Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2026
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 08.05.2026 – 1 UH 7/26
1. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2026:0508.1UH7.26.00
Tenor§
Zuständig ist das Landgericht Potsdam.
Gründe§
I.
Die Klägerin zu 1., eine eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts, deren Gesellschafter die Kläger zu 2. und 3. sind, schloss mit der Beklagten am 16.08.2024 einen notariellen Kaufvertrag zum Erwerb eines bebauten Grundstücks in … (Ort01). Zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses hatte die Klägerin zu 1. ihren Sitz in … (Ort02). In der notariellen Urkunde unterwarfen sich die Kläger u.a. wegen der Kaufpreisforderung als Gesamtschuldner gegenüber der Beklagten der sofortigen Zwangsvollstreckung in ihr gesamtes Vermögen.
Nachdem bei den Klägern Zweifel an der Richtigkeit der im Exposé angegebenen Wohnfläche aufgekommen waren, verweigerte die Klägerin zu 1. u.a. die Zahlung der letzten Kaufpreisrate in Höhe von 100.000,00 EUR und forderte im Übrigen die Beklagte zur Rückzahlung eines ihrer Ansicht nach zu viel entrichteten Betrages von 269.917,50 EUR auf.
Die Beklagte ließ sich daraufhin von dem Notar eine vollstreckbare Ausfertigung der Kaufvertragsurkunde erteilen und stellte diese an die Klägerin zu 1. zum Zwecke der Zwangsvollstreckung zu.
Mit Schriftsatz vom 19.12.2025 reichte die Klägerin zu 1. Klage beim Landgericht Potsdam unter Ankündigung folgender Sachanträge, ein:
1. Die Zwangsvollstreckung aus dem Kaufvertrag, Urkundenverzeichnis Nr. …/2024 des Notars … (Vorname1) (Name01), … (Straße01), … (Ort02), wird für unzulässig erklärt.
2. Die Beklagte wird verurteilt, die vollstreckbare Ausfertigung des Grundstückskaufvertrages, Urkundenverzeichnis Nr. …/2024 des Notars … (Vorname01) (Name01), … (Straße01), … (Ort02), herauszugeben.
3. Es wird gemäß §§ 769, 770 ZPO angeordnet, dass die Vollstreckung aus dem Grundstückskaufvertrag, Urkundenverzeichnis Nr. …/2024 des Notars … (Vorname01) (Name01), … (Straße01), … (Ort02), bis zur Rechtskraft dieses Urteils in dem hiesigen Rechtsstreit einstweilen ohne – hilfsweise gegen – Sicherheitsleistung eingestellt wird.
4. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 269.917,50 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Das Landgericht Potsdam hat unter dem 08.01.2026 das schriftliche Vorverfahren angeordnet und zugleich den Hinweis erteilt, dass im Lichte des § 797 Abs. 5 ZPO Bedenken gegen die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts bestehen. Ausweislich der notariellen Urkunde befinde sich der Sitz der Klägerin in … (Ort02).
Hierauf erfolgte mit Schriftsatz vom 13.01.2026 eine subjektive Klageerweiterung auf Klägerseite um die Kläger zu 2. und zu 3. Zugleich wurde auf den Hinweis des Gerichts klargestellt, dass der Sitz der Gesellschaft bereits mit Gesellschafterbeschluss vom 03.12.2025 nach … (Ort01) verlegt worden sei. Ergänzend wurde die entsprechende Beschlussfassung als Anlage K13 vorgelegt. Die Sitzverlegung sei bislang allerdings noch nicht beim Gesellschaftsregister angemeldet worden. Vorsorglich stellten die Kläger einen Verweisungsantrag an das Landgericht … (Ort02).
Nach Klagezustellung am 14.01.2026 reichten die Kläger mit Schriftsatz vom 26.01.2026 die Anmeldung der Sitzverlegung beim Gesellschaftsregister mit Datum vom 23.01.2026 ein (Anlage K14).
