Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2026
Brandenburgisches Oberlandesgericht Urteil vom 14.04.2026 – 10 U 5/25
10. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2026:0414.10U5.25.00
Tenor§
Auf die Berufung des Klägers wird das am 18. Dezember 2024 verkündete Schlussurteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Cottbus, Az. 4 O 164/23, teilweise abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.680,20 € nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 5. April 2022 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren i.H.v. 540,50 € nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 9. November 2022 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 4.680,20 € festgesetzt.
Gründe§
Von der Darstellung tatsächlicher Feststellungen wird gem. §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO abgesehen.
1. Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, §§ 511, 513, 517, 519, 520 ZPO. Der Kläger stützt sein Rechtsmittel u. a. darauf, das Landgericht habe verfahrensfehlerhaft keinen Hinweis dahingehend erteilt, dass aus seiner Sicht die Abtretungserklärung des („Name 01“) an die („Firma 01“) der Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs des Klägers aus abgetretenem Recht des („Name 01“) gegen die („Firma 02“) und damit der Annahme eines Anwaltsfehlers der Beklagten entgegengestanden habe. Das Landgericht habe dabei verkannt, dass die Ansprüche des („Name 01“) gegen die („Firma 02“) von der („Firma 01“) an Herrn („Name 01“) ausweislich des in der Handakte der Beklagten befindlichen Schreibens der („Firma 01“) vom 15. Oktober 2020 rückabgetreten gewesen seien. Der Kläger macht damit einen Rechtsfehler gelten, auf dem das Urteil beruhen kann, §§ 513, 546 ZPO.
2. Auch in der Sache hat das Rechtsmittel mit Ausnahme eines geringen Teils der Zinsforderung Erfolg.
Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 4.680,20 € aus §§ 280 Abs. 1 S. 1, 675 BGB i.V.m. dem von den Parteien geschlossenen Anwaltsvertrag. Dieser ist spätestens durch die Annahme des in der Unterzeichnung der Vollmacht zugunsten der Beklagten durch den Kläger am 25. September 2020 liegenden Vertragsangebotes seitens der Beklagten durch deren E-Mail vom 5. Januar 2021 zustandegekommen. Die Beklagte bedankt sich in dieser E-Mail für das ihr vom Kläger entgegengebrachte Vertrauen und zeigt die von ihr vorzunehmenden weiteren Tätigkeiten für den Fall auf, dass der Kläger, das von der („Firma 02“) unterbreitete und von ihr an den Kläger weitergeleitete Vergleichsangebot nicht annimmt. Damit verdeutlicht die Beklagte, dass sie für den Kläger - durch Entgegennahme und Weiterleitung des Vergleichsangebots - bereits anwaltlich tätig geworden ist und weiter anwaltlich tätig sein will.
