Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2026
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 10.06.2026 – 1 W 19/26
1. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2026:0610.1W19.26.00
Tenor§
Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Landgerichts Potsdam vom 08.04.2026 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe§
I.
Der Kläger hat die Beklagte mit seiner am 19.12.2024 anhängig gemachten Stufenklage als Pflichtteilsberechtigter bezüglich des Nachlasses seines Vaters in Anspruch genommen. Den Wert seines Pflichtteils hat er dabei anfänglich „auf mindestens 20.000,00 EUR“ geschätzt.
Nachdem die Parteien die ersten beiden Stufenanträge in der mündlichen Verhandlung vom 07.10.2025 übereinstimmend für erledigt erklärt hatten, unterbreitete das Gericht ihnen mit Beschluss vom 21.10.2025 einen ausführlich begründeten Vergleichsvorschlag, welchem die Beklagte mit Schriftsatz vom 27.10.2025 zustimmte und sogleich die Streitwertfestsetzung beantragte. Der Kläger lehnte den Vergleichsvorschlag hingegen ab und bezifferte die Leistungsklage mit Schriftsatz vom 07.11.2025 auf 102.977,15 EUR zzgl. Zinsen.
Mit Schriftsatz vom 09.12.2025 beantragte die Beklagte erneut die Festsetzung des Streitwertes sowie die Anforderung eines weiteren Gerichtskostenvorschusses von dem Kläger. Ferner wiederholte sie ihre Ansicht, wonach die Pflichtteilsergänzungsansprüche verjährt seien; darüber hinaus ersuchte sie „um Übermittlung der besagten Zustellungen der Klage bzw. Gerichtskosten [...], um die Verjährung des Hauptanspruchs an sich zu überprüfen; § 299 ZPO“.
Auf Sachstandsanfrage vom 13.01.2026 teilte die Einzelrichterin der Beklagten mit Verfügung vom 14.01.2026 u.a. mit, dass der Gebührenstreitwert üblicherweise erst am Ende des Rechtsstreits festgesetzt werde und es nach Bezifferung der Leistungsstufe innerhalb einer Leistungsklage nicht zu einer weiteren Kostenvorschusspflicht des Klägers komme.
Auf die am 19.01.2026 an den Beklagtenvertreter übermittelte Verfügung lehnte die Beklagte die Einzelrichterin mit Schriftsatz vom 23.01.2026 wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die abgelehnte Richterin habe verkannt, dass sich der Streitwert durch eine Klageerweiterung auf 125.000,00 EUR erhöht habe. Durch die verweigerte Streitwertfestsetzung und Anforderung der weiteren Gerichtskosten erleichtere sie zum Vorteil des Klägers dessen „Zugang zum Recht“. Zudem habe sie - die Beklagte - mehrfach nach § 299 ZPO Akteneinsicht beantragt, was nicht gewährt worden sei.
Die Akteneinsicht wurde anschließend durch den Kammervorsitzenden mit Verfügung vom 27.01.2026 gewährt.
Die Kammer hat den Ablehnungsantrag mit Beschluss vom 08.04.2026 zurückgewiesen und dies zusammengefasst damit begründet, dass keine objektiven Gründe vorlägen, die Misstrauen gegen die Unparteilichkeit der abgelehnten Richterin rechtfertigen. Die Nichtanforderung eines weiteren Kostenvorschusses stelle, schon keinen Verfahrensfehler dar. In Bezug auf die behauptete Nichtgewährung der Akteneinsicht hat die Kammer Folgendes ausgeführt:
„Eine etwaige Nichtgewährung beantragter Akteneinsicht wäre kein Verfahrensfehler, der aus der vernünftigen Sicht der Beklagten nicht mehr verständlich und offensichtlich unhaltbar erscheint und dadurch den Eindruck einer willkürlichen oder sachfremden Einstellung der abgelehnten Richterin erweckt. Dabei ist schon zweifelhaft, ob das Ersuchen um „Übermittlung der besagten Zustellung der Klage bzw. Gerichtskosten [...], um die Verjährung des Hauptanspruchs an sich zu überprüfen; § 299 ZPO“ trotz der Bezugnahme auf § 299 ZPO überhaupt als Akteneinsichtsgesuch und nicht vielmehr als Ersuchen um gerichtliche Mitteilung der für die Hemmung nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB maßgeblichen Daten verstehen war. Die abgelehnte Richterin hat dieses Ersuchen als letzteres ausgelegt und der Beklagten mit Verfügung vom 14.01.2026 die entsprechenden Daten mitgeteilt. Selbst man das Ersuchen der Beklagten als Antrag auf Akteneinsicht ansähe, stellt das prozessuale Verhalten der abgelehnten Richterin - die das Ersuchen auch noch nicht abgelehnt, sondern lediglich noch nicht beschieden hätte - keinen gravierenden Verfahrensverstoß dar. Weitere Akteneinsichtsgesuche hat die Beklagte bis zum Befangenheitsantrag nicht gestellt; erst im Befangenheitsantrag vom 23.01.2026 findet sich ein - nunmehr unmissverständlicher - Antrag auf Akteneinsicht.
