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Brandenburgisches Oberlandesgericht Urteil vom 01.04.2026 – 7 U 155/24

7. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2026:0401.7U155.24.00

Tenor§

Die Berufung der Beklagten gegen das am 22.11.2024 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder), Az. 11 O 263/21, wird, soweit die Beklagte sich gegen ihre

Verurteilung zu einer Zahlung verbleibender Fracht in Höhe von 565,25 € aus einem am 26.05.2020 ausgeführten und am 09.06.2020 abgerechneten Frachtvertrag nebst hierauf entfallender Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 14.09.2020 wendet, als unzulässig verworfen, sowie im Übrigen als unbegründet zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Dieses Urteil sowie das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Im Hinblick auf dieses Urteil sowie ihre mit dem angefochtenen Urteil erfolgte Verurteilung zu einer Zahlung verbleibender Fracht in Höhe von 565,25 € aus einem am 26.05.2020 ausgeführten und am 09.06.2020 abgerechneten Frachtvertrag nebst hierauf entfallender Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 14.09.2020 bleibt der Beklagten nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe§

I.

Die Parteien streiten um die Zahlung von Frachten.

Die Klägerin betreibt ein Speditionsunternehmen. Ab März 2020 wurden neun Frachtverträge zwischen den Parteien abgeschlossen, welche jeweils durch die Klägerin ausgeführt und durch die Beklagte bezahlt wurden. Auf Seiten der Beklagten erfolgte die Auslösung dieser Frachtaufträge dabei stets durch deren Geschäftsführer („Name 01“). Ab April 2020 beauftragte Herr („Name 01“) acht weitere Transporte, welche durch die Klägerin auch jeweils ausgeführt und abgerechnet wurden, wie folgt:

1. Fracht: 654,50 € brutto; Ausführung: 07.04.2020; Rechnungstellung: 10.08.2020 (Anlage K1)

2. Fracht: 1.190,00 € brutto; Ausführung: 11.05.2020; Rechnungstellung: 13.05.2020 (Anlage K2)

3. Fracht: 654,50 € brutto; Ausführung: 22.05.2020; Rechnungstellung: 09.06.2020 (Anlage K3)

4. Fracht: 654,50 € brutto; Ausführung: 22.05.2020; Rechnungstellung: 09.06.2020 (Anlage K4)

5. Fracht: 1.190,00 € brutto; Ausführung: 26.05.2020; Rechnungstellung: 09.06.2020 (Anlage K5)

6. Fracht: 654,50 € brutto; Ausführung: 27.05.2020; Rechnungstellung: 09.06.2020 (Anlage K6)

7. Fracht: 654,50 € brutto; Ausführung: 28.05.2020; Rechnungstellung: 09.06.2020 (Anlage K7)

8. Fracht: 654,50 € brutto; Ausführung: 28.05.2020; Rechnungstellung: 02.06.2020 (Anlage K8)

Die Rechnungen wurden jeweils am Tag ihrer Erstellung zur Post gegeben. Auf die zu Ziffer 5 erstellte Rechnung zahlte die Beklagte 624,75 €, weitere Zahlungen auf die verbleibende Gesamtrechnungssumme von 5.682,25 € erfolgten nicht.

Mit Schreiben ihres bereits vorgerichtlich mandatierten Prozessbevollmächtigten vom 04.12.2020 forderte die Klägerin die Beklagte zur Zahlung der verbleibenden Gesamtrechnungssumme nebst Zinsen sowie vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten auf, für deren Berechnung auf die Anlage K 9 im Anlagenheft Kläger (Akte Landgericht) Bezug genommen wird.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie 5.682,25 € nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem im jeweiligen Zeitraum gültigen Basiszinssatz hieraus seit dem 14.09.2020 zu zahlen,

die Beklagte zu verurteilen, an sie zum Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten 480,20 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem im jeweiligen Zeitraum gültigen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat behauptet, ihr Geschäftsführer habe die in Rede stehenden Transporte – mit Ausnahme des Auftrags zu 5 – nicht für die Beklagte selbst, sondern für die Beklagte als Vertreterin des für eine („Firma 01“) tätigen („Name 02“) für eben diese („Firma 01“) beauftragt. Herr („Name 02“) habe im weiteren Verlauf andere Aufträge direkt bei der Klägerin für die („Firma 01“) ausgelöst.

