Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht NRW / 2026
Oberverwaltungsgericht NRW Beschluss vom 20.07.2026 – 5 B 653/26
5. Senat · ECLI:DE:OVGNRW:2026:0720.5B653.26.00
Gründe§
1. Der Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren ist abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung aus den nachstehenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
2. Der Antrag der Beigeladenen auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil sich jedenfalls aus den von ihr vorgelegten Unterlagen nicht schlüssig ergibt, dass sie nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Sie gibt an, keine Unterhaltsansprüche gegenüber ihren Eltern zu haben, obwohl ihr diese trotz Erreichens der Volljährigkeit aufgrund ihres andauernden Studiums und angesichts ihres geringen eigenen Einkommens zustehen dürften (vgl. § 1610 Abs. 2 BGB).
Vgl. BGH, Urteil vom 4. Juni 1986 - IVb ZR 51/85 -, juris, Rn. 14; Wendtland, in: Gsell/Krüger/Lorenz/Reymann, BeckOGK BGB, Stand: Mai 2026, § 1610 Rn. 57.
3. Die Beschwerde gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes ist gemäß § 146 Abs. 4 Satz 4 VwGO als unzulässig zu verwerfen. Die Beschwerdebegründung genügt nicht den Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO, weil sie sich nicht mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzt.
Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragstellerin auf Rettung ihrer Tochter, der Beigeladenen, aus der Gewalt des Vaters und der Übergabe an sie als unzulässig abgelehnt, weil sie dieses Begehren bereits im Verfahren VG Köln 20 L 1263/26 rechtshängig gemacht hatte. Den weiteren Antrag auf Erlass eines Annäherungsverbots zum Schutz der Beigeladenen gegenüber ihrem Vater, dessen Ehefrau und deren zwei Söhnen hat das Verwaltungsgericht aufgrund fehlender Antragsbefugnis der Antragstellerin als unzulässig abgelehnt. Darauf geht die Beschwerdebegründung nicht ein, selbst wenn der persönliche Vortrag der Antragstellerin zu ihren Gunsten entgegen § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO mitberücksichtigt wird. Die Zulässigkeitshindernisse der doppelten Rechtshängigkeit bzw. fehlenden Antragsbefugnis können nicht dadurch überwunden werden, dass die Antragstellerin eine aus ihrer Sicht bestehende akute Lebensgefahr für die Beigeladene bei einem weiteren Aufenthalt in der Wohnung ihres Vaters behauptet. Gleiches gilt für ihre Annahme, die Einlassungen der Beigeladenen beruhten nicht auf ihrem freien Willen, sondern seien durch den Vater manipuliert.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und 3 Halbs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Kosten der Beigeladenen sind für erstattungsfähig zu erklären, weil sie einen Sachantrag gestellt und sich damit einem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt hat.
4. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 und 2 GKG i. V. m. Nr. 35.1 und 1.5 Satz 1 Alt. 1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).