Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht NRW / 2026
Oberverwaltungsgericht NRW Beschluss vom 24.07.2026 – 13 A 495/25
13. Senat · ECLI:DE:OVGNRW:2026:0724.13A495.25.00
Gründe§
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nach den insoweit maßgeblichen Darlegungen der Beklagten (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) nicht vor. Es bestehen weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (dazu 1.) noch weist die Rechtssache eine grundsätzliche Bedeutung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO auf (dazu 2.).
1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit eines Urteils bestehen dann, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung der angegriffenen Entscheidung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird.
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. März 2022
- 2 BvR 1232/20 -, juris, Rn. 23.
Hieran fehlt es.
Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, der Bescheid der Beklagten vom 10. April 2024, mit dem die dem Kläger am 20. Dezember 2021 erteilte Weiterbildungsermächtigung für das Fachgebiet Oralchirurgie widerrufen wurde, sei rechtswidrig, weil die Voraussetzungen für die Erteilung der Weiterbildungsermächtigung weiterhin vorlägen (§§ 37 Abs. 2, 38 Abs. 1 HeilBerG NRW i.V.m. §§ 6, 7 der Weiterbildungsordnung der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe vom 26. November 2016 (MBl. NRW 2017, 624), zuletzt geändert am 7. Juni 2024 (MBl. NRW 2024, 921) - WBO -). Anders als die Beklagte meine, sei die Erteilung der Weiterbildungsermächtigung nicht von Anfang an rechtswidrig gewesen, weil der Kläger als zahnärztlicher Leiter im Z. J. GmbH angestellt sei. § 7 Abs. 2 WBO sei nichtig, soweit dort geregelt sei, dass eine Weiterbildungsermächtigung im ambulanten Bereich nur niedergelassenen, nicht aber auch im ambulanten Bereich tätigen angestellten Zahnärzten erteilt werden dürfe. Diese Regelung finde im HeilBerG NRW keine Grundlage und stelle eine mit Art. 12 Abs. 1 GG nicht vereinbare Berufsausübungsregelung dar.
Der Annahme des Verwaltungsgerichts, § 7 Abs. 2 WBO sei nichtig, soweit dort geregelt wird, dass eine Weiterbildungsbefugnis im ambulanten Bereich nur niedergelassenen, nicht aber auch angestellten Zahnärzten erteilt werden kann, setzt die Beklagte nichts Durchgreifendes entgegen.
a. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass das HeilBerG NRW keine Regelung dazu enthält, welchen arbeitsrechtlichen Status ein zur Weiterbildung ermächtigter Kammerangehöriger haben muss und dass das Gesetz auch keinen Anhaltspunkt dafür bietet, dass durch Satzung bestimmt werden darf, dass ambulant tätige angestellte Ärzte von vornherein von der Erteilung einer Weiterbildungsermächtigung ausgeschlossen werden dürfen.
Erfolglos trägt die Beklagte vor, eine entsprechende „Satzungsermächtigung“ sei § 37 Abs. 2 Satz 1 HeilBerG NRW zu entnehmen. Die Vorschrift bestimmt, dass die Ermächtigung zur Weiterbildung nach § 37 Abs. 1 HeilBerG NRW nur erteilt werden kann, wenn der Kammerangehörige fachlich und persönlich geeignet ist. Anders als die Beklagte aber meint, lässt sich die Frage „sozialer Abhängigkeiten im Umfeld der zahnärztlichen Weiterbildung“ nicht unter den Begriff der persönlichen Eignung subsumieren. Vielmehr knüpft die persönliche Eignung - wie schon der Wortlaut belegt - an persönliche Eigenschaften der antragstellenden Person und nicht an Umstände an, die zwar vom Willen und Handeln der Person abhängig sein mögen, aber nur äußerlich mit ihr im Zusammenhang stehen und ohne Weiteres veränderlich sind.
Vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 24. Juni 2014 - 9 S 1348/13 -, juris, Rn. 43 ff.; OVG Rhein.-Pfalz, Urteil vom 25. November 2003 - 6 A 11314/03 -, juris, Rn. 16 f.; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 29. August 2023 - 18 K 3660/21 -, juris, Rn. 69; VG Minden, Urteil vom 7. Dezember 2021 - 7 K 1887/20 -, juris, Rn. 66.
