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Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 04.06.2026 – 1 Ws 21/26

1. Strafsenat · ECLI:DE:OLGBB:2026:0604.1WS21.26.00

Tenor§

Die Beschwerde der Insolvenzverwalterin über das Vermögen der Einziehungsbeteiligten zu 1) gegen den Beschluss der 5. großen Strafkammer – Wirtschaftsstrafkammer – des Landgerichts Potsdam vom 30. September 2025 wird als unbegründet verworfen.

Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe§

I.

Die Staatsanwaltschaft Potsdam – Schwerpunktabteilung zur Bekämpfung der Wirtschaftskriminalität im Land Brandenburg – erhob unter dem 29. August 2025 Anklage gegen die fünf Angeschuldigten (Az.: 430 Js 14833/25 Wi). Sie wirft ihnen darin vor, im Sinne des § 266 a Abs. 1, Abs. 2 Ziff. 1, Abs. 4 Ziff. 4 StGB Arbeitsentgelt vorenthalten sowie im Sinne von § 370 Abs. 1 Ziff. 1, Abs. 2, Abs. 3 Ziff. 1 und 5, Abs. 4 S. 1 AO den Finanzbehörden über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige Angaben gemacht und dadurch Steuern in großem Ausmaß verkürzt und zu verkürzen versucht (§§ 22, 23 StGB) zu haben, hierzu Hilfe geleistet (§ 27 StGB) und als Mitglied einer Bande gehandelt zu haben, die sich zum fortgesetzten Vorenthalten von Beiträgen zusammengeschlossen hatte und die zur Verschleierung der tatsächlichen Beschäftigungsverhältnisse unrichtige oder nachgemachte Belege vorhielt.

Konkret wird den Angeschuldigten Folgendes zur Last gelegt:

Die Einziehungsbeteiligte zu 1) habe als Subunternehmerin an verschiedenen Standorten in Deutschland Zustellungen für die … (Firma 01) besorgt, namentlich im Auftrag der … (Firma 02) Pakete an Endkunden ausgeliefert. Dazu habe sie eine Vielzahl von Arbeitnehmern beschäftigt. Ihr besonderes Geschäftsmodell habe darin bestanden, diese Arbeitnehmer nur zu einem geringen Teil ihrer Arbeitsleistung zur Sozialversicherung anzumelden. Die Arbeitnehmer hätten einen „offiziellen Lohn“, für den Sozialversicherungsabgaben und Lohnsteuern angemeldet worden seien, und entsprechend ihrer Arbeitsleistung zusätzlich einen „Schwarzlohn“ erhalten, der ihnen monatlich in bar ausgezahlt worden sei. Die hierfür erforderlichen Bargeldentnahmen seien in der Buchhaltung der Gesellschaft als Gutschriften mit Umsatzsteuerausweis zugunsten dritter Unternehmen für fingierte Subunternehmerleistungen abgedeckt worden.

Förmlicher Geschäftsführer und alleiniger Gesellschafter der Einziehungsbeteiligten zu 1) sei bis zum 08. Juni 2018 der gesondert Verfolgte … (Name 01) gewesen, der die Geschäftsführung faktisch jedoch dem gesondert Verfolgten … (Name 02) überlassen habe. Am 08. Juni 2018 habe der Angeschuldigte zu 1. die Geschäftsanteile übernommen und sich zum Geschäftsführer bestellt.

Im Tatzeitraum von August 2017 bis Oktober 2021 habe die Einziehungsbeteiligte zu 1) durch die Straftaten Aufwendungen für die Sozialversicherung ihrer Arbeitsnehmer in Höhe von 5.828.662,00 € erspart.

Die für fingierte Subunternehmerleistungen ausgestellten Gutschriften, die in den Geschäftsbüchern der Beschwerdeführerin verbucht worden seien, hätten durchgehend Umsatzsteuer ausgewiesen, die der gesondert Verfolgte … (Name 02) in den Umsatzsteuervoranmeldungen und Umsatzsteuerjahreserklärungen des Unternehmens zu Unrecht als Vorsteuer geltend gemacht habe. Die Angeschuldigten zu 2, zu 1 und zu 3 hätten dieses inkriminierte Geschäftsmodell durch ihre Mitwirkung unterstützt. Im Tatzeitraum von 2016 bis Juni 2018 habe die Einziehungsbeteiligte zu 1) durch die Straftaten Aufwendungen für Umsatzsteuer in Höhe von 1.529.497,30 € erspart, einschließlich der ersparten Aufwendungen für die Sozialversicherung sonach insgesamt 7.358.156,30 € - dieser Betrag berücksichtige Sicherheitsabschläge von 2 x 10 %, also etwa 2.350.000,00 €; gemäß den Ermittlungsergebnissen des Hauptzollamts beliefen sich die bezahlten Scheingutschriften für die Jahre 2016 bis Juni 2021 auf 11.759.784,64 €.

Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens ordnete das Amtsgericht Potsdam am 19. November 2021 (Az.: 77 S 914/21) gemäß §§ 111 e Abs. 1, 111 j Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 73 Abs. 1, 73 d, 266 a StGB, § 370 AO in Höhe von 3.056.000,00 € den Arrest in das Vermögen der Einziehungsbeteiligten zu 1) an. Auf der Grundlage dieses Arrestes nahmen die Ermittlungsbehörden im November 2021 umfangreiche Pfändungen vor, unter anderem von Fahrzeugen, Bargeldbeständen, Kontenguthaben und Forderungen gegen Dritte.

Anfang Dezember 2021 stellte die Einziehungsbeteiligte zu 1) ihr operatives Geschäft ein, am 28. Dezember 2021 stellte sie bei dem Amtsgericht Potsdam einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen. Mit Beschluss vom 26. August 2022 (Az.: 6.60 IN 215/21) eröffnete das Amtsgericht das Insolvenzverfahren und bestellte die Beschwerdeführerin zur Insolvenzverwalterin.

In Anbetracht der zu erwartenden Massezugehörigkeit der arretierten bzw. gepfändeten Vermögenswerte (§ 111 i Abs. 1 StPO) beantragte die Staatsanwaltschaft Potsdam am 30. September 2021 bei dem Amtsgericht Potsdam die Aufhebung des Arrestbeschlusses vom 19. November 2021. Mit Beschluss vom 10. Oktober 2022 (Az.: 77 Gs 1073/22) kam das Amtsgericht diesem Antrag nach. Die Ermittlungsbehörden gaben daraufhin die sichergestellten Vermögenswerte an die Beschwerdeführerin heraus.

Mit ihrer Abschlussverfügung vom 29. August 2025 beantragte die Staatsanwaltschaft Potsdam, zur Sicherung der Einziehung des Wertes des aus der Tat Erlangten den Vermögensarrest in Höhe von 7.358.156,30 € in das bewegliche und unbewegliche Vermögen der Beschwerdeführerin (erneut) anzuordnen.

Diesem Antrag folgte die Wirtschaftsstrafkammer mit dem angefochtenen Beschluss vom 30. September 2025, sie ordnete zur Sicherung des Wertes des Taterlangten in Höhe von 7.358.156,30 € den Vermögensarrest in das bewegliche und unbewegliche Vermögen der Einziehungsbeteiligten zu 1) an und ließ dieser nach, die Vollziehung des Arrestes durch Sicherheitsleistung in nämlicher Höhe abzuwenden und die Aufhebung des Arrestes zu verlangen. Wegen der Begründung dieser Entscheidung wird auf Band XIV, Blatt 3071 ff. der Akte Bezug genommen.

