Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht NRW / 2026

Oberverwaltungsgericht NRW Beschluss vom 20.07.2026 – 6 A 288/24

6. Senat · ECLI:DE:OVGNRW:2026:0720.6A288.24.00

Gründe§

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Der Kläger stützt ihn auf die Zulassungsgründe gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 3 VwGO. Keiner dieser Zulassungsgründe ist gegeben.

I. Das Zulassungsvorbringen weckt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Zweifel in diesem Sinne sind anzunehmen, wenn der Rechtsmittelführer

- auch im Folgenden wird aus Gründen der besseren Lesbarkeit auf die gleichzeitige Verwendung der männlichen und weiblichen Sprachform verzichtet und gilt die männliche Sprachform für alle Geschlechter -

einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt.

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 7.10.2020 - 2 BvR 2426/17 -, NVwZ 2021, 325 = juris Rn. 34 m. w. N.

Dabei ist innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO in substantiierter Weise darzulegen, dass und warum das vom Verwaltungsgericht gefundene Entscheidungsergebnis ernstlich zweifelhaft sein soll. Diese Voraussetzung ist nur dann erfüllt, wenn das Gericht schon auf Grund des Antragsvorbringens in die Lage versetzt wird zu beurteilen, ob ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen.

Hiervon ausgehend sind ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung nicht dargelegt.

Der Kläger führt vergeblich an, er habe auf Grundlage des vor dem Verwaltungsgericht in dem früheren gerichtlichen Verfahren gleichen Rubrums (Az. 4 K 1942/20) geschlossenen Vergleichs vom 20.1.2022 einen Anspruch darauf, dass bei der Neuerstellung seiner dienstlichen Beurteilung neben den festgelegten Punktwerten der ausdrücklich benannten Einzelmerkmale auch die Beurteilungsbegründung abgeändert wird. Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass mit den abgeänderten Einzelmerkmalsbewertungen in der neuen dienstlichen Beurteilung des Klägers vom 22.3.2022 dem gerichtlichen Vergleich vom 20.1.2022 Genüge getan worden ist.

Ein gerichtlicher Vergleich beendet nicht nur das gerichtliche Verfahren, sondern ist zugleich ein durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen zustande kommender Vertrag, der den allgemeinen Regeln des materiellen Rechts unterliegt.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 18.7.2012 - 8 C 4.11 -, NVwZ 2013, 209 = juris Rn. 42 m. w. N.

Der hier geschlossene gerichtliche Vergleich ist damit auch ein öffentlich-rechtlicher Vergleichsvertrag im Sinne des § 55 VwVfG NRW, der gemäß § 62 Satz 2 VwVfG NRW i. V. m. §§ 133, 157 BGB den Grundsätzen der Vertragsauslegung unterliegt. Bei Unklarheiten über den Vertragsinhalt kommt es demnach darauf an, wie die Erklärungen aus Sicht eines verständigen Erklärungsempfängers nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte im Einzelfall zu verstehen sind.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.10.2024 - 8 B 99.13 -, juris Rn. 18 m. w. N.

Vor diesem Hintergrund mag es zutreffen, dass der Kläger bei Abschluss des gerichtlichen Vergleichs davon ausgegangen ist, mit der Verbesserung der vereinbarten Einzelmerkmalsbewertungen sei zugleich auch die Abänderung der Beurteilungsbegründung vereinbart worden. Ein solcher Inhalt lässt sich aber dem gerichtlichen Vergleich aus objektivierter Empfängersicht nicht entnehmen.

Keine ausschlaggebende Bedeutung kommt entgegen der Annahme des Klägers der im Vergleich gewählten Formulierung zu, dass eine "neue dienstliche Beurteilung" erstellt werden solle. Zwar ist die Begründung Bestandteil der dienstlichen Beurteilung und kann daher die Erstellung einer neuen dienstlichen Beurteilung auch die Neufassung der Begründung beinhalten. Ein entsprechender Automatismus lässt sich aus der Formulierung aber nicht ableiten; sie ist vielmehr ergebnisoffen und lässt für sich genommen gerade keine Rückschlüsse auf Art, Umfang und Inhalt etwaig vorzunehmender Änderungen zu.

Die Auffassung des Klägers, jede Anhebung des für ein Einzelmerkmal vergebenen Punktwerts müsse wegen des erforderlichen Gleichlaufs von Wertung und Begründung auch eine Anpassung der Begründung nach sich ziehen, trifft in dieser Pauschalität nicht zu. Zwar müssen nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts Gesamturteil und Einzelbewertungen einer dienstlichen Beurteilung in dem Sinne miteinander übereinstimmen, dass sich das Gesamturteil nachvollziehbar und plausibel aus den Einzelbewertungen herleiten lässt.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 2.3.2017 - 2 C 51.16 -, IÖD 2017, 170 = juris Rn. 12.

