Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht NRW / 2026

Oberverwaltungsgericht NRW Beschluss vom 20.07.2026 – 4 A 2349/24

4. Senat · ECLI:DE:OVGNRW:2026:0720.4A2349.24.00

G r ü n d e:

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.

Ihr Vorbringen weckt keine ernstlichen Zweifel an der (Ergebnis-)Richtigkeit der erst­instanzli­chen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Zwei­fel in diesem Sinn sind anzu­nehmen, wenn ein einzelner tra­gender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsa­chen­feststellung des Verwaltungsge­richts mit schlüssigen Gegenargumenten in Fra­ge gestellt werden.

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 7.10.2020 - 2 BvR 2426/17 -, juris, Rn. 34, m. w. N.; BVerwG, Be­schluss vom 10.3.2004 - 7 AV 4.03 -, juris, Rn. 9.

Daran fehlt es hier.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage gegen die Widerrufsverfügung der Beklag­ten mit der Begründung abgewiesen, die Voraussetzungen nach § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG NRW für den Widerruf der gemäß § 33c Abs. 3 GewO der Klägerin erteilten Ge­eignetheitsbestätigung lägen vor. Gemessen daran, dass eine gastronomische Nutzung der streitgegenständlichen Betriebsstätte tatsächlich stattfinden und gegen­über anderen Nutzungszwecken wie etwa dem Spielen an Geldspielgeräten über­wiegen müsse, stehe in Anbetracht der ausführlichen Darstellungen der Beklagten zur Überzeugung des Gerichts fest, dass bei lebensnaher Betrachtung die Räume in erster Linie zur Befriedigung des Unterhaltungsbedürfnisses aufgesucht würden. Ins­besondere sei festzuhalten, dass das Café „R. 2“ für die Öffentlichkeit nur ein­geschränkt zugänglich und geöffnet sei, weil die Räumlichkeit nach Angaben des Gastwirts meist nur am Wochenende für Gäste vermietet werde, die nicht gestört werden wollten. Ferner seien über einen längeren Zeitraum die Bruttoeinnahmen aus dem Verkauf von Getränken für beide Cafés hinter den Umsätzen der zwei Geld­spielgeräte nur für das Café „R. 2“ zurückgeblieben. Vor diesem Hinter­grund wäre ohne den Widerruf das öffentliche Interesse an der Verhinderung von Gesetzesver­stößen, insbesondere Verstößen gegen die Regelungen des Jugend­schutzes und der Spielverordnung, gefährdet. Die Beklagte habe auch ihr Rück­nahmeermessen fehlerfrei ausgeübt.

Die gegen diese Wertung erhobenen Einwände der Klägerin führen nicht zur Zulas­sung der Berufung.

Die Klägerin setzt mit ihrem Zulassungsvorbringen, es beurteile sich nach einer Ge­samtbetrachtung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalls, ob die Verabreichung von Speisen und Getränken lediglich eine untergeordnete Rolle spiele bzw. welchen Hauptzweck ein Betrieb verfolge, der Annahme des Verwal­tungsgerichts, der streit­gegenständliche Betrieb stelle keinen geeigneten Aufstellort für Geldspielgeräte dar, nichts Durchgreifendes entgegen.

