Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2026
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 30.03.2026 – 6 W 23/26
6. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2026:0330.6W23.26.00
Tenor§
Die Beschwerde der Beklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Frankfurt (Oder) - Rechtspflegerin - vom 28.01.2026, Az. 12 O 107/22, wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe§
I.
Die Parteien streiten über die Frage, ob die Beklagte auch Anwaltskosten für eine sonstige Einzeltätigkeit in einem gerichtlichen Verfahren nach dem Gebührentatbestand Nr. 3403 VV RVG zu erstatten hat, die der Klägerin für die Tätigkeit ihres Rechtsanwalts aus dem Berufungsrechtszug in einem Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren vor dem Bundesgerichtshof in Rechnung gestellt worden sind.
Der Rechtsanwalt der Klägerin ist beim Bundesgerichtshof nicht zugelassen. Im erstinstanzlichen Verfahren und im Berufungsverfahren war er als Prozessbevollmächtigter der Klägerin bestellt. Die Beklagte legte gegen das Berufungsurteil Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof ein. Der beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwalt der Beklagten bat den Klägervertreter mit Schreiben vom 23.01.2024 zunächst keinen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt für die Klägerin zu bestellen. Die Klägerin kam dem nach. Auf eine weitere Bitte des Rechtsanwalts der Beklagten um Fristverlängerung stimmte die Klägerin nach Rücksprache mit ihrem Geschäftsführer zu. Im weiteren Verlauf begründete die Beklagte die Nichtzulassungsbeschwerde. Der Bundesgerichtshof wandte sich daraufhin mit Schreiben vom 15.07.2024 an die Klägerseite und fragte an, ob mit einer Stellungnahme durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt zu rechnen sei. Der Klägervertreter teilte dem Bundesgerichtshof daraufhin mit Schreiben vom 29.07.2024 mit, dass keine Stellungnahme im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde beabsichtigt sei; ein beim Bundesgerichtshof zugelassener Rechtsanwalt wurde für die Klägerin nicht bestellt.
Der Bundesgerichtshof hat die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten mit Beschluss vom 05.11.2024 zurückgewiesen und der Beklagten die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens auferlegt. Mit Kostenfestsetzungsantrag vom 31.07.2025 hat die Klägerin die Festsetzung von Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.330,70 € für die Tätigkeit ihres Prozessbevollmächtigten im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren beantragt, berechnet nach einer 0,8-Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3403 VV RVG. Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 15.08.2025 Einwendungen gegen den Kostenfestsetzungsantrag erhoben. Sie hat vorgetragen, es habe zwar grundsätzlich auch in der Person eines vor dem Bundesgerichtshof nicht postulationsfähigen Rechtsanwalts eine 0,8-Verfahrensgebühr nach Nr. 3403 VV RVG entstehen können, wenn dieser im Auftrag seines Mandanten im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Einzeltätigkeiten ausführe. Derartige Einzeltätigkeiten seien jedoch nicht erfolgt. Es habe an nach außen hin erkennbaren Tätigkeiten des Klägervertreters gefehlt, um das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren zu beenden. Sie hat weiter ausdrücklich bestritten, dass dem Klägervertreter ein Auftrag für sonstige Einzeltätigkeiten erteilt worden sei; nach dem eigenen Vortrag habe die Klägerin weitere Tätigkeit lediglich „gewünscht“, was keinen Auftrag im Sinne der Gebührenvorschrift darstelle. Der Klägervertreter sei schon in den Vorinstanzen, tätig gewesen, weshalb seine tatsächlichen Aktivitäten zur Tätigkeit des vorausgehenden Rechtszugs gehörten, insbesondere die Erläuterung des Instanzenzuges. Notwendig im Sinne des § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO seien zudem nur Kosten für solche Maßnahmen, die im Zeitpunkt ihrer Vornahme objektiv erforderlich und zur Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung geeignet erschienen; dies sei vom Standpunkt einer verständigen und wirtschaftlich vernünftigen Partei ausgehend zu beurteilen und vorliegend nicht der Fall gewesen.
