Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht NRW / 2026

Oberverwaltungsgericht NRW Beschluss vom 23.07.2026 – 4 E 419/26

4. Senat · ECLI:DE:OVGNRW:2026:0723.4E419.26.00

Gründe§

Die nach § 146 Abs. 1 VwGO erhobene Beschwerde ist - ungeachtet der Tatsache, dass sich der Antragsteller bei der Einlegung trotz entsprechenden Hinweises in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlusses entgegen § 147 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 67 Abs. 4 und 2 VwGO nicht durch einen hierfür zugelassenen Pro­zessbevollmächtigten vertreten lassen hat - bereits gemäß § 146 Abs. 3 VwGO un­zulässig.

Nach dieser Vorschrift ist die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten wegen Kos­ten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,00 Euro nicht übersteigt. Der Wert des vorliegenden Beschwerdegegenstands liegt un­terhalb dieser Schwelle. Die Höhe der nach dem dem angefochtenen Erinnerungs­beschluss zugrundeliegenden Kostenfestsetzungsbeschluss vom 27.10.2025 vom Antragsteller an den Antragsgegner zu erstattenden Kosten beträgt lediglich 20,00 Euro.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, weil nach Nr. 5502 des Kostenverzeich­nisses der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG für das Beschwerdeverfahren eine Festge­bühr anfällt.

Einer Bescheidung der weiteren mit der Beschwerde formulierten Anträge und Rü­gen ist nicht angezeigt, weil der Antragsteller bereits im erstinstanzlichen Verfahren durch ihre stetige, gleichlautende Wiederholung gezeigt hat, dass er den gegebenen gerichtlichen Erklärungen und Nachweisen nicht zugänglich ist, sondern die Anträge und Rügen zur weiteren Aufrechterhaltung einer Korrespondenz mit dem Gericht missbraucht.

Der Senat behält sich vor, zwar nicht von der Prüfung, aber von einer förmlichen Be­scheidung weiterer entsprechend aussichtsloser Eingaben abzusehen.

Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.