Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht NRW / 2026
Oberverwaltungsgericht NRW Beschluss vom 20.07.2026 – 4 A 2349/24
4. Senat · ECLI:DE:OVGNRW:2026:0720.4A2349.24.00
G r ü n d e:
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.
Ihr Vorbringen weckt keine ernstlichen Zweifel an der (Ergebnis-)Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Zweifel in diesem Sinn sind anzunehmen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden.
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 7.10.2020 - 2 BvR 2426/17 -, juris, Rn. 34, m. w. N.; BVerwG, Beschluss vom 10.3.2004 - 7 AV 4.03 -, juris, Rn. 9.
Daran fehlt es hier.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage gegen die Widerrufsverfügung der Beklagten mit der Begründung abgewiesen, die Voraussetzungen nach § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG NRW für den Widerruf der gemäß § 33c Abs. 3 GewO der Klägerin erteilten Geeignetheitsbestätigung lägen vor. Gemessen daran, dass eine gastronomische Nutzung der streitgegenständlichen Betriebsstätte tatsächlich stattfinden und gegenüber anderen Nutzungszwecken wie etwa dem Spielen an Geldspielgeräten überwiegen müsse, stehe in Anbetracht der ausführlichen Darstellungen der Beklagten zur Überzeugung des Gerichts fest, dass bei lebensnaher Betrachtung die Räume in erster Linie zur Befriedigung des Unterhaltungsbedürfnisses aufgesucht würden. Insbesondere sei festzuhalten, dass das Café „R. 2“ für die Öffentlichkeit nur eingeschränkt zugänglich und geöffnet sei, weil die Räumlichkeit nach Angaben des Gastwirts meist nur am Wochenende für Gäste vermietet werde, die nicht gestört werden wollten. Ferner seien über einen längeren Zeitraum die Bruttoeinnahmen aus dem Verkauf von Getränken für beide Cafés hinter den Umsätzen der zwei Geldspielgeräte nur für das Café „R. 2“ zurückgeblieben. Vor diesem Hintergrund wäre ohne den Widerruf das öffentliche Interesse an der Verhinderung von Gesetzesverstößen, insbesondere Verstößen gegen die Regelungen des Jugendschutzes und der Spielverordnung, gefährdet. Die Beklagte habe auch ihr Rücknahmeermessen fehlerfrei ausgeübt.
Die gegen diese Wertung erhobenen Einwände der Klägerin führen nicht zur Zulassung der Berufung.
Die Klägerin setzt mit ihrem Zulassungsvorbringen, es beurteile sich nach einer Gesamtbetrachtung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalls, ob die Verabreichung von Speisen und Getränken lediglich eine untergeordnete Rolle spiele bzw. welchen Hauptzweck ein Betrieb verfolge, der Annahme des Verwaltungsgerichts, der streitgegenständliche Betrieb stelle keinen geeigneten Aufstellort für Geldspielgeräte dar, nichts Durchgreifendes entgegen.
Das Verwaltungsgericht hat im Einklang mit der zitierten höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung und der Klarstellung in § 1 Abs. 2 Nr. 2 SpielV darauf abgestellt, dass Räumlichkeiten einer Schank- und Speisewirtschaft nur dann geeignete Aufstellorte für Geldspielgeräte sind, wenn sie durch den Schank- und Speisebetrieb geprägt sind und nicht überwiegend einem anderen Zweck dienen; das Spielen darf nur Annex der im Vordergrund stehenden Bewirtungs- und Beherbergungsleistung sein und die Räume dürfen nicht in erster Linie zur Befriedigung des Unterhaltungsbedürfnisses aufgesucht werden. Entscheidend ist die im Vordergrund stehende konkrete Nutzung des Betriebs, die nach der auf die entsprechenden Feststellungen der Bediensteten der Beklagten bei den durchgeführten Kontrollen gestützten Einschätzung des Verwaltungsgerichts nicht in einem gastronomischen Angebot liegt. Weder den Feststellungen bei den durchgeführten Kontrollen noch den im Vergleich zu den Einnahmen aus dem Speisen- und Getränkeangebot weitaus höheren Einnahmen aus den Geldspielgeräten ist die Klägerin mit durchgreifenden Einwänden entgegengetreten. Da es - wie bereits das Verwaltungsgericht unter Verweis auf die Rechtsprechung des Senats zutreffend festgestellt hat - maßgeblich auf die tatsächliche Nutzung des Betriebs ankommt, ist weder der optische Eindruck noch das Getränke- und Speisenangebot und dessen Preisgestaltung oder das Betriebskonzept des jeweiligen Betreibers dagegen von ausschlaggebender Bedeutung.
Schon deshalb verfängt auch der Einwand nicht, die Kontrollen seien zu Zeiten erfolgt, die nicht gerade umsatzstark gewesen seien. Soweit die Klägerin die Zeitpunkte der Kontrollen (am Montag, dem 19.6.2023, um 16:05 Uhr, am Freitag, dem 23.6.2023, um 01:00 Uhr und am Dienstag, dem 28.11.2023, um 19:05 Uhr) bemängelt, benennt sie schon selbst keinen Zeitpunkt, zu dem in der Schankwirtschaft auch nach ihrer Einschätzung mit einem guten Besuch zu rechnen sei, der eine andere Bewertung rechtfertigen könnte. Soweit sie in diesem Zusammenhang auf die besucherstärkeren Wochenendzeiten verweist, hat die Beklagte auch bei ihrer Nachkontrolle am Samstag, dem 10.2.2024, gegen 21:15 Uhr ausschließlich einen Gast in dem Café „R. 2“ angetroffen, der - ohne das gastronomische Angebot in Anspruch zu nehmen - eines der Geldspielgeräte bediente. Abgesehen davon soll eine Schank- und Speisewirtschaft, wie es der Aufstellort nach Ansicht der Klägerin sei, den Speise- und Getränkeumsatz während der gesamten Öffnungszeit und nicht nur zu ganz bestimmten Zeiten generieren. Die Feststellungen der Kontrollen spiegeln vielmehr das Betriebskonzept der Betreiberin wider, das nur eine sehr eingeschränkte Nutzung des Cafés „R. 2“ vorsieht. Sie nutzt dieses Café ausschließlich als Erweiterung ihres Cafés „R. 1“ und öffnet es erst dann, wenn das Café „R. 1“ den Besucherandrang nicht mehr aufnehmen kann.
Die Berufung ist auch nicht wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) zuzulassen. Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten sind dann geltend gemacht, wenn die Angriffe des Rechtsmittelführers gegen das erstinstanzliche Urteil schlüssig entscheidungserhebliche tatsächliche oder rechtliche Fragen von solcher Schwierigkeit aufwerfen, dass sie sich nicht ohne Weiteres im Zulassungsverfahren klären lassen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24.10.2022 - 4 A 267/22 -, juris, Rn. 23 f., m. w. N.
Dies ist hier nicht der Fall. Wie oben aufgeführt, zeigen die Angriffe der Klägerin keine entscheidungserheblichen Schwierigkeiten auf, die die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.