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Brandenburgisches Oberlandesgericht Urteil vom 25.03.2026 – 4 U 46/25
4. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2026:0325.4U46.25.00
Tenor§
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 05.03.2025 – 11 O 87/23 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil sowie das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis 170.000 € festgesetzt.
Gründe§
I.
Die Klägerin nimmt die Beklagte als Herstellerin des Impfstoffs („Impfstoff 01“) wegen behaupteter Impfschäden auf Auskunft, Schmerzensgeld, Feststellung der Verpflichtung zum Ersatz materieller und immaterieller bereits entstandener und zukünftiger Schäden sowie Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten und Auferlegung aller Kosten des Rechtsstreits (unabhängig von dessen Ausgang) in Anspruch.
Die am ... geborene, als freiberufliche Dozentin tätige Klägerin ist am 07.05.2021 (ChargenNr. Ch.-B EX8679), 11.06.2021 (ChargenNr. Ch-B FC3095) und 30.11.2021 (ChargenNr. LOT 214022) jeweils mit dem Impfstoff („Impfstoff 01“) geimpft worden.
Der Impfstoff hatte am 21.12.2020 von der Europäischen Kommission die bedingte zentrale arzneimittelrechtliche Zulassung erhalten und mit Durchführungsbeschluss vom 10.10.2022 die Standardzulassung.
Die Klägerin hat behauptet, bereits nach den ersten beiden Impfungen habe sie, die bis 2021 höchstens dreimal mit leichten Erkältungen krank gewesen sei, bemerkt, dass ihr Augenlicht schlechter geworden sei, habe fast täglich Migräne gehabt und schlecht geschlafen. Seit Dezember 2021 habe sie Wahrnehmungsstörungen gehabt, sei vergesslich geworden und dauernd müde. Ab Mitte 2022 habe ihr linker Arm zu schmerzen begonnen, was sich in der Folgezeit auf die Schulter, dann die gesamte linke Körperseite und schließlich auch auf die rechte Körperseite erstreckt habe. Ebenso habe sich ihr Gehör verschlechtert und hätten sich insgesamt 100 verschiedene gesundheitliche Beschwerden eingestellt.
Der streitgegenständliche Impfstoff weise kein positives Nutzen-Risiko-Verhältnis auf. Im Rahmen der Wirksamkeitsstudie habe die Beklagte einen Teil der Probanden herausgenommen und so den Anschein einer - tatsächlich nicht vorhandenen - Wirksamkeit erzeugt. Der Impfstoff schädige das Immunsystem und rufe gleichzeitig eine Autoimmunüberreaktion hervor. Der Impfstoff stelle eine genetische Manipulation menschlicher Zellen dar, durch die ein schadensträchtiges Spike-Protein erzeugt werde. Dies stelle einen Angriff auf die Menschheit dar und entspreche einem Krieg gegen die eigene Bevölkerung. Dies sei der Beklagten bewusst gewesen, die gesundheitliche Schäden durch die Impfung aus Gewinnsucht billigend in Kauf genommen habe. Die Impfdosen seien in Kartonagen verpackt worden, denen leere Beipackzettel beigefügt worden seien. Die Beklagte hafte aus § 84 Abs. 1 AMG, § 823 Abs. 2 i.V.m. §§ 8 Abs. 1 95 Abs. 1 Nr. 3a, 96 Nr. 3 AMG, § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 95 Abs. 1 Nr. 1, 5 AMG, 826 BGB und § 32 Abs. 1 GenTG.
Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, die Klägerin, die eine erweiterte Darlegungslast treffe, habe die behaupteten gesundheitlichen Schäden nicht im Ansatz belegt, insbesondere weil die von der Klägerin vorgelegten Unterlagen unzureichend und nicht aussagekräftig seien, zumal es Hinweise für relevante Vorerkrankungen und alternative Ursachen gebe. Es gebe bereits keinen Nachweis dafür, dass („Impfstoff 01“) geeignet sei, die von der Klägerin vorgetragenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen zu verursachen. Zudem sprächen die Umstände des vorliegenden Falls klar gegen die Ursächlichkeit der Impfungen, da die von der Klägerin ärztlich dokumentierten Beschwerden schon zeitlich in keinem Zusammenhang mit der Impfung ständen. Im Übrigen sei das Nutzen-Risiko-Verhältnis von („Impfstoff 01“) positiv, was schon durch die von den Zivilgerichten zu beachtende Zulassung bewiesen sei.
Das Landgericht hat die Klage mit dem angefochtenen Urteil abgewiesen. Es hat ausgeführt, für einen Anspruch aus § 84 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 AMG oder aus § 84 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 AMG fehle es bereits an hinreichendem Vortrag der Klägerin zur Ursächlichkeit der Impfungen für die behaupteten gesundheitlichen Beschwerden. Nach dem eigenen Vortrag der Klägerin könnten die behandelnden Ärzte keine pathologischen, also krankhaften Auffälligkeiten finden. Nach den Angaben der Klägerin handele es sich um asymptomatische idiopathische Symptome, die auf einen Entzündungsprozess im gesamten Körper schließen ließen. Für das Eingreifen der Vermutung zu ihren Gunsten habe die Klägerin keine ausreichenden ärztlichen Unterlagen zu ihrem Gesundheitszustand vor der ersten Impfung vorgelegt. Jedenfalls scheitere der Schadensersatzanspruch aus § 84 Abs. 1 AMG daran, dass für den Impfstoff („Impfstoff 01“) ein positives Nutzen-Risiko-Verhältnis bestehe, wobei dahinstehen könne, ob dies bereits aufgrund der Tatbestandswirkungen des Durchführungsbeschlusses der Europäischen Kommission feststehe. Vom Vorliegen eines positiven Nutzen-Risiko-Verhältnisses sei jedenfalls wegen der zugrunde liegenden Empfehlung des CHMP auszugehen, der weder bereits bekannte Umstände nicht berücksichtigt habe, noch aufgrund nach der Zulassung bekannt gewordener Umstände zu einer anderen Empfehlung gekommen wäre. Der Gesundheitsschaden der Klägerin beruhe auch nicht auf einer unzureichenden oder falschen Kennzeichnung, Fach- oder Gebrauchsinformation. Die Klägerin habe weder substantiiert vorgetragen, dass die an sie verimpften Chargen mit falscher Kennzeichnung oder unzureichenden Informationen versehen gewesen seien, noch, dass der Schaden nicht eingetreten wäre, wenn die Kennzeichnung bzw. die Informationen erschöpfend und zutreffend gewesen wären.