Die Beklagte hat ihre Verpflichtungen aus dem Anwaltsvertrag nur mangelhaft erfüllt, insbesondere weil sie dem Kläger fehlerhaft nicht zum Abschluss eines Vergleichsvertrages mit der („Firma 02“) geraten hat. Im Rahmen des Abschlusses eines Vergleichs muss der Rechtsanwalt den Mandanten auf Vor- und Nachteile des beabsichtigten Vergleichs hinweisen, wobei eine Aufklärung besonders dann erforderlich ist, wenn der Rechtsanwalt sich nicht sicher sein kann, dass der Auftraggeber Inhalt und Tragweite des Vergleichs vollständig erfasst (BGH VersR 2010, S. 946; Vill in G. Fischer/Vill/D. Fischer/Pape/Chab, Handbuch der Anwaltshaftung, 5. Aufl., § 2, Rn. 286, 289, 291; Mennemeyer in Fahrendorf/Mennemeyer, Die Haftung des Rechtsanwalts, 10. Aufl., Kap. 8, Rn. 586; jeweils zum Prozessvergleich). Der Rechtsanwalt muss im Einzelnen darlegen, welche Gesichtspunkte für und gegen den Abschluss des Vergleichs sprechen, er muss alle Bedenken, Unsicherheitsfaktoren und die seinem Mandanten durch den vorgesehenen Vergleich entstehenden Folgen in einer Weise erörtern, die es dem Mandanten ermöglicht, sich für oder gegen den Vergleichsschluss zu entscheiden (Vill, a.a.O., Rn. 289, 291). Im Hinblick auf die Schwierigkeiten und Ungewissheiten bei der erforderlichen Abwägung ist dem Rechtsanwalt allerdings ein weiter Ermessensspielraum zuzugestehen (Vill, a.a.O., Rn. 291; Vollkommer/Greger/Heinemann, Anwaltshaftungsrecht, 5. Aufl., § 12, Rn. 41; Mennemeyer, a.a.O., Rn. 595). Auch ist zu berücksichtigen, dass eine gütliche Regelung naturgemäß voraussetzt, dass nicht nur die Interessen des Mandanten, sondern auch die des Gegners hinreichend berücksichtigt werden, also von beiden Parteien ein Nachgeben in den zuvor eingenommenen Positionen erwartet wird (Vill, a.a.O.). Der Anwalt hat von einem Vergleich indes dann abzuraten, wenn dieser für die von ihm vertretene Partei eine unangemessene Benachteiligung darstellt und die begründete Aussicht besteht, im Falle einer streitigen Entscheidung ein wesentlich günstigeres Ergebnis zu erzielen (BGH, a.a.O.; Vill, a.a.O.; Vollkommer/Greger/Heinemann, a.a.O., Rn. 42; Mennemeyer, a.a.O., Rn. 587). In diesem Fall greift die Vermutung ein, dass der Mandant dem Vorschlag des Anwalts, von einem Vergleichsschluss abzusehen, gefolgt wäre (BGH, a.a.O.).
a) Vorliegend hat die Beklagte hinsichtlich der vom Kläger mit E-Mail vom 14. Januar 2021 erbetenen Einschätzung seiner Erfolgschancen für das Klageverfahren eine fehlerhafte Beurteilung vorgenommen, indem sie die Erfolgschancen einer Klage in der E-Mail vom 14. Januar 2021 als gut eingeschätzt hat. Tatsächlich fehlte für eine Schadensersatzklage gegen die („Firma 02“) wegen der Ausstattung des auf Grundlage der Auftragsbestätigung vom 12. Juni 2013 erworbenen VW Touran Comfortline 1,6 TDI mit einem Dieselmotor der Baureihe EA 189 im damaligen Zeitpunkt bereits die Aktivlegitimation des Klägers. Der Kaufvertrag mit der („Firma 02“) war nämlich nicht vom Kläger, sondern von Herrn („Name 01“) abgeschlossen worden, auf den das Fahrzeug am 1. Oktober 2013 auch zugelassen worden war. Erst am 28. April 2014 erfolgte die Umschreibung des Fahrzeugs auf den Kläger. Diese Problematik hat die Beklagte jedoch erst bei der weiteren Bearbeitung des Mandats im August 2021 festgestellt, nachdem der Kläger auf die diesbezügliche Nachfrage der Beklagten mit E-Mail vom 11. August 2021 unter Beifügung seiner E-Mail an die („Firma 01“) vom 7. März 2019 geantwortet hat, wobei er in der angehängten E-Mail ausgeführt hat, dass Herr („Name 01“) „offizieller Vertragspartner“ gegenüber der („Firma 02“) gewesen sei, da dieser aufgrund einer Schwerbehinderung einen zusätzlichen Nachlass auf den Kaufpreis erhalten habe. Er, der Kläger, sei jedoch seit Übergabe des Fahrzeuges dessen Besitzer, auch habe er den Kaufpreis vollständig bezahlt.
