Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2026
Brandenburgisches Oberlandesgericht Urteil vom 27.05.2026 – 4 U 120/25
4. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2026:0527.4U120.25.00
Tenor§
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 31.07.2025, Az. 12 O 315/22, - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Das Versäumnisurteil des Landgerichts Potsdam vom 01.02.2024, Az. 12 O 315/22, bleibt aufrechterhalten, soweit die Beklagte zur Zahlung von 5.843,65 € nebst Zinsen von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10.02.2026 an den Kläger verurteilt wurde; im Übrigen wird das Versäumnisurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Die Widerklage wird abgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf bis zu 35.000 € festgesetzt.
Gründe§
I.
Der Kläger nimmt die Beklagte auf Zahlung von Steuerberatervergütung in Anspruch. Diese betrifft eine Zeitgebühr in Höhe von 666,66 € für die Hinterlegung des Jahresabschlusses … und die Teilnahme an einer Lohnsteueraußenprüfung, einschließlich der Prüfung des Prüfungsberichts, einen Restbetrag von 783,58 € für die Buchführung, einschließlich des Kontierens der Belege für … sowie einen Betrag von 4.393,67 € für den Jahresabschluss … sowie der dazugehörigen Steuererklärungen.
Das Landgericht hat die Beklagte zunächst durch Versäumnisurteil vom 01.02.2024 zur Zahlung verurteilt. Dagegen hat die Beklagte Einspruch eingelegt und widerklagend die Herausgabe der Kontenblätter für die Jahre …, … und … sowie die Zahlung von Schadenersatz wegen Falschberatung über 20.000 € geltend gemacht. Mit Teilversäumnis- und Schlussurteil vom 12.09.2024 hat das Landgericht das Versäumnisurteil in Höhe von 5.177,25 € aufrechterhalten und die Widerklage abgewiesen. Auf die beiderseitigen Berufungen hat das Brandenburgische Oberlandesgericht das Teilversäumnis- und Schlussurteil aufgehoben und zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.
Mit Urteil vom 31.07.2025 hat das Landgericht das Versäumnisurteil in voller Höhe aufrechterhalten und die Widerklage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Kläger habe die Höhe der Rechnungen innerhalb der Rahmengebühren nach billigem Ermessen bestimmt. Die dafür maßgeblichen tatsächlichen Umstände habe der Kläger in Bezug auf die geltend gemachten Rechnungen hinreichend dargelegt. Insbesondere habe der Kläger ausführlich und unbestritten vorgetragen, dass die Finanzbuchhaltung hier erheblich aufwändiger gewesen sei als bei durchschnittlichen Mandaten. So sei ein Mehraufwand von 76,6 Stunden angefallen, weil die von der Beklagten übermittelten Unterlagen häufig verspätet und unvollständig eingereicht worden seien und erst nach stundenlanger telefonischer Hilfestellung hätten weiter verarbeitet werden können. Wegen der weiteren tatsächlichen Feststellungen wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen, § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO.
Die Beklagte verfolgt ihre erstinstanzlichen Anträge mit der Berufung weiter und wiederholt dazu im Wesentlichen ihren erstinstanzlichen Vortrag. Sie meint, ihre Ansprüche auf rechtliches Gehör und auf einen fairen Prozess seien verletzt worden. Die Klageforderung bestehe weder dem Grunde noch der Höhe nach, zumindest greife die von der Beklagten geltend gemachte Hilfsaufrechnung mit den ihr zustehenden Schadenersatzansprüchen. Zudem könne die Beklagte, der nur die „vorläufigen Zwischenzahlen“ und nicht die „finalen Daten und Dokumente“ vorlägen, bis zur Bekanntgabe der „Daten aus …, … und …“ ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen. Der Kläger habe Leistungen doppelt abgerechnet. Wegen der überdurchschnittlichen Höhe der Gebühren hätte das Landgericht nicht ohne Gutachten der Steuerberaterkammer bzw. eines Sachverständigen entscheiden dürfen. Die vom Kläger behauptete verspätete Zuarbeit habe keinen Mehraufwand, sondern lediglich eine Verzögerung verursacht. Der Beklagten stehe ein Schadenersatzanspruch zu, dessen Höhe jedoch erst nach Erhalt der „endgültigen Zahlen“ beziffert werden könne, deren Benennung der Kläger jedoch weiterhin verweigere.
Der Kläger hat zwischenzeitlich die Kontoblätter für die Jahre … - … vorgelegt.