Der Anwendungsbereich des ProdHaftG sei ebenso wie derjenige des § 32 Abs. 1 GenTG nicht eröffnet. Ein Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs 2 BGB i.V.m. §§ 5 Abs 1, 95 Abs. 1 Nr. 1 AMG bestehe nicht, weil die Beklagte kein bedenkliches Arzneimittel in Verkehr gebracht habe. Für einen Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 223, 224 StGB fehle es daran, dass die Beklagte der Klägerin den Impfstoff nicht auch nicht in mittelbarer Tätigkeit verabreicht habe. Ein Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB stehe der Klägerin nicht zu, weil die Beklagte im Hinblick auf die Schädigung der Klägerin weder vorsätzlich noch fahrlässig gehandelt habe und es zudem an der Rechtswidrigkeit des Inverkehrbringens des Arzneimittels fehle. Aus § 826 BGB bestehe kein Anspruch, da das Inverkehrbringen eines zugelassenen Impfstoffs kein besonders verwerfliches Verhalten sei.
Aus denselben Gründen seien auch der Feststellungsantrag und der Antrag auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten unbegründet.
Die Klägerin habe auch keinen Auskunftsanspruch aus § 84a Abs. 1 AMG. Da der Schadensersatzanspruch aus § 84 Abs. 1 AMG daran scheitere, dass weder die Voraussetzungen des § 84 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 AMG noch des § 84 Abs. 1 Nr. 2 AMG vorlägen, sei die Auskunft für das Bestehen des Anspruchs nicht erforderlich.
Gegen dieses, den Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 11.03.2015 zugestellte, Urteil haben diese am 09.04.2025 Berufung eingelegt und diese nach Fristverlängerung bis zum 10.07.2025 mit am 09.07.2025 eingegangenem Schriftsatz begründet.
Mit ihrer Berufung will sie in erster Linie eine Nichtigerklärung des angefochtenen Urteils hilfsweise eine Aufhebung und Zurückverweisung, weiter hilfsweise eine Verurteilung nach den erstinstanzlich gestellten Anträgen, nunmehr allerdings beginnend mit dem Auskunftsantrag, und schließlich eine Vorlage an den EuGH sowie an der BVerfG erreichen. Sie rügt, das Landgericht habe den erstinstanzlichen Vortrag der Klägerin in mehrfacher Hinsicht rechtsfehlerhaft gewürdigt, Sachverhaltselemente frei erfunden, zentrale Tatsachen und Beweisantritte weggelassen und vorgetragenen Sachverhalt inhaltlich verfälscht. Insbesondere habe die Klägerin hinreichend vorgetragen, dass Parameter und Beschwerden nach den Impfungen festgestellt worden seien, „die obwohl zuvor nicht klinisch manifest – potentiell latent vorgelegen haben könnten, nach der Impfung jedoch erstmals klinisch relevant auftraten und als Verschlimmerung zu bewerten“ seien wie erhöhte Blutfette, erhöhter Blutzucker, Verdacht auf Diabetes mellitus Typ 2, gelegentlich erhöhter Blutdruck, vegetative Symptomatik mit Ängsten. Diese Beschwerden seien bereits im Herbst 2021 voll ausgeprägt und erstmals ärztlich dokumentiert worden. Im Übrigen wiederholt und vertieft die Klägerin ihren erstinstanzlichen Sachvortrag, dem sie nunmehr die von ihr als Wesentlich erachteten wissenschaftlichen Ausarbeitungen auch in deutscher Übersetzung beifügt.