In Bezug auf den Transportauftrag zu 5 hat die Beklagte behauptet, dass die Klägerin hinsichtlich dieses für die Beklagte selbst erteilten Auftrags ihrer Transportaufgabe durch einen eingesetzten Subunternehmer nicht ordnungsgemäß nachgekommen sei, was der Klägerin auch sofort mitgeteilt worden sei. So habe die Klägerin einen Subunternehmer beauftragt, der die Ware nicht auf den Transporter und ebenso auch nicht wieder herunter habe fahren können. Sie, die Beklagte, habe daher ad hoc eine weitere Person, ihren Mitarbeiter („Name 03“), zur Verfügung stellen müssen. Dieser habe auf dem Transport mitfahren müssen, um die Entladung vor Ort zu übernehmen, und sei für sie hierdurch drei Tage ausgefallen. Am 20.05.2020 habe sie daher die Minderung der Rechnung angekündigt. Hierbei sei der Klägerin mitgeteilt worden, dass der Fahrer sich geweigert habe, die Autos zu- und entladen, und dies daher Herr („Name 03“) habe machen müssen. Im Weiteren sei der Transporter statt 12:00 Uhr erst um 15:41 Uhr zur Beladung vor Ort gewesen. Dies habe dazu geführt, dass der Fahrer nur noch sechs Stunden habe fahren dürfen, danach die neunstündige Pause gehabt habe und Herr („Name 03“) dies habe mitmachen müssen. Im Übrigen sei die Fracht nicht am Endpunkt abgeladen worden, sondern 3 km davor, da der Fahrer sich nicht getraut habe, in die Einfahrtstraße zu fahren. Der Klägerin gegenüber habe sie, die Beklagte, am Tag der Entladung deshalb bereits eine Kürzung der Fracht von 50 % angekündigt und der Klägerin empfohlen, dies auch ihrem Subunternehmer gegenüber zu tun.

Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Einvernahme der Zeugen („Name 02“), („Name 04“), („Name 05“), („Name 06“) und („Name 03“).

Mit am 22.11.2024 verkündetem Urteil, auf dessen Begründung Bezug genommen wird, hat das Landgericht die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 5.682,25 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 14.09.2020 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten von 480,20 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.01.2021 zu zahlen.

Gegen dieses Urteil wendet sich die Beklagte mit der Berufung, welche sie – nach am 25.11.2024 erfolgter Zustellung des angefochtenen Urteils an ihren Prozessbevollmächtigten – am 21.12.2024 eingelegt sowie nach bis zum 27.02.2025 erfolgter Fristverlängerung am 26.02.2025 begründet hat und mit welcher sie weiterhin in vollem Umfang Klageabweisung begehrt.

