Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht NRW / 2026
Oberverwaltungsgericht NRW Beschluss vom 20.07.2026 – 6 B 1397/25
6. Senat · ECLI:DE:OVGNRW:2026:0720.6B1397.25.00
Gründe§
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Die zu ihrer Begründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Beschlusses, mit dem das Verwaltungsgericht es abgelehnt hat, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache aufzugeben, das Prüfungsverfahren fortzusetzen sowie die Antragstellerin die Prüfung im Modul HS 2.7 wiederholen und das Studium fortsetzen zu lassen.
1. Die Antragstellerin macht vergeblich geltend, die Prüfer
- allein aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung der männlichen und weiblichen Sprachform verzichtet und gilt die männliche Sprachform für alle Geschlechter -
in der von ihr zu absolvierenden Wiederholungsprüfung im Modul HS 2.7 seien ihr gegenüber voreingenommen gewesen.
a. Die Rüge der Antragstellerin, die Voreingenommenheit der Prüfer ergebe sich bereits aus dem Umstand, dass sie personenidentisch mit den Prüfern aus ihrem Erstversuch seien, verfängt nicht.
Sie stellt zunächst nicht die zutreffende Annahme des Verwaltungsgerichts in Frage, dass die Allgemeinen Regelungen zur Studienordnung der Bachelorstudiengänge an der Hochschule für Polizei und öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen in der hier maßgeblichen Fassung vom 6.5.2024 (StudO-BA Teil A) die erneute Bestellung eines Prüfers auch im Wiederholungsversuch bei fachpraktischen Studienzeiten nicht ausschließt und es insofern für die Voreingenommenheit von Prüfern nur auf die Umstände des Einzelfalls ankommen kann. Dass die einschlägigen Bestimmungen in anderen Konstellationen, etwa bei schriftlichen Prüfungsleistungen, unter bestimmten Voraussetzungen bei Wiederholungen die Notwendigkeit einer Zweitkorrektur vorsehen (vgl. § 13 Abs. 4 StudO-BA Teil A), ändert hieran nichts. Im Gegenteil zeigt gerade die Beschränkung auf schriftliche Prüfungsformen und -teile, dass der Prüfungsordnungsgeber Selbiges für fachpraktische Prüfungen bewusst nicht vorgesehen hat. Zudem liegt bei schriftlichen Prüfungen eine andere Ausgangslage zugrunde als bei fachpraktischen Prüfungen - wie etwa hier einem mehrwöchigem Praktikum -, bei denen bereits mangels eigener Anschauung der Prüfer eine "Zweitkorrektur" nur schwerlich möglich ist. Es handelt sich demnach bei schriftlichen Prüfungen um eine anders gerartete Konstellation, die auch nicht auf den Fall der Personenidentität von Prüfern in fachpraktischen Prüfungen übertragbar ist. Soweit sich die Antragstellerin für die Sinnhaftigkeit einer entsprechenden Regelung auch für fachpraktische Prüfungen ausspricht, zeigt sie damit - wenn überhaupt - rechtspolitischen Änderungsbedarf auf, ändert aber freilich nichts an dem aktuellen Regelungsbestand.
b. Der Beschwerde gelingt es ferner nicht, die Voreingenommenheit der Prüfer aus den Einzelfallumständen herzuleiten.
Voreingenommenheit setzt, wie schon das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, voraus, dass Tatsachen vorliegen, die ohne Rücksicht auf individuelle Empfindlichkeiten den Schluss rechtfertigen, dass der Prüfer speziell gegenüber dem Prüfling nicht die notwendige Distanz und sachliche Neutralität aufgebracht hat und nicht offen gewesen ist für eine nur an der wirklichen Leistung des Prüflings orientierten Bewertung. Geht es, wie hier, um die Bewertung einer sich auf gewisse Dauer erstreckenden dienstlichen Zusammenarbeit, ist zu berücksichtigen, dass eine solche Zusammenarbeit naturgemäß auch die Möglichkeit von Konflikten mit sich bringt. Dementsprechend geben grundsätzlich weder eine kritische Einschätzung der Arbeitsweise und des sonstigen dienstlichen Verhaltens des zu bewertenden Beamten noch das Bestehen dienstlich veranlasster Spannungen für sich genommen bereits Anlass, eine Voreingenommenheit des Bewertenden anzunehmen.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 23.4.1998 - 2 C 16.97 - juris Rn. 16; Beschluss vom 7.11.2017 - 2 B 19.17 - juris Rn. 13, jeweils zu dienstlichen Beurteilungen.