Auch eine Gesamtwürdigung sämtlicher von der Klägerin vorgetragener Umstände rechtfertigt bei ruhiger und besonnener Betrachtung nicht die Besorgnis der Befangenheit der abgelehnten Richter.“
Gegen jenen, am 17.04.2026 zugestellten Beschluss hat die Beklagte mit am 29.04.2026 eingegangenem Schriftsatz sofortige Beschwerde eingelegt, die sie erneut damit begründete, dass das Ermessen des Gerichts, einen weiteren Kostenvorschuss anzufordern, aus Gründen der Waffengleichheit auf „null“ reduziert sei. Zudem sei mehrfach über längere Zeit keine Akteneinsicht gewährt worden.
Das Landgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 12.05.2026 nicht abgeholfen und das Verfahren zur weiteren Entscheidung dem Brandenburgischen Oberlandesgericht vorgelegt.
II.
Die sofortige Beschwerde der Beklagten ist unbegründet.
Zwar ist die sofortige Beschwerde zulässig; sie ist insbesondere fristgerecht innerhalb der zweiwöchigen Notfrist im Sinne des § 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO eingereicht worden. In der Sache bleibt sie allerdings ohne Erfolg.
Wegen der Besorgnis der Befangenheit kann ein Richter nach § 42 Abs. 1 und 2 ZPO abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Dafür ist das Vorliegen eines Sachverhalts erforderlich, aber auch ausreichend, der vom Standpunkt des Ablehnenden aus bei vernünftiger Betrachtung und Würdigung aller Umstände berechtigten Anlass zu Zweifeln an der Unvoreingenommenheit des Richters gibt (BVerfG, NJW 2003, 3404, 3405; BGH, NJW 2012, 1890 Rn. 10; Zöller/Vollkommer, ZPO, 36. Auflage, § 42 Rn. 9). Dazu zählen Verstöße gegen das prozessuale Gleichbehandlungsgebot, eine negative Einstellung gegenüber einer Partei unter Bevorzugung der anderen Partei, unsachliche Äußerungen oder die willkürliche Benachteiligung oder Behinderung einer Partei in der Ausübung ihrer Rechte (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 36. Auflage, § 42 Rn. 20 ff. m.w.N.). Erforderlich ist stets, dass das Verhalten des Richters geeignet ist, den Eindruck einer unsachlichen, auf Voreingenommenheit beruhenden Einstellung gegenüber der Partei oder der streitbefangenen Sache zu erwecken (vgl. BGH, NJW-RR 1986, 738). Keine tauglichen Ablehnungsgründe sind vorläufige Meinungsäußerungen und Einschätzungen des Richters im Rahmen der materiellen Prozessleitung, bloße Verfahrensverstöße oder fehlerhafte Entscheidungen, soweit die Grenze zur Willkür nicht überschritten ist (Zöller/Vollkommer, ZPO, 36. Auflage, § 42 Rn. 26 ff. m.w.N.). Die Befangenheitsablehnung ist dabei kein Instrument der Fehler- und Verfahrenskontrolle; das Ablehnungsverfahren dient nicht dazu, richterliche Anordnungen und Entscheidungen auf ihre Richtigkeit zu überprüfen (Senat, Beschluss vom 06.08.2010 - 1 W 12/10; vgl. auch Senat, Beschluss vom 06.03.2007 - 1 W 3/07).
Ausgehend von diesem Maßstab ist dem Landgericht beizutreten, dass weder ein Verfahrensfehler noch ein sonstiges Verhalten der abgelehnten Richterin ersichtlich ist, das die Besorgnis der Befangenheit rechtfertigen könnte.
Bereits im Ansatz nicht begründet ist die Ansicht der Beklagten, durch die unterlassene Gerichtskostennachforderung werde dem Kläger ein ungerechtfertigter Vorteil gewährt, indem ihm ein erleichterter Zugang zum Recht verschafft werde. Dem liegt offenbar die Fehlvorstellung zugrunde, die Bezifferung der Leistungsklage entfalte erst nach Einzahlung eines weiteren Gerichtskostenvorschusses ihre prozessuale Wirkung. Tatsächlich war dies aber bereits mit der Zustellung des entsprechenden Schriftsatzes vom 07.11.2025 an den Beklagtenvertreter am 17.11.2025 der Fall (in diesem Sinne schon BGH, Urteil vom 21.02.1974 - II ZR 123/72, juris Rn.11; Brandenburgisches OLG, Urteil vom 08.07.2014 - 6 U 196/12, juris Rn. 133). Der weitere Verfahrensfortgang darf mithin ohnehin nicht mehr von der nachträglichen Zahlung der höheren Gerichtskosten abhängig gemacht werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30.07.2009 - 1 BvR 2662/06, juris Rn. 26; OLG München, NJW-RR 1989, 64; Meyer, GKG/FamFG, 17. Aufl., § 12 Rn. 12).