Die Beklagte ist der Ansicht, das Landgericht habe es versäumt, „Erkundungsbeweise hinsichtlich sämtlicher CMR-Lieferscheine“ in seine Entscheidung einzubeziehen. Die durch das Landgericht vernommenen Zeugen seien jeweils nicht glaubwürdig gewesen. Gegen den Zeugen („Name 02“) liefe ein Ermittlungsverfahren, dieser habe zum Nachteil der Beklagten 59 LKW mit Möbeln unterschlagen, auch habe er bereits eine mehrjährige Haftstrafe wegen Betruges verbüßt. Der Zeuge („Name 02“) habe auch nicht erklären können, wie es zu Transportschäden gekommen sei, und er habe auch Schäden zum Nachteil der Beklagten vertuscht. Der Zeuge („Name 04“) habe sich nicht an relevante Vorgänge erinnern können, aber wahrheitswidrig Kontakt mit einer nicht existenten Person namens „Herr („Name 07“)“ bekundet. Die einzig relevante Zeugin sei die Zeugin („Name 05“) gewesen, welche aber wahrheitswidrig ihre nachweisbar enge persönliche Bindung zu Herrn („Name 01“) abgestritten habe. Der Zeuge („Name 06“) habe zu der angeblich durch ihn geführten („Firma 01“) nichts sagen können, offenkundig habe dort eigentlich der Zeuge („Name 02“) die Geschäftsführung übernommen. Alle fraglichen Rechnungen im Zusammenhang mit den Bestellungen seien über die („Firma 01“) unter der Leitung des Zeugen („Name 02“) abgewickelt worden. Ein ihrerseits gestellter Beweisantrag zur Vernehmung des Zeugen („Name 08“) bezüglich der LKW-Bestellungen bei der Klägerin sei schließlich bislang nicht beschieden worden, was von erheblicher Relevanz sei, da dieser Zeuge nachweislich solche Bestellungen im Namen der („Firma 01“) bzw. des Zeugen („Name 02“) bei der Klägerin getätigt habe und dies – ebenso wie die Zeugen („Name 09“) und („Name 010“) – in einer Zeugenvernehmung bestätigen könne.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 15.11.2024 abzuändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das landgerichtliche Urteil.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Der Kläger hat unter dem 30.03.2026 einen nicht nachgelassenen Schriftsatz zu den Akten gereicht.

II.

A. Die Berufung der Beklagten ist teilweise unzulässig und im Übrigen unbegründet.

1. Soweit die Beklagte verurteilt worden ist, betreffend den Transportauftrag zu 5 – nach erfolgter Teilzahlung von 624,75 € auf die am 09.06.2020 zu 1.190,00 € abgerechnete Fracht – einen verbleibenden Restbetrag von 565,25 € nebst hierauf entfallender Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 14.09.2020 zu zahlen, erweist sich ihre Berufung bereits als unzulässig, da die vorgelegte Berufungsbegründung zu dieser vom Landgericht zugesprochenen Teilforderung der Klägerin keine Ausführungen enthält.

Nach § 520 Abs. 3 S. 2 Nrn. 2 - 4 ZPO ist von einer Berufungsbegründung zu verlangen, dass sie auf den zur Entscheidung stehenden Streitfall zugeschnitten ist und erkennen lässt, aus welchen tatsächlichen oder rechtlichen Gründen das angefochtene Urteil unrichtig sei. Bei einer Mehrheit mit der Klage verfolgter und mit dem Urteil zugesprochener Ansprüche, wie sie die Beklagte hier in Bezug auf acht einzelne Frachtaufträge abzuwehren versucht, ist grundsätzlich eine Begründung für jeden von ihnen nötig. Der Angriff gegen einen Rechtsgrund genügt nur dann, wenn dieser im Urteil hinsichtlich aller Ansprüche als für deren Bestehen bedeutsam angesehen wurde (vgl. BGH, Beschluss vom 03.06.2024 – VI ZB 44/22, juris Rn. 9; BGH Beschluss vom 27.03.2024 – VI ZB 50/22, juris Rn. 9; BGH, Beschluss vom 05.07.2022 – VIII ZR 137/21, juris Rn. 24; BGH, Urteil vom 05.08.2020 – VIII ZB 18/20, MDR 2020, 1332 m.w.N.).

