in der Werbebroschüre herabgesetzt und verunglimpft.

Auf der rechten Seite des Faltblattes werde ihre Dampfbremse „(„MARKE 01“)“ zudem mit einer für das Produkt nachteiligen Verlaufskurve dargestellt. Die rote Kurve dieser Darstellung beziehe sich erkennbar auf die von der Beklagtenseite beworbene Dampfbremse „(„Marke 03“)“ im diffusionshemmenden Bereich und die blaue Kurve auf dieselbe Dampfbremse im diffusionsoffenen Bereich. Die mittig grün gestrichelte Linie solle hingegen ihre Dampfbremse „(„MARKE 01“)“ abbilden farblich entsprechend dem auf der gegenüberliegenden Seite der Werbebroschüre rechts oben beim Feuchtigkeitsschaden hellgrün markierten Feld. Diese Darstellung der Kurve zum Diffusionsprofil ihrer Dampfbremse sei unrichtig und für ihr Unternehmen nachteilig. Das Produkt „(„MARKE 01“)“ zeichne sich dadurch aus, dass bezogen auf das in der Werbebroschüre abgebildete Diagramm die Linie in Abhängigkeit der Luftfeuchtigkeit im unteren rechten Bereich des Diagramms bei hoher Luftfeuchte tatsächlich steiler als dargestellt abfalle und demnach insbesondere im Sommer einen geringeren Diffusionswiderstand und damit auch einen geringeren sd-Wert aufweise, während sie bei geringerer Luftfeuchte aufgrund eines hohen Diffusionswiderstandes tatsächlich weniger steil abfalle und damit insbesondere im Winter einen höheren sd-Wert habe. Diese positiven Eigenschaften der von ihr vertriebenen Dampfbremse „(„MARKE 01“)“ würden in dem Faltblatt nicht zutreffend aufgezeigt.

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, die Beklagten hätten mit der Verteilung der Werbebroschüre deshalb einen Wettbewerbsverstoß nach § 4 Nr. 1 und/oder Nr. 2, § 5 Abs. 1 Satz 1, § 6 Abs. 2 Nr. 5 UWG begangen. Sie - die Klägerin - habe von der Existenz des Faltblatts erstmals am 28.03.2018 Kenntnis erlangt und sich um dessen Aushändigung bemüht, um die genaue Ausgestaltung in Erfahrung zu bringen. Am 03.07.2018 habe sie durch einen freien Handelsvertreter den Werbeflyer schließlich zugeleitet bekommen und die bildlichen Darstellungen selbst in Augenschein nehmen können.

Die Klägerin hat beantragt,

1. die Beklagten zu verurteilen, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes in durch das Gericht festzusetzender Höhe bis zu 250.000 € ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, letztere zu vollziehen an den Geschäftsführern der Beklagten, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr,

a) ihre feuchtevariable Dampfbremse „(„MARKE 01“)" im Zusammenhang mit Feuchtigkeit in Baukonstruktionen darzustellen und/oder darstellen zu lassen, wenn dies geschieht wie in der Anlage K9 und nachstehend wiedergegeben:

und/oder

und/oder

b) im Zusammenhang mit der Bewerbung von Dampfbremsen ihre feuchtevariable Dampfbremse „(„MARKE 01“)" unmittelbar oder mittelbar hinsichtlich ihrer Eigenschaften der Diffusionsfähigkeit unzutreffend darzustellen, wenn dies geschieht wie in Anlage K9 und nachstehend wiedergegeben:

2. die Beklagten zu verurteilen, Auskunft über die verwendeten und in Verkehr gebrachten werblichen Informationsschriften, auf denen sich die in Ziffer 1. beschriebenen Darstellungen befinden, zu erteilen, insbesondere wie viele werbliche Informationsschriften in den Verkehr gebracht wurden und an wen (Name und Adresse), sowie wo, wann und auf welche Weise sie die unter Ziffer 1. ersichtlichen Darstellungen noch verwendet haben, und Auskunft über die jeweils durch die Verwendung der in Ziffer 1. aufgeführten werblichen Informationsschriften akquirierten Geschäftskunden sowie den dadurch generierten Umsatz mit Nennung der jeweiligen Käufer zu erteilen;

3. festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind, ihr den Schaden zu erstatten, der ihr durch die unter Ziffer 1. genannten Handlungen entstanden ist;

4. die Beklagten zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von 1.954,45 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagten haben beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagten haben die Auffassung vertreten, der Klageantrag zu 1. b) sei mangels hinreichender Konkretisierung schon unzulässig. Er stelle wegen der Bezugnahme auf verschiedene UWG-Tatbestände und entsprechend unterschiedliche Handlungen außerdem eine unzulässige alternative Klagehäufung dar. Der Auskunftsantrag zu 2. sei vom Umfang her zu weitreichend und insofern auf eine unmögliche Leistung gerichtet. Unzulässig sei ferner der Feststellungsantrag zu 3., denn die Klägerin sei bereits in der Lage, einen Leistungsantrag zu stellen.

In der Klageerwiderung haben sie behauptet, die Broschüre „(„Marke 03“) mit der Hygrobrid-Technologie“ sei (auch) eine interne „Gedankenstütze“ gewesen, als solche von der Beklagten zu 2. eigenverantwortlich erstellt und für ihre Mitarbeiter verwendet worden (KE, S. 2; Bl. 128 d.A.). Die Darstellung der Kurvenverläufe in der Broschüre verdeutliche, dass es sich „nicht nur um eine Skizze für den Vertrieb handele“ (aaO, S. 7; Bl. 133 d.A.). Die Darstellung in der streitgegenständlichen Broschüre stelle wegen ihres völlig anderen Erscheinungsbildes jedenfalls keine erkennbare Verbindung zum Produkt der Klägerin her; es handele sich ausschließlich um eine Illustration für das in der Broschüre aufgezeigte Problem als solches und stelle daher eine beliebige Dampfbremse dar. Anders als bei dem klägerischen Produkt „(„MARKE 01“)“ sei der eingefügte farbige Strich auch nicht typisch hellgrün, sondern dunkler gehalten. Die Verwendung einer Gestaltung mit grüner Schrift, einem einfarbigen Hintergrund und quadratförmigen Hinweisfeldern auf den Folien sei bei einer Vielzahl von Herstellern üblich, wie sich aus beispielhaften Abbildungen von Produkten acht anderer Hersteller mit ebenfalls grünen Schriftzügen/Piktogrammen ergebe (vgl. Anlage B3, Bl. 159 ff. d.A.). Außerdem sei die klägerische Dampfbremse „(„MARKE 01“)“, wie auf einem eingereichten Bild zu erkennen (vgl. Anlage B2, Bl. 158 d.A.), viel umfassender bedruckt als das unspezifische Produkt auf dem beanstandeten Bild. Auch die Anordnung der quadratischen Elemente sei nach Anzahl und Größe unterschiedlich; die in der Broschüre verwendeten graphischen Elemente seien insofern herstellerneutral. Es sei daher fernliegend, unter diesen Umständen auf das Produkt der Klägerin zu schließen. Eine solche Zuordnung sei auch nicht beabsichtigt gewesen, es sei lediglich um die Gegenüberstellung zweier grundlegend unterschiedlicher Technologien gegangen. Außerdem vermittle das betreffende Bild, selbst wenn man es der Dampfbremse „(„MARKE 01“)“ zuordnen wollte, nicht zwangsläufig das Auftreten von Feuchtigkeitsschäden in einer „Baukonstruktion“ bei Verwendung dieser Dampfbremse.

Die Beklagten haben ferner behauptet, auf der rechten Seite des Faltblattes gehe es folgerichtig ausschließlich um das damit beworbene Produkt „(„Marke 03“)“ und dessen Eigenschaften, ohne einen Verweis auf die Dampfbremse „(„MARKE 01“)“. Die farbigen Kurven visualisierten nur die unterschiedlichen Funktionsweisen von klassischen Dampfbremssystemen einerseits und der neu entwickelten Dampfbremse „(„Marke 03“)“ andererseits. Auch die auf der unteren linken Seite des Faltblattes grün skizzierte Kurve beziehe sich daher nicht auf das Produkt der Klägerin, nichts deute darauf in der Gestaltung hin.

Die Beklagten haben die Auffassung vertreten, ein eventueller Anspruch der Klägerin sei jedenfalls verjährt. Dies ergebe sich aus der Aussage des Zeugen („Name 01“), wonach dieser das Schriftstück mit dem streitgegenständlichen Inhalt anlässlich der Markteinführung des Produkts „(„Marke 03“)“, somit am 05.09.2016, erhalten habe, sodass eventuelle Ansprüche der Klägerin bereits im Jahre 2016 entstanden wären. Wegen der zwischen dem Zeugen („Name 01“) und der Klägerin bestehenden ständigen Geschäftsbeziehung habe sich die Klägerin bereits frühzeitig Kenntnis von der Übergabe des streitgegenständlichen Schriftstückes an den Zeugen („Name 01“) verschaffen können. Angesichts der Markteinführung des neuen Produktes der Beklagten habe für die Klägerin Anlass und auch Gelegenheit für eine diesbezügliche Nachfrage bestanden; zumindest treffe sie der Vorwurf einer grob fahrlässigen Unkenntnis im Sinne des § 11 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 UWG.

Das Landgericht hat die ursprünglich auch gegen die in der („Land 02“) ansässigen Beklagten zu 1. und 3. gerichtete Klage mit der Begründung fehlender internationaler Zuständigkeit als unzulässig abgewiesen. Gegenüber der in („Land 01“) ansässigen Beklagten zu 2. (im Folgenden nur noch: Beklagte) hat es den Klageanträgen vollumfänglich stattgegeben. Zur Begründung hat es - soweit für das Berufungsverfahren nach rechtskräftiger Abweisung der Klage gegen die Beklagten zu 1. und 3. noch von Bedeutung - im Wesentlichen ausgeführt:

Die Klageanträge zu 1. a) und b) seien ausreichend bestimmt, weil sie die beanstandeten Verletzungshandlungen hinreichend konkret erfassten. Die Verwendung allgemeiner Begriffe stehe der Bestimmtheit nicht entgegen, wenn deren Bedeutung durch die Einführung von Beispielen oder die Bezugnahme auf konkrete Verletzungshandlungen näher erläutert werde. Es handele sich zudem nicht um eine unzulässige alternative Klagehäufung. Auch der Feststellungsantrag zu 3. sei im Rahmen des gewerblichen Rechtsschutzes mit Rücksicht auf höchstrichterliche Rechtsprechung zulässig.

