Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2026
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 20.04.2026 – 1 Ws 29(26
1. Strafsenat · ECLI:DE:OLGBB:2026:0420.1WS29.26.00
Tenor§
Auf die sofortige Beschwerde des Verurteilten wird der Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Potsdam vom 13. Januar 2026 aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an die Strafvollstreckungskammer zurückverwiesen.
Gründe§
I.
Der Verurteilte wendet sich gegen die nachträgliche Erteilung zweier Weisungen im Rahmen der Führungsaufsicht. Dem liegt folgender Verfahrensgang zugrunde:
Das Amtsgericht Rathenow – Schöffengericht – verurteilte den Beschwerdeführer am 7. Februar 2023, rechtskräftig seit dem 15. Februar 2023 (2 Ls 490 Js 37202/22), wegen Nachstellung nach § 238 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 3 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren. Der Verurteilung liegen 56 tateinheitlich gewertete Fälle aus der Zeit zwischen dem 22. März 2022 und dem 1. November 2022 zulasten der Geschädigten ... (Name 01) zugrunde. Nach den Feststellungen des Urteils wähnte sich der Verurteilte in die Geschädigte verliebt und hatte sich auch nicht durch die frühere Verhängung einer Geld- und einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe davon abbringen lassen, die Nähe der Geschädigten in der Öffentlichkeit zu suchen.
Diese Freiheitsstrafe verbüßte der Verurteilte vollständig, da er mit einer bedingten Haftentlassung nicht einverstanden war; er wurde am 30. Januar 2025 aus der Strafhaft entlassen. Die Strafvollstreckungskammer hatte zuvor mit Beschluss vom 20. Dezember 2024 (20 StVK 81/24) die Dauer der Führungsaufsicht auf fünf Jahre festgesetzt und dem Verurteilten insbesondere ein Kontaktverbot zu der Geschädigten sowie eine monatliche Meldeauflage bei der Bewährungshilfe erteilt. Die Bewährungshilfe teilte mit Bericht vom 10. Oktober 2025 mit, dass der Verurteilte psychische Auffälligkeiten zeige, die subjektive Wahrnehmung eines Parasiten- und Wurmbefalls in seinem Kopf geschildert habe und diese auf einen „biochemischen Angriff“ zurückführe (VH Bl. 94); zudem verstoße er gegen das Kontaktverbot, indem er die Geschädigte bei Begegnungen im Stadtbild grüße. Hierauf ergänzte die Strafvollstreckungskammer auf Antrag der Staatsanwaltschaft die Weisungen der Führungsaufsicht mit Beschluss vom 13. Januar 2026 dahingehend, dass:
„1. der Verurteilte gemäß § 68b Abs. 2 angewiesen wird, sich ambulant psychiatrisch betreuen und behandeln zu lassen. Er wird angewiesen, sich binnen eines Monats bei einem Psychiater oder einer Psychiaterin vorzustellen und nach näherer Weisung durch den Psychiater oder die Psychiaterin betreuen und behandeln zu lassen und dies dem Gericht nachzuweisen.
2. der Verurteilte gemäß § 68b Abs. 1 Nr. 11 StGB strafbewehrt angewiesen wird, sich mindestens einmal monatlich bei einer Psychotherapeutin oder einem Psychotherapeuten vorzustellen und dies dem Gericht nachzuweisen.“
Für die weiteren Einzelheiten des angefochtenen Beschlusses wird auf Bl. 111 ff des Vollstreckungsheftes Bezug genommen.
Gegen diesen ihm am 15. Januar 2026 zugestellten Beschluss hat der Verurteilte mit dem am 19. Januar 2026 bei Gericht eingegangenem Schreiben Beschwerde eingelegt.
Die Strafvollstreckungskammer hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
Die Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg hat beantragt, den Beschluss vom 13. Januar 2026 aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an die Strafvollstreckungskammer zurückzuverweisen.
II.
Die Beschwerde ist zulässig und begründet; in der Sache hat das Rechtsmittel vorläufigen Erfolg.