Dass dies hier nicht der Fall wäre, zeigt der Kläger mit seinem Zulassungsvorbringen aber nicht auf. Zunächst ist zu berücksichtigen, dass sich die Begründung in der streitgegenständlichen Beurteilung nicht (in erster Linie) auf die Bewertung der Einzelmerkmale, sondern auf das Gesamturteil bezieht, das sich gerade nicht verändert hat (weiterhin 6 Punkte). Darüber hinaus sind lediglich sechs von 16 Einzelmerkmalen um jeweils einen Punkt (bei einer Punkteskala von 1 bis 9) auf 5 Punkte angehoben worden, während es bei den übrigen zehn Merkmalen bei der Bewertung mit jeweils 6 Punkten verblieb, sodass sich auch insoweit die Notwendigkeit der Abänderung der Begründung des Gesamturteils nicht aufdrängt. Sie wird mit dem Zulassungsvorbringen auch nicht dargelegt. In diesem benennt der Kläger nicht einmal eine Begründungspassage, die seiner Ansicht nach anzupassen wäre.

Dabei ist auch zu beachten, dass es dem Beurteilungsspielraum des Dienstherrn immanent ist, gewisse Aspekte unterschiedlich gewichten und bewerten zu können. Auch ist eine präzise und exklusive Zuordnung sprachlich zum Ausdruck gebrachter Wertungen zu bestimmten einzelnen Punktwerten - gerade bei einer wie hier eher kleinschrittigen Punkteskala - in der Regel nicht möglich; vielmehr ist es auch denkbar, dass Begründungselemente einem (beschränkten) Punktbereich sinnvoll zugeordnet werden können. Auch insoweit wäre es an dem Kläger gewesen aufzuzeigen, inwiefern konkret hinsichtlich der Begründung aus seiner Sicht Änderungsbedarf besteht. Daran fehlt es.

Hinzu tritt, dass in dem gerichtlichen Vergleich vom 20.1.2022 die Neuerstellung der dienstlichen Beurteilung gerade nicht in das Belieben der Beklagten gestellt wurde, sondern dezidierte Vorgaben zum Inhalt der neuen Beurteilung in Gestalt konkreter Einzelmerkmalbewertungen und eines eindeutig festgelegten Gesamturteils vereinbart wurden. Dass neben diesen konkreten Festlegungen Bestimmungen über den Begründungstext fehlen, lässt aus Sicht eines verständigen Dritten nur den Schluss zu, dass solche auch nicht Gegenstand der Vereinbarung sein sollten. Dies gilt umso mehr, als im Vorfeld - wie der Kläger auch vorbringt - gerade über den Text der Beurteilungsbegründung gestritten wurde. Wird über zwei Aspekte gestritten und im anschließenden gerichtlichen Vergleich dezidiert nur einer aufgegriffen, spricht das dafür, dass auf eine Regelung des anderen Aspekts im Sinne des jedem Vergleich immanenten gegenseitigen Nachgebens nunmehr verzichtet wird.

Entsprechendes gilt, soweit der gerichtliche Vergleichsvorschlag vom 20.1.2022 auf die gerichtliche Hinweisverfügung vom 6.1.2022 Bezug nimmt. In dieser mag zwar noch die Rede von der Möglichkeit der Abänderung auch der Begründung der Beurteilung gewesen sein. Gerade dies streitet indessen gegen die Auffassung des Klägers. Denn wenn die Änderung der Begründung zunächst Gegenstand der Erwägungen war, dieser Aspekt im anschließend vereinbarten gerichtlichen Vergleich aber - anders als die Änderung der Einzelmerkmalsbewertungen - keine Erwähnung mehr findet, muss davon ausgegangen werden, dass er auch nicht Vertragsinhalt sein sollte.

Das Auslegungsergebnis des Verwaltungsgerichts findet zudem Stütze darin, dass in der Begründung zum gerichtlichen Vergleichsvorschlag vom 20.1.2022 explizit formuliert wird, das Gericht schlage "eine Besserbewertung in sechs Merkmalen vor, die aber nicht zu einer anderen Gesamtnote" führe. Hier wird explizit deutlich, dass alleine die Einzelmerkmalsbewertungen eine Änderung erfahren sollten. Von dem Begründungstext ist nämlich gerade keine Rede.