Die Klage sei gegenüber der Beklagten zu 2. auch begründet. Der Klägerin stehe ein Unterlassungsanspruch nach § 4 Nr. 2, § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 UWG zu. Die Beklagte sei unstreitig Wettbewerberin der Klägerin und habe durch das Inverkehrbringen der Broschüre eine geschäftliche Handlung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG (a.F.; vgl. § 2 Nr. 2 UWG n.F.) vorgenommen. Ihr Vortrag sei widersprüchlich, wenn sie zunächst behauptet habe, bei dem Dokument handele es sich um eine rein interne Darstellung als Gedankenstütze für den Vertrieb und ferner vorgetragen habe, die Darstellung der Kurvenverläufe verdeutliche, dass es sich nicht nur um eine Skizze für den Vertrieb handele. Zudem habe der Zeuge („Name 01“) - als gemeinsamer Kunde/Geschäftspartner der Klägerin und der Beklagten - ausgesagt, dass ein Mitarbeiter von („MARKE 02“) - Herr („Name 02“) - ihm die Werbebroschüre übergeben habe, sodass für diese die lauterkeitsrechtlich erforderliche Außenwirkung und damit ein Marktbezug bestehe. Auch der Inhalt zeige, dass es der Beklagten mit der Broschüre um die Förderung ihres Unternehmens gegangen sei. Sie habe darin über das Produkt der Klägerin eine unwahre Tatsache behauptet und verbreitet, die geeignet sei, deren Betrieb im Sinne von § 4 Nr. 2 UWG zu schädigen. Dabei sei es ausreichend, dass eine Tatsachenbehauptung konkludent in der Werbebroschüre enthalten sei. Aus dem gegebenen Gesamtzusammenhang der Bilder und des Werbetextes ergebe sich insoweit ausreichend deutlich die Aussage, das Produkt der Klägerin sei ungeeignet, Feuchtigkeit in der betreffenden Baukonstruktion zu verhindern.

So gebe das unter der Überschrift „Problem: Feuchtigkeit in der Konstruktion“ im unteren rechten Bereich der Werbebroschüre enthaltene Diagramm mit drei Verlaufskurven auf der Y-Achse und auf der X-Achse verschiedene Werte an. In der Mitte der beiden äußeren Kurven befinde sich die grün gestrichelte Linie. Es sei mit der Klägerin davon auszugehen, dass aus Sicht der angesprochenen Verkehrskreise auf dem oberen rechten Bild auf der linken Seite erkennbar die „(„MARKE 01“)“-Dampfbremse dargestellt sei. Das sei anhand der Gestaltung der abgebildeten Dampfbremse, den darauf befindlichen Piktogrammen und ihrer Anordnung sowie dem hellgrünen Querbalken klar zu erkennen. Die Beklagte könne nicht leugnen, dass eine grüne Schrift gerade auf die Klägerin hindeute und kein neutrales Beispiel für eine Folie sei, weshalb auch die gestrichelte grüne Linie in dem betreffenden Diagramm auf die Klägerin hinweise; ein Betrachter assoziiere diese Linie mit dem Produkt der Klägerin. Die Behauptung der Beklagten, die grün gestrichelte Linie solle nicht den Verlauf der Werte der Dampfbremse der Klägerin in Abhängigkeit zur mittleren Umgebungsluftfeuchte abbilden, sei keinem gegenteiligen Sachverständigenbeweis zugänglich, da es bei der Abbildung um den Eindruck gehe, den der Gesamtzusammenhang der Abbildungen in der streitgegenständlichen Broschüre erwecke. Das gelte auch für den Vortrag der Beklagten, wonach sich ohne Angabe der Messgrundlage aus der Werbebroschüre überhaupt keine Aussage im Hinblick auf die Richtigkeit der Kurvengrafik treffen lasse. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass die grün gestrichelte Kurve die Eigenschaften des Produkts der Klägerin benachteiligend wiedergebe, wobei es nicht darauf ankomme, dass das Diagramm keine konkreten Werte enthalte, weil die aus dem Kurvenverlauf zu entnehmende Aussage ohne derartige Werte verständlich sei. Dabei sei auch nicht entscheidend, ob die umfangreichen Ausführungen der Beklagten zu den tatsächlichen Eigenschaften ihres Produkts richtig seien oder nicht.

Es sei keine Anspruchsverjährung eingetreten, weil die Klägerin nicht nachweislich vor dem 28.03.2018 Kenntnis von der Existenz der Broschüre erlangt habe. Der Zeuge („Name 01“) habe zwar angegeben, die Broschüre schon am 05.09.2016 zur Markteinführung erhalten zu haben. Das sei aber für die Kenntnis der Klägerin nicht maßgebend, weil der Zeuge („Name 01“) kein Vertreter der Klägerin sei, sondern mit ihr nur in ständiger Geschäftsbeziehung stehe, sodass es an einer Zurechenbarkeit fehle. Es bestehe auch keine allgemeine Nachforschungspflicht der Klägerin im Hinblick auf ein neues Wettbewerbsprodukt, insbesondere nicht durch Nachfrage bei dem Zeugen („Name 01“).

Der Klägerin stehe auch ein Anspruch auf Schadensersatz nach § 9 UWG zu, weil die Beklagte zumindest fahrlässig gehandelt habe. Dieser Anspruch sei gemäß dem Antrag zu 3. dem Grunde nach festzustellen. Dazu verhalte sich der ebenfalls begründete und auf Auskunftserteilung gerichtete Antrag zu 2. vorbereitend. Der mit dem Antrag zu 4. geltend gemachte Anspruch auf Erstattung der vorprozessual entstandenen Rechtsanwaltskosten folge aus § 13 Abs. 3 UWG.

Für die weiteren tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts wird gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf das angefochtene Urteil ergänzend Bezug genommen.

Gegen das ihren Prozessbevollmächtigten am 28.07.2022 zugestellte Urteil des Landgerichts wendet sich die Beklagte zu 2. (im Folgenden: die Beklagte) mit ihrer unbeschränkten - am 23.08.2022 eingelegten und mit am 28.10.2022 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz innerhalb der bis zu diesem Tag verlängerten Frist begründeten - Berufung. Sie rügt weiterhin eine mangelnde Bestimmtheit des Klageantrages zu 1. b). Sie ist ferner der Auffassung, das Landgericht habe wegen des Übersehens einer alternativen Klagehäufung unzulässig ein verdecktes Teilurteil erlassen. Zudem sei der mit dem Tenor zu Ziffer III. ausgeurteilte Auskunftsantrag in seiner Reichweite nicht von den zu Ziffer II. 1. und II. 2. tenorierten Unterlassungsansprüchen gedeckt und verlange zudem ungerechtfertigt die Preisgabe von geheimhaltungsbedürftigen Kundeninformationen im Sinne des GeschGehG. Außerdem sei der zu Ziffer IV. ausgeurteilte Feststellungsantrag bezüglich Zukunftsschäden unzulässig, weil die Klägerin auf Leistung klagen müsse; eine mögliche Schadensentstehung sei überdies nicht ansatzweise dargelegt.

Das Landgericht habe die inkriminierte Werbebroschüre ihrem aus Sicht der angesprochenen Verkehrskreise auszulegenden Sinn nach fehlerhaft verstanden. Um die gerügten Wettbewerbsverstöße selbst zu beurteilen, habe dem Landgericht schon die notwendige eigene Sachkunde gefehlt; es habe es daher verfahrensfehlerhaft unterlassen, ein Sachverständigengutachten einzuholen. Zudem seien die geltend gemachten Ansprüche entgegen der Auffassung des Landgerichts aus den erstinstanzlich ausgeführten Gründen einer Wissenszurechnung jedenfalls verjährt.

Die Beklagte ist ferner der Auffassung, die im Berufungsverfahren eingeholte amtliche Auskunft der DIHK vom 13.03.2025 untermauere die Unbegründetheit der Klage. Die Auskunft belege, dass das Produkt der Klägerin im Rahmen der beanstandeten Werbung von den angesprochenen Verkehrskreisen gerade nicht in rechtlich relevantem Umfang erkannt werde. Von den 87 befragten Personen hätten lediglich „9“ Teilnehmer - mithin eine Quote von nur „10,33 %“ - das Produkt der Klägerin identifiziert. Eine solche Quote reiche nach der maßgeblichen Rechtsprechung nicht aus, um den Tatbestand der vergleichenden Werbung nach § 6 Abs. 1 UWG überhaupt zu eröffnen. Selbst wenn man - wie die Klägerin - die im vorliegend nicht einschlägigen Irreführungsrecht (§ 5 UWG) geltenden Schwellenwerte heranziehe, läge die Erkennbarkeit unterhalb der Grenze einer beachtlichen Minderheit. Es scheide nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme aber auch der Vorwurf der Herabsetzung gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 5 UWG aus. Die Auswertung der Frage 4 der DIHK-Befragung zeige, dass eine Mehrheit von „55 %“ („48 Personen“) keine herabsetzende Darstellung der abgebildeten Dampfbremse erkenne. Zudem hätten lediglich „4“ Befragte („5 %“) eine Herabsetzung konkret auf das Produkt der Klägerin bezogen. Ein wesentlicher Teil der Probanden habe die Darstellung zudem gerade nur mit dem beworbenen Produkt selbst in einen Zusammenhang gebracht. Damit fehle es jedenfalls an der notwendigen Breitenwirkung einer herabsetzenden Wirkung zulasten der Klägerin.

Ferner bestreitet die Beklagte die klägerische Interpretation des Werbefaltblattes weiterhin grundsätzlich. Es sei schon unzutreffend, dass die angesprochenen Fachkreise in der Darstellung einen „verzweifelten Handwerker vor Feuchtigkeitsschäden“ sähen oder daraus auf eine Unbrauchbarkeit der klägerischen Produkte schlössen. Aus der Sicht des durchschnittlich informierten Fachmanns stelle sich die Werbung vielmehr als vergleichende Auseinandersetzung mit technischen Parametern dar, die keine unlautere Abwertung eines Mitbewerbers enthalte.

Im Termin zur mündlichen Berufungsverhandlung hat die Klägerin auf Anregung des Senats den Klageantrag zu 1. a) klarstellend dahin gefasst, dass nunmehr nach dem einleitenden Passus „im geschäftlichen Verkehr“ - gleichlautend mit dem Antrag zu 1. b) - der Zusatz „im Zusammenhang mit der Bewerbung von Dampfbremsen“ eingefügt wird (vgl. Sitzungsniederschrift vom 05.12.2023, S. 2; Bl. 67 eA).

Die Beklagte beantragt,

das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen;

hilfsweise, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an das Landgericht Potsdam zurückzuverweisen;

weiter hilfsweise, die Namen und Adressen ihrer Kunden und die mit diesen erzielten Umsätze und die von ihr akquirierten Geschäftskunden als geheimhaltungsbedürftig einzustufen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Klägerin verteidigt das landgerichtliche Urteil unter Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags. Auch sie beurteilt das Ergebnis der amtlichen Auskunft der DIHK vom 13.03.2025 zu ihren Gunsten und meint, dass für eine Herabsetzung oder Verunglimpfung im lauterkeitsrechtlichen Sinne keine das Produkt zutreffend erkennende Mehrheit der Befragten erforderlich sei, sondern bereits ein geringerer Anteil ausreiche, um die betreffenden UWG-Tatbestände zu verwirklichen. Die amtliche Auskunft bestätige daher die Unlauterkeit der beanstandeten Werbung. Entgegen der Auffassung der Beklagten belege diese, dass ein beachtlicher Teil der Fachkreise („13 %“) die inkriminierte Werbebroschüre unmittelbar auf ihr Produkt - die „(„MARKE 01“)“-Dampfbremse - beziehe. Dies genüge für die Eröffnung des Anwendungsbereichs der vergleichenden Werbung gemäß § 6 UWG. Die Klägerin vertritt hierzu die Ansicht, dass für die Erkennbarkeit eines Mitbewerbers bereits eine Quote von 10 % bis 15 % ausreichend sei, was durch die vorliegende Erhebung nachgewiesen sei. Es genüge, wenn eine nicht ganz unerhebliche Minderheit der angesprochenen Fachkreise die inkriminierte Äußerung als herabsetzend verstehe. Es müssten insoweit die Grundsätze zum Minderheitenschutz im Irreführungsrecht im Sinne von § 5 UWG auf die vorliegende Fallkonstellation einer den Mitbewerberschutz betreffenden vergleichenden Werbung entsprechend übertragen werden, um einen effektiven Schutz des lauteren Wettbewerbs zu gewährleisten. Dies gelte insbesondere in dem vorliegenden Spezialmarkt der bauökologischen Produkte, in dem die angesprochenen Fachleute (Architekten, Planer, Handwerker) aufgrund ihrer Marktkenntnis die negativen Implikationen der Werbung sofort auf sie - die Klägerin - beziehen würden. Auch die in den eingeholten Antworten teilweise erkennbare Fehlzuordnung der Werbung auf andere Mitbewerber oder sie selbst schließe diese Beeinträchtigung nicht aus, sondern unterstreiche lediglich die Gefahr einer Marktverwirrung.

