Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht NRW / 2026
Oberverwaltungsgericht NRW Beschluss vom 23.07.2026 – 1 B 47/26
1. Senat · ECLI:DE:OVGNRW:2026:0723.1B47.26.00
G r ü n d e
Die zulässige Beschwerde des Antragstellers ist unbegründet.
Die gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts fristgerecht vorgebrachten Beschwerdegründe, auf deren Prüfung der Senat im Beschwerdeverfahren nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen es nicht, den Beschluss des Verwaltungsgerichts zu ändern und dem sinngemäß gestellten Antrag des Antragstellers stattzugeben,
die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache die Fortsetzung der Ausbildung für die Laufbahn des mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienstes im Verfassungsschutz des Bundes zu gestatten und einen Ersatztermin für die einschlägige Zwischenprüfung unter Berücksichtigung seiner Schwerbehinderung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bestimmen.
I. Zur Begründung der ablehnenden Entscheidung hat das Verwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt: Der Antrag sei zulässig, insbesondere statthaft, jedoch unbegründet. Der Antragsteller habe keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Gehe der Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung - wie hier - mit der Vorwegnahme der Hauptsache einher, sei erforderlich, dass ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg in der Hauptsache bestehe und ein Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache für den Antragsteller schwere, nachträglich nicht mehr zu beseitigende Nachteile zur Folge hätte. Nach diesem Maßstab fehle ein Anordnungsanspruch, weil unter Berücksichtigung des Vorbringens des Antragstellers keine überwiegenden Erfolgsaussichten in der Hauptsache bestünden. Die Entlassungsverfügung vom 8. Oktober 2025, deren Grundlage das endgültige Nichtbestehen der Zwischenprüfung nach erfolglos absolvierter Wiederholungsprüfung sei, begegne keinen durchgreifenden rechtlichen Zweifeln.
Gemäß Art. 19 Abs. 4 Satz 1 i. V. m. Art. 12 Abs. 1 GG sei Prüfungsteilnehmern eine wirkungsvolle gerichtliche Nachprüfung von berufsbezogenen Prüfungsentscheidungen zu ermöglichen. Gerichte seien berechtigt und verpflichtet, Prüfungsentscheidungen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht uneingeschränkt nachzuprüfen, sofern es nicht um die Bewertung der Prüfungsleistungen selbst gehe, bei der den Prüfern ein nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbarer Bewertungsspielraum zustehe. Dessen Grenzen seien überschritten, wenn Prüfer oder Prüfungsbehörden Verfahrensfehler begangen, anzuwendendes Recht verkannt, allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe verletzt, sachfremde Erwägungen angestellt oder ihrer Bewertung einen unrichtigen Sachverhalt zugrunde gelegt hätten. Dieser Maßstab gelte auch für die Überprüfung beamtenrechtlicher Laufbahnprüfungen.
Nach diesem Maßstab erweise sich die Prüfungsentscheidung im Hinblick auf die konkret angegriffene Wiederholungsprüfung seiner Zwischenprüfung als rechtmäßig. Dem Antragsteller stehe aufgrund seiner Schwerbehinderung nach Art. 33 Abs. 2 GG, § 9 BBG, Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG und § 164 Abs. 2 Satz 1 SGB IX ein Anspruch auf Ausgleich seiner behinderungsbedingten Einschränkungen zu. Dieser Anspruch sei jedoch erfüllt worden. Dem Antragsteller sei durch Verfügung des Prüfungsamts am Zentrum für Nachrichtendienstliche Aus- und Fortbildung (ZNAF) vom 5. Mai 2025 eine Verlängerung der Bearbeitungszeit von schriftlichen Leistungstests bzw. Prüfungsklausuren um maximal 30 % gewährt worden. Grundlage dieser Verfügung sei ein handschriftlicher Antrag des Antragstellers vom selben Tag gewesen, dem dieser Bescheinigungen des ihn behandelnden Arztes Dr. X. vom 10. März 2025 und vom 29. April 2025 beigefügt habe. Ausweislich dieser Bescheinigungen seien bei dem Antragsteller eine spastische Diparese (G80.1G) sowie eine infantile Zerebralparese (G80.9G) festgestellt worden. Wegen der daraus resultierenden Beeinträchtigung der oberen und unteren Extremitäten habe der behandelnde Arzt gebeten, dem Antragsteller „bei der Abfassung von Prüfungen eine vermehrte Bearbeitungszeit von ca. 30 % zuzugestehen“. Dieser Anregung sei die Antragsgegnerin mit der genannten Verfügung vollumfänglich nachgekommen. Ermessens- und Beurteilungsfehler seien vom Antragsteller nicht glaubhaft gemacht worden und auch sonst nicht ersichtlich. Rechtsmittel habe der Antragsteller nicht eingelegt, sodass die Verfügung bestandskräftig geworden sei. Die Schreibzeitverlängerung sei dem Antragsteller unstreitig bei jeder der drei schriftlichen Prüfungen sowohl im Erst- als auch im Zweitversuch gewährt worden.