Schließlich ist der Auslegung zugrunde zu legen, dass der gerichtliche Vergleich unter Umständen später als Vollstreckungstitel dienen soll. Als solcher muss er hin­reichend bestimmt sein, d. h. es muss für das Prozessgericht aus ihm selbst heraus eindeutig hervorgehen, was genau die Pflichten des jeweiligen Beteiligten sind.

Vgl. Möller, in: Schoch/Schneider, VwGO, 48. Lfg. 2025, § 168 Rn. 9 ff. m. w. N.

Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass, wenn die Neuerstellung einer dienstlichen Beurteilung auch die Neufassung der Begründung beinhalten soll und sich die Notwendigkeit dieser Abänderung - anders als hier - nicht von selbst ergibt, eine entsprechende Verpflichtung des Dienstherrn ausdrücklich in den Vergleich aufgenommen wird. Denn in einem solchen Fall würde es andernfalls an der hinreichenden Bestimmtheit des Vergleichs fehlen. Es wäre schon unklar, welche Textstellen in welcher Weise anzupassen wären.

II. Die vom Kläger ferner geltend gemachten besonderen tatsächlichen oder recht­lichen Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) rechtfertigen ebenfalls nicht die Zulassung der Berufung. Derartige Schwierigkeiten weist eine Rechtssache auf, wenn sie voraussichtlich in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht größere, das heißt überdurchschnittliche, das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht. Dies ist nach den vorstehenden Ausführungen zu verneinen. Der Kläger behauptet eine entsprechende Komplexität auch nur, ohne sie ansatzweise darzulegen.

III. Auch der noch geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung ge­mäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist nicht gegeben. Eine Rechtssache hat grundsätzli­che Bedeutung, wenn sie eine im Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfah­rens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung ist daher eine solche Frage auszuformulieren und substan­tiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich ge­halten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemes­sen wird.

Diesen Anforderungen entspricht der Zulassungsantrag nicht.

1. Im Hinblick auf die zunächst aufgeworfenen Fragen,

"ob eine zeitlich vorgeschaltete gerichtliche Hinweisverfügung im Rahmen eines gerichtlichen Vergleichsvorschlages zur Auslegung des sodann zwischen den Beteiligten geschlossenen Vergleichs herangezogen werden kann",

"ob durch die ausdrückliche Bezugnahme des Gerichts auf eine Hinweisverfügung im Rahmen der Begründung eines gerichtlichen Vergleichsvorschlages die Hinweisverfügung oder Teile davon zumindest konkludent zum Bestandteil des zwischen den Beteiligten sodann geschlossenen Vergleiches werden kann/können",

und

"ob der Beteiligte eines verwaltungsgerichtlichen Vergleiches, nach dem sich der andere Beteiligte dazu verpflichtet, diesem eine 'neue dienstliche Beurteilung' unter konkreter Bezeichnung der zu ändernden Einzelpunktwertungen zu erstellen, entsprechend anerkannter Auslegungsgrundätze so verstehen darf, dass die neue dienstliche Beurteilung lediglich eine angepasste Punktewertung enthalten soll oder ob eine solche Formulierung so zu verstehen ist, dass auch die zugehörige Begründung geändert werden soll",

wird eine grundsätzliche Bedeutung bereits deshalb nicht dargelegt, weil es sich hierbei um Fragen der Auslegung nach den Grundsätzen der §§ 133, 157 BGB handelt, bei denen es nach oben dargestelltem Maßstab stets auf die Einzelfallumstände ankommt. Soweit ihnen einzelfallübergreifende Bedeutung zukommt, lassen sich die Fragen ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens auf der Grundlage der vorliegenden Rechtsprechung wie oben ausgeführt beantworten.

2. Die weiter aufgeworfenen Fragen,

"ob es rechtlich überhaupt zulässig ist, wenn sich Beteiligte im Kontext des Beurteilungsrechts auf eine Anpassung der Punktewertung ohne Anpassung der Beurteilungsbegründung einigen" bzw. "ob die Punktewertung in einer dienstlichen Beurteilung stets 'parallel' zur Begründung verlaufen muss",

rechtfertigen ebenfalls nicht die Zulassung der Berufung. Es fehlt wiederum an der erforderlichen Klärungsbedürftigkeit, weil sie sich anhand der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Übereinstimmung von Gesamturteil und Einzelbewertungen

- vgl. BVerwG, Urteil vom 2.3.2017 - 2 C 51.16 -, IÖD 2017, 170 = juris Rn. 12 -

unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls beantworten lassen; darüber hinausgehenden Klärungsbedarf zeigt das Zulassungsvorbringen nicht auf.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).