Zudem hätten „23“ Befragte („32 %“) auch in dem auf der rechten Seite der Werbebroschüre abgebildeten 3-Kurvendiagramm in Verbindung mit den weiteren Bildern und Texten des Faltblatts eine Darstellung gesehen, die die Eigenschaften der auf der linken Seite abgebildeten Dampfbremse herabsetze. So sei zu deren Darstellung unter anderem ausdrücklich geantwortet worden, dass: ihre Eigenschaft herabgesetzt werde, die Dämmkonstruktion bei erhöhtem Feuchtigkeitsanfall im Gebäude zuverlässig vor Durchfeuchtung zu schützen, ein zu geringer Diffusionswiderstand bei hoher relativer Luftfeuchte bestehe, was zu Neubaufeuchte führe, die verstärkt in die Konstruktion eindiffundiere, die Zeichnung des ratlosen Mannes suggeriere, die Dampfbremse funktioniere nicht, sie auch nicht feuchtevariabel sei, eine starke Fleckenbildung an der Folie und Durchfeuchtungen in der Holzkonstruktion erkennbar wären, ihr feuchtevariabler Wert eingeschränkt und die Intelligenz der Bahn geringer dargestellt werde, die Dampfbremse im Hinblick auf Wirksamkeit und Qualität dargestellt wäre, als sei sie grob mangelhaft, die Dampfbremse auf der linken Seite nicht feuchtevariabel sei, da sie einen festen sd-Wert habe, wohingegen die Dampfbremse auf der rechten Seite feuchtevariabel sei, die Dampfbremse eine verminderte Wirkung habe und keine Feuchtigkeitsprobleme behebe und der Einbau einer anderen Dampfbremse als „(„Marke 02“)-(„Marke 03“)“ zu Bauschäden führe.

Für die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Berufungsverfahren wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung (vgl. Sitzungsniederschrift vom 05.12.2023, Bl. 66 ff. eA) ergänzend Bezug genommen.

Der Senat hat Beweis erhoben durch Einholung einer amtlichen Auskunft der DIHK (Deutsche Industrie- und Handelskammer). Für das Beweisthema wird auf den Senatsbeschluss vom 12.03.2024 (Bl. 93 f. eA), die diesbezüglichen Hinweisverfügungen des Senats vom 14.08.2024 (Bl. 120 eA) und vom 26.11.2024 nebst angepasstem Fragebogen (Bl. 145 eA) sowie für das Ergebnis der Beweisaufnahme auf das Schreiben der DIHK vom 13.03.2025 nebst Anlage/Fragebogenauswertung (Bl. 147 ff. eA) verwiesen.

Mit Beschluss vom 26.01.2026 hat der Senat nach Zustimmung der Parteien eine Entscheidung im schriftlichen Verfahren angeordnet (Bl. 196 ff. eA).

II.

Die statthafte und zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung (§§ 511, 517, 519, 520 ZPO) hat Erfolg. Der Klägerin stehen die geltend gemachten wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsansprüche gegen die Beklagte nicht zu.

A) Gegen die Zulässigkeit der von der Klägerin zur Entscheidung gestellten Klageanträge bestehen entgegen der Auffassung der Beklagten allerdings keine Bedenken.

1. Es sind die Klageanträge zu 1. a) und b) - entgegen der Auffassung der Beklagten - hinreichend bestimmt gefasst. Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO darf insbesondere auch ein UWG-rechtlicher Unterlassungsantrag - und nach § 313 Abs. 1 Nr. 4 ZPO eine darauf beruhende Verurteilung - nicht derart undeutlich gefasst sein, dass der Streitgegenstand und der Umfang der Prüfungs- und Entscheidungsbefugnis des Gerichts nicht klar umrissen sind, der Beklagte sich deshalb nicht erschöpfend verteidigen kann und im Ergebnis dem Vollstreckungsgericht die Entscheidung darüber überlassen bleibt, was dem Beklagten verboten ist. Ein Unterlassungsantrag muss so deutlich gefasst sein, dass er den Gegenstand des Verfahrens und damit den Umfang der Entscheidungsbefugnis des Gerichts sowie der Rechtskraft seiner Entscheidung genau fixiert, der Beklagte sich erschöpfend verteidigen und anhand einer dem Antrag entsprechenden Verurteilung klar erkennen kann, was er zu unterlassen hat, und die Entscheidung darüber, was ihm durch die Verurteilung verboten ist, nicht dem Vollstreckungsverfahren überlassen bleibt (BGH, Urteil vom 28.07.2022 - I ZR 205/20, juris Rn. 12).

a) Soweit die ursprüngliche Fassung des Antrags zu 1. a) ohne den voranstehenden - beim Antrag zu 1. b) von Anfang an enthaltenen - Zusatz „im Zusammenhang mit der Bewerbung von Dampfbremsen“ auch mit Rücksicht auf die von der Klägerin angeführten Unlauterkeitstatbestände eine Unklarheit bezüglich der von ihr als herabsetzend und verunglimpfend inkriminierten Handlung aufwies (vgl. § 4 Nr. 1; § 6 Abs. 2 Nr. 5 UWG), ist diese durch die von der Klägerin im Senatstermin erfolgte Klarstellung und den insoweit ergänzten Antragswortlaut jedenfalls ausgeräumt worden, ohne dass damit eine Klageänderung verbunden war.

b) Mit Rücksicht auf die dargelegten Bestimmtheitsanforderungen bestehen auch die von der Beklagten schon erstinstanzlich zur Formulierung des Antrags zu 1. b) erhobenen Bedenken nicht.

aa) Soweit sie in der Berufungsbegründung weiterhin den einleitenden Wortlaut im Antrag zu 1. b) rügt, weil dieser die Wörter „mittelbar und unmittelbar“ enthält, ist zwar grundsätzlich zutreffend, dass solche unbestimmten Begriffe, wie sie typischerweise auch bei der bloßen Wiederholung eines Gesetzeswortlauts vorkommen, nur ausnahmsweise ausreichend sind, nämlich wenn ihre Auslegung in einer bestimmten Weise anerkannt oder zumindest zwischen den Parteien unstreitig ist (vgl. BGH, Urteil vom 28.07.2022 - I ZR 205/20, juris Rn. 12), was vorliegend nicht einschlägig ist. Die Klägerin hat mit dem weiteren Antragswortlaut aber auf klar definierte Ausschnitte aus der streitgegenständlichen Werbebroschüre und damit auf hinreichend konkrete Verletzungshandlungen verwiesen.

bb) Anders als Antragsfassungen, die die konkrete Verletzungsform etwa durch die Wörter „insbesondere wie“ einleiten oder sonst erkennbar nur als Beispiel heranziehen, wird durch unmittelbare Bezugnahme auf Ausschnitte einer bezeichneten Werbebroschüre mit dem Vergleichspartikel „wie“ und dem Tätigkeitswort „geschehen“ deutlich gemacht, dass Gegenstand des Antrags die konkret verwendete Werbung sein soll, wobei die abstrakt formulierten Merkmale die Funktion haben mögen, den Kreis der Varianten näher zu bestimmen, die von dem Verbot als kerngleiche Verletzungsformen erfasst sein sollen (BGH, Urteil vom 02.06.2005 - I ZR 252/02, juris Rn. 14). Eine solche Formulierung „deutet darauf hin, dass eine Werbeanzeige untersagt werden soll, die neben den abstrakt umschriebenen Merkmalen noch eine Reihe weiterer Eigenschaften aufweist.“ Das ist geeignet, einen als solches unbestimmten - einleitenden - Antragswortlaut jedenfalls unschädlich zu machen, weil sich das Unterlassungsbegehren an der damit bezeichneten konkreten Verletzungshandlung orientiert (vgl. BGH, Urteil vom 07.06.2001 - I ZR 115/99, GRUR 2002, 177, 178).

cc) Vorliegend ergibt sich als Gegenstand beider Unterlassungsanträge - und damit auch des von der Beklagten speziell monierten Antrags zu 1. b) - eine jeweils konkret angegriffene Verletzungsform aus dem Wortlaut „wenn dies geschieht wie“ und dem nachstehenden Verweis auf die der Klageschrift beigefügte Anlage K9 mit den aus der Werbebroschüre wiedergegebenen Innenseiten, die hinreichend erkennen lassen, in welchen Merkmalen des angegriffenen Verhaltens die Grundlage für das Unterlassungsverlangen liegen soll. Bei dem Antrag zu 1. a) ist dies die Darstellung der klägerischen Dampfbremse „(„MARKE 01“)“ im Zusammenhang mit Feuchtigkeit in Baukonstruktionen, um sie vermeintlich im Vergleich mit dem in der Broschüre beworbenen Produkt der Beklagten herabzusetzen. Bei dem Antrag zu 1. b) ist das mit der Bezugnahme inkriminierte Merkmal eine nach Behauptung der Klägerin in der Werbebroschüre insgesamt unzutreffende Darstellung von tatsächlichen Eigenschaften der Diffusionsfähigkeit ihrer „(„MARKE 01“)“-Dampfbremse. Soweit die Klägerin hierfür ausweislich ihrer Klagebegründung maßgeblich auf das auf der rechten unteren Faltblattseite abgebildete Kurvendiagramm abstellt, aber sich nach ihrer Sichtweise nur aus der Zusammenschau der gesamten Broschüre die aus dem Diagramm hervorgehende Behauptung einer unwahren Eigenschaft ihrer Dampfbremse ergeben soll, betrifft dies keine Frage der Antragsbestimmtheit, sondern erst der Begründetheit ihres Begehrens; denn die Frage, ob ein bestimmter Antrag auf das Charakteristische der konkret angegriffenen Verletzungshandlung beschränkt ist, orientiert sich an Inhalt und Reichweite des materiell-rechtlichen Unterlassungsanspruchs (MünchKommZPO/Becker-Eberhard, 6. Auflage, § 253 Rn. 135 mwN).

