Rechtsprechung / Oberlandesgericht Hamm / 2011
Oberlandesgericht Hamm Beschluss vom 15.04.2011 – I-5 W 27/11
ECLI:DE:OLGHAM:2011:0415.I5W27.11.00
Tenor§
Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund vom 10.02.2011 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beschwerdeführerin nach einem Gegenstandswert von 10.000,00 €.
Gründe§
I.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO.
II.
Der Gegenstandswert ist auf 10.000,00 € festzusetzen. Gemäß § 25 Abs. 1 Nr. 3 RVG bemisst sich der Gegenstandswert in der Zwangsvollstreckung nach dem Wert, den die zu erwirkende Handlung, Duldung oder Unterlassung für den Gläubiger hat. Der Wert ist gemäß § 3 ZPO zu schätzen, bei der Schätzung ist die Höhe des im Rahmen der §§ 888, 890 ZPO beantragten bzw. festgesetzten Ordnungsgeldes unerheblich (vgl. Gierl in: Mayer/Kroiß, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 4. Aufl. 2009, § 25, Rn. 19). Nach Auffassung des Senats entspricht das Interesse der Gläubigerin an der Vornahme der Handlung vorliegend dem der Hauptsache (vgl. Herget in: Zöller, ZPO, 28. Aufl. 2010, § 3, Rn. 16, Stichwort "Ordnungs- und Zwangsmittelfestsetzung"; OLG Köln NJOZ 2005, 2277). Da die Gläubigerin jedoch lediglich die Durchsetzung des Auskunftsanspruchs begehrt, war der Gegenstandswert mit 10.000,00 € zu bemessen.