Daraufhin hat das Landgericht Potsdam den Rechtsstreit mit Beschluss vom 29.01.2026 an das Landgericht … (Ort02) verwiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass nach § 797 Abs. 5 ZPO eine ausschließliche gerichtliche Zuständigkeit am Sitz der Vollstreckungsschuldnerin bestehe. Nach der Registerpublizität sei von einer Sitzverlegung jedenfalls nicht vor Klageerhebung auszugehen. Auch die subjektive Klageerweiterung führe zu keiner abweichenden Zuständigkeit, da zwischen der Klägerin zu 1. sowie den Klägern zu 2. und 3. keine Gesamtschuld oder gesamtschuldähnliche Haftungsbeziehung bestehe. Dies führe nicht dazu, dass die Gesellschafter maßgebliche Vollstreckungsschuldner im Sinne des § 797 Abs. 5 ZPO seien.
Mit Beschluss vom 03.03.2026 hat das Landgericht … (Ort02) - 8. Zivilkammer - den Rechtsstreit an das Landgericht Potsdam „zurückverwiesen“, das nach dortiger Auffassung willkürlich zugrunde gelegt habe, dass die Eintragung des Gesellschaftssitzes im Gesellschaftsregister maßgeblich sei. Vielmehr sei die Sitzverlegung schon mit dem Gesellschafterbeschluss vom 03.12.2025 wirksam geworden.
Das Landgericht Potsdam hält sich ausweislich seiner Verfügung vom 13.03.2026 weiterhin für unzuständig. Die Erklärung der Klägerseite, wonach die Sitzverlegung bereits zum Zeitpunkt der Klageerhebung erfolgt sei, vermochte „allenfalls bedingt zu überzeugen“. Hierauf komme es jedoch nicht an, da lediglich einfach fehlerhafte Entscheidungen der Bindungswirkung der Verweisung nicht entgegenstünden. Im Übrigen sei der Entscheidung des Landgerichts … (Ort02) keine Anhörung der Parteien vorausgegangen.
Aufgrund eines internen Registrierungsfehlers des Landgerichts … (Ort02) ist die Rechtssache zwischenzeitlich am 31.03.2026 dort nochmals eingetragen und nunmehr der 64. Zivilkammer zugeordnet worden, die zunächst die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung anordnete und einen Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmte.
Mit Verfügung vom 09.04.2026 hat das Landgericht Potsdam die Sache dem Brandenburgischen Oberlandesgericht zwecks Entscheidung über die Zuständigkeit vorgelegt.
II.
Zuständig ist das Landgericht Potsdam.
1.
Der Zuständigkeitsstreit ist gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 6, Abs. 2 ZPO durch das Brandenburgische Oberlandesgericht zu entscheiden, weil das zunächst höhere gemeinschaftliche Gericht der Bundesgerichtshof ist und das zu seinem Bezirk gehörende Landgericht Potsdam mit der Sache zuerst befasst gewesen ist.
2.
Die Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO liegen vor. Sowohl das Landgericht Potsdam als auch das Landgericht … (Ort02) - 8. Zivilkammer - haben sich im Sinne dieser Vorschrift rechtskräftig für unzuständig erklärt, und zwar Ersteres durch den Verweisungsbeschluss vom 29.01.2026 und Letzteres durch den Beschluss vom 03.03.2026. Beide Entscheidungen genügen den Anforderungen, die an das Merkmal „rechtskräftig“ im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO zu stellen sind, weil es dafür allein darauf ankommt, dass eine den Parteien bekanntgemachte beiderseitige Kompetenzleugnung vorliegt (statt vieler: Senat, Beschluss vom 15.02.2024 - 1 AR 2/24 (SA Z); s.a. Zöller/Schultzky, ZPO, 36. Aufl., § 36, Rn. 34 f.).
In diesem Zusammenhang ist es unschädlich, dass das Landgericht … (Ort02) seinen Beschluss vom 03.03.2026 ohne vorherige Anhörung der Parteien erließ, da es seine Entscheidung den Parteien zumindest nachträglich bekannt gemacht hat (vgl. BayObLG, Beschluss vom 14.02.2022 - 102 AR 190/21, juris Rn. 13).
