Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen / 2025
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 09.12.2025 – 1 A 3027/25.A
ECLI:DE:OVGNRW:2025:1209.1A3027.25A.00
Tenor§
Das Verfahren auf Zulassung der Berufung wird eingestellt.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger; Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).
1 A 3027/25.A
15 K 2506/25.A Minden
Beschluss§
In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren
wegen Asylrechts (Angola);
hier: Rücknahme des Antrags auf Zulassung der Berufung
hat der 1. Senat des
OBERVERWALTUNGSGERICHTS FÜR DAS LAND NORDRHEIN-WESTFALEN
am 9. Dezember 2025
durch
den Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Eilenbrock,
nachdem der Kläger den Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 29. September 2025 mit Schriftsatz vom 8. Dezember 2025 zurückgenommen hat, in entsprechender Anwendung der §§ 87a Abs. 1 und 3, 125 Abs. 1 Satz 1, 126 Abs. 3 Satz 2 und 155 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG
beschlossen:
Das Verfahren auf Zulassung der Berufung wird eingestellt.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger; Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG)
Dr. Eilenbrock