Die Beklagte beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Potsdam vom 31.07.2025, Az. 13 O 315/22, sowie des Versäumnisurteils vom 02.02.2024 die Klage abzuweisen,
unter Aufhebung des Versäumnisurteils die Klage abzuweisen,
den Kläger zu verurteilen, an den Beklagten die Kontenblätter … und … ausgedruckt und als PDF sowie als digitale Daten herauszugeben,
den Kläger zu verurteilen, an den Beklagten 20.000 € nebst 9 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
festzustellen, dass der Kläger der Beklagte den weiteren Schaden aus seiner fehlerhaften Hilfeleistung in Steuersachen in …, … und … zu ersetzen hat, und
den Kläger zu verurteilen, an den Beklagten 10.898,97 € nebst 9 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt das angefochtene Urteil.
II.
Die zulässige Berufung ist nur hinsichtlich eines Teils der geltend gemachten Zinsen sowie der vorgerichtlichen Anwaltskosten begründet. Im Übrigen ist die Berufung unbegründet.
1.
Unstreitig wurde der Kläger mit den in den Rechnungen vom 07.04.2022 ausgewiesenen Leistungen beauftragt und hat diese erbracht, sodass Fälligkeit gemäß § 7 StbVV eingetreten ist. Anders als die Beklagte meint, sind die Leistungen des Klägers nicht erst nach einer Steuerprüfung erbracht; vielmehr setzt die Steuerprüfung umgekehrt die Fertigstellung der Buchführung, des Jahresabschlusses und der Steuererklärungen voraus.
Auch die Höhe der in Rechnung gestellten Gebühren ist nicht zu beanstanden. Die Steuerberatervergütung richtet sich nach der Gebührenverordnung für Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften (StBVV). Soweit in den §§ 21 ff. StBVV Rahmengebühren vorsehen sind, kann der Steuerberater seine Gebühr innerhalb des gesetzlichen Rahmens unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der Bedeutung der Angelegenheit, des Umfangs und der Schwierigkeit seiner Tätigkeit gemäß § 11 StBVV nach billigem Ermessen festsetzen. Bei jeder Bestimmung hat er die maßgeblichen Gesichtspunkte darzulegen (vgl. MüKoBGB/Würdinger, 10. Aufl. 2025, BGB § 315 Rn. 70). Grundsätzlich obliegt dem Steuerberater für die von ihm getroffene Gebührenbestimmung die Darlegungs- und Beweislast, sodass er die Umstände, die für den Ansatz der konkreten Satzrahmengebühr maßgeblich waren, im Streitfalle zu benennen hat. Dies gilt jedoch nach mittlerweile gefestigter obergerichtlicher Rechtsprechung nicht, soweit der Steuerberater die Mittelgebühr verlangt. In einem solchen Fall kann er der Mittelgebühr grundsätzlich ohne näheren Vortrag beanspruchen, sodass es dann keiner weiteren Darlegung seiner Bestimmungsgrundlagen bedarf (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 31.08.2022 – 15 U 110/21 –, m.w.N., juris). Im vorliegenden Fall lässt sich unter Anwendung dieser Grundsätze eine unbillige Festsetzung nicht feststellen.
a)
Für die Teilnahme an einer Prüfung einschließlich der Prüfung des Prüfungsberichts ist gemäß § 13 Nr. 1 i.V.m. § 29 Nr. 2 StbVV eine Zeitgebühr anzusetzen. Diese beträgt gemäß § 13 S. 2 StbVV in der hier anzuwendenden Fassung vom 11.12.2012 30 bis 70 Euro je angefangene halbe Stunde. Der Ansatz des Klägers von 50 € pro halbe Stunde entspricht genau dem Mittelwert, sodass es weiterer Darlegungen des Klägers nicht bedarf. Die Anzahl der vom Kläger angesetzten Stunden (4,5) ist unstreitig. Auch der Ansatz für die Hinterlegung des Jahresabschlusses von 75 € zuzüglich einer Pauschale von 15 € ist nicht zu beanstanden (vgl. LG Dortmund, Urteil vom 20.05. 2020 – 7 O 185/15 –, Rn. 207, juris).