Die Klägerin beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Potsdam, Az: 11 O 87/23,
verkündet am 05.03.2025,
1. das Urteil gem. § 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO für nichtig zu erklären und den Rechtsstreit an das Landgericht Potsdam zurückzuverweisen,
hilfsweise,
2. das Urteil aufzuheben und an das Landgericht Potsdam zur erneuten Verhandlung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats zurückzuverweisen,
hilfsweise,
3. die Beklagte zu verurteilen, Auskunft zu erteilen über die im Zeitraum vom 21.12.2020 bis zur letzten mündlichen Verhandlung in dieser Berufungsinstanz bei der Beklagten bekannten Wirkungen und Nebenwirkungen sowie sämtliche weiteren Erkenntnisse, die für die Bewertung der Vertretbarkeit schädlicher Wirkungen des Impfstoffs „(„Impfstoff 01“)“ der Beklagten von Bedeutung sein können, soweit diese Migräne, Sehstörung, Wahrnehmungsstörungen, Gedächtnisverlust/ Erinnerungslücken, Beeinträchtigung der weiblichen Geschlechtsorgane, Schmerzen im Arm/ Schulter-Oberarmprobleme und Hüftgelenkschmerzen, Knieschmerzen, Brustschmerzen, Herzrasen und Immundefizit (Th1/Th2 Zytokinstatus) und infolgedessen SarsCoV2 Infektionen verursachten, insbesondere,
a. Auskunft über Art und Schwere der Toxizität der verwendeten Lipidnanopartikel ALC-0159 und ALC-0315 für den Menschen sowie über deren immunologische Auswirkungen auf den menschlichen Organismus,
b. Auskunft über den pharmazeutischen Reinheitsgrad von ALC-0159 und ALC-0315 und darüber, wie diese bestimmt werden und welche Auswirkungen ein abweichender Reinheitsgrad auf die vorstehenden gesundheitlichen Schäden hat,
c. Auskunft darüber, welcher Lieferant für die Lieferung der hier streitgegenständlichen Impf-Chargen zuständig war und welche Technologie dieser für die Herstellung nutzte,
d. Auskunft über die Funktion der im Spike-Protein „Wuhan 1“ verbauten Furin-Schnittstelle zur Trennung des S1-Proteins vom S2-Protein und zu den gesundheitlichen Folgen, bezogen auf die streitgegenständlichen Gesundheitsschäden der Klagepartei,
e. Auskunft über den verwendeten P2-Lock und die Auswirkung auf den S1-Teil des Spike-Proteins, bezogen auf ein Lösen des S1-Teils und ein Andocken an den menschlichen ACE2-Rezeptor,
f. Auskunft darüber, ob es Biarcore-Messungen (Oberflächenplasmonenresonanzspektroskopie) gibt die belegen, dass das Spike-Protein nicht an den ACE2-Rezeptor andockt,
g. Auskunft zu erteilen, welche Cluster von HIV-Sequenzen und GP-120 im Spike-Protein enthalten sind und welche Auswirkungen dies auf das Immunsystem der Klagepartei sowie die weiteren gesundheitlichen Schäden hat,
h. Auskunft über die Neuropilin-Schnittstelle im Spike-Protein und darüber, ob das Spike-Protein auch auf Nervenzellen und Gehirnzellen exponiert sowie über die Folgen einer solchen Exposition auf die Nervenzellen, bezogen auf die konkreten gesundheitlichen Schäden der Klagepartei,
i. Auskunft über alle von der Beklagten zu 1) im Rahmen der Pharmakovigilanz erfassten gesundheitlichen Schäden am Menschen, soweit diese mit den konkreten gesundheitlichen Schäden der Klagepartei übereinstimmen, sowie Vorlage der entsprechenden Auswertungen,
j. Auskunft dazu wie die Beklagte zu 1) sicherstellte, dass das Spike-Protein im Impfstoff von der Zellwand gehalten werden konnte (Membrananker) und nicht stattdessen frei im Körper verfügbar wurde, sowie Auskunft darüber, ob ein freies, im Blut verfügbares Spike-Protein die konkreten gesundheitlichen Schäden der Klagepartei hätte bewirken können,
k. Auskunft über die Auswertungen und Feststellungen der Beklagten zu 1) zu dem ACE2-Rezeptor menschlicher Zellen und der Blockade des Renin-Angiotensin-Aldosteron-Systems (RAAS) am menschlichen Organismus, bezogen auf die gesundheitlichen Schäden der Klagepartei,
l. Auskunft über die festgestellte Genotoxizität beim Menschen durch den Impfstoff („Impfstoff 02“),
m. Auskunft über Unterschiede zwischen der Faltung des Proteins zwischen („Impfstoff 03“) und („Impfstoff 04“) und welche der beiden Varianten die Klagepartei verimpft bekommen hat,
n. Auskunft über eigene Feststellungen der Beklagten zu 1) zu den Feststellungen von Prof. („Name 01“) von der Tokio University of Science sowie der Feststellungen im Research Paper von („Name 02“), („Name 03“) und („Name 04“) (BioNTech RNA-Basesd COVID-19 Injections Contain Large Amounts Of Residual DNA Including An SV40 Promoter/Enhancer Sequence, v5.2019-2024 https://publichealthpolicyjournal.com/biontech-rna-based-covid-19-injections-contain-large-amounts-of-residual-dna-including-an-sv40-promoter-enhancer-sequence/) zur Verwendung von Plasmid-DNA in dem Impfstoff („Impfstoff 02“), insbesondere zum SV40-Promotor/Enhancer, bezogen auf die streitgegenständlichen Chargen. Ergänzend: Seit wann wird der SV40-Promotor/Enhancer von der Beklagten zu 1) genutzt? Welche Funktion übt die Plasmid-DNA mit dem SV40-Promoter/Enhancer nach der Vorstellung der Beklagten zu 1) in dem Vakzin aus und welche gesundheitlichen Schäden stellte die Beklagte in „Process 2“ in ihrer Versuchsgruppe fest?