Der Klägervertreter hat mit Schriftsatz vom 25.08.2025 erwidert, die Ausführungen der Gegenseite gingen an der konkreten Sach- und Rechtslage vorbei. Er hat im Einzelnen vorgetragen: Das Hinweisschreiben des BGH-Rechtsanwalts vom 23.01.2024 habe lediglich die Bitte enthalten, zunächst selbst keinen BGH-Anwalt zu bestellen; die Klägerin habe dem entsprochen, um keine unnötigen Kosten zu verursachen. Die Tätigkeiten im Zusammenhang mit dieser Bitte und den Fristverlängerungsersuchen seien Annex zu den Tätigkeiten in der Berufungsinstanz gewesen und lösten keine separate Gebühr aus; dies sei unstreitig. Die kostenrelevante Tätigkeit sei aber durch die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde durch die Gegenseite ausgelöst worden, die die Klägerin unter Handlungsdruck gesetzt habe. Der Bundesgerichtshof habe mit Schreiben vom 15.07.2024 bei der Klägerseite angefragt, ob mit einer Stellungnahme durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt zu rechnen sei. Der Geschäftsführer der Klägerin habe daraufhin den Auftrag erteilt, die Erfolgsaussichten der Nichtzulassungsbeschwerde zu prüfen und anschließend zu entscheiden, ob ein BGH-Rechtsanwalt bestellt werden müsse. Er - der Klägervertreter - habe hierzu die umfangreichen rechtlichen Ausführungen der Gegenseite in der Beschwerdebegründung betreffend die Anwendbarkeit des § 1192 Abs. 1a BGB eingehend geprüft und den persönlichen Besprechungstermin mit dem Geschäftsführer der Klägerin in München wahrgenommen, mit dem Ergebnis, dass auf die Beauftragung eines BGH-Rechtsanwalts verzichtet werden könne. Dies sei dem Bundesgerichtshof mit Schreiben vom 29.07.2024 entsprechend mitgeteilt worden und habe die 0,8-Verfahrensgebühr nach Nr. 3403 VV RVG ausgelöst; hierfür habe ein ausdrücklicher Einzelauftrag vorgelegen. Entscheidend sei, dass er nicht neben einem Verfahrensbevollmächtigten beim Bundesgerichtshof tätig geworden sei, sondern an dessen Stelle, sodass die Kostenerstattung gemäß § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO gerechtfertigt sei. Genauso gut hätte sofort ein BGH-Rechtsanwalt bestellt werden können, was ungleich höhere Kosten ausgelöst hätte.
Das Landgericht - Rechtspflegerin - hat mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 28.01.2026 die von der Beklagten an die Klägerin gemäß § 104 ZPO nach dem vollstreckbaren Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 05.11.2024 zu erstattenden Kosten auf 1.330,90 € nebst Zinsen festgesetzt. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Klägervertreter habe zulässige Maßnahmen zur möglichen Rücknahme der Nichtzulassungsbeschwerde geprüft; ein solcher Auftrag werde als Einzeltätigkeit im Sinne der Nr. 3403 VV RVG qualifiziert, denn die hier erbrachte Tätigkeit sei sinnvoll und zulässig gewesen.