Aus diesen Angaben folgte, dass nicht der Kläger, sondern Herr („Name 01“) aktivlegitimiert bezüglich eines gegen die („Firma 02“) gerichteten Schadensersatzanspruchs aus §§ 826, 31 BGB war, denn die vorsätzliche und sittenwidrige Schädigung durch Einbau eines Motors der Baureihe EA 189, der mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehen ist, erfolgt durch Abschluss des Kaufvertrages gegenüber dem Käufer (zur Haftung der („Firma 02“) bei Einbau eines Motors der Baureihe EA 189 in ein Kraftfahrzeug vgl. die grundsätzliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 25. Mai 2020, Az. VI ZR 252/19, Rn. 16, 21, 23 veröffentlicht in juris - objektiv sittenwidriges Verhalten bei Nutzung einer Motorsteuerungssoftware die bewusst und gewollt so programmiert ist, dass die gesetzlichen Abgasgrenzwerte mittels einer unzulässigen Abschalteinrichtung nur auf dem Prüfstand eingehalten werden, weshalb grundsätzlich die Gefahr bestand, dass die Zulassungsbehörde eine Betriebsbeschränkung oder -untersagung nach § 5 Abs. 1 FZV aussprechen würde). Käufer des Fahrzeuges war vorliegend - wie vom Kläger gegenüber der Beklagten eingeräumt - Herr („Name 01“).
Unbeachtlich ist das Bestreiten des Kaufvertragsschlusses zwischen Herrn („Name 01“) und der („Firma 02“). Der Kläger hat die entsprechenden Unterlagen in Form der Auftragsbestätigung der („Firma 02“), der Rechnung der („Firma 02“) und der Zulassungsbescheinigung für das Fahrzeug vorgelegt, aus denen sich jeweils der Ersterwerb des Fahrzeuges durch Herrn („Name 01“) ergibt. Anhaltspunkte für eine Manipulation der Unterlagen hat der Senat nicht. Solche werden von der Beklagten auch nicht nachvollziehbar dargelegt.
Zutreffend hat das Landgericht insoweit festgestellt, dass ein Scheingeschäft nicht gegeben war, da der durch Einschaltung des Herrn („Name 01“) erstrebte Nachlass auf den Kaufpreis wegen dessen Schwerbehinderung gerade die Gültigkeit des Kaufvertrages und somit auch die tatsächliche Stellung des Herrn („Name 01“) als Käufer voraussetzte.
Ferner bejaht der Senat nach der allgemeinen Lebenserfahrung auch die Kausalität zwischen dem sittenwidrigen Verhalten der („Firma 02“) einerseits und der Kaufentscheidung des Herrn („Name 01“) andererseits. Wie in der vom Beklagtenvertreter im Termin vor dem Senat angeführten Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 7. November 2022 (Az. VIa ZR 325/21, veröffentlicht in juris) ausgeführt, kann grundsätzlich auf den Erfahrungssatz abgestellt werden, dass ein Käufer in Kenntnis sämtlicher Umstände und mit Rücksicht auf das damit einhergehende Stilllegungsrisiko ein Fahrzeug mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung, die dazu führt, dass die maßgeblichen Abgasgrenzwerte lediglich im Prüfstandsbetrieb eingehalten werden, das Fahrzeug nicht erworben hätte (vgl. auch BGH, Entscheidung vom 25. Mai 2020, a.a. O., Rn. 53). Eine solche Situation ist auch vorliegend gegeben. Zwar hat Herr („Name 01“) das Fahrzeug nicht zur Eigenverwendung erworben, den Kaufvertrag jedoch abgeschlossen, damit der Kläger das Fahrzeug unbeschränkt nutzen konnte. Es kann nicht angenommen werden, dass Herr („Name 01“) den Kaufvertrag (für den Kläger) auch in Kenntnis des verdeckten Sachmangels und der hierdurch drohenden Folgen abgeschlossen hätte. Vielmehr greift der vorgenannte Erfahrungssatz in gleicher Weise auch in der Konstellation, dass der Käufer das Fahrzeug einem Dritten zur eigenständigen Nutzung überlassen will. Zugleich ist unter diesem Gesichtspunkt eine Zulassung der Revision nicht veranlasst, der Senat folgt vielmehr der höchstrichterlichen Rechtsprechung.
