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Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 08.04.2026 – 1 UH 6/26

1. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2026:0408.1UH6.26.00

Tenor§

Zuständig ist das Landgericht Potsdam.

Gründe§

I.

Mit Schriftsatz vom 15.01.2026 beantragten die Antragsteller vor dem Landgericht Potsdam die Durchführung eines selbstständigen Beweisverfahrens zur Feststellung erheblicher Schäden in Form von Rissen und Absenkungen auf ihrem Grundstück bzw. dem aufstehenden Wohngebäude. Die dargestellten Schäden führen sie auf Erd- und Tiefbauarbeiten auf einer Baustelle zurück, die sich ca. 90 m entfernt von dem Wohnhaus befindet, und die von der Antragsgegnerin, einem Tochterunternehmen der („Firma 01“), in Umsetzung des Großprojekts „…“ betrieben wird. Die Antragsteller sind der Ansicht, dass ihnen wegen der festzustellenden Schäden ein Ausgleichsanspruch im Sinne des § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB bzw. ein Schadensersatzanspruch nach § 823 Abs. 1 und 2 BGB zustehe.

Nach vorangegangenem richterlichen Hinweis auf die neue Vorschrift des § 23 Nr. 2 e) GVG hat sich das Landgericht für sachlich unzuständig erklärt und das Verfahren auf Antrag der Antragsteller noch vor Eingang der Stellungnahme der Antragsgegnerin mit Beschluss vom 06.03.2026 an das Amtsgericht Zossen verwiesen.

Die Antragsgegnerin hat der Verweisung mit Schriftsatz vom 11.03.2026 widersprochen.

Das Amtsgericht Zossen hat die Übernahme des Verfahrens mit Beschluss vom 16.03.2026 abgelehnt und das Verfahren dem Brandenburgischen Oberlandesgericht zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vorgelegt.

II.

Auf die Vorlage durch das Amtsgericht Zossen ist die sachliche Zuständigkeit des Landgerichts Potsdam für den Rechtsstreit auszusprechen.

Der Zuständigkeitsstreit ist gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO durch das Brandenburgische Oberlandesgericht zu entscheiden, da die am Gerichtsstandsbestimmungsverfahren beteiligten Gerichte sich in seinem Bezirk befinden und das Oberlandesgericht das im Rechtszug nächst höhere, gemeinsame Gericht ist.

Die Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO, der auch für die sachliche Zuständigkeit gilt (vgl. Zöller/Schultzky, ZPO, 36. Aufl., § 36 Rn. 4), liegen vor. Sowohl das Landgericht Potsdam als auch Amtsgericht Zossen haben sich rechtskräftig im Sinne von § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO für sachlich unzuständig erklärt, und zwar Ersteres durch den Verweisungsbeschluss vom 06.03.2026 und Letzteres durch die Beschlussfassung vom 16.03.2026. Beide Entscheidungen genügen den Anforderungen, die an das Merkmal „rechtskräftig“ im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO zu stellen sind, weil es dafür allein darauf ankommt, dass eine den Parteien bekanntgemachte beiderseitige Kompetenzleugnung vorliegt (statt vieler: Senat, NJW 2004, 780; Zöller/Schultzky, a. a. O., § 36, Rn. 34 f.).

Das Amtsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass eine sachliche Zuständigkeit des Landgerichts gegeben ist. Der vorstehenden Zuständigkeitsbestimmung steht dabei der Verweisungsbeschluss vom 06.03.2026 nicht entgegen.

Zwar kommt diesem grundsätzlich eine Bindungswirkung nach § 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO zu (zur entsprechenden Anwendung der Norm im selbstständigen Beweisverfahren vgl. BGH, Beschluss vom 18.02.2010 - Xa ARZ 14/10, juris Rn. 11). Die Bindungswirkung entfällt jedoch ausnahmsweise infolge der Verletzung höherrangigen (Verfassungs-)Rechts, namentlich bei der ungenügenden Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) oder bei objektiv willkürlicher Entziehung des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG). Im Interesse einer baldigen Klärung und Vermeidung wechselseitiger (Rück-)Verweisungen ist die Willkürschwelle dabei hoch anzusetzen. Einfache Rechtsfehler, wie etwa das Übersehen einer die Zuständigkeit begründenden Rechtsnorm, rechtfertigen die Annahme einer objektiv willkürlichen Verweisung grundsätzlich nicht. Hinzukommen muss vielmehr, dass die Verweisung offenbar gesetzwidrig oder grob rechtsfehlerhaft ist, also gleichsam jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt (BGH, Beschluss vom 09.06.2015 - X ARZ 115/15 -, juris Rn. 9 = NJW-RR 2015, 1016; ders., Beschluss vom 19.02.2013 - X ARZ 507/12 -, NJW-RR 2013, 764 Rn. 7; Senat, Beschluss vom 14.08.2023 - 1 AR 20/23 (SA Z) - juris Rn. 15). Keine willkürliche Entscheidung liegt hingegen vor, wenn die Rechtsauffassung des verweisenden Gerichts zumindest vertretbar ist (vgl. Senat, Beschluss vom 02.11.2022 - 1 AR 22/22 (SA Z) -, juris Rn. 15; KG, Beschluss vom 23.07.2018 - 2 AR 33/18 -, BeckRS 2018, 39008 Rn. 12) oder von einem bloßen Rechtsirrtum auszugehen ist (vgl. BGH, NJW-RR 1992, 902).