Die Beklagte hat gegen den ihr am 03.02.2026 zugestellten Kostenfestsetzungsbeschluss mit am 16.02.2026 beim Landgericht eingegangenem Schriftsatz sofortige Beschwerde, hilfsweise Erinnerung, eingelegt und beantragt, den Kostenfestsetzungsbeschluss vollumfänglich aufzuheben und die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Sie macht geltend, die Einwendungen aus dem Kostenfestsetzungsverfahren würden vollumfänglich zum Gegenstand des Beschwerdeverfahrens gemacht. Eine nach außen wirkende Tätigkeit des Klägervertreters, um das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren zu beenden, sei nicht erfolgt, auch nicht erkennbar. Nach eigenem Vortrag der Klägerin sei gerade keine Tätigkeit dargestellt worden, die zu einer Kostenerstattungspflicht der Beklagten führen könne. Persönliche Gespräche der Beteiligten hätten in diesem Zusammenhang nicht stattgefunden. Mit Schriftsatz vom 10.03.2026 hat die Beklagte ergänzend ausgeführt, auch innerhalb des Anwendungsbereichs des § 91 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 ZPO seien Fälle denkbar, in denen keine Kostenerstattung in Betracht komme. Die Erstattung der durch das Tätigwerden eines Rechtsanwalts verursachten Kosten könne nur erwartet werden, soweit der aus dem Prozessrechtsverhältnis nach Treu und Glauben erwachsenden Obliegenheit genügt sei, die Kosten möglichst niedrig zu halten. Es sei anerkannte Kostenrechtsprechung, dass ein Rechtsmittelgegner sich erst nach Vorliegen der Rechtsmittelbegründungsschrift mit Inhalt und Umfang des Angriffs sachlich auseinandersetzen und durch einen entsprechenden Gegenantrag sowie dessen Begründung das Verfahren fördern könne, was auf die Erstattungsfähigkeit von Gebühren für solche Tätigkeiten durchschlage, die sinnvoll nur aufgrund einer sachlichen Prüfung des Streitstoffs vorgenommen werden könnten. Dieser Grundsatz gelte im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren in besonderer Weise, da Grundlage der Entscheidung über die Zulassung der Revision das Beschwerdevorbringen sei. Die bloße interne Prüfung der Erfolgsaussichten der Nichtzulassungsbeschwerde durch den Berufungsanwalt mit dem Ergebnis, dass weder eine Stellungnahme beabsichtigt sei noch ein BGH-Rechtsanwalt bestellt werde, stelle keine erstattungsfähige Rechtsverteidigung dar. Auch wenn die Klägerin sogleich einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt beauftragt hätte, wären dessen Kosten nicht erstattungsfähig gewesen. Gerade deshalb sei keine Beauftragung eines BGH-Anwalts erfolgt; dieser Kostenumstand sei der Klägerin bewusst gewesen. Der Umstand, dass der Klägervertreter selbst einen Schriftsatz beim Bundesgerichtshof eingereicht und mitgeteilt habe, es sei keine Stellungnahme beabsichtigt, stütze diesen Vortrag.
Die Klägerin beantragt, die Beschwerde kostenpflichtig zurückzuweisen. Sie nimmt in der Sache Bezug auf die Ausführungen im Schriftsatz vom 25.08.2025 und auf die Begründung des angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 28.01.2026. Den Ausführungen der Gegenseite in der Beschwerdebegründung könnten keinerlei rechtlich relevante neue Gesichtspunkte entnommen werden; die Ausführungen gingen an der Sache vorbei, da der rechtlich relevante Sachverhalt nicht zur Kenntnis genommen werde.
Die Rechtspflegerin hat der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 24.03.2026 (Bl. 159 d.A.) nicht abgeholfen und sie dem Senat zur Entscheidung vorgelegt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien im vorliegenden Kostenfestsetzungsverfahren nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen.
II.
Die nach § 11 Abs. 1 RPflG, § 104 Abs. 3, § 567 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2, § 569 ZPO zulässige sofortige Beschwerde der Beklagten ist unbegründet. Im Ergebnis zu Recht hat das Landgericht die Beklagte nach § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO für verpflichtet gehalten, der Klägerin die mit Kostenfestsetzungsantrag vom 31.07.2025 nach den Gebührentatbeständen Nr. 3403 VV RVG in Höhe einer 0,8-fachen Gebühr zur Feststellung beantragten Kosten (1.330,90 €) ihres Rechtsanwalts zu erstatten.