Ebenso ist Herrn („Name 01“) ein Schaden unabhängig von der Tatsache entstanden, dass der Kläger den Kaufpreis an die („Firma 02“) geleistet hat. Der Schaden liegt nämlich darin, dass der Käufer des mit dem Sachmangel belasteten Fahrzeuges durch das sittenwidrige Verhalten der („Firma 02“) eine ungewollte Verpflichtung eingegangen und eine Leistung erhalten hat, die für seine Zwecke - die uneingeschränkte Nutzungsüberlassung an den Kläger - nicht voll brauchbar war (BGH a.a.O., Rn. 47 f).
Der Kaufvertrag des Herrn („Name 01“) mit der („Firma 02“) ist auch nicht aus anderen Gründen nichtig. Der Umstand, dass der Erwerb des Fahrzeugs durch Herrn („Name 01“) dazu dienen sollte wegen dessen Schwerbehinderung einen besonderen Rabatt auf den Kaufpreis zu erhalten, führt weder gemäß § 134 BGB noch nach § 138 BGB zu einer Nichtigkeit des Kaufvertrages. Auch die Angaben des Klägers in der E-Mail vom 24. August 2021, er verfüge über eine Schenkungsbestätigung des Herrn („Name 01“) aus dem Jahre 2019, sind insoweit unerheblich. Dies verkennt die Beklagte in ihrem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 1. April 2026. Zutreffend war vielmehr die zunächst von der Beklagten in ihrer E-Mail vom 24. August 2021 vorgenommene Einschätzung, dass eine Schenkungsabrede für den Übergang des Anspruchs aus §§ 826, 31 BGB nicht hinreichend gewesen wäre. Entscheidend für die Aktivlegitimation ist nicht das Eigentum am Fahrzeug, sondern die schuldrechtliche Verpflichtung durch den Kaufvertrag.
b) Bei der Prüfung der Rechtslage im Januar 2021 hätte die Beklagten dem Kläger ferner darüber informieren müssen, dass der von ihm verfolgten Anspruch tatsächlich Herrn („Name 01“) zustand. Zutreffend führt das Landgericht insoweit aus, dass die Beklagte in der gegebenen Situation dem Kläger nicht zum Abschluss eines Vergleichs mit der („Firma 02“) hätte zuraten dürfen, da es in diesem Fall zu einer Täuschung der („Firma 02“) über die Voraussetzung seines Anspruchs durch den Kläger gekommen wäre. Es war vielmehr angezeigt (sowohl im Hinblick auf einen möglichen Vergleichsschluss als auch auf eine Weiterverfolgung der Ansprüche im Klagewege) den Kläger darüber zu informieren, dass vor einer erfolgversprechenden Weiterverfolgung der Forderungen eine Abtretung der Ansprüche an ihn, den Kläger, erfolgen müsse. Dies ist von der Beklagten im Rahmen der Prüfung im August 2021 auch zunächst entsprechend eingeschätzt worden und hat zur Abtretungserklärung vom 25. August 2021 geführt. Zugleich ist nicht ersichtlich, dass der Kläger und Herr („Name 01“) einen Abtretungsvertrag nicht schon im Januar 2021 geschlossen hätten, wenn die Beklagte den Kläger bereits in diesem Zeitpunkt auf die entsprechende Notwendigkeit hingewiesen hätte. Auch ist es für die Herbeiführung der Aktivlegitimation des Klägers unschädlich, dass die Abtretung der gegen die („Firma 02“) gerichteten Ansprüche nicht bereits vor dem Januar 2021 erfolgt ist.
