Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2026
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 29.05.2026 – 1 ORbs 105/26
1. Senat für Bußgeldsachen · ECLI:DE:OLGBB:2026:0529.1ORBS105.26.00
Tenor§
Auf die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft Neuruppin wird der Beschluss des Amtsgerichts Oranienburg vom 13. Januar 2025 (datierend auf den 13. Januar 2026) aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht Oranienburg zurückverwiesen.
Gründe§
I.
Am 18. Juni 2024 hat die zentrale Bußgeldstelle beim Zentraldienst der Polizei des Landes Brandenburg unter dem Aktenzeichen … gegen den Betroffenen einen Bußgeldbescheid wegen am 8. Februar 2024 begangenen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 38 km/h (nach Abzug des zu berücksichtigenden Toleranzwertes) erlassen und eine Geldbuße in Höhe von 280,00 € festgesetzt. Auf den Einspruch des Betroffenen hin hat das Amtsgericht Oranienburg Termin zur Hauptverhandlung auf den 13. Januar 2025 anberaumt. In diesem Termin hat das Amtsgericht Oranienburg das Verfahren durch den angefochtenen Beschluss eingestellt und die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen des Betroffenen der Landeskasse auferlegt. Nachdem der Beschluss der Staatsanwaltschaft Neuruppin zugestellt worden war, hat diese am 16. Januar 2025, eingegangen beim Amtsgericht am 20. Januar 2025, hiergegen "sofortige Beschwerde" eingelegt. Das zunächst mit dem Rechtsmittel befasste Landgericht Neuruppin hat sich für unzuständig erklärt und die Sache mit Beschluss vom 11. November 2025 dem Brandenburgischen Oberlandesgericht zur weiteren Entscheidung vorgelegt.
Die Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg ist in ihrer Stellungnahme vom 24. April 2026 dem Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft Neuruppin beigetreten und hat beantragt, das angegriffene Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht Oranienburg zurückzuverweisen.
Der Betroffene hat hierzu Stellung genommen.
II.
Der Senat folgt dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg.
Die gemäß § 300 StPO als Rechtsbeschwerde auszulegende „sofortige Beschwerde“ der Staatsanwaltschaft Neuruppin vom 16. Januar 2025 (Bl. 19 d.A.) richtet sich gegen den Beschluss des Amtsgerichts Oranienburg vom 13. Januar 2025 (Bl. 17 d.A.), durch den das Verfahren eingestellt worden ist.
Der angefochtene Beschluss enthält keine Begründung und nennt keine Rechtsgrundlage. Ersichtlich hat das Amtsgericht jedoch - wohl mangels Vorliegens der Zustimmung der Staatsanwaltschaft - keine Einstellung nach § 47 Abs. 2 OWiG ausgesprochen, sondern ausweislich der in das Protokoll (Bl. 15 d.A.) aufgenommenen Ausführungen auf eine Verfolgungsverjährung nach §§ 31 Abs. 2 und 1 OWiG, 26 Abs. 3 StVG abgestellt. Die in der Hauptverhandlung ergangene und verkündete Einstellungsentscheidung hätte hiernach als Prozessurteil nach § 46 Abs. 1 OWiG, § 260 Abs. 3 StPO ergehen müssen. Maßgebend für die Anfechtbarkeit ist auch hier, wie in vergleichbaren Fällen (für die Revision: BGHSt 8, 383; BGHSt 18, 381 mzustAnm Eb. Schmidt JZ 1963, 715; Meyer-Goßner/Schmitt/Schmitt Einl. Rn. 122 und 167), nicht die möglicherweise falsch gewählte Bezeichnung, die der Richter seiner Entscheidung gibt, sondern die Form, in der die Entscheidung korrekterweise auf Grund ihres immanenten Regelungsgehalts hätte ergehen müssen (KK-OWiG/Hadamitzky, 6. Aufl. 2025, OWiG § 79 Rn. 6, beck-online). Hiernach ist die Rechtsbeschwerde nach § 79 Abs. 1 Nr. 1 OWiG statthaft.
Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet, da die angefochtene Entscheidung entgegen § 46 Abs. 1 OWiG, §§ 34, 260 Abs. 3 StPO keine Begründung enthält, die dem Senat eine Überprüfung auf die zulässig erhobene Sachrüge und die mit dem Rechtsmittel mitgeteilten die Verjährung betreffenden wesentlichen Umstände (verjährungsunterbrechende Anhörung am 4. April 2024, Bl. 27 und 36 d.A.) ermöglichen würde.
Die angefochtene Entscheidung ist daher aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht Oranienburg zurückzuverweisen.