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Brandenburgisches Oberlandesgericht Urteil vom 21.05.2026 – 10 U 14/26

10. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2026:0521.10U14.26.00

Tenor§

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 06.08.2024, Az. 6 O 153/18, abgeändert. Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird festgesetzt auf 11.740,51 €.

Gründe§

I.

Von der Darstellung tatsächlicher Feststellungen wird gemäß § 540 Abs. 2, § 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.

II.

Die zulässige Berufung ist begründet. Die Klage hat keinen Erfolg. Der Klägerin steht der geltend gemachte Schadensersatzanspruch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. Die Klägerin hat entgegen der Auffassung des Landgerichts insbesondere keinen Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte zu 1) aus §§ 18 Abs. 1, 7 Abs. 1 StVG oder § 823 Abs. 1 BGB und damit auch nicht gegen die Beklagte zu 2) in Verbindung mit § 115 VVG.

1. Zwar hat die Beklagte zu 1) als Führerin des an dem Unfall beteiligten Pkw bei dessen Betrieb Rechtsgüter der Klägerin verletzt, namentlich deren körperliche Unversehrtheit und Eigentum. Eine die Haftung gem. § 7 Abs. 2 StVG ausschließende höhere Gewalt ist nicht gegeben.

Allerdings kann die Klägerin den Ausgleich ihres Schadens nur gemäß § 9 StVG iVm § 254 BGB beanspruchen. Dabei findet gemäß § 9 StVG die Vorschrift des § 254 BGB Anwendung, wenn bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Verletzten mitgewirkt hat. Hierbei folgt die Haftungsabwägung den zu § 17 Abs. 1 StVG entwickelten Rechtsgrundsätzen. Bei der Abwägung der beiderseitigen Verursacherbeiträge sind nur solche Umstände einzubeziehen, die erwiesenermaßen ursächlich für den Schaden geworden sind (BGH, Urteil vom 21. November 2006 – VI ZR 115/05, NJW 2007, 506; BGH, Urteil vom 24. Juni 1975 – VI ZR 159/74, VersR 1975, 1121). Nur vermutete Tatbeiträge oder die bloße Möglichkeit einer Schadensverursachung aufgrund geschaffener Gefährdungslage haben deswegen außer Betracht zu bleiben. Hierbei kann die Abwägung zum vollständigen Ausschluss des Ersatzanspruchs führen, wenn das Verschulden des Geschädigten derart überwiegt, dass die vom Schädiger ausgehende Ursache völlig zurücktritt (Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil vom 24. April 2012 – 4 U 131/11 - 40 –, Rn. 33, juris; OLG Koblenz, Urteil vom 11. Dezember 2006 – 12 U 1184/04, juris). Die Anwendung dieser Maßstäbe führt dazu, dass die Beklagten für den Unfall nicht haften, so dass offenbleiben kann, ob eine Haftung der Beklagten nicht schon gemäß § 18 Abs. 1 S. 2 StVG ausgeschlossen ist. Dabei ist der Senat an die vom Landgericht zutreffend festgestellten Tatsachen gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO gebunden und trifft lediglich eine hiervon abweichende rechtliche Bewertung.

a) Die Klägerin hat gegen § 9 Abs. 4 S. 1 StVO verstoßen. Nach dieser Vorschrift muss derjenige, der nach links abbiegen will, entgegenkommende Fahrzeuge, die ihrerseits nach rechts abbiegen wollen, durchfahren lassen.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme hat sich der Unfall so ereignet, wie von den Beklagten behauptet. Der Sachverständige ... (Name 01) hat in seinem schriftlichen Gutachten vom 20. August 2021 nach Untersuchung des Fahrrades der Klägerin, Besichtigung der Unfallstelle bei Dunkelheit, Analyse der noch auswertbaren Schäden am Pkw der Beklagten zu 1) und Einbindung der technischen Daten aus den Zeugenaussagen ausgeführt, die Unfalldarstellung der Beklagten, nach der die Klägerin aus Sicht der Beklagten zu 1) von vorne links die ... (Straße 01) überquert habe, um – aus ihrer Sicht – nach links in die ... (Straße 02) abzubiegen, sei technisch plausibel. Diese korrespondiere mit den von ihm festgestellten Schäden an der linken mittleren Frontpartie des Pkw sowie an der rechten Seite des Fahrrades im Bereich des Kettenschutzes und des Gabelholms, der Verdrehung des Fahrradlenkers, der deutlichen Verkratzung der Hutmutter auf Steckachsenseite hinten links, der Beschädigung des Rücklichtgehäuses links und des Sattels links. Das Fahrrad sei technisch plausibel durch den Anstoß an den Pkw auf die linke Seite gefallen. Träfe stattdessen die Unfalldarstellung der Klägerin zu, wären Schäden am Pkw vorne rechts und vorne rechts mittig zu erwarten, für die es keine Belege gebe.