o. Auskunft über die von der Beklagten zu 1) unternommenen Maßnahmen gegen negative Auswirkungen des Vakzins in Bezug auf die Fruchtbarkeit von geimpften Personen im Hinblick auf die Feststellungen im Abschlussgutachten zur Prä-Klinik vom 21.01.2021,
p. Auskunft über den Inhalt des Zwischenberichts C4591022 zu Fehl- und Totgeburten (Pflichtbestandteil des EPAR-Riskmanagement der EMA) zur Eruierung des Nutzen-Risiko-Verhältnisses,
q. Auskunft zu den Maßnahmen die die Beklagte zu 1) unternahm, nachdem sie gemäß folgender Gutachten (peer-reviewed) feststellte, dass ihr Vakzin („Impfstoff 02“) durch die Blockade/Zerstörung des P53-Proteins an menschlichen Körperzellen die Krebszellenerkennung verhindert:
Zeitliche metabolische Reaktion auf mRNA-Impfungen bei Onkologiepatienten, Quelle: https://pubmed.ncbi.nlm.nih.gov/34463888/
Koordinierung und Optimierung von FDG-PET/CT und Impfung; Erfahrungen aus der Anfangsphase der Massenimpfung, Quelle: https://pubmed.ncbi.nlm.nih.gov/34029956/
Lymphadenopathie nach Impfung: Bericht über zytologische Befunde aus einer Feinnadelaspirationsbiopsie, Quelle: https://pubmed.ncbi.nlm.nih.gov/34432391/
Axilläre Lymphadenopathie nach Impfung bei einer Frau mit Brustkrebs, Quelle: https://pubmed.ncbi.nlm.nih.gov/34940788/
Feinnadelaspiration bei einer impfassoziierten Lymphadenopathie, Quelle: https://pubmed.ncbi.nlm.nih.gov/34286849/
Hypermetabolische Lymphadenopathie nach Pfizer-Impfung, Inzidenz bewertet durch FDG PET-CT und Bedeutung für die Interpretation der Studie, eine Überprüfung von 728 geimpften Patienten, Quelle: https://pubmed.ncbi.nlm.nih.gov/33774684/
Ergänzung: In welchem Zusammenhang steht diesbezüglich die Zulassung im Jahr 2022 von 23 neuen Krebsmedikamenten des Pfizer-Konzerns?
r. Auskunft über etwaige Feststellungen zu Oncomiren - d.h. mit Krebs assoziierte miRNA - in dem streitgegenständlichen Impfstoff („Impfstoff 01“),
s. Auskunft über alle Feststellungen und Rohdaten der Beklagten zu 1), nach denen Frauen ein dreifach höheres Risiko besitzen, gesundheitliche Schäden infolge der Impfung mit („Impfstoff 02“) zu erleiden (PSUR #1) sowie Auskunft über den Grund für die Erhöhung des Risikos bei Frauen,
t. Auskunft darüber zu erteilen, ob sich Herr („Name 05“) und sämtliche Mitarbeiter der Beklagten zu 1) selbst mit („Impfstoff 01“) haben impfen lassen und falls bejahend, welche Abweichung im Inhalt und in der Produktionsart bei den sog. Mitarbeiterchargen und den Sonderchargen bestand, die u.a. für das Personal der Bundesregierung vorgehalten wurden. Gibt es in der Erfassung gesundheitlicher Schäden Unterschiede zwischen den Mitarbeiterchargen und jenen Chargen, die für die übrige Bevölkerung produziert wurden?
u. Auskunft über das Patent US … A1 und die dortige Feststellung „Bei der Immuntherapie auf RNA-Basis kann die Teerbildung in Lunge oder Leber nachteilig sein, da das Risiko einer Immunreaktion bei diesen Organen besteht. (engl.: For RNA based immunotherapy, lung or liver tar getting can be detrimental, because of the risk of an immune response against these organs.)“ zu erteilen, inwieweit Folgeschäden für die Klagepartei zu erwarten sind. Ergänzend: Welche Änderungen in der Kenntnis liegen der Beklagten zu 1) vor, die diese Einschätzung zum streitgegenständlichen Vakzin widerlegen?
v. Auskunft über die Auswirkungen auf die Gesundheit der Klagepartei zu erteilen, wenn die Kombination von Salzen mit Nanolipiden vorgesehen ist (Patent US … B2)? Welche Erkenntnisse über das Ausflocken von Spike-Proteinen liegen der Beklagten zu 1) vor und welche gesundheitlichen Schäden ließen sich dazu verzeichnen?
w. Auskunft der Beklagten zu 1) über das Spike-Protein „Wuhan 1“ und die proteinbiochemischen Grundlagen wie:
Thermostabilität
PH-Sensitivität
Verhält sich bspw. ein im Fuß der Klagepartei auf 7 Grad heruntergekühltes Spike-Protein anders als bei 36,6 Grad (Kältedenaturierung)?
x. Auskunft über Art und Häufigkeit fehlgefalteter Proteine und die Prüfung, ob Einschlusskörperchen in den Zellen festgestellten wurden. Falls bejahend, mit welchen gesundheitlichen Folgen?
y. Auskunft über den Einbau von N1- Methylpseudouridin in der rRNA der Ribosomen der Mitochondrien und denen der Zelle, zellulärer mRNA und tRNA zu erteilen. Falls der Einbau bejaht wird: Welche gesundheitlichen Schäden wurden bisher dazu festgestellt?
z. Auskunft über die Feststellungen der Quantifizierung zu erteilen, d.h. wieviel Spike-Protein durch einen Menschen mengenmäßig nach der Verabreichung von („Impfstoff 01“) tatsächlich produziert wird. Um welchen Faktor erhöht dabei das N1-Methylpseudouridin die Produktion der Spike-Proteine im gesamten Körper?