Da ein Nachteilsausgleich gemäß § 7 Abs. 1 der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Dienst im Bundesnachrichtendienst und den mittleren Dienst im Verfassungsschutz des Bundes (MDBNDVerfSchVDV) nur auf Antrag gewährt werde, wäre es nunmehr Aufgabe des Antragstellers gewesen, für die Wiederholungsprüfung einen neuen, den zeitlichen Rahmen erweiternden Antrag auf Nachteilsausgleich zu stellen. Dieses Versäumnis gehe umso mehr zu seinen Lasten, als er bereits bei der ersten Zwischenprüfung habe Erfahrungen machen können und ihm diesbezüglich hätte auffallen müssen, dass der ihm eingeräumten Nachteilsausgleich nicht ausreichend sein könnte. Im Übrigen lägen Anhaltspunkte dafür, dass die Schreibzeitverlängerung nicht ausreichend sein könnte, objektiv nicht vor und seien vom Antragsteller nach dem Scheitern des ersten Prüfungsversuchs auch nicht geltend gemacht worden. Dies könne er im Nachhinein nunmehr nicht mehr erfolgreich rügen. Eine Anspruchsgrundlage dafür, ihm nunmehr zu gestatten, die Zwischenprüfung nochmals unter Erweiterung einer Schreibzeitverlängerung zu wiederholen, sei nicht ersichtlich. Wegen der Bestandskraft des Bescheides vom 5. Mai 2025 über die Bewilligung von Nachteilsausgleich sei auch nicht der Frage nachzugehen, ob dieser Bescheid unter Verstoß gegen die Anordnungen des § 7 Abs. 3 Satz 1 und 2 MDBNDVerfSchVDV zustande gekommen sei, Art und Umfang der Erleichterung mit dem Antragsteller sowie mit der Schwerbehindertenvertretung rechtzeitig zu erörtern. Unabhängig von der Bestandskraft des Bescheides hätten derartige formelle Mängel auch nicht zu dessen Aufhebung geführt, weil diese gemäß § 46 VwVfG unbeachtlich seien. Es sei ausgeschlossen, dass die Entscheidung der Antragsgegnerin über den Umfang des gewährten Nachteilsausgleichs bei ordnungsgemäßer Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung anders ausgefallen wäre. Die Antragsgegnerin sei dem Vorschlag des den Antragsteller behandelnden Arztes hinsichtlich des Umfangs des gewährten Nachteilsausgleichs vollumfänglich gefolgt. Der Antragsteller selbst habe den Umfang des Nachteilsausgleichs im ersten Versuch ebenfalls nicht bemängelt.
Wenn der Antragsteller nunmehr begehre, ihm die Teilnahme an einer dritten Zwischenprüfung zu gestatten, verlange er etwas, das in der Bundeslaufbahnverordnung nicht vorgesehen sei, und damit mehr als jedem anderen Prüfling, der nicht behindert sei, durch die Bundeslaufbahnverordnung eingeräumt werde. Ihm die Möglichkeit einer zweiten Wiederholungsprüfung zu eröffnen, widerspräche dem das Prüfungsrecht beherrschenden Grundsatz der Chancengleichheit aller Prüflinge. Die Voraussetzungen von § 17 Abs. 4 und 5 BLV, nach denen Ausnahmen vorgesehen werden könnten, lägen offensichtlich nicht vor.
Der vom Antragsteller geltend gemachte Anspruch lasse sich auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Schutz- und Fürsorgepflicht staatlicher Behörden aus dem zwischen ihm und der Antragsgegnerin bestehenden Beamtenverhältnis herleiten. Staatlichen Stellen komme bei der Erfüllung ihrer Schutzpflichten grundsätzlich ein erheblicher Spielraum zu. Eine Verletzung einer solchen Schutzpflicht sei nur dann denkbar, wenn Schutzvorkehrungen überhaupt nicht getroffen worden, die getroffenen Regelungen und Maßnahmen offensichtlich ungeeignet oder völlig unzulänglich seien, das gebotene Schutzziel zu erreichen, oder wenn sie erheblich hinter dem Schutzziel zurückblieben. Da die Antragsgegnerin in § 7 MDBNDVerfSchDV einen Nachteilsausgleich vorgesehen habe, sei sie ihrer Schutzpflicht in ausreichendem Maße nachgekommen.