Nicht zu folgen ist der Einschätzung des Landgerichtes, die Abtretung von Herrn („Name 01“) an den Kläger habe nicht wirksam erfolgen können, weil Herr („Name 01“) seine Ansprüche bereits am 25. Mai 2017 an die („Firma 01“) abgetreten hat. Das Landgericht hat verkannt, dass eine Rückabtretung der Ansprüche von der („Firma 01“) bereits am 15. Oktober 2020 an Herrn („Name 01“) erfolgt ist.
Das Rückabtretungsschreiben vom 15. Oktober 2020 ist dabei als unstreitig anzusehen, mithin in der Berufungsinstanz noch zu berücksichtigen (zur Berücksichtigung von unstreitigem neuen Vorbringen in der Berufungsinstanz vgl. nur BGH GRUR 2022, S. 1550, BGH NJW 2018, S. 2269). Nicht beachtlich ist nämlich das Bestreiten der Richtigkeit des Rückabtretungsschreibens durch die Beklagte. Das Schreiben vom 15. Oktober 2020 ist von der Beklagten als Bestandteil von deren Handakten in den Rechtsstreit eingeführt worden und ihr augenscheinlich von der („Firma 01“) zusammen mit den übrigen Unterlagen im Zuge der Übertragung des Mandats mit dem Kläger übergeben worden. Vor diesem Hintergrund würde ein wirksames Bestreiten der Richtigkeit des Schreibens Vortrag der Beklagten dazu voraussetzen, wie es gleichwohl zu einer Manipulation des Schreibens durch den Kläger gekommen sein kann.
Im Übrigen wäre es im Falle einer fehlenden Rückabtretung der Ansprüche von der („Firma 01“) an Herrn („Name 01“) Sache der Beklagten gewesen, den Kläger auch hierauf sowie auf die Möglichkeit einer Rückabtretung hinzuweisen. Es ist nicht ersichtlich, dass der Kläger in diesem Falle nicht eine Rückabtretung der Ansprüche durch die („Firma 01“) an Herrn („Name 01“) hätte herbeiführen können.
Aus dem gleichen Grunde greift auch die Argumentation der Beklagten in der Berufungsinstanz nicht, die Rückabtretung der („Firma 01“) an Herrn („Name 01“) sei schon deshalb unbeachtlich, weil sie die auflösende Bedingung enthalte, dass die Vertragsanwälte nach Prüfung der Erfolgsaussichten die Übernahme des von ihnen angebotenen Mandats zur Geltendmachung ihrer Ansprüche gegen den („Firma 02“)-Konzern ablehnten. Auch in diesem Falle hätte die Beklagte den Kläger auf die Möglichkeit einer Rückabtretung hinweisen müssen. Zudem greift die auflösende Bedingung schon deshalb nicht, weil die Beklagte die Übernahme des Mandates nicht abgelehnt hat. Sie hat das Mandat vielmehr monatelang geführt und Verhandlungen mit der („Firma 02“) durchgeführt. Dass die Beklagte schließlich die Erhebung der Klage abgelehnt hat, stellt sich demgegenüber als Kündigung des Anwaltsvertrages nach § 627 Abs. 1 BGB dar, wie auch das Landgericht zutreffend ausgeführt hat. Eine solche Situation ist vom Rückabtretungsschreiben vom 15. Oktober 2020 indes nicht erfasst.
c) Nach allem hätte die Beklagte bei richtiger Vorgehensweise schon im Januar 2021 die fehlende Aktivlegitimation des Klägers feststellen und die Abtretung der Ansprüche von Herrn („Name 01“) an den Kläger anregen müssen. In diesem Falle hätte dem Kläger ein Anspruch gegen die („Firma 02“) aus §§ 826, 31 BGB zugestanden. Dabei kann dahinstehen, ob die Abtretung der Ansprüche schon bis zum 18. Januar 2021 hätte herbeigeführt werden können, also bis zum Ablauf der Bindefrist des Vergleichsangebots der („Firma 02“). Die („Firma 02“) hat nämlich in der Folge das gleiche Vergleichsangebot nochmals unterbreitet und bis zum 17. März 2021 aufrechterhalten, wie sich aus der E-Mail der Beklagten vom 3. März 2021 ergibt. Jedenfalls bis zum Ablauf dieser Frist hätte die Abtretung realisiert werden können.