Die Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO sind auch nicht deshalb entfallen, weil das Landgericht … (Ort02) - 64. Zivilkammer - unter Zugrundelegung seiner Zuständigkeit die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung angeordnet und einen Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumt hatte, denn mit ihrer - den Parteien bekannt gemachten - Verfügung vom 15.04.2026 bezweifelt nunmehr auch die 64. Zivilkammer ihre Zuständigkeit, indem sie den ursprünglich für den 31.08.2026 anberaumten Termin „wegen fehlender Zuständigkeit der Kammer/des Gerichts“ aufgehoben und die Parteien entsprechend abgeladen hat. Eine konkludente Leugnung der Zuständigkeit genügt (vgl. BeckOGK ZPO/Hagspiel, Stand 01.04.2026, § 36 Rn. 214).
Auch der Beschluss des Landgerichts … (Ort02) vom 07.04.2026 (Az. 64 O 38/26) zur vorläufigen Einstellung der Zwangsvollstreckung steht einer (anderweitigen) Zuständigkeitsbestimmung nicht entgegen (vgl. BGH, Beschluss vom 31.10.1975 - I ARZ 482/75, juris Rn. 4).
3.
In der Sache ist die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Potsdam auszusprechen.
Dessen Zuständigkeit entfiel nicht wegen seines Verweisungsbeschlusses vom 29.01.2026. Zwar kommt diesem grundsätzlich eine Bindungswirkung nach § 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO zu. Die Bindungswirkung entfällt jedoch ausnahmsweise infolge der Verletzung höherrangigen (Verfassungs-)Rechts, namentlich bei der ungenügenden Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) oder bei objektiv willkürlicher Entziehung des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG). Im Interesse einer baldigen Klärung und Vermeidung wechselseitiger (Rück-)Verweisungen ist die Willkürschwelle dabei hoch anzusetzen. Einfache Rechtsfehler, wie etwa das Übersehen einer die Zuständigkeit begründenden Rechtsnorm, rechtfertigen die Annahme einer objektiv willkürlichen Verweisung grundsätzlich nicht. Hinzukommen muss vielmehr, dass die Verweisung offenbar gesetzwidrig oder grob rechtsfehlerhaft ist, also gleichsam jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt (BGH, Beschluss vom 09.06.2015 - X ARZ 115/15 -, juris Rn. 9 = NJW-RR 2015, 1016; ders., Beschluss vom 19.02.2013 - X ARZ 507/12 -, NJW-RR 2013, 764 Rn. 7; Senat, Beschluss vom 14.08.2023 - 1 AR 20/23 (SA Z) - juris Rn. 15). Keine willkürliche Entscheidung liegt hingegen vor, wenn die Rechtsauffassung des verweisenden Gerichts zumindest vertretbar ist (vgl. Senat, Beschluss vom 02.11.2022 - 1 AR 22/22 (SA Z) -, juris Rn. 15; KG, Beschluss vom 23.07.2018 - 2 AR 33/18 -, BeckRS 2018, 39008 Rn. 12) oder von einem bloßen Rechtsirrtum auszugehen ist (vgl. BGH, NJW-RR 1992, 902).
Unter Zugrundelegung dieses Maßstabes kann dem Verweisungsbeschluss vom 29.01.2026 schon deshalb keine Bindungswirkung beigemessen werden, weil dieser ohne Rücksicht auf die prozessualen Besonderheiten des Falles erging.
