Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 26.09.1996 – 18 B 937/95
ECLI:DE:OVGNRW:1996:0926.18B937.95.00
Tenor§
Die Beschwerde wird unbeschadet möglicher Bedenken gegen die Zulässigkeit des gegen die Ordnungsverfügung vom 29. Juni 1994 eingelegten Widerspruchs aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses zurückgewiesen (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO) mit dem Hinweis, daß die sich aus § 8 Abs. 2 AuslG ergebenden Rechtswirkungen der Ausweisung und Abschiebung mangels abweichender Regelungen im Aufenthaltsgesetz/EWG (vgl. § 15 AufenthG/EWG) auf die dem Gemeinschaftsrecht unterfallenden Personen anwendbar ist.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. November 1989 - 1 C 17.89 -, InfAuslR 1990, 54; ferner Senatsbeschluß vom 17. Januar 1996 - 18 A 999/94 - zur Anwendbarkeit des § 8 Abs. 1 Nr. 1 AuslG; Hailbronner, Ausländerrecht, Kommentar, § 8 AuslG Rdnr. 5; Kloesel/Christ/ Häußer, Deutsches Ausländerrecht, Kommentar, 3. Auflage, § 8 AuslG Rdnr. 6.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 154 Abs. 2 VwGO).
Der Streitwert wird für die Beschwerdeinstanz auf 8.000,- DM festgesetzt (vgl. § 20 Abs. 3 iVm § 13 Abs. 1 GKG).
Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).