aa. Für den Fall der Bejahung der vorausgegangenen Frage mag die Beklagte zu 1) dazu Auskunft erteilen, wie sie sicherstellte, dass die Spike-Proteine bei zu hoher Konzentration nicht thermodynamisch instabil werden (life on the edge of solubility),
bb. Auskunft über konkrete biologische/chemische/und oder physikalische Eigenschaften ihres Produktes zu erteilen, die nach Ansicht der Beklagten zu 1) zu einem feststellbaren Nutzen führen sollen,
cc. Auskunft über den Verbleib des N1-Methylpseudouridin als Nukleotid im Körper der Klagepartei zu erteilen, nachdem die modRNA in die menschliche Zelle transfiziert wurde, sowie darüber, ob das N1-Methylpseudouridin in der ribosomalen RNA der Mitochondrien verbaut,
dd. Auskunft über den Herstellungsprozess „Process 2“ zu erteilen und welche konkreten DNA-Verunreinigungen die Beklagte vor der Chargenfreigabe bei den hier streitgegenständlichen Chargen feststellte (Messprotokolle und Sequenzierung für die streitgegenständliche(n) Charge(n)),
ee. Auskunft über die Menge der festgestellten Verunreinigungen in Nanogramm an DNA (alle DNA-Schnipsel) zu erteilen, die sich in den streitgegenständlichen Chargen der Klagepartei befanden,
ff. Auskunft über das gesamte Konformitätsverfahren zum Produktionsprozess „Process 2“ zu erteilen und darüber, inwieweit das Produkt und dessen Qualität gegenüber der Herstellung in „Process 1“ verändert wurde,
gg. Auskunft über die üblichen Beschreibungen „Integrität, Reinheit und produzierte Wirkstoffmenge“ zu den streitgegenständlichen Chargen zu geben, da („Impfstoff 01“) im Arzneimittelhandbuch nicht als Arzneimittel aufgenommen wurde und diese Daten daher nicht einsehbar sind,
hh. Auskunft über die Gefahrguteinstufung der Lipide ALC-0315 und ALC-0159 mit der Gefahrenklasse 3 - „gefährlich“ sowie über das Gesamtprodukt („Impfstoff 01“) mit OEB 5 - „sehr hohes toxisches Potential ab 1 Mikrogramm“ zu erteilen,
Die Beklagte wird verurteilt, der Klagepartei die vorstehenden Auskünfte im Wege der Erfüllung des Auskunftsanspruchs nach § 84a AMG schriftlich zu Händen ihrer hiesigen Prozessbevollmächtigten zu beantworten und die Vollständigkeit und Richtigkeit dieser Auskunftserteilung an Eides statt zu versichern. Die entsprechende Auskunft ist von dem vertretungsberechtigten Organ der Beklagten zu erteilen.
4. festzustellen, dass sich die Beklagte seit dem 11.04.2023 mit der Erteilung der Auskunft gem. § 84a AMG in Verzug befindet,
5. die Beklagte zu verurteilen, an die Klagepartei ein in das Ermessen des Landgerichts Potsdam des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld, mindestens jedoch EUR 150.000 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 11.04.2023 zu zahlen,
6. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klagepartei sämtliche materiellen und immateriellen Schäden, resultierend aus der Impfung vom 07.05.2021, mit („Impfstoff 01“), Charge EX8679 und der Impfung vom 11.06.2021, („Impfstoff 01“), Charge FC3095 zu ersetzen, die der Klagepartei bereits entstanden bzw. künftig aus der Schädigungshandlung resultieren werden und derzeit noch nicht bezifferbar sind, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind,
7. die Beklagte zu verurteilen, an die Klagepartei die Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von EUR 4.633,86 nebst Zinsen in Höhe fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 11.04.2023 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die Berufung mit Blick auf den auf Nichtigerklärung gerichteten Hauptantrag bereits für unzulässig. Im Übrigen verteidigt sie das Urteil des Landgerichts.
II.
Die Berufung der Klägerin ist teilweise bereits unzulässig; im Übrigen ist sie unbegründet.
Mit dem Hauptantrag zu 1. ist sie jedoch bereits unzulässig. Eine Nichtigkeitsklage gemäß § 579 ZPO, auf die die Klägerin mit ihrem Antrag zu 1. abzielt, sieht die Zivilprozessordnung grundsätzlich nur als eine Form der Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Rechtsstreits vor. Das angefochtene Urteil des Landgerichts ist jedoch nicht rechtskräftig. Etwas anderes gilt auch nicht unter dem Gesichtspunkt des § 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO im Hinblick auf die nach Auffassung der Klägerin fehlende Postulationsfähigkeit der vormaligen Prozessbevollmächtigten der Beklagten. Zwar hat die betroffene Partei im Fall des § 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO ein Wahlrecht, ob sie ein Rechtsmittel einlegt oder Nichtigkeitsklage erhebt (BGH, Beschluss vom 07.12.2006 – IX ZB 257/05 –, Rn. 13, juris). Zum einen hat die Klägerin dieses Wahlrecht hier dahin ausgeübt, dass sie Berufung eingelegt hat. Zum anderen wird die Beklagte nunmehr durch andere Prozessbevollmächtigte vertreten, die die bisherige Prozessführung jedenfalls konkludent genehmigt haben mit der Folge, dass der (angebliche) Nichtigkeitsgrund des § 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO entfallen ist.
B. Soweit die Berufung danach zulässig ist, ist sie jedoch unbegründet.
1.
Der erstmals in der Berufungsinstanz gestellte Antrag zu 4. auf Feststellung des Verzugs für die Auskunftserteilung ist unzulässig. Gemäß § 256 Abs. 1 ZPO kann eine Feststellungsklage auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses gerichtet sein. Nicht feststellungsfähig sind dagegen nach ständiger Rechtsprechung bloße Vorfragen oder Elemente einer Rechtsbeziehung (vgl. BGH, Urteil vom 09.05.2019 – VII ZR 154/18 –, Rn. 26, juris). Der hier von der Klägerin geltend gemachte Eintritt des Verzugs stellt grundsätzlich kein solches feststellungsfähiges Rechtsverhältnis dar, sondern ist nur ein Element bzw. eine Vorfrage eines solchen Rechtsverhältnisses (vgl. BGH, Urteil vom 19.04.2000 – XII ZR 332/97 –, Rn. 13, juris). Eine Ausnahme gilt insofern lediglich bei einer Zug-um-Zug-Leistung für den Annahmeverzug, da der Gläubiger in einem solchen Fall mit Blick auf § 756 Abs. 1 ZPO ein besonderes rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung hat (vgl. BGH, Urteil vom 28.10.1987 – VIII ZR 206/86 –, Rn. 21 f., juris). Dieser Ausnahmefall ist hier jedoch nicht gegeben.