Es kann auch nicht festgestellt werden, dass ein an den Kläger abgetretener Anspruch aus §§ 826, 31 BGB gegen die („Firma 02“) im Januar bzw. März 2021 verjährt gewesen wäre. Dabei ist schon unklar und wird von der Beklagten auch nicht vorgetragen, wann eine Kenntnis des Herrn („Name 01“) von der Betroffenheit des Fahrzeuges durch den sogenannten Dieselabgasskandal gegeben war. Selbst wenn zugunsten der Beklagten unterstellt wird, Herr („Name 01“) hätte die erforderliche Kenntnis bereits im Jahre 2016 erlangt, die 3-jährige Verjährungsfrist des § 195 BGB sei mithin am 1. Januar 2017 in Lauf gesetzt worden, so wäre es noch im Jahre 2017 zu einer Hemmung der Verjährungsfrist gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB gekommen, wie aus der E-Mail der („Firma 01“) vom 8. März 2019 folgt, aus der sich ergibt, dass die Ansprüche des Herrn („Name 01“) bereits Ende 2017 mit der Sammelklage geltend gemacht wurden. Dabei trat eine Hemmung der Verjährung auch bei der gerichtlichen Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen im Rahmen des sogenannten Dieselabgasskandals gegen die („Firma 02“) durch Finanzdienstleister ein (BGH, Urteil vom 5. Dezember 2022, Az. VIa ZR 998/22, Urteil vom 24. Oktober 2023, Az. VIa ZR 162/22, veröffentlicht jeweils in juris). Die Beklagte zeigt auch nicht auf, dass es zu einem Ende der Verjährungshemmung vor der Rückabtretung der Ansprüche der („Firma 01“) an Herrn („Name 01“) am 15. Oktober 2020 gekommen ist, sodass eine Verjährung nicht vor Ablauf des 15. Oktober 2022 eingetreten ist. Insbesondere vermag der Senat entgegen der von der Beklagten im Verhandlungstermin sowie im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 1. April 2026 geäußerten Auffassung nicht zu ersehen, dass eine Rücknahme der Klage gegenüber der („Firma 02“) die Verjährungshemmung rückwirkend entfallen lässt (§ 204 Abs. 2 Nr. 1 BGB, vgl. hierzu nur Ellenberger in Grüneberg, BGB, Kommentar, 85. Aufl., § 204, Rn. 33 f; Greger in Zöller, ZPO, Kommentar, 36. Aufl., § 269, 17). Vielmehr endete die Hemmungswirkung der Klageeinreichung gemäß § 204 Abs. 2 S. 1 BGB erst 6 Monate nach Klagerücknahme, die nach Vortrag der Beklagten am 02.05.2020 erfolgt ist.
Als unbeachtlichen Vortrag ins Blaue hinein (vgl. hierzu etwa BGH, Beschluss vom 13. Oktober 2021, Az. VII ZR 179/21, Rn. 25, veröffentlicht in juris) sind die Spekulationen der Beklagten zu einem vorhergehenden Ansichziehen der Ansprüche durch den Kläger anzusehen. Es gibt keinerlei Anhaltspunkte dazu, dass zwischen dem Kläger und Herrn („Name 01“) außer einer Einigung über die Eigentumsübertragung hinsichtlich des Fahrzeuges eine Vereinbarung über den Übergang von Rechten aus dem Kaufvertrag mit der („Firma 02“) getroffen worden ist. Gleiches gilt hinsichtlich der Spekulation der Beklagten, der Kläger oder Herr („Name 01“) könnten parallel weiterhin gegen die („Firma 02“) vorgehen. Vielmehr müsste die Beklagte insoweit im Einzelnen substantiiert vortragen, in welcher Höhe der Schaden des Klägers durch eine Realisierung von Ansprüchen gegen die („Firma 02“) entfallen ist.