Das Landgericht Potsdam hat zwar durchaus erläutert, weshalb nach dortiger Auffassung hinsichtlich der Klägerin zu 1. eine ausschließliche Zuständigkeit des Landgerichts … (Ort02) nach § 797 Abs. 5 ZPO gegeben sei. Soweit es hinsichtlich Kläger zu 2. und 3., die unstreitig ihren Wohnsitz in Potsdam haben, ergänzend aber lediglich darauf hinweist, dass zwischen der GbR und ihren Gesellschaftern keine Gesamtschuld bzw. ein ähnliches Haftungsverhältnis bestehe und deshalb keine abweichende Zuständigkeit gegeben sei, ist diese Begründung gänzlich ungeeignet: Zunächst ist die - materiellrechtliche - Frage nach den Haftungsverhältnissen innerhalb der Gesellschaft zu trennen von der Frage, wo der jeweilige Schuldner eine Vollstreckungsgegenklage erheben kann. § 797 Abs. 5 Nr. 2 ZPO stellt insoweit lediglich auf den - formellen - Aspekt ab, wo der Schuldner seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Das Landgericht Potsdam hat überdies ausgeblendet, dass sich die Kläger zu 2. und 3. nach der als Anlage K1 vorgelegten notariellen Urkunde wegen der Kaufpreiszahlung neben der Klägerin zu 1. als Gesamtschuldner der sofortigen Zwangsvollstreckung in ihr gesamtes Vermögen unterworfen haben. Das Rechtsschutzbedürfnis für eine Vollstreckungsabwehrklage im eigenen Namen (hier der Kläger zu 2. und 3.) ist bereits ab dem Zeitpunkt gegeben, wenn die Zwangsvollstreckung ernsthaft droht (vgl. nur Zöller/Herget, ZPO, 36. Aufl., § 767 Rn. 8, m.w.N.). Auf die Erteilung einer Vollstreckungsklausel oder gar die Zustellung der vollstreckbaren Ausfertigung auch an die Kläger zu 2. und 3. als unmittelbare Schuldner (neben der Klägerin zu 1.) kam es demnach nicht an (Herget, a.a.O.).
Die vorstehenden Erwägungen betreffen allerdings nur die Klageanträge zu 1. bis 3. In Bezug auf den Klageantrag zu 4., mit dem die ebenfalls im Landgerichtsbezirk Potsdam wohnhafte Beklagte auf Zahlung eines Betrages in Höhe von 269.917,50 Euro in Anspruch genommen wird, fehlt es überhaupt an einer landgerichtlichen Begründung, weshalb auch insoweit das Landgericht … (Ort02) zuständig sein sollte.
In der Gesamtschau erweist sich der Verweisungsbeschluss mithin als so grob rechtsfehlerhaft, dass ihm keine Bindungswirkung zukommen kann, auch wenn die Ansicht des Landgerichts Potsdam zumindest vertretbar war, wonach jedenfalls eine teilweise Zuständigkeit des Landgerichts … (Ort02) gegeben war (dazu sogleich), denn mit Verweisung des gesamten Rechtsstreits hat sich das Landgericht zugleich willkürlich über seine eigene (partielle) Zuständigkeit hinweggesetzt (zu ähnlich gelagerten Fallkonstellationen: BayObLG, Beschluss vom 08.04.2020 - 1 AR 23/20, juris Rn. 28; s.a. OLG Hamm, Beschluss vom 23.11.2018 - 32 SA 51/18, juris Rn. 16).
4.
Es besteht eine einheitliche örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Potsdam.
a)
Zutreffend hat das Landgericht Potsdam zunächst zugrunde gelegt, dass für Klagen, durch welche die den Anspruch selbst betreffenden Einwendungen geltend gemacht werden, nach § 797 Abs. 5 Nr. 2 ZPO eine ausschließliche (§ 802 ZPO) örtliche Zuständigkeit des Gerichts besteht, bei dem der Schuldner im Inland seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Dies betrifft vorliegend vornehmlich dem Klageantrag zu 1. ; für die Klageanträge zu 2. bis 3. besteht insoweit eine Annexzuständigkeit.