b)
Für die Buchführung einschließlich des Kontierens der Belege fällt gemäß § 33 Abs. 1 StbVV eine Monatsgebühr von 2/10 bis 12/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle C (Anlage 3) an. Der Kläger hat hier die Höchstgebühr von 12/10 angesetzt und zur Begründung erstinstanzlich ausgeführt, dass die Buchführung schon angesichts der Art der Betriebsteile der Beklagten (Restaurant und Bowlingzentrum) sehr kleinteilig und umsatzsteuerrechtlich - nicht zuletzt auch durch die Sonderregelungen für die Gastronomie in der Coronazeit - sehr unterschiedlich und variantenreich gewesen sei. Die Versuche der Beklagten, einen Teil der Belege auf ein Online-Portal hochzuladen, seien sehr häufig fehlerhaft und unvollständig erfolgt, sodass stundenlange telefonische Hilfen durch Mitarbeiter des Klägers erforderlich geworden seien. Bei der Abstimmung der hochgeladenen Belege mit den per Post eingereichten Dokumenten seien Unstimmigkeiten aufgetaucht, deren Abklärung weiteren erheblichen Zeitaufwand verursacht habe. Einen großen Teil der Löhne habe die Beklagte in bar über diverse kleinteilige Vorschüsse ohne Empfangsquittungen ausgezahlt. Sozialabgaben seien selten fristgerecht gezahlt worden, was zu Vollstreckungsmaßnahmen und Kontenpfändungen geführt habe, wodurch bei der Zuordnung der eingezogenen Beträge zu den Verbindlichkeiten ein extremer Zeitaufwand entstanden sei. In diesem Zusammenhang hätten sehr viele Belege nachgefordert oder die Zahlungen mit den Gläubigern abgestimmt werden müssen. Das Landgericht hat vor diesem Hintergrund im angefochtenen Urteil festgestellt, dass für die Buchführung einen Aufwand von 76,6 Stunden angefallen sei. Dem ist die Beklagte mit der Berufungsbegründung nicht substantiiert entgegengetreten, sodass der Senat gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO an die erstinstanzlichen Feststellungen gebunden ist. Allein die pauschale Behauptung der Beklagten es seien lediglich Verzögerungen aufgetreten, die den Zeitaufwand für die Buchführung nicht erhöht hätten, ist nicht geeignet, den oben dargelegten detaillierten Sachvortrag wirksam zu bestreiten. Der zeitliche Mehraufwand rechtfertigt die Anhebung der Gebühr auf den Höchstsatz von 12/10. Denn der Ansatz des Höchstsatzes entspricht einem Halbstundensatz von lediglich 39,10 €, der im unteren Bereich des in § 13 S. 2 StbVV angegebenen Rahmens liegt. Insofern ist die Anhebung auf die volle Gebühr nicht zu beanstanden.
c)
Der Angemessenheit der Vergütung für den Jahresabschluss 2020 sowie der dazugehörigen Steuererklärungen, deren Gebührenansätze weit überwiegend unterhalb des Mittelsatzes liegen, ist die Beklagte schon nicht entgegengetreten.
d)
Die Einholung eines Gutachtens der Steuerberaterkammer ist - anders als gemäß § 14 Abs. 2 RVG für Anwaltshonorare - nicht zwingend, da der StBVV eine dem § 14 Abs. 2 RVG entsprechende Regelung fehlt.
e)
Die Ansicht der Beklagten, sie habe die Forderung des Klägers bereits erfüllt, weil der Kläger durch frühere Zahlungen überzahlt sei, ist unzutreffend. Die mit Anwaltsschreiben vom 18.04.2023 geltend gemachten Zahlungen über insgesamt 36.407,51 € betreffen keine der hier streitgegenständlichen Rechnungen, sondern nach dem eigenen Vortrag der Beklagten durchweg Rechnungen aus den Jahren 2019 bis 2021 mit anderen Nummern als den streitgegenständlichen. Insofern ist die für die Erfüllung darlegungs- und beweisbelastete Beklagte schon ihrer Darlegungslast nicht nachgekommen.
f)
Der Beklagten steht auch keine aufrechenbare Gegenforderung in Höhe von brutto 10.898,97 € zu. Ein Teilbetrag von 1.905,60 € betrifft die klageweise geltend gemachte Forderung, die - wie oben ausgeführt - in der geltend gemachten Höhe besteht, sodass daraus keine Gegenforderung der Beklagten resultieren kann. Auch im Übrigen steht der Beklagten nicht deshalb eine Gegenforderung zu, weil sie meint, der Kläger habe seine (nicht streitgegenständlichen) Leistungen für die Finanzbuchhaltung und die Jahresabschlüsse der Jahre … und … zu hoch abgerechnet. Soweit die Beklagte diese Rechnungen beglichen hat, handelt es sich bei der Rückforderung eines Zuvielbetrages rechtlich um einen Kondiktionsanspruch aus § 812 Abs. 1 S. 1 BGB. Für einen solchen Anspruch ist nach ständiger Rechtsprechung der Kondiktionsgläubiger, d.h. hier die Beklagte, darlegungs- und beweisbelastet für eine behauptete Überzahlung (vgl. Grüneberg/Sprau, BGB, 84. Aufl., § 812 Rn. 76 m.w.n.). Die Beklagte genügt indes ihrer Darlegungslast nicht, indem sie insoweit lediglich auf die Überschreitung der Mittelgebühr abstellt. Dies gilt umso mehr, als es auf der Hand liegt, dass die vom Kläger für das Buchungsjahr … vorgetragenen erschwerenden Umstände auch für die Vorjahre zutreffen.