2. Die weitere Rüge der Beklagten, das Landgericht habe ein verdecktes Teilurteil erlassen respektive wegen der Verknüpfung der Klageanträge zu 1. a) und b) mit den Worten „und/oder“ über eine unzulässige Alternativklage wegen mehrerer Streitgegenstände entschieden, greift ebenfalls nicht durch.

a) Ein Kläger darf (auch) in wettbewerbsrechtlichen Verfahren kein einheitliches Klagebegehren stellen, das aus mehreren prozessualen Ansprüchen (Streitgegenständen) hergeleitet wird, und es dem Gericht überlassen, auf welchen Streitgegenstand es die Verurteilung stützt. Eine solche alternative Klagehäufung verstößt gegen das Gebot des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, den Klagegrund bestimmt zu bezeichnen, und gegen den Grundsatz der „Waffengleichheit“ der Parteien im Prozess (Köhler/Feddersen in Köhler/Feddersen, 44. Auflage, UWG § 12 Rn. 1.23m mwN). Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor.

Der Antrag zu 1. a) bezieht sich auf eine Darstellung in einer „Baukonstruktion“ und insoweit auf das Bild mit dem neben einer Dampfbremse befindlichen Feuchtigkeitsfleck auf der linken oberen Seite des Faltblattes, während der Antrag zu 1. b) darauf abzielt, dass beide Innenseiten der streitgegenständlichen Broschüre die „Eigenschaften der Diffusionsfähigkeit“ der von der Klägerin vertriebenen Dampfbremse unzutreffend darstellen. Entsprechend hat die Klägerin beide Anträge in den dazu beigefügten Anlagen in einem unterschiedlichen Umfang mit Auszügen des Faltblattes verknüpft. Sie macht demnach verschiedene Unterlassungsansprüche kumulativ und nicht alternativ gegen die Beklagte geltend. Daran ändert der zwischen den Anträgen stehende Zusatz „und/oder“ nichts, weil damit erkennbar nur verdeutlicht werden soll, dass aus Sicht der Klägerin die beiden verschiedenen Handlungen grundsätzlich einzeln, unter Umständen aber auch - wie in der streitgegenständlichen Werbebroschüre - gleichzeitig begangen werden können. Sie hat damit zwei selbständige Anträge gestellt und nicht wie für den Fall einer unzulässigen Alternativklage typisch einen durch zwei gleichrangig vorgetragene Sachverhalte begründeten Einzelantrag; es ist der Antrag zu 1. b) auch nicht nur „verdeckt“ hilfsweise für den Fall gestellt, dass die Klägerin mit dem Antrag zu 1. a) unterliegt.

b) Soweit die Beklagte die Auffassung vertritt, die Klägerin habe mit der Benennung verschiedener UWG-Tatbestände zugleich verschiedene Streitgegenstände eingeführt, ohne diese zueinander in Haupt- und Hilfsverhältnisse zu stellen, und deshalb eine unzulässige Alternativklage erhoben (und das Landgericht ein „verdecktes Teilurteil“ erlassen), überzeugt dies ebenfalls nicht.

aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird der Streitgegenstand (der prozessuale Anspruch) durch den Klageantrag, in dem sich die vom Kläger in Anspruch genommene Rechtsfolge konkretisiert, und den Lebenssachverhalt (Klagegrund) bestimmt, aus dem der Kläger die begehrte Rechtsfolge herleitet (siehe nur BGH, Urteil vom 03.04.2003 - I ZR 1/01, GRUR 2003, 716 f. mwN). Es ist insoweit ohne Bedeutung, dass die Klägerin in ihrem Klagevorbringen zu einem einheitlichen Lebenssachverhalt - das geschäftliche Inverkehrbringen der streitgegenständlichen Werbebroschüre - verschiedene UWG-Tatbestände als erfüllt behauptet hat. Die rechtliche Würdigung eines einheitlich vorgetragenen Sachverhalts obliegt dem Gericht und kann zur Erfüllung konkurrierender Ansprüche führen. Richtet sich die Klage wie vorliegend gegen eine konkrete Verletzungsform, also ein konkret umschriebenes Verhalten, so ist darin der Lebenssachverhalt zu sehen, der den Streitgegenstand bestimmt (vgl. BGH, Urteil vom 02.06.2005 - I ZR 252/02, juris Rn. 14). Dass der vorgetragene Lebenssachverhalt die Voraussetzungen nicht nur einer, sondern mehrerer Verbotsnormen erfüllt, ist dabei unerheblich. Es umfasst der Streitgegenstand in diesem Fall alle Rechtsverletzungen, die durch die konkrete Verletzungsform verwirklicht wurden. Dass ein Kläger sein Begehren auf mehrere Anspruchsgrundlagen stützt, begründet deshalb nicht automatisch eine Mehrheit von Streitgegenständen. Das Gericht kann ein Verbot vielmehr auch auf Anspruchsgrundlagen stützen, die der Kläger nicht vorgetragen hat (BGH, aaO Rn. 15; vgl. OLG Köln, WRP 2013, 95). Umgekehrt ist das Gericht nicht gehalten, alle vom Kläger selbst angeführten Verbotstatbestände zu prüfen, wenn es diese nicht für einschlägig erachtet (Köhler/Feddersen in Köhler/Feddersen, aaO, UWG § 12 Rn. 1.23 f.).

bb) Etwas anderes ergibt sich im Streitfall nicht aus der von der Beklagten in der Berufungsbegründung zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 17.08.2011 - I ZR 108/09, juris). In dem angeführten Fall wurde erwogen, ob mehrere Streitgegenstände trotz einheitlichem Klagebegehren bei einem Kennzeichenrecht vorliegen, wenn dazu verschiedene Markenrechtsverletzungen behauptet werden (Verwechselungsgefahr, Bekanntheitsschutz etc.); diese markenrechtliche Frage wurde aber zum einen ausdrücklich offengelassen (aaO, Rn. 27 f.) und ist zum anderen unabhängig davon für den Streitfall thematisch nicht einschlägig.

3. Soweit die Beklagte außerdem die Zulässigkeit des von der Klägerin gestellten Feststellungsantrags zu 3. rügt, ist dem ebenfalls nicht beizutreten.

a) Der Feststellungsantrag zu 3. korrespondiert nach den Darlegungen der Klägerin mit dem von ihr zu 2. gestellten Auskunftsantrag und steht sinngemäß an der Stelle, wo im Rahmen einer Stufenklage der bis zur Erfüllung der Auskunftsstufe zulässig unbezifferte Leistungsantrag stünde. Für solche Konstellationen sieht die Prozessordnung allerdings den ausnahmsweise zulässigen Fall eines nicht bezifferten Leistungsantrages vor (§ 254 ZPO), weshalb es in Fällen, in denen zumindest eine Stufenklage erhoben werden kann, grundsätzlich am Feststellungsinteresse im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO fehlt; denn der Kläger kann sein Leistungsziel dann bereits benennen und sei es auch nur im Wege der - insoweit ebenfalls als vorrangige Leistungsklage einzuordnenden - Stufenklage (MünchKommZPO/Becker-Eberhard, 6. Auflage, § 256 Rn. 54). Soweit eine Schadensentwicklung noch nicht abgeschlossen ist, ist in der Rechtsprechung zwar andererseits anerkannt, dass der Kläger dann insgesamt eine Feststellungsklage erheben darf und nicht bereits entstandene Schäden jeweils nach ihrem Fälligwerden anteilig durch Leistungsklage geltend machen muss. Dieser Ausnahmefall lässt sich im Streitfall nach dem Parteivorbringen aber nicht annehmen. Die Klägerin geht, wie an ihrem Auskunftsantrag zu 2. deutlich wird, von einem bereits verwirklichten Schaden aus, zu dessen Bezifferung ihr nur die mit der Auskunft begehrten Angaben fehlen. Die Anforderungen, einen (auch) künftig erst noch entstehenden Schaden darzulegen, sind zwar gering. Vorliegend ist dazu indes überhaupt kein Vortrag gehalten.

b) Im gewerblichen Rechtsschutz erfährt der Grundsatz des Vorrangs der Leistungsklage jedoch Einschränkungen, wie die Klägerin schon erstinstanzlich zutreffend ausgeführt hat. Im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes und im Urheberrecht bereitet die Begründung des Schadensersatzanspruchs häufig auch nach erteilter Auskunft noch Schwierigkeiten und erfordert eine eingehende sachliche Prüfung zur Berechnungsmethode des Schadens. Ein Feststellungsurteil schützt den Verletzten dabei vor einer Verjährung im Umfang des insgesamt möglichen Schadens. Darüber hinaus entspricht es prozessualer Erfahrung, dass die Parteien solcher Verfahren nach Auskunft und Rechnungslegung in den meisten Fällen auch aufgrund eines Feststellungsurteils zu einer Regulierung des Schadens finden, ohne weitere gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Wegen dieser im gewerblichen Rechtsschutz bestehenden Besonderheiten besteht nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs das für eine Klage auf Feststellung der Schadensersatzpflicht nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Interesse regelmäßig auch dann, wenn der Kläger im Wege der Stufenklage (§ 254 ZPO) auf Leistung klagen kann (BGH, Urteil vom 15.05.2003 - I ZR 277/00, juris Rn. 17 ff. mwN). Dieser Auffassung, welcher der Senat folgt, entspricht im Übrigen die herrschende Literaturmeinung; es wird insbesondere gebilligt, dass eine Schadensersatzklage - wie vorliegend - nur auf die Feststellung der Schadensersatzpflicht gerichtet und mit einer Auskunftsklage verbunden wird (Kaess in Busse/Keukenschrijver, Patentgesetz, 9. Auflage, Vor § 143; Ekey in Ekey/Bender/Fuchs-Wissemann, Markenrecht, 4. Auflage, 6. Sachdienliche Anträge, Rn. 647; jeweils mwN).

B) Die Klage ist jedoch insgesamt unbegründet. Der Klägerin stehen die geltend gemachten Unterlassungsansprüche unter keinem materiell-rechtlichen Gesichtspunkt zu.

1. Rechtsfehlerhaft ergangen ist das Urteil des Landgerichts schon insoweit, als es den auf die Klageanträge zu 1. a) und 1. b) tenorierten Unterlassungsansprüchen einen mit den Anträgen der Klägerin so jeweils nicht zur Entscheidung gestellten Streitgegenstand zugrunde gelegt hat.

a) Das Landgericht hat bei der Verurteilung auf den Antrag zu 1. a) im Sachtenor zu I. nicht nur - wie allein beantragt - das auf der oberen linken Seite der Werbebroschüre wiedergegebene Bild, welches eine Dampfbremse im Zusammenhang mit Baufeuchtigkeit zeigt, sondern die gesamte Broschüre in die Entscheidungsformel aufgenommen. Damit übereinstimmend hat es im Tatbestand den Antrag zu 1. a) mit der gesamten Anlage K9 wiedergegeben, das heißt nicht nur mit dem von der Klägerin durch das Wort „und“ im Antragswortlaut ausdrücklich „nachstehend“ spezifizierten Bildinhalt. Im Ergebnis ist der Klägerin dadurch zwar nicht mehr als beantragt zugesprochen worden, denn die Bezugnahme auf den kompletten Inhalt der Broschüre wirkt als auf eine konkrete Verletzungsform gestütztes Verbot grundsätzlich umso enger, je mehr Einzeltatsachen zur Verwirklichung der konkreten Verletzungsform erforderlich sind. Das ändert aber nichts daran, dass das Landgericht infolge einer nicht als sachdienliche Auslegung aufzufassenden inhaltlichen Antragsveränderung über einen anderen Sachantrag entschieden hat als von der Klägerin zur Entscheidung gestellt. Das wäre im Rechtsmittelverfahren erforderlichenfalls - bei einer Klagestattgabe - von Amts wegen zu korrigieren gewesen, denn soweit ein Gericht seinem Urteilsausspruch einen anderen Streitgegenstand zugrunde legt als denjenigen, mit dem der Kläger seinen Unterlassungsantrag begründet hat, entscheidet es unter Verstoß gegen § 308 Abs. 1 ZPO über etwas anderes (aliud) als beantragt ist (BGH, Urteil vom 03.04.2003 - I ZR 1/01, juris Rn. 44).

b) Vorstehendes gilt in sachlich geringerem Ausmaß ebenso für die Wiedergabe des Antrags zu 1. b) im Tatbestand und für den im angefochtenen Urteil zu II. ausgeurteilten Sachtenor, denn beide Male wird auch dort, wie von der Klägerin nicht beantragt, die gesamte Werbebroschüre der Beklagten wiedergegeben, das heißt mit Vorder- und Rückseiten. Es handelt sich um strukturell den gleichen Tenorierungsfehler wie beim Antrag zu 1. a), das heißt um eine vom Landgericht vorgenommene Abweichung vom tatsächlich gestellten Klageantrag zu 1. b).

c) Die Verstöße des Landgerichts gegen § 308 Abs. 1 ZPO erweisen sich im rechtlichen Ergebnis jedoch als gegenstandslos, weil das angefochtene Urteil aus den mit der Berufung gerügten Gründen an weiteren Verfahrensfehlern leidet und das Landgericht infolgedessen auch die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für die geltend gemachten Unterlassungsansprüche fehlerhaft bejaht hat.

2. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Unterlassung der geschäftlichen Verbreitung der in den Anträgen zu 1. a) und 1. b) bezeichneten Teile der streitgegenständlichen Werbebroschüre aus § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, § 3 Abs. 1, § 6 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 5, § 4 Nr. 1 und/oder Nr. 2 UWG oder einer anderen lauterkeitsrechtlichen Anspruchsgrundlage.

a) Die erforderliche Klagebefugnis der Klägerin für die aus §§ 3, 8 Abs. 1 UWG geltend gemachten Unterlassungsansprüche als Mitbewerberin im Sinne von § 8 Abs. 3 Nr. 1, § 2 Abs. 1 Nr. 4 UWG hat das Landgericht zu Recht bejaht. Die Beklagte hat die streitgegenständliche Werbebroschüre bei Markteinführung an den interessierten Verkehrskreis verteilt, und zwar typischerweise mit Übergabe eines kleinen grünen („Pflanze 01“), wie ein solcher zeichnerisch auch in der Broschüre selbst dargestellt ist und in der erstinstanzlichen Beweisaufnahme von dem Zeugen („Name 01“) geschildert wurde. Außerdem hat die Beklagte schon in ihrer Klageerwiderung die werbende Verwendung des Faltblatts im Vertrieb sinngemäß eingeräumt, worauf das Landgericht zutreffend abgestellt hat.

b) Hinsichtlich des Klageantrags zu 1. a), der sich auf die Darstellung einer Dampfbremse „im Zusammenhang mit Feuchtigkeit in Baukonstruktionen“ wie auf der oberen linken Seite des Faltblatts bezieht, scheidet jedoch ein Unterlassungsanspruch im Sinne der § 8 Abs. 1, § 3 Abs. 1 UWG sowohl aus § 6 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 5 UWG als auch aus § 4 Nr. 1 UWG aus. In den beiden Tatbeständen des § 6 Abs. 2 Nr. 5 UWG und des § 4 Nr. 1 UWG ist lediglich die Begehungsweise unterschiedlich und in § 6 Abs. 2 Nr. 5 UWG als lex specialis geregelt (Köhler in Köhler/Feddersen, aaO, UWG § 6 Rn. 28a mwN). Es fehlt insoweit bereits an der für beide Tatbestände erforderlichen Erkennbarkeit der Klägerin durch den adressierten Verkehrskreis als hinsichtlich der „(„MARKE 01“)“-Dampfbremse beeinträchtigte Mitbewerberin. Die Klägerin hat gegen die Beklagte deshalb keinen Unterlassungsanspruch aus dem Gesichtspunkt der unlauteren Herabsetzung oder Verunglimpfung einer ihrer Waren.

aa) Nach der Fassung des Antrags zu 1. a) geht es der Klägerin darum, dass ihre „(„MARKE 01“)“-Dampfbremse nicht als schlechter respektive als zum Einsatzzweck im Vergleich zu der in dem Faltblatt beworbenen „(„Marke 03“)“-Dampfbremse der Beklagten untauglicher dargestellt wird. Es war daher aufzuklären, ob die von der Werbebroschüre angesprochenen Verkehrskreise auf der inkriminierten Abbildung eine Dampfbremse der Klägerin erkennen und im nächsten Schritt, ob sie gerade dieser anhand der bildlichen Darstellung ein herabsetzendes Werturteil beimessen (vgl. Köhler/Feddersen in Köhler/Feddersen, aaO, UWG § 12 UWG Rn. 1.75 ff.). Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme durch Einholung eines in solchen Fällen gebotenen (Köhler/Feddersen, aaO) und vom Landgericht verfahrensfehlerhaft nicht beauftragten Meinungsforschungsgutachtens - hier im Wege einer amtlichen Auskunft bei der DIHK - ist beides nicht gegeben.

bb) In Bezug auf § 6 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 5 UWG scheidet ein Unterlassungsanspruch aus § 8 Abs. 1, § 3 UWG schon deshalb aus, weil der dafür vorausgesetzte Anwendungsbereich vergleichender Werbung nicht eröffnet ist. Bei der Prüfung des § 6 UWG ist zwischen dem Tatbestandsmerkmal des „unmittelbaren oder mittelbaren“ Erkennbarmachens eines Mitbewerbers (§ 6 Abs. 1 UWG) einerseits und dem Unlauterkeitstatbestand der „Herabsetzung“ (§ 6 Abs. 2 Nr. 5 UWG) andererseits zu differenzieren.

(1) Eine vergleichende Werbung setzt gemäß § 6 Abs. 1 UWG zunächst voraus, dass ein Mitbewerber oder die von diesem angebotenen Waren oder Dienstleistungen erkennbar gemacht werden. Nach dem Gesetzeswortlaut genügt es, wenn der Mitbewerber oder sein Produkt zumindest „mittelbar“, ohne deren Nennung unter Hinzuziehung sonstiger Umstände erkennbar gemacht sind (BGH, Urteile vom 01.10.2009 - I ZR 134/07, juris Rn. 12 und vom 06.12.2007 - I ZR 169/04, juris Rn. 20). Es ist erforderlich, dass der Durchschnittsadressat unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls den oder die vom Vergleich betroffenen Mitbewerber oder deren Produkte konkret als die erkennen kann, auf die die Werbeaussage konkret Bezug nimmt; es muss also möglich sein, ein „Unternehmen oder die von ihm angebotenen Waren als diejenigen zu erkennen, auf die die Werbeaussage konkret Bezug nimmt“ (EuGH, GRUR 2007, 511 Rn. 24 und GRUR 2009, 756 Rn. 52). Dazu kann auch die in einer Werbeaussage enthaltene Bezugnahme auf eine Angabe bestimmter Eigenschaften eines Produkts genügen. Andererseits darf das Erfordernis der hier - mangels ausdrücklicher Bezeichnung eines Konkurrenzprodukts - nur als tatbestandsmäßig in Betracht kommenden „mittelbaren Erkennbarkeit“ nicht überstrapaziert werden (BGH, Teilurteil vom 06.12.2007 - I ZR 169/04, juris Rn. 20). Es reicht nicht jede noch so fernliegende, „nur um zehn Ecken gedachte“ Bezugnahme aus, denn sonst würde der Begriff des Werbevergleichs uferlos ausgeweitet (Köhler in Köhler/Feddersen, aaO, UWG § 6 Rn. 84).

(2) Das Landgericht hat gemeint, es könne die Erfüllung der oben genannten Kriterien sämtlich selbst wie ein Durchschnittsverbraucher beurteilen. Das überzeugt nicht und greift die Berufung zu Recht an. Ein Durchschnittsverbraucher vermag das klägerische Produkt, was die (auch) zu diesem Verkehrskreis gehörenden Senatsmitglieder beurteilen können, nicht anhand der Abbildungen auf der linken oberen Faltblattseite zu erkennen. Die betreffende Dampfbremse weist anstelle eines lesbaren Markenschriftzuges nur ein grün markiertes Rechteck neben mehreren Montagepiktogrammen auf. Die Lage des Rechtecks ist im Verhältnis zu den Piktogrammen anders ausgerichtet als auf den von der Klägerin und der Beklagten eingereichten Vergleichsbildern der „(„MARKE 01“)“-Dampfbremse, nämlich nicht parallel dazu, sondern in einem rechten Winkel (Anlage K4, Bl. 43 ff. d.A. und Anlage B2, Bl. 158 d.A.). Die Anzahl der Piktogramme ist auf dem Bild in der Werbebroschüre zudem geringer. Ein Durchschnittsverbraucher kann die „(„MARKE 01“)“-Dampfbremse daher jedenfalls nicht allein anhand der äußeren Gestaltung auf der Abbildung erkennen, zumal es relativ klein und unscharf ist und auch weiteren Konkurrenzprodukten zumindest oberflächlich ähnlich sieht, wie sich aus den von der Beklagten eingereichten Bildern von Dampfbremsen nicht am Rechtsstreit beteiligter Hersteller mit teilweise ebenfalls grünen Schriftzügen und Piktogrammen ergibt (vgl. Anlagen B3, Bl. 159 ff. d.A. und B4, Bl. Zu 36 eA). Es bedarf daher ersichtlich einer Kenntnis der am Markt vorhandenen Marken, um aus einer solchen Sachkenntnis heraus das etwaige Erkennbarkeits- bzw. Verwechselungspotential bestimmen zu können. Zutreffend hat die Klägerin schon erstinstanzlich selbst dazu vorgetragen, dass der von der Broschüre angesprochene Verkehrskreis nicht dem allgemeinen Publikum entspricht. „Vielmehr handelt es sich hierbei um einen Fachkreis, worunter insbesondere Baustoffhändler und Bauunternehmen fallen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Fachkreise häufig eher als allgemeine Verbraucherkreise erkennen, ob bestimmte Mitbewerber gemeint sind“ (Schriftsatz vom 06.02.2020, S. 6; Bl. 232 d.A.).

(3) Richtet sich eine - wie von der Klägerin behauptete - herabsetzende Werbung an sonstige Marktteilnehmer, nicht an Durchschnittsverbraucher, dienen die Unlauterkeitskriterien des § 6 Abs. 2 UWG allerdings auch ihrem Schutz (Köhler in Köhler/Feddersen, aaO, UWG § 6 Rn. 11a mwN). Mit Rücksicht auf den von der inkriminierten Werbung hier speziell angesprochenen Fachkreis bedurfte es daher ergänzender Feststellungen des Senats (vgl. dazu BGH, Urteil vom 17.01.2002 - I ZR 161/99, GRUR 2002, 633, 634 f.). Wie die Klägerin insoweit ebenfalls zutreffend ausgeführt hat, ist davon auszugehen, dass die Schwelle für die Identifizierbarkeit eines bestimmten Produkts anhand seiner charakteristischen Merkmale bei einem spezialisierten Fachkreis typischerweise relativ niedriger sein wird als bei einem Durchschnittsverbraucher, weil die Mitglieder eines Fachkreises das Marktumfeld und die betreffende Warengruppe besonders gut kennen. Die Beweisaufnahme des Senats durch die Marktbefragung des angesprochenen Fachkreises hat jedoch ergeben, dass auch dieser Fachkreis aufgrund der farblichen Gestaltung der auf der oberen linken Seite des Faltblatts abgebildeten Dampfbremse und ihrer sonstigen Merkmale ganz überwiegend keinen Rückschluss auf die Klägerin bzw. deren „(„MARKE 01“)“-Dampfbremse ziehen konnte.