An einer diesen Anforderungen entsprechenden Begründung fehlt es vorliegend. Die Berufungsbegründung erschöpft sich in Angriffen gegen die Verurteilung zur Frachtzahlung hinsichtlich der sieben Transportaufträge, bezüglich derer die Beklagte ihre Passivlegitimation in Abrede stellt. Zu dem unstreitig für die Beklagte selbst an die Klägerin erteilten Transportauftrag zu 5, welcher in keinem vorgetragenen Zusammenhang mit der („Firma 01“) steht, für die der Geschäftsführer der Beklagten im Zusammenhang mit den anderen Aufträgen aufgetreten sein will, verhält sich die Berufungsbegründung jedoch nicht. Dies gilt auch für die in der Berufungsbegründung ohne nähere Erläuterung in den Raum gestellten Transportschäden, welche der Zeuge („Name 02“) verheimlicht haben soll, denn dass insoweit ein Zusammenhang mit dem Transportauftrag zu 5 bestehen soll, lassen die Ausführungen nicht erkennen.

2. Im Übrigen ist die Berufung zulässig, aber unbegründet, da das Landgericht die Beklagte zu Recht gemäß § 407 Abs. 2 HGB zur Zahlung der Frachten für die weiteren sieben verfahrensgegenständlichen Transportaufträge nebst hierauf entfallender Verzugszinsen sowie zur Zahlung angefallener außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten der Klägerin nebst hierauf entfallender Prozesszinsen verurteilt hat. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist sie insoweit die zur Zahlung der geltend gemachten Vergütung verpflichtete Vertragspartnerin der Klägerin.

a. Nach dem Ergebnis der landgerichtlichen Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Senates fest, dass die Beklagte, handelnd durch ihren Geschäftsführer Herrn („Name 01“), der Klägerin die sieben hier in Streit stehenden Aufträge erteilt hat. Unstreitig hat Herr („Name 01“) die Aufträge gegenüber der Klägerin ausgelöst. Dass er dabei nicht für die Beklagte selbst, sondern für die Beklagte als Vertreterin der („Firma 01“) aufgetreten ist, hat die insoweit darlegungs- und beweisbelastete Beklagte nicht bewiesen. Zwar trifft die Beweislast für den Abschluss eines Vertrages mit einem bestimmten Vertragspartner zunächst einmal die Klägerin, die daraus Ansprüche für sich herleitet. Anders ist es jedoch bei Auftreten eines Vertreters. Die Beweislast für ein für die andere Seite erkennbares Hervortreten des Willens, in fremdem Namen zu handeln, trifft nach Maßgabe des § 164 Abs. 2 BGB denjenigen, der sich auf das Vorliegen eines Vertreter- anstelle eines Eigengeschäfts beruft (BGH, Urteil vom 20.06.1996 – III ZR 219/95, juris Rn. 14; BGH, Urteil vom 13.10.1994 – IX ZR 25/94, juris Rn. 8 - 11; BGH, Urteil vom 01.04.1992 – VIII ZR 97/91, juris Rn. 15; BGH, Urteil vom 28.01.1992 – XI ZR 149/91, juris Rn. 9 - 10; BGH, Urteil vom 27.01.1975 – III ZR 117/72, juris Rn. 25) und mithin vorliegend die Beklagte. Dies hat das Landgericht zwar verkannt. Die von ihm protokollierten Aussagen sind, soweit es auf deren objektiven Inhalt ankommt, gleichwohl durch den Senat zu verwerten. Im Ergebnis hat die Beklagten den ihr obliegenden Beweis, dass ihr Geschäftsführer jeweils für die („Firma 01“) aufgetreten ist, nicht geführt.

Die Zeugen („Name 02“), („Name 04“), („Name 05“), („Name 06“) und („Name 03“) haben die Behauptung der Beklagten, ihr Geschäftsführer sei bei den streitgegenständlichen Geschäften nicht für sie tätig geworden, weder unmittelbar bestätigt noch auch nur Angaben mit indiziellem Wert für den Wahrheitsgehalt der Behauptung getätigt. Mangels Ergiebigkeit ihrer Angaben kommt es deshalb auf die mit der Berufungsbegründung in Zweifel gezogene Glaubhaftigkeit dieser Bekundungen bzw. die allgemeine Glaubwürdigkeit der Zeugen nicht an. Der Senat hatte daher keinen Anlass, diese Zeugen in zweiter Instanz wegen Zweifeln an der landgerichtlichen Beweiswürdigung im Sinne des § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO erneut zu hören oder die zur Erschütterung der Glaubwürdigkeit insbesondere des Zeugen („Name 02“) mit der Berufungsbegründung benannten weiteren Zeugen einzuvernehmen.