2.
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Auskunftserteilung (Antrag zu 3.) nach § 84a AMG - der hierfür allein in Betracht kommenden Anspruchsgrundlage -, da sie schon keine Tatsachen hinreichend dargelegt hat, die die Annahme begründen, dass der streitgegenständliche Wirkstoff den behaupteten Schaden verursacht hat. An dieser bereits im Termin am 04.02.2026 vertretenen und in Bezug auf die Defizite im konkreten Fall erläuterten Sichtweise hält der Senat auch unter Berücksichtigung der zwischenzeitlichen Entscheidung des BGH vom 09.03.2026 – VI ZR 335/24 – fest.
Gemäß § 84a Abs. 1 AMG kann der Geschädigte von dem pharmazeutischen Unternehmer Auskunft verlangen, wenn Tatsachen vorliegen, die die Annahme begründen, dass ein Arzneimittel den Schaden verursacht hat, es sei denn, dies ist zur Feststellung, ob ein Anspruch auf Schadensersatz nach § 84 AMG besteht, nicht erforderlich. Wer nach § 84a Abs. 1 S. 1 AMG Auskunft begehrt, muss daher Tatsachen darlegen und gegebenenfalls beweisen, die die Annahme begründen, dass ein Arzneimittel den Schaden verursacht hat. Diese Tatsachen müssen die Ursächlichkeit des Arzneimittels für den Schaden plausibel erscheinen lassen. Plausibilität setzt nicht voraus, dass die Ursächlichkeit überwiegend wahrscheinlich ist; sie kann auch vorliegen, wenn mehr gegen als für das Arzneimittel als Schadensursache spricht. Die vom Anspruchsteller vorgetragenen und erforderlichenfalls zu beweisenden Tatsachen müssen nach dem Wortlaut des Gesetzes "die Annahme begründen", dass durch die Anwendung des Arzneimittels die aufgetretene Gesundheitsbeeinträchtigung verursacht worden ist.
Das Gericht hat zu prüfen, ob die vorgetragenen Tatsachen den Schluss auf eine Ursache-Wirkung-Beziehung zwischen dem vom auf Auskunft in Anspruch genommenen Unternehmer in Verkehr gebrachten Arzneimittel und dem individuellen Schaden des Auskunft ersuchenden Anwenders ergeben. Dazu müssen in einem ersten Schritt Tatsachen dargelegt und gegebenenfalls bewiesen werden, die eine solche Annahme begründen können. Diese Tatsachen müssen sodann in einem zweiten Schritt die Ursächlichkeit des Arzneimittels für den Schaden des Anwenders plausibel erscheinen lassen. Das Erfordernis, dass die (Mit-)Verursachung des Schadens durch das Arzneimittel plausibel sein muss, stellt einerseits geringere Anforderungen an das Maß der Überzeugung des Tatrichters als der Vollbeweis, geht aber andererseits über einen bloßen unbestimmten Verdacht hinaus (vgl. zum Ganzen: BGH, Urteil vom 09.03.2026, VI ZR 335/24, Rn. 18 ff.).
Zur Darlegung der Plausibilität hat der Anspruchsteller gemäß § 138 Abs. 1 ZPO seine Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und wahrheitsgemäß abzugeben. Dazu gehört im Rahmen der Geltendmachung eines Auskunftsanspruchs nach § 84a AMG grundsätzlich, dass der Anspruchsteller die Entwicklung seines gesundheitlichen Zustandes nicht nur nach der streitgegenständlichen Arzneimittelapplikation, sondern auch vor diesem Zeitpunkt genau darlegt. Gesundheitliche Beeinträchtigungen können in aller Regel mehrere verschiedene Ursachen haben, sodass sich aus einer bestimmten gesundheitlichen Beeinträchtigung nicht ohne weiteres deren Ursache ableiten lässt. Im Rahmen der Plausibilitätsprüfung kann sich regelmäßig die Frage stellen, ob die behaupteten Beschwerden nicht bereits zum Zeitpunkt der Applikation vorhanden waren oder ob ausschließlich andere gesundheitliche Faktoren als die streitgegenständliche Medikation wirksam geworden sind. Eine - im Bestreitensfall mit sachverständiger Hilfe vorzunehmende - Plausibilitätsprüfung kann nur unter Betrachtung der gesamten gesundheitlichen Entwicklung des Anspruchstellers erfolgen. Dazu hat der Anspruchsteller grundsätzlich alle Tatsachen vorzutragen, die eine derartige Plausibilitätsprüfung ermöglichen. Es kann nicht einfach - weil lebensfremd - unterstellt werden, dass der Anspruchsteller zum Zeitpunkt der Applikation gänzlich ohne gesundheitliche Beeinträchtigungen war. Der Anspruchsteller ist nach § 138 Abs. 1 ZPO verpflichtet, auch solche Tatsachen vorzutragen, die ihm möglicherweise zum Nachteil gereichen können. Auch kann es nicht dem Anspruchsteller selbst überlassen bleiben zu beurteilen, welche bereits vorhandenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen er vortragen möchte. Das in Anspruch genommene pharmazeutische Unternehmen hat dagegen keinerlei Informationen über die gesundheitliche Entwicklung des Antragstellers und kann solche Informationen in aller Regel auch nicht erlangen.
