Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht NRW / 2026

Oberverwaltungsgericht NRW Beschluss vom 21.07.2026 – 7 A 1811/25

7. Senat · ECLI:DE:OVGNRW:2026:0721.7A1811.25.00

G r ü n d e :

Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die Kläger hätten keinen Anspruch auf die Erteilung einer Baugenehmigung für das Grundstück Gemarkung D., Flur 0, Flurstück 1550 (Haus 6), das Vorhaben sei jedenfalls bauplanungsrechtlich unzulässig, da seine Erschließung nicht gesichert sei, die hilfsweise begehrte Verpflichtung der Beklagten zur Erschließung des Vorhabengrundstücks bzw. der Feststellung einer entsprechenden Verpflichtung stelle eine unzulässige Klageänderung dar.

I.  In Bezug auf den Hauptantrag sind Gründe für die Zulassung der Berufung nicht dargelegt.

1.  Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu den geltend gemachten ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

Die Kläger rügen ohne Erfolg, das Verwaltungsgericht sei unzutreffend davon ausgegangen, dass die Straße V. tatsächlich nicht zur Abwicklung des durch das Vorhaben verursachten Verkehrs geeignet sei.

Die Kläger zeigen zunächst nicht auf, dass das Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang zu Unrecht die weiteren von ihnen geplanten Vorhaben bzw. den von diesen verursachten Verkehr berücksichtigt hätte. Sie verweisen darauf, die Bauanträge seien getrennt zu betrachten, dies habe auch das Verwaltungsgericht durch die Trennung der Verfahren so gesehen. Damit setzen sie sich zum einen nicht hinreichend substantiiert mit der Erwägung des Verwaltungsgerichts auseinander, die weiteren Vorhaben seien aufgrund der jeweils parallel beantragten Baugenehmigungen in einem zu berücksichtigenden Planungsstadium. Zum anderen lassen die beigezogenen Verwaltungsvorgänge erkennen, dass die Kläger selbst von einem „Gesamtprojekt“ ausgingen, für das sie zunächst einen Bauvorbescheid beantragten und erhielten und das sie anschließend in die Bauabschnitte I.1 (Häuser 1 bis 4) und I.2 (Häuser 5 und 6) unterteilten, für die jeweils ein Bauantrag gestellt und ein sog. „Leithaus“ definiert wurde (vgl. etwa Beiakte 1, 1 ff.).

Soweit die Kläger weiter geltend machen, es hätte wenigstens die Anzahl von Wohnhäusern genehmigt werden können, die noch über die Straße V. erschlossen werden könne, bleibt dies schon deshalb ohne Erfolg, weil sich den Antragsunterlagen keine Anhaltspunkte für ein entsprechend eingeschränktes bzw. abgestuftes Begehren der Kläger entnehmen lassen.

Ihr Vortrag, das Verwaltungsgericht habe nicht offen lassen dürfen, ob die Straße V. durchgehend eine Wegbreite von 3,0 m aufweise, greift schon deshalb nicht durch, weil das Verwaltungsgericht diese Breite ausdrücklich nicht als hinreichende Voraussetzung einer bauplanungsrechtlichen Erschließung, sondern nur als Anhaltspunkt bzw. Mindestanforderung zugrunde gelegt hat.

Aus der Zulassungsbegründung ergeben sich auch keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Feststellung des Verwaltungsgerichts, die bestehende Breite der Straße V. sei für eine Erschließung des Vorhabengrundstücks nicht ausreichend. Der Senat hält die Beurteilung - ungeachtet möglicherweise im Bereich des hier verfahrensgegenständlichen Vorhabengrundstücks oder anderer Grundstücke entstehender Wendemöglichkeiten - im Hinblick auf die Länge der zu betrachtenden Wegstrecke, das Gefälle der Straße, die vom Verwaltungsgericht festgestellte beidseitige Hangsituation, die nach den Ermittlungen des Verwaltungsgerichts zum Teil grabenförmige Ausgestaltung des an die Fahrbahn angrenzenden Grünstreifens und die in der Zulassungsbegründung angesprochenen Entwässerungsanlagen (Graben und Sinkkasten) im Bereich der Zufahrt zum Haus 6 für zutreffend. Auf die Frage, ob die Straßenbreite nach Wiederherstellung eventuell früher vorhandener Bankette für die verkehrlichen Anforderungen ausreichend wäre und insbesondere einen Begegnungsverkehr zuließe, kommt es nicht an. Es ist weder dargetan noch sonst ersichtlich, dass die Kläger gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Beseitigung der inzwischen vorhandenen Grünstreifen hätten. Die Erfüllung der Aufgaben aus der Straßenbaulast obliegt dem Straßenbaulastträger ausschließlich im öffentlichen Interesse. Es besteht daher grundsätzlich kein Anspruch des Einzelnen auf Ausbau, Verbesserung oder Unterhaltung einer Straße. Dies gilt auch unter dem Gesichtspunkt des Anliegergebrauchs.