Dies zugrunde gelegt ist vom Beschwerdevorbringen nicht dargelegt, dass die Prüfer in der Wiederholungsprüfung im Modul HS 2.7, PK E. und PHKin P., ihr gegenüber voreingenommen waren. Die Beschwerde genügt an dieser Stelle bereits weitestgehend ihren Darlegungsanforderungen aus § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO nicht, weil sie lediglich ihr erstinstanzliches Vorbringen wiederholt und sich nicht mit den vom Verwaltungsgericht hierzu getroffenen Aussagen auseinandersetzt.
Vergeblich beruft sich die Beschwerde weiter auf die im Feedbackvermerk enthaltenen Formulierung "Die persönlich-soziale Kompetenz bewegt sich auf dem zuletzt beschriebenen Level, ist jedoch kurzfristig durch eine Unehrlichkeit seitens KAin B. beeinträchtigt worden". Die Antragstellerin macht insbesondere weiterhin nicht glaubhaft, dass der Vorwurf der Unehrlichkeit eines Tatsachenkerns entbehrte. Hierzu kann auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu den Angaben von PK E. verwiesen werden, denen die Antragstellerin auch mit der Beschwerde nichts von Substanz entgegensetzt. Dass sie darauf hingewiesen haben mag, es müsse sich aus ihrer Sicht um ein Missverständnis handeln, reicht dafür ebenso wenig aus wie die ohne jede Erläuterung bleibende Bemerkung, aus ihrer Sicht sei der Vorwurf "auch nicht richtig". Auch der Umstand, dass der Vorwurf in dem Feedbackvermerk überhaupt erwähnt ist, rechtfertigt kein anderes Ergebnis. Denn der Vermerk benennt zwar explizit den Vorfall der Unehrlichkeit, bewertet ihn aber zugleich ausgleichend im Kontext einer Betrachtung des sozialen Verhaltens der Antragstellerin im gesamten Zeitraum. Der Auffassung der Beschwerde, hier bestehe nicht nur der Verdacht einer atmosphärischen Störung, sondern ein zerrüttetes Vertrauensverhältnis, das sich "selbstverständlich" auf die Bewertungen der Prüfer ausgewirkt haben müsse, ist vor diesem Hintergrund nicht zu folgen.
Es spricht im Übrigen viel dafür, dass sich - wie der Antragsgegner meint - die Antragstellerin auf die (behauptete) Voreingenommenheit nicht mehr berufen kann, weil sie die Besorgnis der Befangenheit mit Gegebenheiten begründet, die sich vor der Prüfung zugetragen haben, und diese gleichwohl jedenfalls gegenüber dem Prüfungsamt vor der Prüfung zu keinem Zeitpunkt geltend gemacht hat.
2. Schließlich gelingt es der Beschwerde nicht darzulegen, dass der Antragstellerin nach der Freiversuchsregelung des § 27a Abs. 1 Satz 1 FHGöD i. V. m. § 93 Abs. 1 Satz 1 HG 2004 ein weiterer Wiederholungsversuch zusteht. Der Senat hat jüngst entschieden, dass die Voraussetzungen dieser Regelung nicht vorliegen, wenn es sich - wie hier - um Prüfungen handelt, für die es keiner gesonderten Anmeldung durch den Prüfling bedarf, sondern deren Termine von vorneherein von der Hochschule bestimmt werden.
Vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 15.7.2026 - 6 B 941/25 - (zur Veröffentlichung vorgesehen).
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).