1. Gemäß § 91 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 ZPO ist die gebotene Prüfung der Notwendigkeit der Kosten am Maßstab einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung auszurichten. Es ist stets zu prüfen, ob aufgewendete Prozesskosten zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig waren. Diese Frage hat sich daran auszurichten, ob eine verständige und wirtschaftlich vernünftig denkende Partei die kostenauslösende Maßnahme im damaligen Zeitpunkt (ex ante) als sachdienlich ansehen durfte. Dabei darf die Partei ihr berechtigtes Interesse verfolgen und die zur vollen Wahrnehmung ihrer Belange erforderlichen Schritte tun. Sie trifft lediglich die Obliegenheit, unter mehreren gleichgearteten Maßnahmen die kostengünstigere auszuwählen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 17.12.2002 - X ZB 27/02, NJW 2003, 1324, 1325; vom 03.06.2003 - VIII ZB 19/03, NJW 2003, 2992, 2993 und vom 09.10.2003 - VII ZB 17/03, NJW 2004, 73). Nach diesen Rechtsprechungsgrundsätzen sind die zur Festsetzung beantragten Rechtsanwaltsgebühren vorliegend erstattungsfähig.
a) Im Streitfall bestand im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren zwischen den Parteien bereits ein Prozessrechtsverhältnis, und die Klägerin war daher befugt, einen Anwalt zu beauftragen und sich von ihm über das weitere Vorgehen beraten zu lassen (vgl. BGH, Beschluss vom 17.12.2002 - X ZB 9/02, NJW 2003, 756, 757). Die für eine Einzeltätigkeit in Rede stehende Verfahrensgebühr nach Nr. 3403 VV entsteht gerade auch für sonstige Tätigkeiten in einem gerichtlichen Verfahren, wenn der Rechtsanwalt nicht zum Prozess- oder Verfahrensbevollmächtigten bestellt ist. Ist der erst- und zweitinstanzliche Prozessbevollmächtigte im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren wie im Streitfall nicht als Verfahrensbevollmächtigter beauftragt worden, kann er daher, sofern ihm ein Auftrag für eine Einzeltätigkeit in diesem Verfahren erteilt worden ist, grundsätzlich die Vergütung gemäß Nr. 3403 VV RVG beanspruchen (vgl. BGH, Beschluss vom 10.07.2012 - VI ZB 7/12, juris Rn. 5; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 22.05.2014 – 9 W 11/14, juris Rn. 3).
b) Es bestehen auch keine grundsätzlichen Bedenken, die Bestimmung des § 91 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 ZPO in Fällen wie den vorliegenden anzuwenden, in denen die Partei in einem Rechtsmittelverfahren nur einen Rechtsanwalt ohne umfassenden Verfahrensauftrag beauftragt hat, denn dass eine Partei, gegen die ein Rechtsmittel geführt wird, generell anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen darf, folgt gerade aus § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO (vgl. BGH, Beschlüsse vom 17.12.2002 - X ZB 9/02, NJW 2003, 756 f. und vom 04.05.2006 - III ZB 120/05, juris Rn. 13). Beauftragt eine Prozesspartei ihren zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten im Zusammenhang mit einer vom Prozessgegner eingelegten Nichtzulassungsbeschwerde ist für die Erstattungsfähigkeit der nachfolgenden Tätigkeit des Instanzanwalts jedoch zu differenzieren.