Die Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg führt in ihrer Stellungnahme vom 23. Februar 2026 Folgendes aus:
„a) Das Rechtsmittel ist zulässig.
Mit seinem nicht mit einer Begründung versehenen Rechtsmittel bezweckt der Verurteilte die uneingeschränkte Aufhebung des die Führungsaufsicht durch ergänzende Weisungen ausgestaltenden Beschlusses der Strafvollstreckungskammer vom 13. Januar 2026 („Ich bin mit Ihrem Beschluss nicht einverstanden und stelle den Antrag auf Aufhebung“), ohne indes den durch Beschluss vom 20. Dezember 2024 festgestellten Eintritt der Führungsaufsicht als solchen in Frage zu stellen.
Das als (einfache) Beschwerde statthafte Rechtsmittel des Verurteilten wurde form- und fristgerecht eingelegt (§§ 463 Abs. 2, 453 Abs. 2 Sätze 1 und 2 StPO).
b) Das Rechtsmittel ist auch begründet.
Eine Beschwerde, die sich – wie vorliegend – gegen die inhaltliche Ausgestaltung der Führungsaufsicht richtet, kann gemäß § 463 Abs. 2, 453 Abs. 2 Satz 2 StPO nur darauf gestützt werden, dass die getroffene Anordnung gesetzeswidrig ist. Der Prüfungsumfang des Beschwerdegerichts beschränkt sich folglich auf die Gesetzmäßigkeit der von der Strafvollstreckungskammer getroffenen Anordnungen. Gesetzeswidrig ist eine Anordnung nur dann, wenn sie im Gesetz nicht vorgesehen, unverhältnismäßig oder unzumutbar ist, sonst die Grenzen des dem erstinstanzlichen Gericht eingeräumten Ermessens überschreitet oder, gemessen am Rechtsstaatsprinzip, dem Bestimmtheitsgebot nicht entspricht (Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 05.11.2018 – 1 Ws 154/18 -; OLG Hamburg, Beschluss vom 05.11.2013 – 2 Ws 190/13 -; OLG Rostock, Beschluss vom 28.03.2011 – I Ws 62/11; OLG Dresden, Beschluss vom 05.06.2015 – 2 Ws 248/15, BeckRS 2015, 12633, Rn. 7, beck-online).
Die Strafvollstreckungskammer hat die für ihre Entscheidungsfindung maßgeblichen Tatsachen festzustellen und in eine pflichtgemäße Ermessensabwägung einzubeziehen. Die Anordnungsbegründung muss diese Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens auf der Grundlage festgestellter Tatsachen wiedergeben und so dem Beschwerdegericht die Überprüfung der Rechtmäßigkeit ermöglichen (vgl. Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 5. September 2024 – 2 Ws 106/24 (S) – Rn. 8, juris; OLG Braunschweig, Beschluss vom 18.11.2013 – 1 Ws 333/13 -).
Zur Weisung nach Ziffer 2 des Beschlusses:
Ziffer 2 des Beschlusses lautet, dass „der Verurteilte gemäß § 68b Abs. 1 Nr. 11 StGB strafbewehrt angewiesen wird, sich mindestens einmal monatlich bei einer Psychotherapeutin oder einem Psychotherapeuten vorzustellen und dies dem Gericht nachzuweisen.“
Die strafbewehrte Weisung, sich „einer Psychotherapeutin oder einem Psychotherapeuten“ vorzustellen, kann bereits deshalb keinen Bestand haben, weil § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 StGB nur die Weisung zur Vorstellung bei einem (konkret zu bestimmenden) Arzt oder Psychotherapeuten ermöglicht (Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 26.10.2020 – 2 Ws 170/20, BeckRS 2020, 35292, Rn. 8, beck-online; OLG Rostock, Beschluss vom 19. Dezember 2018 – 20 Ws 252/18 -, juris; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 6.3.2023 – 1 Ws 31/23, BeckRS 2023, 3772, Rn. 17, beck-online; OLG Dresden, Beschluss vom 6.9.2023 – 2 Ws 423/07, NstZ-RR 2008, 27 beck-online). Das Gericht muss, um dem Bestimmtheits- und Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Genüge zu leisten, genau festlegen, bei welcher Person oder Einrichtung sich die verurteilte Person vorstellen muss (MüKoStGB/Kretschmann, 5. Aufl. 2025, StGB § 68b Rn. 23, beck-online).