(4) Der Senat hat aufgrund Beweisbeschluss vom 12.03.2024 eine amtliche Auskunft (vgl. § 273 Abs. 2 Nr. 2, §§ 358a, 437 ZPO) eingeholt, wofür die damit beauftragte DIHK eine Marktuntersuchung vorgenommen hat („Marktforschungsgutachten“). Die für den Streitfall relevanten Beweisfragen waren wie folgt formuliert:

„1. Erkennen Sie auf dem oberen rechten Bild der linken Seite des - als Farbkopie maßstabsgerecht beigefügten - Werbefaltblattes eine von einem bestimmten Hersteller vertriebene Dampfbremse und wenn ja, von welchem Hersteller?

2. Erkennen Sie auf dem auf der rechten Seite des Faltblattes abgebildeten Diagramm mit drei verschiedenfarbigen Kurven im Zusammenhang mit den weiteren Abbildungen und Texten der Werbebroschüre eine die Eigenschaften der auf der linken Faltblattseite oben rechts abgebildeten Dampfbremse herabsetzende Darstellung und wenn ja, in Bezug auf welche Eigenschaften?“

Die DIHK hat diesbezüglich wie vom Senat vorgegeben mit einem Fragebogen eine Umfrage im betroffenen Fachkreis für „Dampfbremsen“ durchgeführt (Baustoffhändler, Bauunternehmen, Architekten, Bauingenieure, Bauplaner, Dachdecker) und dazu den aktenkundigen Auswertungsbogen übermittelt (Bl. 149 eA), der 87 befragte Firmen/Adressaten als Befragte ausweist, von denen nach eigener Angabe - wie im Fragebogen zu 1. abgefragt - insgesamt 72 einschlägig mit „Dampfbremsen“ im gewerblichen Zusammenhang befasst sind. Nur die 72 Teilnehmer mit Berührung zu Dampfbremsen im Geschäftsleben sind - entgegen der von der Beklagten in ihrer Stellungnahme zu dem Beweisergebnis vertretenen Auffassung - für die Auswertung entscheidend und daher als „100 %“ für die quotale Beurteilung der Antworten anzusetzen. Die übrigen 15 Befragten gehörten nach Eigenauskunft nicht zu dem durch die Werbebroschüre angesprochenen Fachkreis; für diese Nichtzugehörigen waren die weiteren Fragen zu 2. bis 5. zu ignorieren.

Die im Fragebogen folgenden beiden (Teil-)Fragen, welche die nach dem Beweisbeschluss erste Frage betreffen, nämlich ob sie in der Werbebroschüre „die Dampfbremse“ (Frage zu 2.) und den „Name[n] des Herstellers“ (Frage zu 3.) erkennen, wurden von den betreffenden 72 Befragten wie folgt beantwortet:

30 x nein (26 x ausdrücklich und 2 x zwar „die Dampfbremse erkannt“, aber ohne Herstellerangabe, 1 x „…“ und 1 x „test“ (das sind ersichtlich keine Hersteller-, sondern nur Platzhalterbezeichnungen; vgl. DIHK in ihrem Schreiben vom 13.03.2025, Bl. 147)

1 x „(„Marke 04“)“ (= Dritthersteller)

32 x „(„MARKE 02“)“ (= Beklagte)

9 x  „(„MARKE 01“)“ bzw. „(„Marke 05“)“ (in verschiedenen Schreibweisen = Klägerin)

Insgesamt haben danach 9 von 72 Befragten die Dampfbremse der Klägerin in dem Bild erkannt; das entspricht einer Quote von 12,5 %. Weitere 30 Befragte haben keinen Hersteller erkannt und 32 nur das beworbene Produkt der Beklagten selbst (daneben kein verglichenes anderes) und 1 Befragter einen völlig anderen Hersteller; das entspricht 63 Befragten und damit einer Quote von 87,5 %.

Die im Fragebogen auf das auf der rechten unteren Faltblattseite abgebildete 3-Kurvendiagramm bezogene folgende Frage zu 4., die als insoweit erste Teilfrage die nach dem Beweisbeschluss zweite Beweisfrage betrifft, nämlich ob die Befragten in dem mehrfarbigen Kurvendiagramm im Zusammenhang mit den weiteren Abbildungen und Texten der Werbebroschüre eine die Eigenschaften der auf der linken Faltblattseite abgebildeten Dampfbremse „herabsetzende Darstellung“ erkennen, wurde wie folgt beantwortet:

23 x    ja

48 x    nein

1 x     keine Angabe (Nr. 51)

Von den mit „ja“ antwortenden 23 Befragten (32 %) haben dabei zugleich 3 (Nr. 17, 25 und 43) das Produkt der Klägerin erkannt (4,2 %).

Die zweite Teilfrage (Frage zu 5.), welche „betroffene Eigenschaft der Dampfbremse“ sie gegebenenfalls erkennen, wurde von den Befragten in dem betreffenden Feld für Texteintragungen überwiegend unspezifisch oder in einer von Unverständnis des Farbdiagramms geprägten Weise („die aufgebrachte Lattung“, „Dampfdiffusion“, „eigentlich gar nicht verstehe“, „Luftfeuchte“, „sagen wenig aus, da Zahlen fehlen“ etc.) oder eine Eigenschaftserkennung ganz ausdrücklich verneinend beantwortet.

5 Befragte (Nr. 32, 40, 43, 73, 78) haben - bei großzügiger Auslegung - erkannt, dass es in der Werbebroschüre um eine umgebungsangepasste Diffusionsfähigkeit bzw. Feuchtevariabilität des beworbenen Produkts als überlegene Eigenschaft gehen soll, wovon aber 4 in der vorgelagerten Frage zum Hersteller der verglichenen Dampfbremse wiederum kein Produkt der Klägerin erkannt haben. Ein klarer „Doppeltreffer“ ergibt sich danach nur 1 x, denn allein die Nr. 43 der Befragten hat „(„Marke 05“)“ als Hersteller (Klägerin) erkannt und zugleich die nach Behauptung der Klägerin im Farbdiagramm konkret dargestellte Eigenschaft. Noch 2 andere Befragte haben immerhin erkannt, dass die verglichene Dampfbremse bei erhöhter Feuchtigkeit teilweise unzuverlässig bzw. geringer wirksam sein soll (Nr. 16 und 17); auch diese beiden Befragten haben das Produkt der Klägerin als Vergleichsdampfbremse erkannt. 2 weitere Befragte haben nur eine „irgendwie“ verminderte oder grob mangelhafte Wirkung (Nr. 65 und 75) erkannt und insoweit aber auch kein Produkt der Klägerin.

Insgesamt haben damit wiederum lediglich 3 Befragte von 72 - mehr oder weniger konkret - hinsichtlich der Diffusionsfähigkeit/Feuchtevariabilität eine Eigenschaftszuweisung in Bezug auf das Produkt der Klägerin erkannt (4,2 %).

(5) Es haben nach allem nur 12,5 % der Befragten in der Abbildung überhaupt eine Dampfbremse der Klägerin identifiziert und dies jeweils nur 4,2 % im Zusammenhang mit entweder einer herabsetzenden Darstellung oder einer spezifischen Eigenschaftszuweisung. Die Klägerin versucht gegenüber diesem Ergebnis unbehelflich, die von den Befragten im Fragebogen zu 5. zu dem auf das 3-Kurvendiagramm auf der rechten unteren Seite des Faltblatts teilweise abgegebenen Bemerkungen - hinsichtlich einer etwaig von ihnen erkannten Bewerbung der Diffusionsfähigkeit - auf die auf der linken oberen Seite des Faltblatts abgebildete Vergleichsdampfbremse zu beziehen und so die verschiedenen (Teil-)Antworten gleichsam in eine - nach dem jeweiligen Fragekontext sachlich aber nicht begründbare - Zusammenschau zu bringen. Die allermeisten dieser Antworten stehen gerade in keinem erkennbaren Zusammenhang mit der „(„MARKE 01“)“-Dampfbremse der Klägerin, weil die betreffenden Befragten diese nicht zugleich als vermeintlich betroffenes Produkt identifiziert haben. Entgegen der den Fragezusammenhang ignorierenden Berechnungsweise der Klägerin trifft das - wie ausgeführt - tatsächlich nicht auf 23 (32 %) zu, wie die Klägerin der Auswertung entnehmen will, sondern nur auf 3 Befragte (4,2 %).

cc) Damit ist der Tatbestand der vergleichenden Werbung in § 6 Abs. 1 UWG, der die Identifizierbarkeit von miteinander verglichenen Produkten bedingt, nicht eröffnet. Es liegt bei wertender Betrachtung lediglich ein Vergleich mit einem anonymen Gattungsprodukt vor.

(1) Für die Eröffnung des Tatbestandes der vergleichenden Werbung gemäß § 6 Abs. 1 UWG durch eine mittelbare Erkennbarmachung kann es zwar - wie ausgeführt - auch ausreichen, dass der Werbende zur Kennzeichnung seiner Produkte ein Zeichen benutzt, das der Marke des Mitbewerbers ähnlich ist, wenn der Durchschnittsabnehmer diese Benutzung als Hinweis auf diesen Mitbewerber oder auf die von ihm angebotenen Produkte auffasst (EuGH, GRUR 2008, 698 Rn. 44). Das behauptet die Klägerin insofern, als sie den grünen Querstrich auf der auf der linken oberen Faltblattseite abgebildeten Dampfbremse als für ihr Produkt typisches grünfarbiges „I“ für „(„MARKE 01“)“ interpretiert. Dieses Merkmal hat nach dem Umfrageergebnis aber nicht genügt, den „Durchschnitt“ oder zumindest einen erheblichen Teil des betroffenen Verkehrskreises in die Lage zu versetzen, das Produkt der Klägerin zu erkennen.