Da medizinische Behandlungen gemäß § 630f BGB zu dokumentieren sind, diese Dokumentation - nicht zuletzt zu Abrechnungszwecken - in aller Regel auch tatsächlich erfolgt und der Anspruchsteller als Patient gemäß § 630g Abs. 1 BGB jederzeit Einsicht in die Dokumentation nehmen sowie Abschriften verlangen kann, ist es dem Anspruchsteller unschwer möglich, die ihn betreffenden Behandlungsdokumentationen im Verfahren vorzulegen. Erst aus einer solchen Behandlungsdokumentation ergeben sich die für eine sachverständige Beurteilung nötigen Anknüpfungstatsachen.
Den Darlegungsanforderungen ist – anders als die Klägerin meint – auch nicht bereits damit genügt, dass die Klägerin behauptet, der streitgegenständliche Impfstoff sei abstrakt-generell geeignet, eine Vielzahl von Gesundheitsschäden unterschiedlicher Art an unterschiedlichen Organen herbeizuführen, darunter auch diejenigen, die sie erlitten habe. Ließe man dies auf der Darlegungsebene genügen, könnte eine Abgrenzung zwischen einer plausiblen Ursache-Wirkung-Beziehung einerseits und einem unbestimmten Verdacht andererseits nicht oder jedenfalls erst auf der Beweisebene nach einer - zivilprozessual unzulässigen - Ausforschung durch ein Sachverständigengutachten erfolgen. Bereits auf der Darlegungsebene bedarf es grundsätzlich vielmehr für eine der Plausibilitätsprüfung zugängliche Darstellung von Indizien zur Ursache-Wirkung-Beziehung zwischen dem Impfstoff und den geltend gemachten Gesundheitsschäden der Vorlage von medizinischen Unterlagen zum Gesundheitszustand des Anspruchstellers vor und nach den Impfungen.
Diesen Anforderungen genügt der Vortrag der Klägerin - worauf bereits das Landgericht in dem angefochtenen Urteil und der Senat erneut im Termin am 04.02.2026 hingewiesen hat - nicht. Zu ihrem Gesundheitszustand vor den streitgegenständlichen Impfungen hat sie vielmehr auch im Berufungsverfahren lediglich vorgetragen, ihr gesundheitlicher Zustand sei unauffällig gewesen; insbesondere hätten sich in den vorliegenden ärztlichen Berichten, Laborwerten und bildgebenden Untersuchungen keinerlei Anhaltspunkte für internistische, neurologische oder immunologische Erkrankungen gefunden. Die ärztlichen Unterlagen, die die Klägerin insoweit in Bezug nimmt (Anlagen K 21, K 22, K 23, K 25, K 26 und K 28), datieren jedoch – mit Ausnahme des Blutgruppenpasses (K 25) - sämtlich erst aus dem Jahr 2023. Sie sind bereits deshalb nicht geeignet, den Gesundheitszustand der Klägerin vor den streitgegenständlichen Impfungen am 07.05.2021, 11.06.2021 und 30.11.2021 zu plausibilisieren; ergäbe sich – wie die Klägerin vorträgt - aus diesen Unterlagen ein altersentsprechend guter Allgemeinzustand, spräche dies vielmehr sogar entscheidend gegen die behauptete Schädigung durch die Impfungen. Der aus dem Jahr 2004 datierende Blutgruppenpass ist für den gesundheitlichen Zustand der Klägerin vor den Impfungen – um dies zu beurteilen, bedarf es keiner Zuhilfenahme eines medizinischen Sachverständigen - ohne jeden Aussagewert. Die einzige Unterlage, der überhaupt Anhaltspunkte für den Gesundheitszustand der Klägerin vor den Impfungen entnommen werden könnten, ist der Laborbericht vom 05.01.2023, der einen Vergleich mit Blutuntersuchungswerten vom 16.09.2019 enthält, der allerdings – unabhängig davon, dass die Beklagte gerade daraus Anhaltspunkte für alternative Ursachen für die im Jahr 2023 diagnostizierten Gesundheitsschäden der Klägerin herleitet und die Klägerin darauf im Berufungsverfahren die Behauptung einer Verschlechterung ihres Zustandes nach den Impfungen stützt – allein von vornherein nicht geeignet ist, den von der Klägerin behaupteten unauffälligen Gesundheitszustand der Klägerin vor den Impfungen zu belegen.