Auch den vorgelegten Frachtunterlagen ist sodann an keiner Stelle ein Hinweis auf die („Firma 01“) als beabsichtigtem bzw. angenommenem Vertragspartner zu entnehmen. Zwar findet sich der Name des für die („Firma 01“) tätigen Zeugen („Name 02“) einmal auf einem Lieferschein als „abgeladen i.A. („Name 02“)“ (Anlage K 1, Bl. 31) und zweimal auf dem zugehörigen CMR-Frachtbrief – einmal unter 2 (Empfänger) als „Fa. („Firma 02“)“ und einmal unter 24 (Gut empfangen) als „abgeladen i.A. Fa. („Name 02“)“ (Anlage K 1, Bl. 32). Die bloße Inempfangnahme einer Lieferung durch den – nach dem eigenen Vortrag der Beklagten seinerzeit mit ihr zusammenarbeitenden – Zeugen („Name 02“) besagt jedoch nichts darüber, in wessen Namen der Geschäftsführer der Beklagten die Aufträge auslöste. Ebenso wenig ergibt sich aus den übrigen zur Akte gelangten Unterlagen – insbesondere den Kommunikationsverläufen – ausdrücklich oder auch nur andeutungsweise, dass einem Angestellten der Klägerin oder einer sonst in deren Lager stehenden Person ein Vertreterhandeln der Beklagten für die („Firma 01“) bekannt gewesen wäre und hieraus ein Schluss auf ein Auftreten des Geschäftsführers der Beklagten mit bei der jeweiligen Auftragserteilung für die Klägerin erkennbarem Willen zur Vertretung dieses anderen Unternehmens gezogen werden könnte, zumal unstreitig geblieben ist, dass der Geschäftsführer der Beklagten in der Vergangenheit auch Aufträge namens der Beklagten selbst ausgelöst hatte, zwischen den Parteien mithin eine Geschäftsverbindung bestand.

Der Senat sieht sich auch nicht gehalten, den durch die Beklagte erstmalig mit vom Landgericht nachgelassenem Schriftsatz vom 05.11.2024 (Bl. 149 ff. Akte Landgericht) benannten Zeugen („Name 08“) einzuvernehmen, nachdem in dem vorgenannten Schriftsatz lediglich beantragt worden ist, diesen „Partner von Herrn („Name 02“) als Zeugen zu den Bestellungen der LKWs“ zu befragen, und auch in der Berufungsbegründung insoweit lediglich angegeben wird, Herr („Name 08“) habe im Namen der („Firma 01“) bzw. des Zeugen („Name 02“) Bestellungen von LKWs bei der Klägerin in Auftrag gegeben. Denn allein aus dem Umstand, dass Herr („Name 08“) – durch die Klägerin nicht bestritten – in diesem Sinne für die („Firma 01“) bzw. den Zeugen („Name 02“) tätig geworden ist, ergibt sich weder unmittelbar noch auch nur indiziell, dass der Geschäftsführer der Beklagten betreffend die in Streit stehenden Aufträge in gleicher Weise wie Herr („Name 08“) gehandelt haben könnte. Soweit die Beklagte mit der Berufungsbegründung schließlich darauf abhebt, dass es zu – durch die Zeugen („Name 02“) und („Name 04“) nicht erklärten – Transportschäden gekommen sei und auffällig sei, dass der Zeuge („Name 02“) Schäden zum Nachteil der Beklagten und zugunsten der Klägerin vertuscht habe, bleibt schon unklar, ob sich dies überhaupt auf die in Rede stehenden sieben Transportaufträge bezieht und hiermit lediglich die – wie dargestellt nicht entscheidungsrelevante – Glaubhaftigkeit der Bekundungen dieser beiden Zeugen in Zweifel gezogen werden soll, oder aber ob hiermit jenseits der Behauptung eines Vertretergeschäfts hilfsweise – allerdings gänzlich unsubstantiiert und keinem der sieben Aufträge konkret zugeordnet – eine schadensverursachende Durchführung der Transporte durch die Klägerin eingewandt werden soll.