Dieses gutachterliche Ergebnis korrespondiert mit den Angaben der Zeugin ... (Name 02), die den von der Beklagten zu 1) dargelegten Unfallhergang bestätigt hat. Die Klägerin habe die ... (Straße 01) im Bereich der Kreuzung ... (Straße 02) aus Sicht der Beklagten zu 1) vor deren Pkw von links nach rechts überquert, um auf die rechte Seite der ... (Straße 02) zu gelangen. Dabei sei sie vor das Auto der Beklagten zu 1) gefahren. Die Klägerin war demgegenüber als Linksabbiegerin gemäß § 9 Abs. 4 S. 1 StVO verpflichtet, die Beklagte zu 1) durchfahren zu lassen. Ihr Vorfahrtsverstoß steht nach dem Ergebnis des Unfallrekonstruktionsgutachtens, das mit den Angaben der Zeugin ... (Name 02) korrespondiert, fest. Dafür, dass die Klägerin den von der Beklagten zu 1) geführten Pkw etwa aufgrund der herrschenden Dunkelheit nicht erkennen konnte, sind keine Anhaltspunkte vorgetragen oder sonst ersichtlich.

b) Dagegen hat die Beklagte zu 1) nicht gegen die Regeln der StVO verstoßen. Vor allem kommt entgegen der Auffassung des Landgerichts kein Verstoß der Beklagten zu 1) gegen das Vorsichts- und Rücksichtnahmegebot aus § 1 StVO in Betracht.

Die Beklagte zu 1) war als Rechtsabbiegerin gemäß § 9 Abs. 1 S. 4 StVO insbesondere verpflichtet, auf den nachfolgenden Verkehr zu achten, namentlich auf Radfahrer, die nicht, wie sie selbst, nach rechts in die ... (Straße 02) abbiegen, sondern geradeaus auf der ... (Straße 01) weiterfahren wollten. Die Beklagte zu 1) wollte nach rechts abbiegen und hatte somit auf den nachfolgenden Verkehr sowie auf diejenigen besonders zu achten, die sich in der ... (Straße 02), in die sie einbiegen wollte, bewegten. Darauf, dass die Klägerin sich entsprechend ihrer Verpflichtung aus § 9 Abs. 4 S. 1 StVO verhielt, durfte die Beklagte zu 1) sich entgegen der Annahme des Landgerichts verlassen und brauchte ihre Aufmerksamkeit dementsprechend nicht besonders auf den entgegenkommenden Verkehr zu richten. Der Berechtigte darf in der Regel auf Vorfahrtbeachtung vertrauen (vgl. BGH, Urteil vom 25. März 2003 – VI ZR 161/02 –, Rn. 16, juris; BGH, Urteil vom 3. Dezember 1991 – VI ZR 98/91 –, juris, BGH, Urteil vom 15. Mai 1973 – VI ZR 62/72 –, Rn. 13, juris).