aa) Beauftragt eine Prozesspartei ihren zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten mit der Prüfung der Erfolgsaussichten der eingelegten Nichtzulassungsbeschwerde und führt dieser die Prüfung durch, um beurteilen zu können, ob die Hinzuziehung eines beim Bundesgerichtshof postulationsfähigen Rechtsanwalts geboten ist, so entsteht hierfür der Anspruch des Anwalts auf eine Gebühr nach Nr. 3403 VV i.V.m. § 2 RVG, die im Falle des Obsiegens vom Prozessgegner zu erstatten ist, sofern nicht auch ein beim Bundesgerichtshof zugelassener Verfahrensbevollmächtigter bestellt wird (OLG Naumburg, Beschluss vom 22.04.2013 - 2 W 36/13, AGS 2013, 488 f.). Voraussetzung ist, dass der Prozessbevollmächtigte einen entsprechenden Auftrag und sich inhaltlich mit der Nichtzulassungsbeschwerde auseinandergesetzt hatte (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 02.10.2017 - I-10 W 398/17, juris Rn. 2; OLG Köln, Beschluss vom 22.09.2016 - 17 W 234/16, juris Rn. 2).
bb) Anders liegt es, wenn der Prozessbevollmächtigte die Nichtzulassungsbeschwerde lediglich entgegengenommen und seinem Mandanten ohne eingehende inhaltliche Prüfung mitgeteilt und dabei über die Notwendigkeit aufgeklärt hätte, für eine inhaltliche Stellungnahme gegenüber dem Bundesgerichtshof einen bei diesem zugelassenen Rechtsanwalt beauftragen zu müssen hätte (vgl. Senat, Beschluss vom 27.03.2024 - 6 W 29/23; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 22.05.2014 - 9 W 11/14, juris Rn. 3). Für die bloße Entgegennahme der Nichtzulassungsbeschwerdeschrift und ihre Mitteilung an den Auftraggeber erhält der zweitinstanzliche Rechtsanwalt keine gesonderte Vergütung, denn diese Tätigkeiten gehören nach § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 9 RVG zum Berufungsverfahren und werden durch die dort anfallende Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3200 VV RVG abgegolten (BGH, Beschluss vom 10.07.2012 - VI ZB 7/12, juris Rn. 5). Gleiches gilt in einem Verfahren vor dem Bundesgerichtshof, wenn der Berufungsanwalt - wie im Streitfall vorgetragen - von dem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Anwalt des Gegners gebeten wird, mit der eigenen Bestellung eines Revisionsanwaltes abzuwarten und der Berufungsanwalt diese Bitte seinem Auftraggeber übermittelt (BGH, aaO; KG, MDR 1979, 319), oder wenn der zweitinstanzliche Anwalt, dem die Revisionsschrift der Gegenseite zugestellt worden ist, noch selbst prüft, ob das Rechtsmittel zulässig eingelegt wurde (BGH, aaO; OLG Karlsruhe, NJW-RR 2008, 658). Solche Prüfungstätigkeiten sind einfach. Es handelt sich um Tätigkeiten, die ein Rechtsanwalt vielfach auch ohne Aufforderung hierzu im Interesse seiner Partei ausüben wird, wenn er weiß, dass der Mandant in der nächsten Instanz möglicherweise einen anderen Anwalt beauftragen muss (OLG Karlsruhe, aaO). Entscheidend ist dabei, dass es um Tätigkeiten von eher geringem Umfang geht, die in der Regel sowohl vom Anwalt als auch vom Auftraggeber als eine Art Annex der Tätigkeit in der bisherigen Instanz verstanden werden und nicht als eine (vergütungspflichtige) Tätigkeit für die nächste Instanz, für die die Beauftragung eines anderen Anwalts in Betracht kommt (BGH, aaO; OLG Saarbrücken, aaO; OLG Karlsruhe, aaO).
cc) Gemessen an diesen Grundsätzen hat der Klägervertreter eine erstattungsfähige Einzeltätigkeit im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren erbracht.