d) Schließlich hätte die Beklagte den Kläger im Januar 2021 im Zuge der Beratung zum Vergleichsschluss gerade im Hinblick auf den weiten Ermessensspielraum des Rechtsanwaltes bei seiner Tätigkeit im Rahmen von Vergleichsverhandlungen darüber informieren müssen, dass aus ihrer Sicht wegen der erst im Zuge der Rechtsverfolgung herbeigeführten Aktivlegitimation des Klägers ein erhöhtes Prozessrisiko bestand und von daher ein Vergleichsschluss ratsam erscheine. In diesem Fall greift die Vermutung, dass der Kläger sich beratungsgemäß verhalten hätte (vgl. BGH NJW 2015, S. 3447, Rn. 25). Die pauschale Behauptung der Beklagten im Termin vor dem Senat, der Kläger hätte den Vergleich ohnehin nicht angenommen, ist nicht geeignet, diese Vermutung zu entkräften. Ebenso vermag der Senat nicht zu ersehen, dass die („Firma 02“) ihr Vergleichsangebot gegenüber dem Kläger im Januar bzw. März 2021 zurückgezogen hätte.
e) Nicht dargelegt hat die Beklagte, dass sie die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat, § 280 Abs. 1 S. 2 BGB.
f) Unstreitig ist dem Kläger ein Schaden i.H.v. 4.680,20 € entstanden, da er diesen Betrag bei Abschluss des von der („Firma 02“) übermittelten Vergleichs über einen Betrag von 6.686,00 € unter Abzug der zu zahlenden Provision i.H.v. 30 % erhalten hätte.
g) Neben der Hauptforderung kann der Kläger die Erstattung der ihm entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten verlangen, die er ausgehend von 1,3 Gebührensätzen zutreffend mit 540,50 € berechnet hat.
h) Zinsen aus der Hauptforderung kann der Kläger ab dem 5. April 2022 - statt wie begehrt ab dem 4. April 2022 - aufgrund der Mahnung vom 8. März 2022 mit Fristsetzung zum 4. April 2022 i.H.v. 5 % über dem Basiszinssatz verlangen §§ 288 Abs. 1, 286 BGB. Zinsen auf die Rechtsanwaltsgebühren kann der Kläger ab Rechtshängigkeit, also ab dem 09.11.2022 verlangen, §§ 291, 288 Abs. 1 S. 2 BGB.
3. Der nicht nachgelassene Schriftsatz der Beklagten vom 1. April 2026 gibt aus den vorgenannten Gründen keinen Anlass, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen, § 156 ZPO.
Gründe, die die Zulassung der Revision gem. § 543 Abs. 2 ZPO rechtfertigen, sind nicht gegeben. Der entsprechenden Anregung der Beklagten im Verhandlungstermin am 26. Februar 2026 war daher nicht nachzukommen. Mit Rücksicht darauf, dass die Entscheidung einen Einzelfall betrifft und der Senat nicht von der höchst- oder obergerichtlichen Rechtsprechung abweicht, kommt der Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung zu, noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Entgegen der Auffassung der Beklagten weicht der Senat weder im Hinblick auf die Beurteilung der Kausalität des sittenwidrigen Verhaltens der („Firma 02“) für die Kaufentscheidung des Fahrzeugerwerbers („Name 01“) noch hinsichtlich der Beurteilung der Verjährung von Schadensersatzansprüchen aus §§ 826, 31 BGB von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ab.
Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 47 Abs. 1 GKG.