Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2026

Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 19.03.2026 – 1 U 126/25

1. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2026:0319.1U126.25.00

Tenor§

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 12.11.2025, Aktenzeichen 3 O 194/25, wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Cottbus ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 15.000,00 € festgesetzt.

Gründe§

Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 12.11.2025, Aktenzeichen 3 O 194/25, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.

Zur Begründung wird auf den vorausgegangenen Hinweis des Senats im Hinweisbeschluss vom 12.02.2026 Bezug genommen. Auch die Ausführungen in der Gegenerklärung vom 04.03.2026 geben zu einer abweichenden Beurteilung keinen Anlass.

1. Das Landgericht Cottbus ist für das streitgegenständliche Unterlassungsbegehren des Verfügungsklägers örtlich nicht zuständig.

Der Umstand, dass der Auftritt des Verfügungsklägers - den klägerischen Sachvortrag insoweit als zutreffend unterstellt - im gesamten Bundesgebiet Interesse hervorgerufen hat, ist nicht geeignet, eine vorrangige bestimmungsgemäße Abrufbarkeit und damit eine bestimmungsgemäße Auswirkung am Wohnsitz des Verfügungsklägers zu begründen. Vielmehr bleibt es auch unter Berücksichtigung des insoweit vertiefenden Sachvortrags dabei, dass der Auftritt des Verfügungsklägers im städtischen Bürgerhaus in („Ort 01“) stattfinden sollte und dadurch ein lokaler bzw. regionaler Bezug im Sinne von § 32 ZPO besteht. Denn die Wahrnehmung der Äußerung in der Online-Zeitung der Verfügungsbeklagten liegt in der betroffenen Region erheblich näher als dies aufgrund der bloßen Abrufbarkeit bei anderen Gerichten der Fall ist. Es ist - auch unter Berücksichtigung der überregionalen Berichterstattung - nicht davon auszugehen, dass die bestimmungsgemäße Kenntnisnahme an jedem Ort in der Bundesrepublik gleichermaßen wahrscheinlich war. Dadurch kommt es zu einer Einschränkung der örtlichen Zuständigkeit nach § 32 ZPO und die Begründung eines „de facto-Klägergerichtsstandes“ - wie ihn der Verfügungskläger zu begründen sucht - kommt nicht in Betracht.

Die vom Verfügungskläger angemahnte Abweichung zur ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung ist nicht erkennbar. Vielmehr hat sich der Senat in seiner Entscheidung vom 28.11.2016 (Az. 1 U 1/16) ausdrücklich mit den beiden genannten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 03.05.1977 (Az. VI ZR 24/75) und vom 02.03.2010 (Az. VI ZR 23/09) auseinandergesetzt. Insbesondere hat er die letztgenannte Entscheidung - welche die Begründung der internationalen Zuständigkeit deutscher Gerichte zum Gegenstand hat - und die Frage der Übertragbarkeit der Grundsätze dieser Entscheidung auf Kompetenzabgrenzungen auf nationaler Ebene unter Berücksichtigung der obergerichtlichen Rechtsprechung ausführlich behandelt. Nach dem Ergebnis der Prüfung, die auch dem vorliegenden Rechtsstreit zu Grunde liegt, gilt der fliegende Gerichtsstand nicht schrankenlos. Dabei stellt der Senat auf die spiegelbildliche Einschränkung des Bundesgerichtshofs in seiner Entscheidung vom 02.03.2010 („(„Zeitung 01“)“) - bestätigt durch das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 29.03.2011 (Az. VI ZR 111/10) - ab und überträgt die Anknüpfung an die bestimmungsgemäße Abrufbarkeit und damit die bestimmungsgemäße Auswirkung der beanstandeten Inhalte auf die nationale Ebene. Dass der Artikel im Lokalteil der („Zeitung 01“) veröffentlicht wurde, der Bundesgerichtshof mit Blick auf den Inhalt des Artikels aber gleichwohl eine bestimmungsgemäße Abrufbarkeit und damit bestimmungsgemäße Auswirkung im Inland und damit die Zuständigkeit deutscher Gerichte angenommen hat, steht dem vorliegend gefundenen Ergebnis nicht entgegen. Während die Veröffentlichung im Regionalteil der Begründung der internationalen Zuständigkeit diente, ist vorliegend die Veröffentlichung im Regionalteil lediglich ein Baustein der Annahme des Senats, die bestimmungsgemäße Abrufbarkeit liege vornehmlich in dieser Region. Insbesondere maßgeblich ist insoweit aber der Ort des geplanten Auftritts. Ein Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs oder auch des Gerichtshofs der Europäischen Union besteht nicht. Bei der Verletzung von Persönlichkeitsrechten kommt - zur Vermeidung eines § 12 ZPO widersprechenden regelmäßigen Gerichtsstands am Wohnsitz des Klägers - nur bei Fehlen eines regionalen Bezugs eine Begründung der örtlichen Zuständigkeit am Wohnsitz des Betroffenen in Betracht. Dies schließt eine Kenntnisnahme außerhalb der Region („Ort 01“), die auch der Senat nicht in Abrede stellt, nicht aus.

