Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2026
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 03.06.2026 – 9 WF 81/26
1. Senat für Familiensachen · ECLI:DE:OLGBB:2026:0603.9WF81.26.00
Tenor§
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht - Oranienburg vom 12.03.2026 (Az. 36 F 25/26) wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt.
Gründe§
I.
Die weiteren Beteiligten zu 1. und 2. sind die Eltern der Kinder … (Name 01), geboren am … und … (Name 02), geboren am …. Die Kinder leben seit der Trennung der Eltern im Haushalt der Mutter, der im Wege einer einstweiligen Anordnung vorläufig das Aufenthaltsbestimmungsrecht für beide Kinder zur alleinigen Ausübung übertragen wurde. Im Übrigen üben die Eltern die elterliche Sorge gemeinsam aus. Der Vater nimmt – geregelt durch Beschluss des Amtsgerichts Oranienburg vom 13.11.2025 (Az. 36 F 350/25) – regelmäßig vierzehntägig Umgang mit seinen Kindern wahr.
In dem vorliegenden Verfahren hat der Vater beantragt, die Mutter zur Auskunft über den Gesundheitszustand der Kinder, sämtlicher ärztlicher Behandlungen, sportlicher und sonstiger regelmäßiger Aktivitäten, wesentlicher Änderungen der Ernährungs- und Essgewohnheiten, über alle geplanten oder durchgeführten medizinischen Maßnahmen sowie die schulischen und vorschulischen Angelegenheiten seiner Kinder zu verpflichten.
Das Amtsgericht hat den Antrag des Vaters mit Beschluss vom 12.03.2026 unter Hinweis auf die gemeinsame elterliche Sorge der Eltern, die lediglich im Teilbereich des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf die Mutter allein übertragen worden sei, zurückgewiesen und weiter ausgeführt, der Vater könne auch bei den Umgängen Kenntnis z. B. über Schulzeugnisse oder Erkrankungen durch Befragung seiner Kinder erlangen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die angefochtene Entscheidung verwiesen.
Hiergegen richtet sich die am 07.04.2026 bei dem Amtsgericht eingegangene Beschwerde des Vaters mit der er sein Auskunftsbegehren weiterverfolgt.
Die Mutter sowie das Jugendamt verteidigen die angefochtene Entscheidung jeweils mit näherer Begründung.
Der Senat hat gemäß § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG ohne mündliche Verhandlung entschieden. Ein zusätzlicher Erkenntnisgewinn im Rahmen einer erneuten Anhörung der Beteiligten im Beschwerdeverfahren ist angesichts der erstinstanzlich erfolgten umfassenden Sachverhaltsermittlung sowie des umfassenden Schriftwechsels im Beschwerderechtszug nicht zu erwarten.
II.
In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg. Das Amtsgericht hat zu Recht und mit zutreffender Begründung den Auskunftsantrag des Vaters zurückgewiesen.
Nach § 1686 BGB kann jeder Elternteil von dem anderen Elternteil bei berechtigtem Interesse Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes verlangen, soweit dies dem Wohl des Kindes nicht widerspricht. Ein berechtigtes Interesse des Auskunft begehrenden Elternteils in diesem Sinne ist regelmäßig dann gegeben, wenn ihm mangels eines persönlichen Kontakts zu dem Kind keine andere zumutbare Möglichkeit der Information über dessen persönliche Verhältnisse zur Verfügung steht. Ist der Auskunft begehrende Elternteil hingegen Inhaber des Sorgerechts oder Teilen hiervon, kann von ihm verlangt werden, dass er ihm zugängliche Informationsquellen nutzt (vgl. BeckOGK/ Tillmanns, 1.5.2026, BGB § 1686 Rn. 15-16; MüKo BGB/ Hennemann, 9. Auflage 2024, BGB § 1686 Rn. 6 m. w. N.). So verhält es sich hier.
Der Vater ist mit Ausnahme des Aufenthaltsbestimmungsrechts Mitinhaber der elterlichen Sorge über die betroffenen Kinder. Somit kann er sich die gewünschten Angaben über die schulische bzw. vorschulische und gesundheitliche Entwicklung seiner Kinder – ungeachtet des konfliktbehafteten Elternverhältnisses - selbst besorgen. Der Vater hat nach seinen eigenen Angaben Kenntnis davon, welche Kindertagesstätte seine Kinder besuchen und steht nach dem Bericht des Jugendamtes vom 29.05.2026 in regelmäßigen Austausch mit den Betreuungseinrichtungen. Der Vater ist daher ohne weiteres in der Lage, die gewünschten Angaben unmittelbar von den Erziehern seiner Kinder zu erhalten. Daneben weiß der Vater, dass die Kinder bei der Kinderärztin Frau … (Name 03) in … (Ort 01) sowie bei der Zahnärztin Dr. … (Name 04) in Behandlung sind, mit denen er unmittelbar in Kontakt treten und sich über die gesundheitliche Entwicklung sowie erforderliche - durchgeführte oder beabsichtigte - Behandlungen seiner Kinder im Einzelnen erkundigen kann. Zudem kann er im Rahmen der regelmäßigen Umgänge in Gesprächen mit seinen Kindern gewünschte Informationen zu deren persönlichen Entwicklung erhalten. Insoweit sind sowohl der sechsjährige … (Name 01) als auch die derzeit noch vierjährige … (Name 02) durchaus in der Lage ihrem Vater – auf entsprechend kindgerechte Nachfrage - von ihren sozialen Kontakten, Hobbys, sportliche Aktivitäten sowie ihrem aktuellen Befinden zu erzählen. Kinder in diesem Alter erzählen den Eltern gerne über ihre alltäglichen Erlebnisse, Vorlieben und Freunden, da sie sich so von diesen beachtet und wahrgenommen fühlen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 84 FamFG.
Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 70 Abs. 2 FamFG) liegen nicht vor.