Entgegen der Wertung des Landgerichts musste die Beklagte zu 1) das verkehrsrechtliche Fehlverhalten der Klägerin auch nicht so rechtzeitig erkennen, dass sie eine Kollision der Fahrzeuge hätte verhindern können. Das gilt selbst dann, wenn man der Beweiswürdigung des Landgerichts zu der Anhörung der Beklagten zu 1) folgt, in der diese eingeräumt hat, „mit dem linken Auge gesehen zu haben, dass da etwas kommt“. Denn der Sachverständige hat in Auswertung einer von ihm durchgeführten 3-D-Animation ausgeführt, die Sicht der Beklagten zu 1) auf die sich von vorne links annähernde Klägerin sei durch die A-Säule ihres Autos beeinträchtigt gewesen. Dies in der Zusammenschau damit, dass die Beklagte zu 1) im Abbiegevorgang pflichtgemäß ihren Blick nach rechts habe richten müssen, führe zu der Schlussfolgerung, dass die Radfahrerin erst etwa zwei bis drei Sekunden vor dem Kollisionspunkt als deutliches Gefahrenhindernis im Sichtfeld der Beklagten zu 1) aufgetaucht sei. Um sie jetzt zu sehen, habe die Pkw-Fahrerin genau in diesem Moment nach links blicken müssen, obwohl sie nach rechts habe abbiegen wollen und deshalb besonders die rechte Radweg- und Fußwegseite zu beachten gehabt habe. Unterstelle man die für die Klägerin günstigste Konstellation, die Beklagte zu 1) habe exakt im richtigen Moment nach links geschaut und sofort eine Vollbremsung eingeleitet, wäre die Kollision mit der Klägerin möglicherweise gerade noch zu verhindern gewesen oder zumindest sehr gering ausgefallen. Im Zusammentreffen ungünstiger Faktoren sei die Kollision für die Beklagte zu 1) dagegen nicht zu vermeiden gewesen. Selbst wenn also die Beklagte zu 1) entsprechend ihren eigenen Angaben undeutlich erkannte, dass sich von vorne links ein Verkehrsteilnehmer näherte, so wäre der Unfall für sie nur bei Annahme günstigster weiterer Faktoren, etwa einer binnen kürzester Reaktionszeit durchgeführten Gefahrenbremsung, vermeidbar gewesen. Ein Verstoß gegen § 1 StVO liegt unter diesen Umständen nicht vor.

c) Die Abwägung aller das Unfallgeschehen begleitenden Umstände, insbesondere des Verstoßes der Klägerin gegen § 9 Abs. 4 S. 1 StVO ergibt, dass keine Haftung der Beklagten verbleibt.

Eine eventuelle Haftung der Beklagten aus dem Gesichtspunkt der lediglich allgemeinen Betriebsgefahr des von der Beklagten zu 1) geführten Pkw tritt hinter dem Verhalten der Klägerin, die durch die Missachtung des Vorfahrtsrechts der Beklagten zu 1) einen schwerwiegenden Verkehrsverstoß beging, zurück. Bei einem Verkehrsunfall unter Beteiligung eines Pkw und eines Fahrrades geht die Rechtsprechung im Regelfall davon aus, dass bei einer eindeutigen, ins Gewicht fallenden Vorfahrtsverletzung des volljährigen Radfahrers der Verkehrsverstoß des Radfahrers überwiegt, die allgemeine Betriebsgefahr dahinter zurücktritt und im Rahmen der vorzunehmenden Abwägung von einer 100 %-igen Haftung des Radfahrers auszugehen ist (vgl. BGH, Urteil vom 18. März 1969 – VI ZR 242/67 –, Rn. 16, juris; OLG Hamm, Beschluss vom 2. Januar 2018 – I-7 U 44/17 –, Rn. 58, juris; OLG Oldenburg, Beschluss vom 31. Juli 2014 – 1 U 19/14 – Rz. 65, juris; OLG Hamm, Urteil vom 17. Juli 2012 – I-9 U 200/11 –, Rn. 34, juris; Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 21. August 2008 – 7 U 89/07 –, Rn. 21, juris; OLG Köln, Beschluss vom 29. August 2007 – 20 U 107/07 – Rz. 5, juris; OLG Nürnberg, Urteil vom 23. November 2004 – 3 U 2818/04 – Rz. 53, juris; OLG Karlsruhe, Urteil vom 11. Dezember 1975 – 9 U 186/74 –, Rn. 31, juris; KG Berlin, Urteil vom 29. Juni 1970 – 12 U 123/70 –, juris; Hentschel/König/König, 48. Aufl. 2025, StVG § 9 Rn. 16, beck-online; BeckOGK/A. Walter, 1.11.2025, StVG § 9 Rn. 50.1, beck-online). Hiervon abweichende Umstände sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

IV.

Anlass für die Zulassung der Revision besteht nicht, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs nicht erfordern, § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Die Entscheidung beruht auf der Anwendung bereits höchstrichterlich geklärter Rechtsfragen im Einzelfall.

V.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 48 Abs. 1 GKG. Dabei ist der mit der Klage geltend gemachte Schaden bei unterstellter 100 %iger Haftung mit 35.221,54 € zu bemessen. Da mit dem angegriffenen Urteil ein Betrag auf der Grundlage einer Haftungsquote von 1/3 zugesprochen worden ist - mithin ein Wert von 11.740,51 € - richtet sich der Streitwert der Berufung nach diesem Betrag.