Gegen diesen Beschluss, der ihr am 20. November 2025 zugestellt wurde, wendet sich die Beschwerdeführerin mit ihrer am 05. Dezember 2025 bei dem Landgericht angebrachten Beschwerde. Sie beantragt, den Arrestbeschluss vom 30. September 2025 aufzuheben, hilfsweise, den Umfang des Arrestes auf ein angemessenes Maß zu reduzieren. Entgegen der Auffassung der Kammer sei derzeit nicht zu erwarten, dass gemäß § 199 InsO ein Überschuss an die Gesellschafter der Einziehungsbeteiligten zu 1) herausgegeben werde. Der Arrest verstoße gegen das insolvenzrechtliche Vollstreckungsverbot des § 89 InsO. Die Auffassung der Kammer, die genannte Vorschrift werde durch §§ 111 b, 111 e StPO überlagert, beinhalte eine nicht überzeugende Mindermeinung, sie lasse wesentliche Grundsätze des Insolvenzrechts außer Acht und benachteilige die übrigen Insolvenzgläubiger. Ein nachträglicher strafprozessualer Vermögensarrest während eines laufenden Insolvenzverfahrens beinhalte einen unzulässigen Sonderzugriff, der die Gleichbehandlung der Gläubiger verletze und die erforderliche Kostendeckung für das Insolvenzverfahren gefährde. Die mit ihm verbundene Blockierung von Massewerten beeinträchtige ihre Handlungsfähigkeit und gefährde die Deckung der Masseverbindlichkeiten. Zudem erweise sich der Arrest als unverhältnismäßig, denn ein milderes, gleichermaßen geeignetes Mittel bestehe darin, etwaige künftige Ansprüche der Gesellschafter der Schuldnerin aus § 199 S. 2 InsO zu pfänden. Die Pfändung der derzeit bestehenden Anwartschaften an diesen Ansprüchen sei rechtlich zulässig, würde den erstrebten Sicherungszweck vollständig erreichen und zugleich die Insolvenzmasse unangetastet lassen. Wegen der Einzelheiten zu der Beschwerdebegründung wird auf den Anwaltsschriftsatz vom 05. Dezember 2025 (Bd. XIV Bl. 3093 ff. d. A.) verwiesen.

Die Wirtschaftsstrafkammer hat der Beschwerde mit Beschluss vom 30. Dezember 2025 nicht abgeholfen. Zur Begründung führt sie aus, die Rechtsmittelbegründung lasse eine Differenzierung zwischen der Anordnung des Arrestes, der Rechtsgrundlage und Voraussetzung für den Eintritt der Sicherungswirkung des § 111 i Abs. 3 StPO sei, und dem Vollzug des Arrestes, also konkreten Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, vermissen. Allein letztere seien von dem Vollstreckungsverbot des § 89 InsO erfasst, nicht aber das gesetzliche Pfandrecht aus § 111 i Abs. 3 StPO.

Der Vorsitzende der Wirtschaftsstrafkammer hat am 30. Dezember 2025 die Vorlage der Akten über die Staatsanwaltschaft Potsdam an das Brandenburgische Oberlandesgericht zur Entscheidung über die Beschwerde der Insolvenzverwalterin veranlasst. Dort sind sie am 13. Februar 2026 mit dem – sinngemäßen – Antrag der Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg eingegangen, die Beschwerde als unbegründet zu verwerfen.

Mit an das Landgericht Potsdam gerichtetem Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 16. Januar 2026, bei dem Oberlandesgericht am 08. Mai 2026 eingegangen, hat die Beschwerdeführerin zu dem Nichtabhilfebeschluss der Kammer vom 30. Dezember 2025 Stellung genommen. Sie tritt der vom Landgericht vertretenen Auffassung mit näheren Rechtsausführungen, wegen derer auf den genannten Schriftsatz (Bd. XIV Bl. 3153 f. d. A.) verwiesen wird, entgegen.

II.

1. Die Beschwerde ist gemäß § 304 Abs. 1 StPO statthaft und entsprechend § 306 Abs. 1 StPO formgerecht eingelegt worden. Der Insolvenzverwalterin steht gemäß § 304 Abs. 2 StPO ein eigenes Beschwerderecht zu. Auch dem nicht unmittelbar Verfahrensbeteiligten, durch eine Arrestanordnung jedoch Betroffenen – wie gemäß § 80 InsO dem Insolvenzverwalter – muss die Möglichkeit der Rechtsmitteleinlegung gegen eine ihn beschwerende gerichtliche Entscheidung eingeräumt werden (vgl. OLG Nürnberg, Beschluss vom 15. März 2013 – 2 Ws 561/12, 2 Ws 590/12 –, Rz. 34, juris = WM 2013, 1238; OLG Köln, Beschluss vom 08. August 2003 – 2 Ws 433/03 – Rz. 10, juris = ZIP 2004, 2013).

2. In der Sache hat das Rechtsmittel keinen Erfolg. Zu Recht hat die 5. große Strafkammer des Landgerichts Potsdam als Wirtschaftsstrafkammer mit dem angefochtenen Beschluss (erneut) zur Sicherung des Wertes des Taterlangten den Vermögensarrest in Höhe von 7.358.156,30 € in das bewegliche und unbewegliche Vermögen der Einziehungsbeteiligten zu 1) angeordnet. Die Voraussetzungen des § 111 e Abs. 1 S. 1 StPO für diese Anordnung liegen vor. Zur Begründung bezieht sich der Senat zunächst auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung, denen er sich nach eigener Prüfung anschließt.

a) Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Einziehungsbeteiligten zu 1) steht der Anordnung nicht entgegen.