(2) Für die Bestimmung eines insofern zur Tatbestandserfüllung ausreichenden Anteils des betreffenden Verkehrskreises ist zu beachten, dass - auch vergleichende - Werbung nach der Systematik und dem Erwägungsgrund Nr. 2 der Richtlinie 2006/114/EG grundsätzlich erwünscht ist, da sie die Markttransparenz fördert. Ein überzogener Minderheitenschutz würde den Spielraum für kritische Vergleiche zu stark einschränken und liefe der primär europarechtlich determinierten Zielsetzung zuwider (Koos in Fezer/Büscher/Obergfell/Koos, 3. Auflage, UWG § 6 Rn. 5 mwN). Die Schwelle für den Mitbewerberschutz ist daher nicht zu gering anzusetzen, um die marktwirtschaftliche Werbefreiheit nicht im Übermaß zu beschränken. Insoweit stellt der Bundesgerichtshof für die Erkennbarkeit eines konkreten Konkurrenzprodukts allerdings grundsätzlich nicht auf eine quotale Beurteilung, sondern allgemein darauf ab, dass hierfür die mutmaßliche Wahrnehmung eines durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers maßgeblich ist (BGH, Urteil vom 01.10.2009 - I ZR 134/07, juris Rn. 20 mwN), wofür vorliegend wie ausgeführt auf den spezialisierten Fachkreis abzustellen ist; denn es kommt immer auf die Sicht des durchschnittlich informierten und verständigen „Adressaten“ der Werbung an (vgl. BGH, Urteile vom 22.02.2005 - KZR 2/04, GRUR 2005, 609, 610 und vom 19.05.2011 - I ZR 147/09, juris Rn. 22; jeweils mwN).

(3) Nach Maßgabe dieser Rechtsgrundsätze fehlt es an der notwendigen Breitenwirkung für eine unlautere Herabsetzung, wenn bei einer gezielten Befragung von Fachkreisen eine ganz überwiegende Mehrheit das Konkurrenzprodukt nicht identifiziert oder anderen Marktteilnehmern zuordnet. Wenn die Befragten wie vorliegend zu 87,5 % das Produkt der Klägerin gar nicht erkennen, spricht dies gegen einen gezielten Angriff auf die Klägerin, denn ein Angriff setzt naturgemäß Individualisierbarkeit voraus. Wenn die Werbung so vage ist, dass sie im Markt nur von einem ganz untergeordneten Anteil des Verkehrskreises mit einem Konkurrenzprodukt in Verbindung gebracht werden kann, mangelt es an der spezifischen Stoßrichtung gegen einen Wettbewerber. Es folgt im Streitfall nichts anderes daraus, dass immerhin 23 Befragte (32 %) eine „Herabsetzung“ in der bildlichen Darstellung der Vergleichsbremse an sich erkannt haben, denn davon haben die Herabsetzung nur 3 Befragte (4,2 %) auf die „I(„MARKE 01“)“-Dampfbremse der Klägerin bezogen. Dies spricht vielmehr für die Unbegründetheit des geltend gemachten Unterlassungsanspruchs, denn die Klägerin hat kein schützenswertes Individualinteresse, der Herabsetzung „irgendeiner“ Dampfbremse entgegenzutreten. Vergleichende Werbung kann zwar sogar dann vorliegen, wenn alle Mitbewerber einer Produktgattung zumindest mittelbar in Bezug genommen werden, das setzt aber voraus, dass es sich um einen überschaubaren Kreis von Wettbewerbern handelt, da sonst die Grenze zu einem stets zulässigen allgemein gehaltenen Vergleich überschritten wird (Köhler in Köhler/Feddersen, aaO, UWG § 6 Rn. 80 mwN auf die BGH-Rspr.). Das kann im Streitfall mit Rücksicht auf die nach dem übereinstimmenden Parteivortrag große Anzahl von Anbietern von Dampfbremsen von vornherein nicht angenommen werden und hat die Klägerin - die nur ihr Individualinteresse als Mitbewerberin beeinträchtigt sieht - auch nicht geltend gemacht.

(4) Es ergibt sich nichts Gegenteiliges aus den von der Klägerin unterstützend für ihre Argumentation herangezogenen Beurteilungsgrundsätzen zum Irreführungstatbestand des § 5 UWG. In der Vergangenheit wurde es für den Irreführungstatbestand des § 5 UWG als ausreichend angesehen, dass ein nicht „völlig unbeachtlicher Teil“ der angesprochenen Verkehrskreise irregeführt wurde. Dabei ging die ältere Rechtsprechung davon aus, dass die Irreführungsquote für den Normalfall bei 10 bis 15 % zu liegen hatte (vgl. BGH, Urteile vom 06.04.1979 - I ZR 35/77, GRUR 1979, 716, 718 - Kontinent Möbel; vom 06.06.1980 - I ZR 97/78, GRUR 1981, 71, 74 - Lübecker Marzipan: 13,7 %; vom 21.02.1991 - I ZR 106/89, GRUR 1992, 66, 68 - Königl.-Bayerische Weisse: 15 %). Eine abschließende Festlegung auf einen bestimmten Mindestprozentsatz hat allerdings auch schon die ältere Rechtsprechung für den Irreführungstatbestand vermieden, weil das Quorum, das die Annahme einer irreführenden Werbung rechtfertigt, von Fall zu Fall verschieden sein kann; es hängt von einer Würdigung der Umstände des Einzelfalls ab, vor allem von der Art der Werbeangabe, den berührten Interessen der Mitbewerber, der Verbraucher und der Allgemeinheit sowie dem Ausmaß der Beeinträchtigung dieser Interessen. In der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Irreführungstatbestand fehlen dementsprechend klare Hinweise darauf, wo die betreffende Quote bei Zugrundelegung des insbesondere unter dem Eindruck der EuGH-Rechtsprechung veränderten Verbraucherbildes für den Regelfall anzusiedeln ist. Der Bundesgerichtshof hat jedoch deutlich gemacht, dass der veränderte Maßstab sinngemäß zu einer Verschiebung des erforderlichen Quorums führt. So hat er in einem Fall, in dem es um den durchaus sensiblen Bereich der Werbung für Kapitalanlagen ging, zum Ausdruck gebracht, dass es auch in diesem Bereich für das Eingreifen des Irreführungsverbots nicht genüge, wenn die beanstandete Werbung nur geeignet sei, 15 bis 20 % aller angesprochenen Anlageinteressenten irrezuführen (BGH, Urteil vom 02.10.2003 - I ZR 252/01, juris Rn. 25 - Mindestverzinsung). Dass eine unlautere geschäftliche Handlung erst dann in Betracht kommt, wenn mindestens die „Hälfte“ der angesprochenen Verbraucher irregeführt würde, wie die Beklagte sinngemäß annimmt, lässt sich dem zwar - worauf die Klägerin zutreffend hinweist - nicht entnehmen. Es wird inzwischen aber auch für den Irreführungstatbestand des § 5 UWG im Regelfall als Ausgangspunkt eine Quote „von einem Viertel bis einem Drittel“ zugrunde gelegt (Bornkamm/Feddersen in Köhler/Feddersen, aaO, UWG § 5 Rn. 1.99 mwN). Ein solches Quorum wird im hiesigen Streitfall - wie ausgeführt - nicht annähernd erreicht.

c) Es scheidet vor diesem Hintergrund hinsichtlich des Klageantrags zu 1. a) auch ein Unterlassungsanspruch aus § 4 Nr. 1 UWG aus. Tatbestandsmerkmal des § 4 Nr. 1 UWG ist - wie bei dem Vorliegen einer vergleichenden Werbung als lex specialis anzusehenden § 6 Abs. 2 Nr. 5 UWG - die Herabsetzung oder Verunglimpfung der Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers.

aa) Herabsetzung im Sinne von § 4 Nr. 1 UWG ist die sachlich nicht gerechtfertigte Verringerung der Wertschätzung des Mitbewerbers durch ein abträgliches Werturteil oder eine abträgliche wahre oder unwahre Tatsachenbehauptung (BGH, Urteil vom 01.03.2018 - I ZR 264/16, juris Rn. 15). Verunglimpfung ist eine gesteigerte Form der Herabsetzung und besteht in der Verächtlichmachung des Mitbewerbers ohne sachliche Grundlage, wobei im Hinblick auf die Gleichstellung von Herabsetzung und Verunglimpfung eine genaue Unterscheidung der Begriffe entbehrlich ist (vgl. BGH, aaO). Auch auf welche Weise die Herabsetzung bewirkt wird, spielt keine Rolle. Sie kann daher auch nonverbal, wie etwa - im Streitfall von der Klägerin behauptet - durch Verwendung von Symbolen oder Bildern erfolgen (vgl. OLG Köln, NJWE-WettbR 1999, 277: Abbildung einer neidisch, niedergeschlagen und hilflos dargestellten Person als Verkörperung eines Mitbewerbers).

bb) Es kann im Streitfall jedoch offenbleiben, ob die Darstellung der im Faltblatt auf der linken oberen Seite abgebildeten Dampfbremse „herabsetzend“ ist, denn ebenso wie der Tatbestand des § 6 UWG setzt der Tatbestand des § 4 Nr. 1 UWG zunächst ein Verhalten voraus, das einen bestimmten Mitbewerber in der Meinung der angesprochenen Verkehrskreise herabwürdigt (vgl. BGH, Urteil vom 19.05.2011 - I ZR 147/09, juris Rn. 23). Richtet sich eine kritische Darstellung gegen ein nicht identifizierbares Produkt, handelt es sich nur um eine bloße Gattungskritik. Diese ist wettbewerbsrechtlich grundsätzlich zulässig (vgl. BGH, Urteil vom 30.09.2004 - I ZR 221/01, juris Rn. 25). Wenn der betroffene Verkehrskreis - wie vorliegend - schon ganz überwiegend keinen konkreten Mitbewerber des sich Äußernden als Ziel der Herabwürdigung identifizieren kann, fehlt es auch insoweit an der notwendigen Angriffsrichtung. Der mit dem Antrag zu 1. a) inkriminierte Teil der Werbebroschüre verbleibt damit im Bereich einer lauterkeitsrechtlich unverfänglichen Pauschalbehauptung zur vermeintlichen Überlegenheit der eigenen Ware, ohne den Wettbewerberkreis individuell oder gerade die Klägerin zu beeinträchtigen. Allein der Umstand, dass die Parteien dieses Rechtsstreits als Mitbewerber in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis stehen, führt nicht dazu, dass jede produktbezogene Kritik der Beklagten den Tatbestand des § 4 Nr. 1 UWG (oder des § 6 Abs. 2 Nr. 5 UWG) erfüllt.

d) Aus gleichgelagerten Erwägungen scheidet der mit dem Klageantrag zu 1. b) aus § 8 Abs. 1, § 3 Abs. 1, § 4 Nr. 2 UWG geltend gemachte - und vom Landgericht fehlerhaft für beide Anträge bejahte - Unterlassungsanspruch aus, der sich dagegen richtet, in der Werbebroschüre „die feuchtevariable Dampfbremse ,(„MARKE 01“)‘ der Klägerin unmittelbar oder mittelbar hinsichtlich ihrer Eigenschaften der Diffusionsfähigkeit“ unzutreffend darzustellen.

aa) Mit dem Antrag zu 1. b) zielt die Klägerin nach der Antragsfassung nicht wie mit dem Antrag zu 1. a) auf eine Herabsetzung bzw. Verunglimpfung ihrer „(„MARKE 01“)“-Dampfbremse durch (vergleichende) Werbung der Beklagten ab, wie sie § 4 Nr. 1 UWG (§ 6 Abs. 2 Nr. 5 UWG) erfasst, sondern darauf, dass ihre „(„MARKE 01“)“-Dampfbremse hinsichtlich ihrer Eigenschaften bezüglich Diffusionsfähigkeit/Feuchtevariabilität nicht zutreffend dargestellt wird. Es geht ihr somit um eine sachlich unrichtige Darstellung ihrer Dampfbremse durch eine unwahre Tatsache, was dem Unlauterkeitstatbestand des § 4 Nr. 2 UWG unterfallen kann.