Hinsichtlich der Klägerin zu 1. wurde deren Sitz zwar im Rubrum der Klageschrift in Potsdam verortet und auf Hinweis des Gerichts ausdrücklich unter der ergänzenden Erläuterung bestätigt, dass der Sitz der Klägerin zu 1. aufgrund eines Gesellschafterbeschlusses vom 03.12.2025 dorthin verlegt wurde (Anlage K13). Soweit das Landgericht allerdings auf die Eintragung im Gesellschaftsregister abgestellt hat, hat es unter Berücksichtigung des vonseiten des Gesetzgebers beabsichtigten Gleichlaufs zu den Regelungen der Personenhandelsgesellschaften (vgl. BT-Drs. 19/27635, S. 101) vorliegend die Vereinbarung eines Vertragssitzes im Sinne des § 706 Satz 2 BGB n.F. angenommen. Hierfür war schon bisher nach dem Personenhandelsgesellschaftsrecht und nunmehr auch nach den neueren Regelungen zur eGbR die Eintragung im Handelsregister bzw. Gesellschaftsregister für eine Wirkung im Außenverhältnis tatsächlich konstitutiv (vgl. zur OHG: Ebenroth/Boujong/Born, HGB, 5. Aufl., § 106 Rn. 78; zur eGbR: BeckOGK BGB/Lieberknecht, Stand 15.11.2025, § 706 Rn. 40), mit der Folge, dass insoweit eine örtliche Zuständigkeit des Landgerichts … (Ort02) jedenfalls nicht völlig fernliegend war.
Die Kläger zu 2. und 3. haben hingegen unstreitig ihren Wohnsitz in Potsdam.
Der Umstand, dass damit für die Kläger, die nach der notariellen Urkunde vom 16.08.2024 (Anlage K1) als Gesamtschuldner haften, dem Grunde nach unterschiedliche, ausschließliche Gerichtsstände nach § 797 Abs. 5 Nr. 2 ZPO gelten könnten, ist in der hier in Rede stehenden Fallkonstellation ausnahmsweise unbeachtlich. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung, der sich der Senat anschließt, haben mehrere Kläger mit verschiedenen allgemeinen Gerichtsständen, die als Streitgenossen gemeinsam gegen die Vollstreckung aus einer notariellen Urkunde vorgehen wollen, für die Vollstreckungsabwehrklage die Wahl unter den Gerichten (§ 35 ZPO), bei denen einer von ihnen einen allgemeinen Gerichtsstand im Sinne des § 797 Abs. 5 ZPO hat (BGH, Beschluss vom 11.07.1991 - I ARZ 447/91, juris Rn. 6). Begründet wird dies mit dem Schutzgedanken der Regelung sowie mit Aspekten der Prozessökonomie: Mit dem Sinn und Zweck des § 797 Abs. 5 ZPO wäre es nicht vereinbar, wollte man mehrere streitgenössisch verbundene Schuldner zur Erhebung mehrerer Abwehrklagen zwingen. Gründe der Zweckmäßigkeit und der Prozessökonomie rechtfertigen es, den Schuldnern die Möglichkeit zu geben, eine einheitliche Streitfrage in einem gemeinsamen Verfahren klären zu lassen (BGH, a.a.O.).
Diese Erwägungen gelten entsprechend im vorliegenden Rechtsstreit, auch wenn die Klage erst nach Rechtshängigkeit um die Kläger zu 2. und 3. erweitert worden ist. Die Annahme einer möglicherweise bindenden Gerichtsstandswahl scheidet schon deshalb aus, weil bis zur subjektiven Klageerweiterung kein Wahlrecht bestand und der Verweisungsantrag bereits zuvor - nur vorsorglich - auf den Hinweis des Gerichts gestellt wurde. Im Übrigen hat die Klägerseite durchgängig zu erkennen gegeben, dass sie den zulässigen Gerichtsstand Potsdam für gegeben erachtet. Anhaltspunkte für ein rechtsmissbräuchliches Verhalten sind nicht ersichtlich; im Gegenteil weist der Rechtsstreit einen ganz überwiegenden Sachbezug zum Landgerichtsbezirk Potsdam auf.
Bezüglich des Klageantrags zu 4. (Zahlungsklage) besteht schließlich ohnehin ein allgemeiner Gerichtsstand der Beklagten am Landgericht Potsdam.