2. Eine Verweisung des Rechtsstreits an das - nach Auffassung des Senats örtlich zuständige - Landgericht Mainz (§ 281 Abs. 1 ZPO) kann aufgrund des im Schriftsatz vom 04.03.2026 in der Berufungsinstanz erstmals gestellten Hilfsantrages nicht mehr erfolgen.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes kann die Verweisung an das sachlich oder örtlich zuständige Gericht (der ersten Instanz) grundsätzlich auch noch aufgrund eines erstmals im zweiten Rechtszuge gestellten Antrages ausgesprochen werden, aber nur unter Aufhebung des angefochtenen Urteils (BGH, Urteil vom 09.07.2014 - VIII ZR 376/13). Da das Erfordernis einer Aufhebung des angefochtenen (erstinstanzlichen) Urteils einer Verfahrensweise des Berufungsgerichts nach Maßgabe des § 522 Abs. 2 ZPO entgegenstehen würde, ist die Rechtsfrage zu beantworten, ob ein erstmals in der Berufungsinstanz gestellter (hilfsweiser) Verweisungsantrag die - an sich gerechtfertigte - Zurückweisung der Berufung im Wege des einstimmigen Beschlusses hindert.

Dies ist nicht der Fall. Der Bundesgerichtshof hat die Frage, ob mit dem Zurückweisungsbeschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO eine erst zweitinstanzlich erhobene Widerklage oder eine ebenso späte Klageerweiterung analog § 524 Abs. 4 ZPO (Anschlussberufung) wirkungslos werden, unter Verweis auf eine insoweit bestehende Regelungslücke bestätigt (BGH, Urteil vom 24.10.2013 - III ZR 403/12; BGH, Beschluss vom 06.11.2014, IX ZR 204/13). Für den hier in Rede stehenden, erstmals in der Berufungsinstanz gestellten, Hilfsantrag auf Verweisung des Rechtsstreits kann nichts anderes gelten. Der Verfügungskläger ist - wenn auch mit anderer Begründung - bereits von dem Landgericht auf die bestehenden Bedenken hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit des Landgerichts Cottbus hingewiesen worden. In Kenntnis dessen hat der Verfügungskläger davon abgesehen, einen (Hilfs-)Verweisungsantrag zu stellen. Nunmehr erweist sich die Berufung gegen das Urteil als offensichtlich unbegründet und auch die weiteren Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 ZPO liegen vor. Insoweit ist eine Zurückweisung der Berufung nach Maßgabe von § 522 Abs. 2 ZPO insbesondere auch dann möglich, wenn das Berufungsgericht das Urteil der Vorinstanz nur im Ergebnis, aber nicht vollständig in der Begründung bestätigen will (vgl. OLG Hamburg, Beschluss vom 10.05.2005 - 14 U 154/04; Rimmelspacher, in: MüKo, ZPO, 7. Aufl. 2025, § 522 Rn. 23). Weder der Gesetzeswortlaut, der keine Einschränkung der Aufgaben und Möglichkeiten des Berufungsgerichts enthält, noch der gesetzgeberische Wille, unter den Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 ZPO eine rasche Rechtskraft der erstinstanzlichen Entscheidung herbeizuführen, stehen dem entgegen (OLG Hamburg, a.a.O.). Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 ZPO soll aber - so der Normzweck der Vorschrift - die Berufung durch einstimmigen Beschluss zurückgewiesen werden. Es liefe dem gesetzgeberischen Anliegen, offensichtlich aussichtslose Berufungen alsbald im Beschlusswege zu erledigen, direkt zuwider, wollte man zulassen, dass aufgrund eines erst jetzt gestellten Hilfsantrages eine mündliche Verhandlung erzwungen werden könnte (so auch OLG Brandenburg, Beschluss vom 09.01.2015 - 7 U 162/14). Dies gilt vorliegend umso mehr, als es sich um ein einstweiliges Verfügungsverfahren handelt.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

4. Die Feststellung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils erfolgt gemäß § 708 Nr. 10 ZPO.

5. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird in Anwendung der §§ 47, 48 GKG bestimmt.