(1) Der Klägervertreter hat im Schriftsatz vom 25.08.2025 im Einzelnen dargelegt und anwaltlich versichert, dass ihm vom Geschäftsführer der Klägerin nach der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde und dem Anschreiben des Bundesgerichtshofs vom 15.07.2024 ein ausdrücklicher Einzelauftrag erteilt worden sei, die Erfolgsaussichten der Nichtzulassungsbeschwerde anhand deren Begründung eingehend zu prüfen und sodann über die Frage der Bestellung eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts zu entscheiden. Soweit die Beklagte das Vorliegen eines Auftrags unter Hinweis darauf bestritten hat, die Klägerin habe nach eigenem Vortrag weitere Tätigkeit lediglich „gewünscht“, greift dies nicht durch. Der Klägervertreter hat klargestellt, dass sich die Formulierung „wünschte“ auf den ursprünglichen Wunsch des Geschäftsführers bezog, sofort einen BGH-Rechtsanwalt zu beauftragen, und dass ihm - dem Klägervertreter - im Anschluss an die Besprechung dieses Wunsches der Einzelauftrag zur eingehenden Prüfung der Nichtzulassungsbeschwerdebegründung erteilt worden sei. Die Rechtspflegerin hat diese Darlegung in Verbindung mit der anwaltlichen Versicherung zu Recht als ausreichend angesehen.
(2) Der Klägervertreter hat sich ausweislich seines anwaltlich versicherten Vortrags auch inhaltlich mit der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde auseinandergesetzt. Er hat vorgetragen, die umfangreichen rechtlichen Ausführungen der Gegenseite betreffend die Anwendbarkeit des § 1192 Abs. 1a BGB und die behauptete Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eingehend geprüft zu haben; die Prüfung sei keine Angelegenheit von wenigen Stunden gewesen. Ferner hat er einen persönlichen Besprechungstermin von etwa einer Stunde mit dem Geschäftsführer der Klägerin in München wahrgenommen und im Ergebnis empfohlen, auf die Beauftragung eines BGH-Rechtsanwalts zu verzichten. Diese Tätigkeit geht deutlich über die bloße Entgegennahme der Nichtzulassungsbeschwerdeschrift, deren Mitteilung an den Mandanten und die allgemeine Beratung über den Instanzenzug hinaus, die nach § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 9 RVG als Annex-Tätigkeit des Berufungsverfahrens mit der Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3200 VV RVG abgegolten wären. Der Klägervertreter hat dies im Schriftsatz vom 25.08.2025 selbst so differenziert und die Annex-Qualität der vorgelagerten Tätigkeiten ausdrücklich eingeräumt; Gegenstand des Kostenfestsetzungsantrags ist aber allein die darüber hinausgehende inhaltliche Prüfung der Nichtzulassungsbeschwerdebegründung.
(3) Zudem wurde ein beim Bundesgerichtshof zugelassener Rechtsanwalt für die Klägerin unstreitig nicht zusätzlich bestellt. Der Klägervertreter ist somit nicht neben einem Verfahrensbevollmächtigten beim Bundesgerichtshof tätig geworden, was nicht gesondert vergütungsfähig wäre (vgl. BGH, Beschluss vom 10.07.2012 - VI ZB 7/12, juris Rn. 11); denn hätte die Klägerin stattdessen einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt beauftragt, wären schon dessen - regelmäßig höhere - Kosten von der Beklagten als unterlegener Rechtsmittelführerin zu erstatten gewesen (vgl. BGH, Beschluss vom 15.10.2013 - XI ZB 2/13, NJW 2014, 557 Rn. 17; OLG Köln, Beschluss vom 22.09.2016 - 17 W 234/16, juris Rn. 2). Dem kostenrechtlichen Gebot sparsamer Prozessführung ist die Klägerin nachgekommen, indem sie die kostengünstigere Prüfung durch ihren Berufungsanwalt gewählt hat.
dd) Die gegen diese Beurteilung gerichteten Einwendungen der Beklagten greifen nicht durch.