2.
Der Beklagten steht auch kein Schadenersatzanspruch gegen den Kläger zu. Die Beklagte hat schon die schädigende(n) Handlung(en) des Klägers nicht nachvollziehbar dargelegt. Aus dem Schreiben der (neuen) Steuerberaterin der Beklagten vom 27.01.2023, auf das die Beklagte ihre Ansprüche offenbar stützt, ergibt sich lediglich, dass der Beklagten unter nicht näher bezeichneten Umständen Steuerschäden hätten entstehen können, wobei offen bleibt, ob der Beklagten tatsächlich Schäden entstanden sind. Dabei ist auch die Höhe der jeweiligen (hypothetischen) Schäden - wie schon vom Landgericht ausgeführt - nicht nachvollziehbar dargelegt. So fehlt insbesondere die konkrete Gegenüberstellung mit den vom Kläger für die jeweiligen Steuern ermittelten Bemessungsgrundlagen, die gänzlich nicht mitgeteilt werden, sodass schon eine schädigende Handlung nicht konkret feststellbar ist.
3.
Der auf Ersatz eines weiteren Schadens gerichtete Feststellungsantrag ist mangels eines Feststellungsinteresses unzulässig. Denn ein solches besteht für einen künftigen Anspruch auf Ersatz eines allgemeinen Vermögensschadens regelmäßig dann nicht, wenn der Eintritt irgendeines Schadens noch ungewiss ist. Vielmehr muss ein Schaden nach der Lebenserfahrung und dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein (vgl. BGH, Urteil vom 10.07.2014 – IX ZR 197/12 –, Rn. 11, juris). Eine solche Erwartung lässt sich jedoch von vornherein nicht begründen, wenn schon die schädigende Handlung nicht hinreichend dargelegt ist. Abgesehen davon behauptet die Beklagte, (u.a.) die Buchführung und der Jahresabschluss … seien erneut erstellt worden, sodass etwaige Schäden auf dieser Grundlage konkret beziffert werden können, was ebenfalls zum Wegfall des Feststellungsinteresses führt.
4.
Ein Zurückbehaltungsrecht wegen der Kontenblätter … - … kann die Beklagten nicht mehr mit Erfolg geltend machen, nachdem der Kläger diese zwischenzeitlich jedenfalls in der Berufungsinstanz vorgelegt hat.
Auch steht der Beklagten nicht deshalb ein Zurückbehaltungsrecht zu, weil der Kläger der Beklagten die Buchführungs- und Jahresabschlussdaten nicht in digitaler Form des GDPdU-Formats zur Verfügung gestellt hat. Denn tatsächlich hat der Kläger diese Daten für … und … bereits am 19.11.2020 bzw. für … am 04.07.2022 zur Verfügung gestellt. Dieser Umstand ist unstreitig und wird selbst vom Beklagten in der Berufungsbegründung (dort S. 9 unten, Bl. 15 d.A.) referiert, sodass ein Zurückbehaltungsrecht jedenfalls entfallen ist. Dass diese Daten dem Beklagten zwischenzeitlich nicht „mehr“ vollständig vorliegen, führt nicht dazu, dass ein Zurückbehaltungsrecht wieder auflebt. Die (bestrittene) pauschale Behauptung des Beklagten, der übermittelte Datenbestand entspreche nicht dem endgültigen Buchführungsstand … und …, ist ohne nähere Darlegung - etwa von Kontodifferenzen - ohne Substanz und damit unbeachtlich.
5.
Die Berufung ist hinsichtlich des Zinsbeginns und der vorgerichtlichen Anwaltskosten begründet. Wegen der Kontenblätter für das Jahr … stand der Beklagten zunächst - bis zu deren Herausgabe in der Berufungsinstanz - ein Zurückbehaltungsrecht nach § 320 Abs. 1 S. 1 BGB zu, sodass die geltend gemachte Forderung nicht durchsetzbar war und die Beklagte nicht in Verzug geraten konnte (vgl. Grüneberg, BGB, 85. Aufl., § 286 Rn. 10 m.w.N.). Vorgerichtliche Anwaltskosten können daher nicht, insbesondere nicht als Verzugsschaden verlangt werden.
6.
Die zwischenzeitlich auf den erstinstanzlichen, vorläufig vollstreckbaren Titel zum Zweck der Abwendung der Zwangsvollstreckung geleistete Zahlung der Beklagten führt nicht zur endgültigen Tilgung der streitgegenständlichen Forderung (vgl. Grüneberg, BGB, 85. Aufl., § 362, Rn. 15 m.w.N.).
7.
Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich.