Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2026

Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 08.04.2026 – 1 UH 5/26

1. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2026:0408.1UH5.26.00

Tenor§

Sachlich zuständig ist das Amtsgericht Potsdam.

Gründe§

I.

Nach vorangegangenem Mahnverfahren hat die Klägerin den Beklagten vor dem Amtsgericht Potsdam wegen ausstehender Heilbehandlungskosten auf Zahlung in Höhe von 2.875,40 EUR zuzüglich Mahnkosten, Zinsen und außergerichtlicher Rechtsverfolgungskosten in Anspruch genommen. Mit der Klageerwiderung vom 26.02.2025 hat der anwaltlich nicht vertretene Beklagte angekündigt, „im Verlaufe des Verfahrens“ Gegenansprüche in Höhe von 44.080,00 EUR auf Schmerzensgeld und Schadensersatz zu erheben und zugleich die Gewährung von Prozesskostenhilfe beantragt. Mit weiterem Schreiben vom 08.04.2025 hat der Beklagte klargestellt, dass seine Ausführungen in dem Schreiben vom 26.02.2025 als Widerklage zu verstehen sein sollten. In der mündlichen Verhandlung vom 27.06.2025 hat die Klägerseite nach wiederholtem Hinweis des Gerichts die sachliche Unzuständigkeit des Amtsgerichts gerügt, worauf das Amtsgericht das Verfahren mit Beschluss vom selben Tage an das Landgericht Potsdam verwiesen hat. Das Landgericht hat den Prozesskostenhilfeantrag mit Beschluss vom 23.09.2025 zurückgewiesen. Im Übrigen hat es den Streitwert mit weiterem Beschluss vom 10.02.2026 auf 2.875,40 EUR festgesetzt, sich ebenfalls für sachlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Amtsgericht Potsdam zurückverwiesen.

Das Amtsgericht Potsdam hält sich weiterhin nicht für zuständig und hat das Verfahren mit Beschluss vom 23.02.2026 dem Brandenburgischen Oberlandesgericht zur Zuständigkeitsbestimmung vorgelegt.

II.

Der Zuständigkeitsstreit ist gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO durch das Brandenburgische Oberlandesgericht zu entscheiden, da die am Gerichtsstandsbestimmungsverfahren beteiligten Gerichte sich in seinem Bezirk befinden und das Oberlandesgericht das im Rechtszug nächst höhere, gemeinsame Gericht ist.

Die Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO, der auch für die sachliche Zuständigkeit gilt (vgl. Zöller/Schultzky, ZPO, 36. Aufl., § 36 Rn. 4), liegen vor. Sowohl das Amtsgericht Potsdam als auch Landgericht Potsdam haben sich rechtskräftig im Sinne von § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO für sachlich unzuständig erklärt, und zwar Ersteres durch den Verweisungsbeschluss vom 27.06.2025 und Letzteres durch die Beschlussfassung vom 10.02.2026. Beide Entscheidungen genügen den Anforderungen, die an das Merkmal „rechtskräftig“ im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO zu stellen sind, weil es dafür allein darauf ankommt, dass eine den Parteien bekanntgemachte beiderseitige Kompetenzleugnung vorliegt (statt vieler: Senat, NJW 2004, 780; Zöller/Schultzky, a. a. O., § 36, Rn. 34 f.).

Auf die Vorlage des Amtsgerichts ist dessen Zuständigkeit auszusprechen. Der Verweisungsbeschluss vom 27.06.2025 steht dem nicht entgegen.

Zwar kommt einem Verweisungsbeschluss grundsätzlich eine Bindungswirkung nach § 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO zu. Die Bindungswirkung entfällt jedoch ausnahmsweise infolge der Verletzung höherrangigen (Verfassungs-)Rechts, namentlich bei der ungenügenden Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) oder bei objektiv willkürlicher Entziehung des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG). Im Interesse einer baldigen Klärung und Vermeidung wechselseitiger (Rück-)Verweisungen ist die Willkürschwelle dabei hoch anzusetzen. Einfache Rechtsfehler, wie etwa das Übersehen einer die Zuständigkeit begründenden Rechtsnorm, rechtfertigen die Annahme einer objektiv willkürlichen Verweisung grundsätzlich nicht. Hinzukommen muss vielmehr, dass die Verweisung offenbar gesetzwidrig oder grob rechtsfehlerhaft ist, also gleichsam jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt (BGH, Beschluss vom 09.06.2015 - X ARZ 115/15 -, juris Rn. 9 = NJW-RR 2015, 1016; ders., Beschluss vom 19.02.2013 - X ARZ 507/12 -, NJW-RR 2013, 764 Rn. 7; Senat, Beschluss vom 14.08.2023 - 1 AR 20/23 (SA Z) - juris Rn. 15). Keine willkürliche Entscheidung liegt hingegen vor, wenn die Rechtsauffassung des verweisenden Gerichts zumindest vertretbar ist (vgl. Senat, Beschluss vom 02.11.2022 - 1 AR 22/22 (SA Z) -, juris Rn. 15; KG, Beschluss vom 23.07.2018 - 2 AR 33/18 -, BeckRS 2018, 39008 Rn. 12) oder von einem bloßen Rechtsirrtum auszugehen ist (vgl. BGH, NJW-RR 1992, 902).

In Anbetracht der Klageforderung folgte die sachliche Zuständigkeit des Amtsgerichts zunächst aus § 23 Nr. 1 GVG. Eine ausschließliche Zuständigkeit des Landgerichts ergab sich insbesondere nicht aus § 71 Abs. 2 Nr. 9 GVG, da diese Zuständigkeitsregelung nur auf Rechtsstreitigkeiten Anwendung findet, die ab dem 01.01.2026 anhängig gemacht wurden, § 44 EGGVG.

Zutreffend hat das Landgericht ausgeführt, dass die Widerklage des Beklagten in den Schriftsätzen vom 26.02.2025/08.04.2025 bei verständiger Würdigung dahingehend zu verstehen war, dass diese nur unter der Bedingung der gleichzeitig beantragten Prozesskostenhilfe erhoben sein sollte. Dies hat der Beklagte nicht nur durch den wiederholten Hinweis verdeutlicht, wonach es ihm wirtschaftlich nicht möglich sei, überhaupt anwaltliche Unterstützung in Anspruch zu nehmen, sondern gerade auch durch die Formulierung in dem Schriftsatz vom 26.02.2025, wonach er erst „im Laufe des Verfahrens“ die genannten Gegenansprüche erheben werde. Zwar hat er dann in dem Schriftsatz vom 08.04.2025 auf ausdrückliche Nachfrage der Klägerin klargestellt, dass sein Schreiben vom 26.02.2025 als Widerklage zu verstehen sei. Allerdings konnte nicht davon ausgegangen werden, dass der nicht anwaltlich vertretene Beklagte den Bedeutungsgehalt seiner Aussage erfasst hat. Gerade weil er in diesem Zusammenhang nochmals die Bewilligung der Prozesskostenhilfe beantragte, weil er sich „nicht im Stande sehe, selber einen Anwalt einzuschalten“, war ohne weiteres zugrunde zu legen, dass die Widerklageerhebung unter dem Vorbehalt der Prozesskostenhilfebewilligung stand.

Für die Entscheidung über die Bewilligung der Prozesskostenhilfe bezüglich der beabsichtigten Widerklage war das Landgericht zuständig (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 02.06.2008 - 4 AR 39/08, juris Rn. 8). Demnach hätte das Verfahren (zunächst) nur insoweit an das Landgericht gemäß § 281 ZPO analog verwiesen werden dürfen (OLG Celle, a.a.O.).

Nachdem der Antrag auf Prozesskostenhilfe nunmehr zurückgewiesen wurde und der Beklagte hiergegen auch kein Rechtsmittel eingelegt hat, umfasst der Rechtsstreit (derzeit) lediglich die Klageforderung, deren Streitwert das Landgericht zutreffend auf 2.875,40 EUR festgesetzt hat.

Die Verweisung des gesamten Rechtsstreits an das Landgericht Potsdam erfolgte grob rechtsfehlerhaft und ist damit nicht bindend. Ein einfacher Rechtsfehler insoweit kann - selbst wenn man der Ansicht des Amtsgerichts folgen wollte, wonach eine unbedingte Widerklageerhebung gewollt war - schon deshalb nicht zugrunde gelegt werden, weil eine solche Widerklage bislang noch gar nicht erhoben worden ist. Die (Wider-)Klageerhebung geschieht durch Zustellung der Klageschrift an den Gegner, §§ 253 Abs. 1, 261 Abs. 1 ZPO. Vorliegend wurden jedoch weder der Schriftsatz vom 26.02.2025 noch jener vom 08.04.2025 an die Klägerin zugestellt, sondern entsprechend den richterlichen Verfügungen vom 06.03.2025 und 16.04.2025 lediglich formlos übersandt. Da im Falle einer ohne Zustellungswillen des Gerichts übermittelten Klage eine Heilung im Sinne des § 189 ZPO ausscheidet (statt vieler: MüKo ZPO/Becker-Eberhard, 7. Aufl, § 253 Rn. 172) und auch in der mündlichen Verhandlung vom 27.06.2025 keine Sachanträge gestellt wurden (§ 295 Abs. 1 ZPO), wurde bezüglich der Widerklage bislang kein Prozessrechtsverhältnis begründet. Damit mangelt es bereits an der wesentlichen rechtlichen Grundlage für eine Verweisung (ähnliche Fallkonstellation: OLG Hamm, Beschluss vom 27.05.2013 - 32 SA 8/13; s.a. OLG Celle, a.a.O.).