(1) Soweit die Beklagte geltend macht, es habe an einer nach außen wirkenden Tätigkeit des Klägervertreters zur Beendigung des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens gefehlt, verkennt sie, dass eine nach außen wirkende Handlung - etwa auf die Rücknahme der Nichtzulassungsbeschwerde hinzuwirken - nicht Voraussetzung für das Entstehen und die Erstattungsfähigkeit der Gebühr ist. Es genügt die inhaltliche Prüfung der Nichtzulassungsbeschwerdebegründung und die darauf gestützte Beratung des Mandanten (OLG Köln, aaO; OLG Düsseldorf, aaO; OLG Naumburg aaO). Unabhängig davon hat der Klägervertreter mit seinem Informationsschreiben an den Bundesgerichtshof vom 29.07.2024 hier sogar nach außen hin im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren gehandelt.
(2) Soweit die Beklagte unter Berufung auf § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 9 RVG einwendet, sämtliche Aktivitäten des Klägervertreters gehörten zur Tätigkeit des vorausgehenden Rechtszugs, trifft dies - wie dargelegt - nur auf die vorgelagerten Annex-Tätigkeiten zu, nicht aber auf die hier streitgegenständliche eingehende inhaltliche Prüfung der Nichtzulassungsbeschwerdebegründung nach Erteilung eines gesonderten Einzelauftrags. Die dem Beschluss des Senats vom 27.03.2024 (6 W 29/23) zugrunde liegende Fallgestaltung, in der die Nichtzulassungsbeschwerde noch vor ihrer Begründung zurückgenommen worden war und schon deshalb eine inhaltliche Auseinandersetzung mit einer Beschwerdebegründung nicht in Rede stand, ist mit dem vorliegenden Fall insofern nicht vergleichbar.
(3) Auch die von der Beklagten im Schriftsatz vom 10.03.2026 unter Berufung auf verschiedene Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vertretene Auffassung, die Prüfung der Erfolgsaussichten der Nichtzulassungsbeschwerde durch den Berufungsanwalt sei „offensichtlich nutzlos“, weil tauglich nur anhand der Rechtsmittelbegründung über die Erfolgsaussichten entschieden werden könne, überzeugt nicht. Die von der Beklagten herangezogene Rechtsprechung betrifft Fälle, in denen eine Tätigkeit vor Vorliegen der Rechtsmittelbegründung als verfrüht angesehen wurde. Im Streitfall hat der Klägervertreter seine Tätigkeit aber im Zusammenhang mit einer begründeten Nichtzulassungsbeschwerde aufgenommen. Die Prüfung war hier daher weder verfrüht noch nutzlos. Soweit die Beklagte demgegenüber meint, selbst die Kosten eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts für die gleiche Prüfung wären nicht erstattungsfähig gewesen, steht dies im Widerspruch zu der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und der Oberlandesgerichte. Die Beauftragung eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts, der sich mit der Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde auseinandersetzt, löst eine Verfahrensgebühr aus, die gemäß § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO grundsätzlich erstattungsfähig ist (vgl. BGH, Beschluss vom 15.10.2013 - XI ZB 2/13, NJW 2014, 557 Rn. 15 ff.; OLG Köln, Beschluss vom 22.09.2016 - 17 W 234/16, juris Rn. 2). Dass die Klägerin stattdessen die kostengünstigere (Vor-)Prüfung durch ihren Berufungsanwalt gewählt hat, kann ihr unter dem Gesichtspunkt der Kostenminimierung kostenrechtlich nicht zum Nachteil gereichen.
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Eine Wertfestsetzung ist nicht veranlasst, denn ein Kostenwert ist von Amts wegen nur festzusetzen, wenn sich die Gerichtsgebühren nach einem Gegenstandswert berechnen (§ 63 Abs. 1 Satz 1 GKG). Im Verfahren der sofortigen Beschwerde gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss fallen lediglich Festgebühren an (Nr. 1810 KV GKG; Nr. 1812 KV GKG greift nicht ein, weil die Beschwerde nicht zurückgewiesen wird), sodass eine wertabhängige Gerichtsgebühr nicht zu erheben ist.
3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO mit Blick auf die zitierte höchstrichterliche Rechtsprechung nicht vorliegen.