Die Verweisung des Landgerichts Potsdam erfolgte grob rechtsfehlerhaft.

Nach § 486 Abs. 2 ZPO folgt die Zuständigkeit für die Durchführung eines selbstständigen Beweisverfahrens der Zuständigkeit jenes Gerichts, das in der Hauptsache zur Entscheidung berufen wäre. Da der Antrag auf Durchführung des selbstständigen Beweisverfahrens am 15.01.2026 beim Landgericht einging, findet das GVG gemäß § 44 EGGVG in der Fassung ab dem 01.01.2026 Anwendung. Im Ausgangspunkt fallen nach § 23 Nr. 1 GVG n.F. i.V.m. § 71 GVG u.a. Streitigkeiten über Ansprüche, deren Gegenstand an Geld oder Geldeswert die Summe von 10.000,00 EUR übersteigt, in die sachliche Zuständigkeit des Landgerichts. Die Ermittlung des Zuständigkeitsstreitwertes richtet sich nach den §§ 2 ff. ZPO; mehrere in einer Klage geltend gemachte Ansprüche werden nach Maßgabe des § 5 ZPO zusammengerechnet.

Aufgrund der zahlreichen und ganz erheblichen, verfahrensgegenständlichen Gebäude- und Grundstücksschäden ist vorliegend zwanglos von einem Schaden auszugehen, der jedenfalls deutlich oberhalb der Wertgrenze von 10.000,00 EUR anzusiedeln ist. Hiervon scheinen im Übrigen auch die Antragsteller ausgegangen zu sein, die zwar keine Größenordnung angegeben haben, den Antrag jedoch beim Landgericht einreichten.

Eine streitwertunabhängige sachliche Zuständigkeit des Amtsgerichts nach § 23 Nr. 2 e) GVG besteht nicht. Bereits ihrem Wortlaut nach findet diese Regelung, bei der es sich im Übrigen auch nicht um eine ausschließliche Zuständigkeitszuweisung handelt, keine Anwendung, wenn der Rechtsstreit nachbarrechtliche Ansprüche betrifft, die aus Einwirkungen von einem gewerblichen Betrieb herrühren. Der Hintergrund dieser Bereichsausnahme liegt darin begründet, dass es bei Immissionen von gewerblichen Betrieben häufig an den persönlich geprägten Beziehungen zwischen den Parteien fehlt, die bei sonstigen nachbarrechtlichen Streitigkeiten eine streitwertunabhängige Zuständigkeit des Amtsgerichts rechtfertigt, das mit den örtlichen Verhältnissen in der Regel eher vertraut ist als das Landgericht. Zudem besteht bei Streitigkeiten wegen gewerblicher Immissionen oftmals die Notwendigkeit der Einschaltung eines Sachverständigen; es können sich insbesondere rechtlich komplexe und streitwertintensive Auseinandersetzungen ergeben, deren Verhandlung vor dem Amtsgericht nicht sachgerecht wäre (vgl. BT-Drs. 21/1849, S. 23).

Das Landgericht hat hier die Darstellungen der Antragsteller im Antrag vom 15.01.2026 übergangen, wonach der Gegenstand des Unternehmens der Antragsgegnerin der Betrieb, die Instandhaltung und der Ausbau des deutschen Schienennetzes ist und sich die Immissionen der in Rede stehenden Baustelle gerade aus jener unternehmerischen Tätigkeit ergeben sollen. Damit ist der Verfahrensgegenstand von der Bereichsausnahme des § 23 Nr. 2 e) GVG umfasst. Die Ansicht des Landgerichts erweist sich danach als schlichtweg nicht vertretbar.

In der Gesamtbetrachtung der Einzelfallumstände ist darüber hinausgehend auch nicht von einem einfachen Rechtsirrtum bezüglich der erst wenige Wochen zuvor in Kraft getretenen Zuständigkeitsregelung auszugehen. Die Verweisung entbehrte vielmehr jeder gesetzlichen Grundlage. Bereits die Begründung des Verweisungsbeschlusses vom 06.03.2026 stellt den Anwendungsbereich des § 23 Nr. 2 e) GVG verengt auf nachbarrechtliche Ansprüche nach § 906 BGB dar und übergeht damit die einschränkende Ausnahme wegen gewerblicher Immissionen. Die Verweisung selbst erfolgte überdies noch vor Ablauf der der Antragsgegnerseite eingeräumten Stellungnahmefrist, innerhalb derer die Antragstellerin der Verweisung mit zutreffender Begründung widersprach.