b. Das Landgericht hat die Beklagte auch zu Recht zur Zahlung von Verzugszinsen gemäß § 288 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 BGB in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.09.2020 auf die für diese sieben Transportaufträge entfallende Frachten verurteilt, nachdem sich die Beklagte ausgehend von der letzten Rechnung vom 10.08.2020 unter Berücksichtigung einer Postlaufzeit von drei Tagen gemäß § 286 Abs. 3 BGB seit dem 14.09.2020 in Zahlungsverzug befindet.

c.Schließlich ist die Beklagte zutreffend zur Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 480,20 € als Verzugsschaden gemäß §§ 286 Abs. 1, 249 BGB zuzüglich Prozesszinsen gemäß §§ 291, 288 Abs. 1 S. 2 BGB verurteilt worden.

B. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Der Ausspruch über die sofortige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung beruht auf § 708 Nr. 10 ZPO. Eine Abwendungsbefugnis nach § 711 ZPO war der Beklagten im Hinblick auf das vorliegende – nur im Kostentenor vollstreckungsfähige – Berufungsurteil einzuräumen, hingegen hinsichtlich des angefochtenen Urteils nach Maßgabe des § 713 ZPO lediglich insoweit zu gewähren, als sie darin zur Zahlung verbleibender Fracht betreffend den Transportauftrag zu 5 in Höhe von 565,25 € nebst hierauf entfallender Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 14.09.2020 verurteilt worden ist, da das vorliegende Berufungsurteil für die Beklagte nach § 544 Abs. 2 Nr. 2 ZPO nur in diesem Umfang mit der Nichtzulassungsbeschwerde anfechtbar ist, während ein Rechtsmittel der Beklagten im Übrigen unzweifelhaft nicht zulässig ist (§ 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, § 47 EGZPO).

Gründe für die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Insbesondere die von der Einschätzung des Landgerichts abweichende Rechtsansicht des Senats zur Beweislast für das Vorliegen eines Vertretergeschäfts entspricht, wie dargestellt, der gefestigten ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß §§ 43 Abs. 1, 47 Abs. 1 S. 1, 48 Abs. 1 S. 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO auf bis zu 6.000 € festgesetzt.

III.

Die mit Schriftsatz vom 30.03.2026 angebrachte „Besetzungsrüge“ der Beklagten gibt keinen Anlass zu einer Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung (§ 156 ZPO). Der Senat hat in derjenigen Besetzung das Urteil gefällt, in der die mündliche Verhandlung durchgeführt worden ist (§ 309 ZPO). Diese Besetzung ergibt sich aus dem Geschäftsverteilungsplan des Brandenburgischen Oberlandesgerichts 2026 vom 03.12.2025 in Verbindung mit dem Beschluss über die Geschäftsverteilung für den 7. Zivilsenat ab dem 01.01.2026 vom 22.12.2025. Beide Geschäftsverteilungspläne liegen nach § 21e Abs. 9 GVG bzw. nach § 21g Abs. 7 GVG zur Einsichtnahme aus. Einer vorherigen Mitteilung der Gerichtsbesetzung, wie sie etwa in § 222a StPO für bestimmte strafrechtliche Hauptverhandlungen vorgeschrieben ist, bedarf es in nach der ZPO geführten Verfahren nicht. Soweit die Vorsitzende in der mündlichen Verhandlung auf eine „Auswechslung des Senats“ Bezug genommen hat, bezog sich dies auf die zum 01.01.2026 vorgenommenen Änderungen der personellen Besetzung des Senates.