Ein Anspruch auf eine weitere Wiederholungsprüfung ergebe sich auch nicht aus Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG oder aus Art. 24 und 27 der UN-Behindertenrechtskonvention. Letztere Vorschriften seien nicht unmittelbar anwendbar, da es ihnen an der hierfür erforderlichen Bestimmtheit fehle. Sie seien Programmsätze, die die Art und Weise sowie die Geschwindigkeit ihrer Umsetzung den Vertragsstaaten überließen. Auch Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG führe nicht zu einem Anspruch des Antragstellers. Das verfassungsrechtliche Benachteiligungsverbot sei nicht verletzt, wenn ein Nachteilsausgleich abzulehnen sei, weil er - wie hier - eine Übervorteilung des Behinderten und eine Verletzung der Chancengleichheit aller Prüflinge zur Folge hätte.
Schließlich führten auch die Einwendungen des Antragstellers nicht zum Erfolg, es sei bei der Vorbereitung auf die relevanten Prüfungen zu erheblichen organisatorischen und inhaltlichen Mängeln gekommen, wichtige Dozenten seien kurz vor den Prüfungen ausgefallen und nicht zurückgekehrt, zugesagte Nachhilfe sei nicht erbracht worden und ein Ersatzunterricht habe aus zeitlichen Gründen nicht organisiert werden können. Zum einen stünden sie in Widerspruch zum Vortrag des Antragstellers, er habe erst aufgrund seiner umfassenderen Vorbereitung im Wiederholungsversuch feststellen müssen, dass der gewährte Nachteilsausgleich in zeitlicher Hinsicht zu gering bemessen gewesen sei. Die genannten Faktoren seien für die Frage der möglichen Prüfungsvorbereitung gerade nicht maßgeblich gewesen. Zum anderen seien seine diesbezüglichen Einwendungen zu unsubstantiiert. Bei der angesprochenen „Nachhilfe“ handele es sich im Übrigen um ein freiwilliges Angebot, das nicht Teil des regulären Lehrplans sei und daher auch nicht angeboten werden müsse. Die Rüge des Antragstellers, während der Wiederholungsprüfung habe kein Zugang zu den Dozenten bestanden, treffe nach Angaben des Prüfungsamtes des ZNAF schon tatsächlich nicht zu.
II. Das hiergegen gerichtete Beschwerdevorbringen greift nicht durch.
1. Im Kern trägt der Antragsteller vor: Das Verwaltungsgericht habe nicht beachtet, dass die Schwerbehindertenvertretung im Vorfeld der Gewährung von Nachteilsausgleich nicht beteiligt worden sei. Dabei habe es auch die falsche Vorschrift angewendet. Die Beteiligung richte sich nach § 178 Abs. 2 Satz 1 SGB IX. Hätte die Antragsgegnerin die Schwerbehindertenvertretung unverzüglich und umfassend über die Problematik des Antragstellers unterrichtet und vor ihrer Entscheidung über den Nachteilsausgleich angehört, wären angemessene und allem voran geeignete Maßnahmen erörtert und zugunsten des Antragstellers beschlossen worden.
Dieses Vorbringen geht an der Argumentation des Verwaltungsgerichts vorbei. Das Verwaltungsgericht hat die Frage einer ordnungsgemäßen Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung („Verstoß gegen die in § 7 Abs. 3 MDBNDVerfSchDV formulierten formellen Voraussetzungen“, BA Seite 8, letzter Absatz) ausdrücklich offengelassen, da es sie wegen der Bestandskraft des Bescheides über den Nachteilsausgleich vom 5. Mai 2025 als unerheblich angesehen hat. Mit dieser Argumentation setzt sich der Antragsteller nicht im Ansatz auseinander. Darüber hinaus hat das Verwaltungsgericht seine Entscheidung selbstständig tragend („unabhängig davon“) auf die Erwägung gestützt, die Aufhebung des Bescheids vom 5. Mai 2025 könne gemäß § 46 VwVfG nicht alleine wegen fehlender Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung beansprucht werden, weil offensichtlich ausgeschlossen sei, dass bei ordnungsgemäßer Beteiligung eine andere Entscheidung getroffen worden wäre. Auch zu der Frage der Unbeachtlichkeit eines - unterstellten - Beteiligungsmangels verhält sich der Antragsteller nicht.