Vgl. dazu etwa Sauthoff, Öffentliche Straßen, 3. Aufl. 2020, Rn. 705 m. w. N.

Ohne Erfolg rügt die Zulassungsbegründung weiter, das Verwaltungsgericht sei fehlerhaft davon ausgegangen, die Kläger könnten sich nicht darauf berufen, dass die frühere Bebauung auf dem Vorhabengrundstück sowie die Grundstücke V. 5 und 6 von der Beklagten offenbar als ausreichend erschlossen betrachtet worden seien. Aus den vorerörterten Gründen ergibt sich daraus jedenfalls nicht, dass die Erschließung hinsichtlich des Vorhabens der Kläger gesichert wäre.

Scheidet die Annahme einer ausreichenden Erschließung des Vorhabengrundstücks nach alledem im Hinblick auf die aufgezeigten tatsächlichen Gesichtspunkte aus, kommt es nicht darauf an, ob die weitere Annahme des Verwaltungsgerichts, eine Erschließung sei auch deshalb nicht gegeben, weil das Vorhabengrundstück nicht an eine öffentliche Straße angrenze, zutreffend ist.

2.  Die Kläger machen ohne Erfolg Verfahrensfehler gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO geltend. Sie rügen, das Verwaltungsgericht habe den entscheidungserheblichen Sachverhalt unzureichend ermittelt und festgestellt, die Entscheidung gehe von falschen und lückenhaften Annahmen zu den tatsächlichen Verhältnissen vor Ort aus, es fehlten Feststellungen zur Breite der Straße V. und zur Beschaffenheit des „Grünstreifens“ sowie zu den Baugenehmigungen für die Gebäude V. 5 und 6. Damit ist ein Verfahrensmangel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO schon deshalb nicht aufgezeigt, weil entsprechende Beweisanträge von den anwaltlich vertretenen Klägern in der mündlichen Verhandlung nicht gestellt wurden und sich eine solche Beweiserhebung dem Verwaltungsgericht aus den dargelegten Gründen auch nicht aufdrängte.

II.  In Bezug auf die Hilfsanträge weckt das Zulassungsvorbringen nicht die allein geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Feststellung des Verwaltungsgerichts, die Klage sei bereits unzulässig, es handele sich um eine Klageänderung, der die Beklagte widersprochen habe und die auch nicht sachdienlich sei.

Dem halten die Kläger ohne Erfolg entgegen, ihre Hilfsanträge seien sachdienlich, die damit geltend gemachten Ansprüche auf die Erschließung des Vorhabengrundstücks stünden in Zusammenhang mit dem erteilten Bauvorbescheid und dem Baugenehmigungsverfahren, der Sachverhalt sei unstreitig, der Streitstoff werde nicht wesentlich erweitert und durch die Befassung des Gerichts werde die endgültige Beilegung des Streits gefördert, zudem hätten die etwa zwei Jahre vor der mündlichen Verhandlung gestellten Anträge zu keiner Verzögerung des Rechtsstreits geführt. Damit zeigen sie nicht auf, dass das Verwaltungsgericht bei der Entscheidung über die Sachdienlichkeit der Klageänderung die Grenzen seines Ermessens überschritten hätte.

III.  Der Senat weist abschließend mit Blick auf die Nebenbestimmung 6) zum Vorbescheid vom 19.8.2019 darauf hin, dass es Sache der Kläger ist, der Beklagten ein Angebot für einen Erschließungsvertrag zu unterbreiten, der eine ausreichende Zahl von Ausweichbuchten im Bereich der Straße V. vorsieht, um den erforderlichen Begegnungsverkehr zu ermöglichen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2 VwGO.

Die Streitwertbemessung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.