Unabhängig von mangelndem Vortrag der Klägerin zu ihrem Gesundheitszustand vor den Impfungen fehlt es auch deshalb an hinreichend untersetzten Indizien für den von der Klägerin darzulegenden Ursache-Wirkungs-Zusammenhang zwischen den Impfungen und den geltend gemachten Gesundheitsschäden, weil sie zwar behauptet, die Symptomatik ihrer Beschwerden sei bereits im Herbst 2021 voll ausgeprägt gewesen, sämtliche vorgelegten medizinischen Unterlagen (Arztberichte, Blutuntersuchungen) jedoch – mit Ausnahme eines Mammographieberichtes vom 25.05.2022, der keine Auffälligkeiten ausweist – erst aus dem Jahr 2023 stammen und zwar sowohl die Anlage K 20, die Laborwerte per 05.01.2023 dokumentiert, als auch sämtliche anderen Unterlagen, insbesondere die Laborberichte vom 17.11.2023 (IMD K 28-1/K28-2) und vom 19.12.2023 (K 26-1/K26-2), die – ebenso wie die mit dem Anlagenkonvolut K 21 vorgelegten Berichte über Untersuchungen beim HNO-Arzt ((„Name 06“)), Neurologen (Dr. („Name 07“)), Hautarzt (Dr. („Name 08“)) und die Verordnung physiotherapeutischer Behandlungen ((„Name 09“)) – auf Veranlassungen und Überweisungen des Dr. („Name 10“) aus Herbst 2023 zurückgehen. Den vorlegten Unterlagen ist deshalb weder ein zeitlicher Zusammenhang mit den Impfungen, noch irgendein Hinweis darauf zu entnehmen, dass die dort erörterten Beschwerden mit einer der Impfungen im Zusammenhang stehen könnten. Für einen Großteil der schriftsätzlich in den Vordergrund gestellten Gesundheitsschäden (Migräne, Sehstörungen, Wahrnehmungsstörungen, Gedächtnisverlust, Störungen der weiblichen Geschlechtsorgane, Brustschmerzen, Herzrasen) sowie für die Entwicklung der von der Klägerin aufgelisteten insgesamt 100 Beschwerden (Anlage K 31) fehlt zudem bereits jeglicher Beleg. Etwas anderes ergibt sich schließlich auch nicht aus dem als Anlage K 51 vorgelegten Befundbericht des Dr. („Name 10“)x auf einem Erhebungsbogen des Versorgungsamtes zum Gesundheitszustand der Klägerin nach den Impfungen, der offenbar im Jahr 2024 erstellt wurde und den Zeitraum (wohl) vom 13.07.2021 (Jahreszahl schwer lesbar) bis zum 02.05.2024 betrifft, ohne allerdings inhaltlich eine ärztliche Aussage zu einem Zusammenhang zwischen den Impfungen und den dokumentierten Gesundheitsschäden der Klägerin zu treffen.
Fehlt es danach aber auch im Berufungsverfahren an einer hinreichenden Darlegung von Tatsachen, die im Sinne des § 84a AMG die Annahme begründen, dass der von der Klägerin in Verkehr gebrachte Impfstoff den Schaden verursacht hat, kommt auch die von der Klägerin mit dem Antrag zu 2. beantragte Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung an das Landgericht nicht in Betracht.
3.
Ebenso steht der Klägerin schon dem Grunde nach kein Schadenersatzanspruch nach § 84 AMG zu. Die Klägerin hat daher weder Anspruch auf Zahlung von Schmerzensgeld (Antrag zu 5.) noch besteht eine festzustellende Verpflichtung zur Zahlung von Schadenersatz (Antrag zu 6.).
Dabei kann insbesondere das Nutzen-Risiko-Verhältnis des streitgegenständlichen Impfstoffs dahinstehen. Denn auch der Anspruch nach § 84 Abs. 1 AMG setzt mindestens eine - von der Klägerin darzulegende - Geeignetheit der Verursachung der behaupteten Schäden durch die Anwendung des streitgegenständlichen Medikaments; nur unter Voraussetzung kann der Klägerin die Vermutung des § 84 Abs. 2 S. 1 AMG zugutekommen. Dabei sind die Darlegungsanforderungen für den Auskunftsanspruch nach § 84a Abs. 1 AMG - wegen der lediglich unterstützenden Funktion - notwendig geringer als für den Schadenersatzanspruch nach § 84 Abs. 1 AMG (vgl. BGH, Urteil vom 09.03.2026, VI ZR 335/24, Rn. 23). Da der Sachvortrag der Klägerin schon den geringeren Anforderungen an die Darlegung der Plausibilität im Sinne des § 84a Abs. 1 AMG nicht genügt, gilt dies erst recht für die Darlegung der Geeignetheit nach § 84 Abs. 2 S. 2 AMG. Die oben erörterten Aspekte der Verpflichtung zum vollständigen Sachvortrag nach § 138 Abs. 1 ZPO stellen sich hier in mindestens gleicher Weise. Die Darlegungen der Klägerin lassen schon von vorneherein keine Prüfung der Geeignetheit im Sinne des § 84 Abs. 1 AMG zu.
4.
Der Klägerin stehen auch die geltend gemachten deliktischen Ansprüche nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 5, 8 Abs. 1 Nr. 2, 95 Abs. 1 Nr. 1, 3a, 96 Nr. 3 AMG oder §§ 3, 11 HWG und nach § 826 BGB nicht zu. Denn in diesen Fällen hat die Klägerin bereits - aus den oben genannten Gründen - nicht dargelegt, dass die von ihr behaupteten Schäden auf die streitgegenständlichen Impfungen zurückzuführen sind.
5.
Mangels Hauptanspruchs besteht schließlich auch kein Anspruch der Klägerin auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten (Antrag zu 7.).
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren ergibt sich gemäß §§ 39, 40, 47, 48 GKG aus der Summe des geltend gemachten Schmerzensgeldes (150.000 €) sowie einem Betrag von jeweils 10.000 € für die Auskunfts- und die Feststellungsklage. Der Auskunftsantrag hat - wie ausgeführt - lediglich dienende Funktion in Bezug auf den Schadenersatzanspruch, was es rechtfertigt, hier nur einen gemäß § 3 ZPO zu schätzenden Teilwert des Anspruchs anzusetzen (vgl. BGH, Urteil vom 10.02.2011 – III ZR 338/09 –, Rn. 17, juris). Dabei ist der Streitwert insoweit einheitlich zu bestimmen und hängt nicht von der Anzahl der von der Klägerin formulierten Auskunftsfragen ab. Auch für den Feststellungsantrag ist lediglich ein Bruchteil des geltend gemachten Zahlungsanspruchs anzusetzen.