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Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 01.06.2026 – 13 WF 56726

13. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2026:0601.13WF56726.00

Tenor§

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Nauen vom 04.02.2026 in der durch Beschluss vom 10.02.2026 berichtigten Fassung wird zurückgewiesen.

Der Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.

Gründe§

I.

Mit ihrer Beschwerde wendet sich die Antragstellerin gegen die Versagung von Verfahrenskostenhilfe für ihren Vollstreckungsabwehrantrag gegen die Vollstreckung aus dem Versäumnisbeschluss des Amtsgerichts Nauen vom 28.11.2024 zum Aktenzeichen 20 F 55/24, mit dem das Amtsgericht sie zur Zahlung von Mindestunterhalt an die Antragsgegnerin, ihre minderjährige, beim Kindesvater lebende Tochter, verpflichtet hat.

Die Antragsgegnerin betreibt aus dem Versäumnisbeschluss die Vollstreckung im Wege der Lohnpfändung. Die Antragstellerin sieht hierdurch ihre Existenz bedroht. Sie habe zugleich durch weiteren Schriftsatz Einspruch gegen den Versäumnisbeschluss eingelegt und hilfsweise Abänderungsantrag gestellt, mit der Begründung, sie sei damals wie heute nicht leistungsfähig (gewesen). Weil noch zu einem weiteren Aktenzeichen (20 F 84/25) ein Unterhaltsverfahren gegen sie geführt worden sei, sei es ihr vor dem Hintergrund ihrer Sprachbarriere nicht möglich gewesen zu erkennen, dass es sich um unterschiedliche Verfahren gehandelt habe. Dies habe sie erst wahrgenommen, als die Antragsgegnerin hieraus die Vollstreckung betrieben habe. Sie sei zahlungsunfähig.

Das Amtsgericht hat den Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für den Vollstreckungsabwehrantrag mit der Begründung fehlender Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgungsabsichten abgewiesen. Voraussetzung für hinreichende Erfolgsaussichten eines Vollstreckungsabwehrantrags sei die Erhebung von nach Erlass des Titels entstandenen rechtvernichtenden, rechtshemmenden oder rechtsbeschränkenden Einwendungen gegen den titulierten Anspruch. Solche mache die Antragstellerin nicht geltend. Auch die Umdeutung in einen Abänderungsantrag komme nicht in Betracht, weil insoweit keine wesentliche Änderung der Verhältnisse dargelegt sei und ebenfalls keine Erfolgsaussichten bestünden.

Mit ihrer hiergegen gerichteten Beschwerde macht die Antragstellerin geltend, ihre erhobenen Einwendungen seien existent. Unzutreffend sei die Auffassung, dass diese nachträglich entstanden sein müssten. Der Antrag richte sich gegen die Vollstreckung aus einem Versäumnisbeschluss. Über die Rechtslage sei seinerzeit eine Entscheidung ohne Sachprüfung getroffen worden. Aufgrund der aus ihrer Sicht unverschuldeten Rechtsmittelfristversäumung komme es auf die vermeintlich nachträgliche Entstehung der Einwendungen nicht an. Das Amtsgericht habe überdies den eindeutig gestellten Abänderungsantrag nicht erkannt. Aus den gleichen Erwägungen, nämlich aufgrund der Tatsache, dass ein Rechtsmittel verabsäumt worden ist, könne es nicht auf die Änderung von im Ausgangsverfahren zugrunde gelegten Tatsachen ankommen, da solche im Versäumnisverfahren eben nicht als zugestanden gewertet werden könnten.

Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

II.

Die Beschwerde ist unbegründet. Das Amtsgericht hat Verfahrenskostenhilfe mit zutreffender Begründung, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, versagt. Ergänzend ist lediglich folgendes auszuführen:

1. Der Vollstreckungsabwehrantrag ist nicht statthaft, da die Antragstellerin keine rechtsvernichtende (etwa Erfüllung, Verzicht, Verwirkung), rechtshemmende (etwa Verjährung, Stundung) oder rechtsbeschränkende (etwa vollstreckungsbeschränkende Vereinbarung) Einwendung geltend macht. Sie stützt ihren ausdrücklichen Antrag, die Vollstreckung aus dem bezeichneten Titel für unzulässig zu erklären, nicht auf eine entsprechende Einwendung, sondern allein auf die für sie wirtschaftlich existenzbedrohende Auswirkung der Vollstreckung und die eigene, bereits bei Erlass des Vollstreckungstitels bestehende Leistungsunfähigkeit. Diese Einwände können mit demVollstreckungsabwehrantrag nicht geltend gemacht werden.