Hinzu kommt, dass die Weisung offen lässt, ab wann der Lauf der vorgesehenen Monatsfrist beginnen soll, binnen derer der Verurteilte sich vorzustellen hat, und auch insoweit nicht dem Bestimmtheitsgebot genügt (vgl. OLG Saarbrücken, Beschluss vom 06.03.2023 – 1 Ws 31/23, BeckRS 2023, 3772 Rn. 18, beck-online).
§ 68b Absatz 1 Satz 2 StGB verpflichtet das Gericht zur genauen Bestimmung des verbotenen oder verlangten Verhaltens. Dies hat im Hinblick auf § 145a StGB besondere Bedeutung, weil der Verstoß gegen Weisungen des Maßnahmenkatalogs des § 68b Absatz 1 StGB strafbewehrt ist. Erst die genaue Bestimmung gibt diesem Tatbestand, für den die Weisungen die Funktion einer Blankettausfüllung haben, Konturen und gewährleistet die Übereinstimmung mit Art. 103 Abs. 2 GG (vgl. OLG Dresden, Beschluss vom 06.09.2007 – 2 Ws 423/07, NStZ-RR 2008, 27, beck-online).
Diesen Anforderungen wird die Weisung zu Ziffer 2 des angefochtenen Beschlusses nicht gerecht.
Zur Weisung nach Ziffer 1 des Beschlusses:
Ziffer 1 des Beschlusses lautet, dass „der Verurteilte gemäß § 68b Abs. 2 angewiesen wird, sich ambulant psychiatrisch betreuen und behandeln zu lassen. Er wird angewiesen, sich binnen eines Monats bei einem Psychiater oder einer Psychiaterin vorzustellen und nach näherer Weisung durch den Psychiater oder die Psychiaterin betreuen und behandeln zu lassen und dies dem Gericht nachzuweisen.“
Auch wenn Weisungen gemäß § 68b Abs. 2 StGB nicht strafbewehrt sind, unterliegen sie als Eingriff in das durch Artikel 2 Abs. 1 i.V.m. Artikel 1 Abs. 1 GG geschützte allgemeine Persönlichkeitsrecht ebenfalls der Prüfung auf ihre Verhältnismäßigkeit (Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 08.02.2011 – 2 Ws 11/11) und Bestimmtheit (OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 30.07.1997 – 3 Ws 525/97, NstZ 1998, 318, beck-online; Matt/Renzikowski/Eschelbach, 2. Aufl. 2020, StGB § 68b Rn. 17, beck-online m.w.N.). Daher sind die organisatorische Gestaltung der Therapie und insbesondere die dem Verurteilten obliegenden Pflichten möglichst genau zu bestimmen (Fischer, StGB, 73. A., § 68b Rn. 22 m.w.N.). Dies setzt für die Therapieweisung gemäß § 68b Abs. 2 S. 2 StGB voraus, dass ein Zeitpunkt für die Vorstellung bestimmt wird, ferner, dass Einrichtung und Therapieart sowie die Terminfrequenz vom Gericht möglichst genau genannt und nicht der Bestimmung durch die Aufsichtsstelle, durch den Bewährungshelfer oder dem Belieben des Verurteilten überlassen werden (vgl. Matt/Renzikowski/Eschelbach, a.a.O.). Soweit die Weisung zu Ziffer 1 vorsieht, dass der Beschuldigte „sich binnen eines Monats bei einem Psychiater oder einer Psychiaterin vorstellt“, kann der Beschluss aus den bezüglichen der Weisung zu Ziffer 2 dargelegten Gründen ebenfalls keinen Bestand haben.
Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der bezüglich der Maßregeln in § 62 StGB ausdrücklich genannt ist, setzt voraus, dass die erteilte Weisung geeignet ist, den mit ihr erstrebten Zweck (die Verhinderung der Begehung neuerlicher Straftaten durch den Verurteilten) zu erreichen, wobei die Möglichkeit der Zweckerreichung genügt. Die Weisung muss erforderlich sein und darf den Betroffenen nicht übermäßig belasten. Zur Prüfung der Verhältnismäßigkeit hat eine Abwägung zwischen den Gemeinwohlbelangen, zu deren Wahrnehmung es erforderlich ist, in die Grundrechte einzugreifen, und den Auswirkungen auf die Rechtsgüter des Betroffenen zu erfolgen (KG, BeckRS 2020, 40490; BeckOK StGB/Heuchemer/Kett-Straub, 67. Ed. 1.11.2025, StGB § 68b Rn. 8, beck-online).
Soweit der angegriffene Beschluss mit der Weisung zu Ziffer 1 dem Beschuldigten auferlegt, sich einem „Psychiater oder einer Psychiaterin vorzustellen“, wohingegen die Weisung nach Ziffer 2 verlangt, dass er sich einer „Psychotherapeutin oder einem Psychotherapeuten vorstellt“, lässt der angefochtene Beschluss eine Darstellung und Abwägung maßgeblicher Umstände und damit eine rechtsfehlerfreie Ermessensausübung nicht erkennen. So ist nicht ersichtlich, aus welchen Gründen die Vorstellung sowohl bei einem Psychiater/ einer Psychiaterin als auch einem Psychotherapeuten/ einer Psychotherapeutin im Ergebnis der Ermessensausübung als erforderlich angesehen wird, um den Weisungszweck zu erreichen, und die Konsultation entweder eines Psychiaters/einer Psychiaterin oder eines Psychotherapeuten/einer Psychotherapeutin als milderes Mittel dagegen nicht.
Auch wenn die Vollstreckungskammer nicht verkennt, dass der Verurteilte über keine Krankenversicherung verfügt (und deshalb die Kosten der ärztlichen Behandlung bis auf weiteres der Staatskasse auferlegt), lässt der Beschluss darüber hinaus keine Berücksichtigung des Problems erkennen, dass es für den Verurteilten vor diesem Hintergrund mit ganz erheblichen praktischen Schwierigkeiten verbunden sein dürfte, binnen Monatsfrist nicht nur einen Psychiater/eine Psychiaterin, sondern außerdem auch einen Psychotherapeuten/eine Psychotherapeutin zu finden, der/die über die Kapazität und Bereitschaft verfügt, ihn kurzfristig zu behandeln.
Offen lässt der angegriffene Beschluss schließlich auch, ob er Verurteilte beiden Weisungen Genüge tun würde, wenn er – was in dieser Situation nicht fernliegend wäre – eine/n Psychiater/in aufsucht, der/die (wie nicht selten der Fall) zugleich als Psychotherapeut/in zugelassen ist. Auch unter dem Aspekt der Bestimmtheit erscheint der angegriffene Beschluss insoweit fehlerhaft.
Die aufgezeigten Mängel zwingen zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache, da eine eigene Sachentscheidung gemäß § 309 Abs. 2 StPO dem Rechtsmittelgericht aufgrund der nur eingeschränkten Überprüfbarkeit der Entscheidung auf ihre Gesetzmäßigkeit gemäß § 453 Abs. 2 Satz 2 StPO verwehrt ist (vgl. Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 08.02.2011 – 2 Ws 11/11; BeckOK Strafvollzug Bund/Ganter, 28. Ed. 1.8.2025, StPO § 453 Rn. 16, beck-online).“
Diese Ausführungen entsprechen der Sach- und Rechtslage, der Senat schließt sich ihnen nach eigener Prüfung an.