2. Ohne Erfolg rügt der Antragsteller ferner, die Antragsgegnerin sei schon auf der Grundlage ihrer Amtspflichten, namentlich ihrer gesteigerten Fürsorgepflicht, gehalten, eigeninitiativ tätig zu werden und in einer solchen Angelegenheit, in der die Schwerbehinderung des Beamten offenkundig sei, eine umfassende Prüfung vorzunehmen. Diesbezüglich hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, eine Verletzung einer Schutzpflicht komme nur dann in Betracht, wenn Schutzvorkehrungen überhaupt nicht getroffen, diese offensichtlich ungeeignet oder unzulänglich seien oder erheblich hinter dem Schutzziel zurückblieben. Daran fehle es wegen des dem Antragsteller bewilligten Nachteilsausgleichs. Mit dieser Argumentation setzt sich der Antragsteller nicht substantiiert auseinander. Er legt nicht näher dar, dass und weshalb der ihm bewilligte Nachteilsausgleich offensichtlich ungeeignet war, seine behinderungsbedingten Beeinträchtigungen auszugleichen. Für eine solche mangelnde Eignung bestehen auch keine Anhaltspunkte, da die Antragsgegnerin ihm genau den Nachteilsausgleich gewährt hat, den der den Antragsteller behandelnde Arzt in seinem ärztlichen Attest vom 29. April 2025 befürwortet hatte. Dass dieser Vorschlag unzureichend gewesen sein könnte, legt der Antragsteller ebenfalls nicht dar und ist auch sonst nicht ersichtlich.
Unsubstantiiert ist ferner der Vortrag des Antragstellers, der bewilligte Nachteilsausgleich in Form einer Verlängerung der Bearbeitungszeit schriftlicher Prüfungen sei schon seiner Art nach ungeeignet, da die Kraft seiner Hand nicht ausreiche, um einer längeren Beanspruchung in einer schriftlichen Prüfung standzuhalten; stattdessen sei ihm die Möglichkeit zu diktieren einzuräumen. Dem Vorschlag des den Antragsteller behandelnden Arztes, lediglich eine Schreibzeitverlängerung einzuräumen, ist jedoch zu entnehmen, dass dieser den Antragsteller grundsätzlich für in der Lage hielt, handschriftliche Prüfungsarbeiten anzufertigen. Anhaltspunkte dafür, dass diese Einschätzung unzutreffend sein könnte, sind nicht ersichtlich und werden auch von dem Antragsteller nicht substantiiert vorgebracht. Insbesondere hat er keine abweichende ärztliche Stellungnahme vorgelegt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG sowie § 52 Abs. 1, Abs. 6 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 und 3 GKG. Auszugehen ist nach § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 GKG vom Jahresbetrag der Bezüge, die dem jeweiligen Antragsteller nach Maßgabe des im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung (hier: 14. Januar 2026) bekanntgemachten, für Beamte des Bundes geltenden Besoldungsrechts fiktiv für das in Rede stehende Amt im Kalenderjahr der Beschwerdeerhebung zu zahlen sind. Nicht zu berücksichtigen sind dabei die nach § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 und Satz 3 GKG ausgenommenen Besoldungsbestandteile. Der nach diesen Maßgaben zu bestimmende Jahresbetrag ist gemäß § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 GKG und wegen der im Eilverfahren nur begehrten vorläufigen Sicherung auf ein Viertel zu reduzieren. Der nach den vorstehenden Grundsätzen zu ermittelnde Jahresbetrag beläuft sich hier angesichts des von dem Antragsteller innegehabten Amtes eines Anwärters im mittleren Dienst des Bundes für das maßgebliche Jahr 2026 auf 17.680,44 Euro (Anwärtergrundbetrag gemäß Anlage VIII zu § 61 BBesG in der ab dem 1. März 2024 gültigen Fassung vom 22. Dezember 2023 in Höhe von monatlich 1.473,37 Euro). Die Division des o. g. Jahresbetrages mit dem Divisor 4 führt auf einen Wert von 4.420,11 Euro, der in die im Tenor festgesetzte Streitwertstufe fällt.
Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.