bb) Konkret setzt der Anspruch aus § 4 Nr. 2 UWG („Anschwärzung“) voraus, dass über Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung unwahre Tatsachen behauptet oder verbreitet werden, die geeignet sind, den Betrieb oder Kredit des Mitbewerbers zu schädigen, und nicht erweislich wahr sind. „Tatsachen“ in diesem Sinne sind Vorgänge oder Zustände, deren Vorliegen dem Wahrheitsbeweis zugänglich ist. Sie sind von Werturteilen, welche durch das Element des Wertens, Meinens und Dafürhaltens gekennzeichnet sind, danach abzugrenzen, wie der angesprochene Verkehr die verbreitete Äußerung nach Form und Inhalt in ihrem Gesamtzusammenhang versteht (vgl. BGH, Urteil vom 31.03.2016 - I ZR 160/14, juris Rn. 23). Nicht wahr ist eine Tatsache, wenn sie den Eindruck einer anderen als der wirklichen Sachlage erweckt (Köhler/Alexander in Köhler/Feddersen, aaO, UWG § 4 Rn. 2.20).

cc) Hinsichtlich der behaupteten unzutreffenden Darstellung von tatsächlichen Eigenschaften des klägerischen Produkts fehlt es insoweit ebenfalls schon an der hierfür gleichermaßen erforderlichen Erkennbarkeit der Klägerin als Mitbewerberin und ihrer Ware durch den betroffenen Fachverkehrskreis. Da die Klägerin nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme für den angesprochenen Verkehrskreis ganz überwiegend schon nicht als Anbieterin der auf der oberen linken Seite des Faltblatts neben einem Feuchtigkeitsfleck abgebildeten Dampfbremse erkennbar war, mangelt es auch hier an der tatbestandlichen Voraussetzung eines identifizierbaren „Mitbewerbers“ im Sinne des § 4 Nr. 2 UWG. Eine Schädigung der Klägerin durch unwahre Tatsachen über ihre Produkte ist denklogisch ausgeschlossen, wenn ihr der Verkehr das beworbene Negativbeispiel ganz überwiegend nicht zuordnet.

dd) Ungeachtet dessen fehlt es in der Werbebroschüre der Beklagten aber auch an der Erkennbarkeit einer vermeintlich der „(„MARKE 01“)“-Dampfbremse unzutreffend - als potentiell unwahrer Tatsache - zugeschriebenen Eigenschaft minderer Diffusionsfähigkeit bzw. Feuchtevariabilität. Nach dem Ergebnis der Beweiserhebung hat sich dem angesprochenen Verkehrskreis auch ganz überwiegend nicht erschlossen, welche Eigenschaften einer Dampfbremse mit der Werbebroschüre herausgestellt und vermeintlich in Bezug auf die „(„MARKE 01“)“-Dampfbremse der Klägerin unwahr dargestellt werden.

(1) Nach der Behauptung der Klägerin soll insbesondere die graphische Darstellung durch ein Diagramm mit drei farbigen Linien auf der rechten unteren Seite des Faltblatts - im Zusammenhang mit dem nur eine grüne Kurve aufweisenden Diagramm auf der unteren linken Seite sowie den weiteren Abbildungen - die Eigenschaften ihrer Dampfbremse unzutreffend zeigen. Die Klägerin behauptet, die Darstellung der Kurve zum Diffusionsprofil ihrer Dampfbremse sei unzutreffend, weil der etwaige Kurvenverlauf der „(„MARKE 01“)“-Dampfbremse sich dadurch auszeichne, dass die Linie in Abhängigkeit der Luftfeuchtigkeit entweder im unteren rechten Bereich des Diagramms bei hoher Luftfeuchte steiler abfalle und demnach insbesondere im Sommer einen geringeren Diffusionswiderstand und damit aber auch einen geringeren sd-Wert aufweise, während sie bei geringerer Luftfeuchte aufgrund eines hohen Diffusionswiderstandes weniger steil abfalle und damit insbesondere im Winter einen höheren sd-Wert habe. Diese positive Eigenschaft der klägerischen Dampfbremse werde in der Informationsschrift der Beklagten falsch dargestellt.

(2) Eine solche Eigenschaftszuweisung erschließt sich - entgegen der Auffassung des Landgerichts - ebenfalls von vornherein nicht einem mit der technischen Funktionsweise von Dampfbremsen unvertrauten Durchschnittsverbraucher. Es wird bei beiden in der Werbebroschüre abgebildeten Diagrammen eine Maßeinheit verwendet [„sd-Wert (m)“], die einem Durchschnittsverbraucher nicht bekannt ist. Auch der Verweis auf eine vermeintlich überlegene „Hygrobrid-Technologie“ in der Überschrift der Werbebroschüre gibt hierfür keinen weiteren Aufschluss. Die Beklagte selbst trägt vor, dass ihre Dampfbremse eine neue Technologie enthielte, die sie gegenüber gewöhnlichen Dampfbremsen überlegen mache, weil sie in verschiedenen Feuchtigkeitsumgebungen „flexibel“ bzw. „intelligent“ reagiere. Die Schlussfolgerung, dass sich diese Aussage in einem Vergleich zu der auf der linken oberen Faltblattseite abgebildeten Dampfbremse sachverständig nachprüfbar aus dem Inhalt der streitgegenständlichen Werbebroschüre ergebe, vermag ein Durchschnittsverbraucher nicht zu ziehen. Die andere Beurteilung des Landgerichts, die Darstellung des Produkts der Klägerin in der Broschüre sei „unzutreffend“ im Sinne von § 4 Nr. 2 UWG, ist nicht nachvollziehbar, denn es sind insbesondere keine laienverständlichen Kriterien ersichtlich oder vom Landgericht festgestellt, die sich aus der Werbebroschüre selbst ergeben. Der Durchschnittsverbraucher vermag dieser allenfalls zu entnehmen, dass die beworbene „(„Marke 03“)“-Dampfbremse unter den auf der linken Faltblattseite abgebildeten Bedingungen mit Rücksicht auf das rechtsseitig abgebildete 3-Kurven-Diagramms „irgendwie“ besser funktionieren soll als die bei dem Feuchtigkeitsfleck abgebildete Dampfbremse.

(3) Es haben aber auch die von der DIHK aus dem betroffenen Fachkreis Befragten der Werbebroschüre und den darin abgebildeten Kurvendiagrammen nahezu ausnahmslos keine Eigenschaftszuweisung in Bezug auf ein von der Klägerin hergestelltes Produkt entnehmen können. Sie hatten ganz überwiegend nicht einmal eine Vorstellung davon, in welchem technischen Parameter die beworbene Dampfbremse einen messbaren Vorsprung aufweisen soll. Umgekehrt fehlt es damit zugleich an der Erkennbarkeit eines hinreichenden Bezugspunkts für einen Eigenschaftsvorteil der von der Beklagten beworbenen Ware. Insgesamt haben auch diesbezüglich letztlich nur 3 Befragte von 72 - mehr oder weniger konkret - eine hinsichtlich der Diffusionsfähigkeit/Feuchtevariabilität herabgesetzte Eigenschaft in Bezug auf ein Produkt der Klägerin erkannt (4,2 %). Die Werbeaussage der Beklagten erschöpft sich demnach bei wertender Betrachtung auch insoweit in einer pauschalen Selbstanpreisung ihrer „(„Marke 03“)“-Dampfbremse.

ee) Schließlich steht der Klägerin kein alternativer Anspruch aus dem Unlauterkeitstatbestand des § 5 UWG wegen Irreführung über Eigenschaften ihrer Dampfbremse oder der von der Beklagten beworbenen zu.

(1) Nach § 5 Abs. 1 UWG handelt unlauter, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Nach dem für den mit dem Antrag zu 1. b) verfolgten Wettbewerbsverstoß einer unzutreffenden Eigenschaftsbehauptung allein in Betracht kommenden Unlauterkeitstatbestand aus Absatz 2 Nr. 1 der Vorschrift ist eine geschäftliche Handlung unter anderem dann irreführend, wenn sie unwahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über wesentliche Merkmale der Ware oder von ihrer Verwendung zu erwartende Ergebnisse enthält. Diese Voraussetzungen liegen in Bezug auf die in dem Faltblatt der Beklagten gemachten Werbeaussagen ebenfalls nicht vor.

(2) Soweit die Klägerin behauptet, ihre „(„MARKE 01“)“-Dampfbremse werde in der Werbebroschüre mit irreführenden Eigenschaften dargestellt, scheitert dies hier desgleichen sowohl an ihrer mangelnden Identifizierbarkeit als auch der Erkennbarkeit einer in Bezug auf sie unwahren oder zur Täuschung geeigneten Merkmals- oder sonstigen Eigenschaftsangabe. Der Verkehr bildet sich keine Fehlvorstellung über ein Produkt der Klägerin, wenn er die in der Werbebroschüre enthaltenen Abbildungen und Kurvendiagramme nicht mit diesem verknüpft. Eine Werbeangabe kann nur dann im Sinne des § 5 Abs. 1 UWG irreführend sein, wenn sie bei einem Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer eine Fehlvorstellung hervorruft, die die geschäftliche Entscheidung beeinflussen kann (BGH, Urteil vom 18.01.2012 - I ZR 104/10, juris Rn. 18). Wenn nicht einmal der auf das in Rede stehende Produkt spezialisierte Fachkreis der Werbebroschüre der Beklagten zu einem erheblichen Anteil einen konkreten sachlichen Gehalt beimisst, fehlt es jedenfalls an einer zur Täuschung des Verkehrs geeigneten Werbeaussage.

(3) Damit erschöpft sich der objektive Aussagegehalt der Werbebroschüre im Wesentlichen in der Behauptung, das beworbene Produkt der Beklagten gehöre im Vergleich zu herkömmlichen Dampfbremsen jedenfalls zu den „guten“. Auch mit diesem Inhalt kann die Werbeaussage nicht mit Erfolg als irreführend beanstandet werden, denn dass es sich (auch) bei dem Produkt der Beklagten um eine qualitativ hochwertige Dampfbremse handelt, hat die Klägerin nicht substantiiert in Abrede gestellt (vgl. dazu BGH, Urteil vom 03.05.2001 - I ZR 318/98, juris Rn. 35). Unabhängig davon hat die Klägerin ihren mit dem Klageantrag zu 1. b) geltend gemachten Unterlassungsanspruch nach seiner sachlichen Begründung selbst nicht auf diesen Klagegrund gestützt, sondern nur auf die Verletzung ihrer eigenen Mitbewerberinteressen.

3. Die mit den Klageanträgen zu 2. und 3. geltend gemachten Auskunfts- und zur Feststellung gestellten Schadensersatzansprüche sind aus vorstehenden Gründen von vornherein nicht gegeben. Dasselbe gilt für die mit dem Klageantrag zu 4. erstattet verlangten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten.

4. Die Kostenentscheidung für beide Instanzen beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10, § 711 Satz 1 und 2 i.V.m. § 709 Satz 2 ZPO.

5. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die von den Umständen des Einzelfalls geprägte Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat im Sinne des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO und auch die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO nicht vorliegen.

Streitwert II. Instanz:    bis zu 60.000 €; vgl. § 47 Abs. 1 Satz 1, § 39 Abs. 1, § 43 Abs. 1, § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG, §§ 3 ff. ZPO