Nachvollziehbar wäre allenfalls eine Argumentation dahingehend, dass die Zustellung des die Leistungsklage beziffernden Schriftsatzes vom 07.11.2025 nicht von der vorherigen Einzahlung eines weiteren Gerichtskostenvorschusses abhängig gemacht wurde. Ungeachtet der Frage, ob dies der Beschwerdebegründung der Beklagten entnommen und der dahingehende Einwand rechtzeitig im Sinne des § 44 Abs. 4 Satz 2 ZPO erhoben ist - er mithin im vorliegenden Ablehnungsverfahren überhaupt berücksichtigungsfähig wäre -, hat das Landgericht zutreffend und anschaulich dargelegt, dass die unterbliebene Anforderung eines weiteren Kostenvorschusses keinen Fehler begründet. Nach § 10 GKG darf die Tätigkeit der Gerichte grundsätzlich nur in dem Umfang von der vorherigen Zahlung eines Kostenvorschusses abhängig gemacht werden, wie das GKG und die Prozessordnungen es gestatten. So gestattet das GKG in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten die Abhängigmachung der Klagezustellung wie auch der Zustellung der Klageerweiterung von der Einzahlung eines Gerichtskostenvorschusses, § 12 Abs. 1 Satz 1 und 2 GKG. Die Regelung ist lediglich als „Soll-Vorschrift“ ausgestaltet; die Abhängigmachung ist keinesfalls zwingend (vgl. Toussaint/Elzer, Kostenrecht, 56. Aufl., § 10 GKG).
Angesichts des Umstandes, dass selbst in der höchstrichterlichen Rechtsprechung keine Einigkeit darüber herrscht, ob es sich bei der Bezifferung der Leistungsstufe nach Erledigung der vorhergehenden Stufenanträge tatsächlich um eine Klageerweiterung handelt (so etwa BGH, Urteil vom 13.11.2014 - IX ZR 267/13, juris Rn. 10; Urteil vom 15.11.2000 - IV ZR 274/99, juris Rn. 8) oder um eine bloße Präzisierung des zuvor noch unbezifferten Leistungsantrags (vgl. BGH, Beschluss vom 19.11.2014 - XII ZB 522/14, juris Rn. 16; BAG, Urteil vom 26.08.2020 - 7 AZR 345/18, juris Rn. 49; s.a. MüKo ZPO/Becker-Eberhard, 7. Aufl., § 254 Rn. 23), war die von der abgelehnten Richterin vorgenommene Gesetzesauslegung zumindest gut vertretbar.
Eine einseitige Gesetzesanwendung der abgelehnten Richterin zulasten der Beklagten ist damit nicht erkennbar, zumal der Schutzzweck der §§ 10, 12 GKG ohnehin allein in der Sicherung des Kosteninteresses der Justizkasse liegt (vgl. nur Hartmann, Kostengesetze, 4. Lfg. § 10 GKG Rn. 1) und nicht dem Schutz des Prozessgegners dient.
Dementsprechend bestand auch kein prozessualer Anspruch der Beklagten auf vorläufige Festsetzung eines (anderweitigen) Streitwertes. Vielmehr hat es die abgelehnte Richterin zulässigerweise bei der bisherigen vorläufigen Streitwertbemessung belassen. Da vorläufige Streitwertfestsetzungen gemäß § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG weder anfechtbar sind noch einer vorherigen Anhörung der Parteien bedürfen (vgl. nur Toussaint, Kostenrecht, 56. Aufl., § 63 Rn. 19 ff.), war die hierauf gerichtete Aufforderung der Beklagten allenfalls als Anregung zu verstehen (in diesem Sinne Dörndorfer/Schmidt/Zimmermann, GKG, 6. Aufl., § 63 Rn. 2).
Zutreffend hat die Kammer zudem ausgeführt, dass und weshalb in der Verfahrensweise der Einzelrichterin im Hinblick auf die vermeintlich mehrfach beantragte Akteneinsicht kein Ablehnungsgrund zu erkennen ist. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen kann auf die überzeugenden Erläuterungen des Landgerichts verwiesen werden, denen nichts hinzuzufügen ist.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.