Auf die verschärfte Präklusion nach § 767 Abs. 2 letzter Halbsatz ZPO in den Fällen, in denen ein Versäumnisurteil ergangen ist („und durch Einspruch nicht mehr geltend gemacht werden können“) kommt es damit nicht an.

2. Der Antrag, die Vollstreckung aus dem bezeichneten Titel für unzulässig zu erklären, kann in einen Abänderungsantrag allenfalls umgedeutet werden (vgl. OLG Brandenburg, 1. Familiensenat, NJW-RR 2002, 1586). Hierfür ist aber kein Raum, weil ein Abänderungsantrag unzulässig wäre.

Nach § 338 Abs. 1 S. 2 FamFG ist ein Abänderungsantrag zulässig, sofern der Antragsteller Tatsachen vorträgt, aus denen sich eine wesentliche Veränderung der der Entscheidung zugrunde liegenden tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse ergibt. Beantragt ein Unterhaltsschuldner die Abänderung eines gegen ihn ergangenen Versäumnisbeschlusses, unterliegt der zur Zulässigkeit des Antrags erforderliche Vortrag besonderen Anforderungen. Das folgt daraus, dass die abzuändernde Entscheidung ohne Sachverhaltsaufklärung die als zugestanden anzusehenden Tatsachen zugrunde legt (Sternal/Weber, 22. Aufl. 2025, FamFG § 238 Rn. 29). Der Unterhaltsschuldner muss dabei eine Änderung der bei Erlass des Versäumnisbeschlusses tatsächlich gegebenen Verhältnisse darlegen (BGH NJW 2010, 2437; OLG Bamberg FamRZ 2024, 212). Er kann danach geltend machen, dass sich sein Einkommen gegenüber dem damals erzielten verringert hat – jedoch nach § 238 Abs. 2 FamFG nur, soweit diese Änderung erst nach Schluss der dem Versäumnisbeschluss vorausgegangenen Tatsachenverhandlung und nach Ablauf der Einspruchsfrist (§ 339 ZPO) eingetreten ist. Deshalb muss er außer seinem aktuellen Einkommen auch dasjenige darlegen, das er an diesen beiden Zeitpunkten jeweils hatte. Eine Abänderung ist nur in dem Umfang zulässig, in dem sich die bei Ablauf der Einspruchsfrist erzielten Einkünfte gegenüber dem im Versäumnisbeschluss zugrunde gelegten fiktiven Einkommen verringert haben (Sternal/Weber, a. a. O., FamFG § 238 Rn. 31).

An entsprechenden Darlegungen fehlt es. Die Antragstellerin trägt konkret nur zu ihrem aktuellen Einkommen und zu ihrem Einkommen im März und April 2025 vor nicht vor, nicht aber zu ihrer wirtschaftlichen Situation bei Erlass des Versäumnisbeschlusses und bei Ablauf der Einspruchsfrist und zu einer sich ergebenden, relevanten Verschlechterung ihrer Verhältnisse. Vielmehr beruft sie sich gerade darauf, dass sich an ihrer von Anfang an bestehenden Leistungsunfähigkeit nichts geändert habe.

III.

Die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren in einer Verfahrenskostenhilfeangelegenheit kommt nicht in Betracht. Bei dem Prozesskostenhilfeverfahren und dem nachfolgenden Beschwerdeverfahren handelt es nicht um eine „Prozessführung“ im Sinne von § 114 Abs. 1 S. 1 ZPO. Hierfür kann daher keine Verfahrenskostenhilfe bewilligt werden (BeckOGK/Jäckel, 1.4.2026, § 114 ZPO Rn. 63).

Über die Kosten dieses Beschwerdeverfahrens ist nicht zu entscheiden (§§ 113 Abs. 1 FamFG, 127 Abs. 4 ZPO).

Anlass, die Rechtsbeschwerde zuzulassen (§§ 113 Abs. 1 FamFG, 574 Abs. 2 und 3 ZPO), besteht nicht.