Das Verwal­tungsgericht hat im Ein­klang mit der zitierten höchst- und oberge­richtlichen Rechtsprechung und der Klarstellung in § 1 Abs. 2 Nr. 2 SpielV darauf abgestellt, dass Räumlichkei­ten einer Schank- und Spei­sewirtschaft nur dann geeig­nete Aufstellorte für Geld­spielgeräte sind, wenn sie durch den Schank- und Speise­betrieb geprägt sind und nicht überwiegend einem anderen Zweck dienen; das Spie­len darf nur Annex der im Vordergrund stehenden Bewirtungs- und Beherbergungs­leistung sein und die Räume dürfen nicht in erster Linie zur Befriedigung des Unter­haltungsbedürfnisses aufge­sucht werden. Entscheidend ist die im Vordergrund ste­hende konkrete Nutzung des Betriebs, die nach der auf die entsprechenden Feststel­lungen der Bediensteten der Beklagten bei den durchgeführten Kontrollen gestützten Ein­schätzung des Verwal­tungsgerichts nicht in einem gastronomischen Angebot liegt. Weder den Feststellungen bei den durchgeführten Kontrollen noch den im Ver­gleich zu den Einnahmen aus dem Speisen- und Getränkeangebot weitaus höhe­ren Einnahmen aus den Geldspielgeräten ist die Klägerin mit durchgreifenden Ein­wänden entgegengetreten. Da es - wie bereits das Verwaltungsgericht unter Verweis auf die Rechtsprechung des Senats zutreffend festgestellt hat - maßgeblich auf die tatsächliche Nutzung des Betriebs ankommt, ist weder der optische Eindruck noch das Getränke- und Speisenangebot und dessen Preisgestaltung oder das Betriebs­konzept des jeweiligen Betreibers dagegen von ausschlaggebender Bedeutung.

Schon deshalb verfängt auch der Einwand nicht, die Kontrollen seien zu Zeiten er­folgt, die nicht gerade umsatzstark gewesen seien. Soweit die Klä­gerin die Zeit­punk­te der Kontrol­len (am Montag, dem 19.6.2023, um 16:05 Uhr, am Freitag, dem 23.6.2023, um 01:00 Uhr und am Dienstag, dem 28.11.2023, um 19:05 Uhr) be­mängelt, benennt sie schon selbst keinen Zeitpunkt, zu dem in der Schank­wirtschaft auch nach ihrer Ein­schätzung mit einem guten Besuch zu rechnen sei, der eine andere Bewertung rechtfertigen könnte. Soweit sie in diesem Zusammenhang auf die besucherstärkeren Wochenendzeiten verweist, hat die Beklagte auch bei ih­rer Nachkontrolle am Samstag, dem 10.2.2024, gegen 21:15 Uhr ausschließlich ei­nen Gast in dem Café „R. 2“ angetroffen, der - ohne das gastronomische Ange­bot in Anspruch zu nehmen - eines der Geldspielgeräte bediente. Abgesehen davon soll eine Schank- und Speisewirtschaft, wie es der Auf­stellort nach Ansicht der Klä­gerin sei, den Speise- und Getränkeumsatz wäh­rend der gesamten Öff­nungszeit und nicht nur zu ganz bestimmten Zeiten generie­ren. Die Feststellungen der Kontrollen spie­geln vielmehr das Betriebskonzept der Betreiberin wider, das nur eine sehr einge­schränkte Nutzung des Cafés „R. 2“ vorsieht. Sie nutzt dieses Café aus­schließlich als Erweiterung ihres Cafés „R. 1“ und öffnet es erst dann, wenn das Café „R. 1“ den Besucherandrang nicht mehr aufnehmen kann.

Die Berufung ist auch nicht wegen besonderer tat­sächli­cher oder rechtlicher Schwie­rigkeiten der Rechtssache (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) zuzu­lassen. Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten sind dann geltend gemacht, wenn die Angriffe des Rechtsmittelführers gegen das erstinstanzliche Urteil schlüssig entscheidungserhebliche tatsächliche oder rechtliche Fragen von solcher Schwierigkeit aufwerfen, dass sie sich nicht ohne Weiteres im Zulassungsverfahren klären lassen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24.10.2022 - 4 A 267/22 -, juris, Rn. 23 f., m. w. N.

Dies ist hier nicht der Fall. Wie oben aufgeführt, zeigen die Angriffe der Klägerin kei­ne entscheidungserheblichen Schwierigkeiten auf, die die Durchführung eines Beru­fungsverfahrens erfordern.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG und folgt der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung.

Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.