Der dem Staat zustehende Einziehungsanspruch (§§ 73, 73 c StGB) ist eine strafrechtliche Forderung eigener Art. Entsprechend seiner „quasi-bereicherungsrechtlichen Rechtsnatur“ soll er mit dem Erlangen durch den Betroffenen (originär) entstehen und zugleich fällig werden (BT-Drucks. 18/11640, S. 86; BGH, Beschluss vom 14. November 2018 – 3 StR 447/18 – Rz. 15, juris). Mit der Wertersatzeinziehungsanordnung nach § 73 c Abs. 1 StGB wird der Zahlungsanspruch des Staates gegen den Betroffenen tituliert (Fischer, StGB, zu § 73 c, Rz. 9; Köhler NStZ 2018, 497, 499).

Die Einziehung ist eine regelmäßig anzuordnende hoheitliche Eingriffsmaßnahme, § 11 Abs. 1 Ziff. 8 StGB, zur Abschöpfung der dem Täter zugeflossenen Taterträge. Sie ist ungeachtet der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Betroffenen anzuordnen (vgl. BGH a. a. O.; zum Verfall von Wertersatz nach früher geltendem Recht BGH, Urteil vom 02. Dezember 2005 – 5 StR 119/05 – Rz. 56, juris = BGHSt 50, 299; BGH, Urteil vom 30. Mai 2008 – 1 StR 166/07 – Rz. 114, juris = BGHSt 52, 227, 253). Dies gilt unabhängig davon, ob der Staat als Insolvenzgläubiger oder als anderer Gläubiger, etwa als Neugläubiger, zu behandeln ist. Mit der Titulierung des Zahlungsanspruchs kraft der Einziehungsanordnung ist noch nicht darüber entschieden, ob der Staat die wie eine Geldstrafe zu vollstreckende Wertersatzeinziehungsforderung (§ 459 g Abs. 2, §§ 459, 459 c Abs. 1 und 2 StPO) auch erfolgreich beitreiben kann (BGH, Beschluss vom 14. November 2018 – 3 StR 447/18 – Rz. 17, juris). Als Altgläubiger unterfiele er dem allgemeinen Vollstreckungsverbot nach § 89 Abs. 1 InsO; seine Wertersatzeinziehungsforderung wäre im Insolvenzverfahren nach § 39 Abs. 1 Ziff. 3 InsO nachrangig zu bedienen (BGH a. a. O., Rz. 18; BGH, Urteil vom 11. Mai 2010 – IX ZR 138/09 – , juris = NZI 2010, 607). Allerdings wäre eine Vollstreckung nach Beendigung des Insolvenzverfahrens gemäß § 201 Abs. 1 InsO auch bei erteilter Restschuldbefreiung möglich, weil Ansprüche aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung von dieser ebenso wenig erfasst werden wie solche aus strafrechtlichen Nebenfolgen (§ 302 Ziff. 1 InsO, § 302 Ziff. 2 in Verbindung mit § 39 Abs. 1 Ziff. 3 InsO). Als Neugläubiger könnte der Staat etwa während des Insolvenzverfahrens in den nach § 850 f ZPO erweitert pfändbaren Teil von Bezügen des Schuldners vollstrecken, § 89 Abs. 2 S. 2 InsO (vgl. BGH a. a. O., Rz. 19).

b) Die Pfändung etwaiger künftiger Geldforderungen der Gesellschafter der Schuldnerin, die im – hier noch offenen – Fall eines Übererlöses gemäß § 199 S. 2 InsO bestünden, kommt als milderes Mittel zur Erreichung des mit dem Vermögensarrest verfolgten Zwecks nicht in Betracht. Sie ist als Einzelzwangsvollstreckungsmaßnahme nach § 829 ZPO im laufenden Insolvenzverfahren, wie bereits dargestellt, gemäß §§ 87, 89 Abs. 1 InsO ausgeschlossen.

3. Die Höhe des Arrestes wird durch die nach bisherigem Ermittlungsstand erlangte Tatbeute bestimmt. Diese beläuft sich unter Berücksichtigung eines Sicherheitsabschlags von 20 % auf 7.358.156,30 €.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 S. 1 StPO.