Persönlich geeignet ist ein Antragsteller danach, wenn unter Würdigung seines Verhaltens und seiner Persönlichkeit der Schluss gerechtfertigt ist, dass er seine Pflichten in der Weiterbildung zukünftig im Einklang mit den für die ärztliche Berufsausübung geltenden Vorschriften wahrnehmen wird.
Vgl. entsprechend etwa die Definition der persönlichen Eignung der Ärztekammer Westfalen-Lippe, Weiterbildungslexikon für Westfalen-Lippe, Stand: September 2025, abrufbar unter: https://www.aekwl.de/fileadmin/user_upload/aekwl/weiterbildung/Weiterbildungslexikon.pdf.
b. Es erschließt sich auch nicht, weshalb es zu einer unzulässigen Einschränkung der Befugnis der Beklagten kommen sollte, in ihrer Weiterbildungsordnung die Voraussetzungen für die Ermächtigung von Kammerangehörigen zur Weiterbildung und für den Widerruf der Ermächtigung nach § 37 Abs. 2 und 4 HeilBerG NRW zu regeln (vgl. § 42 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 5 HeilBerG NRW), wenn es ihr verwehrt wäre, gestützt auf § 37 Abs. 2 Satz 1 HeilBerG NRW zu regeln, dass ambulant tätigen angestellten Zahnärzten generell keine Weiterbildungsermächtigung erteilt werden darf.
Die Beklagte übersieht im Übrigen, dass selbst dann, wenn § 37 Abs. 2 Satz 1 HeilBerG NRW eine geeignete „Satzungsermächtigung“ enthielte, der generelle Ausschluss von ambulant tätigen Fachzahnärzten einen Eingriff in die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsausübungsfreiheit eines Zahnarztes darstellte, der nur Bestand hätte, wenn er durch vernünftige Gründe des Allgemeinwohls gerechtfertigt werden könnte und nicht dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zuwiderliefe.
Vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 24. Juni 2014 - 9 S 1348/13 -, juris, Rn. 60; OVG Rhein.-Pfalz, Urteil vom 25. November 2003 - 6 A 11314/03 -, juris, Rn. 14.
Derartige tragfähige Gründe hat die Beklagte nicht vorgetragen. Sie sind auch nicht ersichtlich.
aa. Das legitime Ziel der Qualitätssicherung der fachzahnärztlichen Weiterbildung rechtfertigt keinen generellen Ausschluss ambulant tätiger angestellter Zahnärzte von der Erteilung einer Weiterbildungsermächtigung. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass der Schutz der Weiterbildungsparteien vor äußeren Einflüssen durch nicht weiterbildungsermächtigte Zahnärzte diesen generellen Ausschluss erfordert, denn die Frage der Schutzwürdigkeit der Weiterbildungsparteien bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach der Ausgestaltung des arbeitsrechtlichen Abhängigkeitsverhältnisses. Ob dieses der Erteilung einer Weiterbildungsermächtigung entgegensteht, etwa weil es an der erforderlichen Weisungsfreiheit fehlt, kann von der Beklagten im Einzelfall geprüft werden.
Eine solche Einzelfallprüfung ist der Beklagten sowohl praktisch als auch rechtlich möglich. Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 2. HS WBO darf sie die Ermächtigung nur erteilen, wenn der Antragsteller die Gewähr für eine ordnungsgemäße Durchführung der Weiterbildung bietet. An dieser Voraussetzung kann es fehlen, wenn ihm etwa die für die ordnungsgemäße, verantwortliche Durchführung der Weiterbildung erforderliche dienstliche und fachliche Weisungsbefugnis gegenüber seinem Weiterbildungsassistenten von seinem Arbeitgeber nicht eingeräumt wird.
bb. Aus dem Vortrag der Beklagten folgt auch nicht, dass der pauschale Ausschluss ambulant tätiger angestellter Zahnärzte verhältnismäßig ist, weil der weiterbildungswillige Zahnarzt sich im Rahmen der Niederlassung im ambulanten Bereich als weiterbildungsermächtigter Zahnarzt betätigen kann. Einen sachlich tragfähigen Grund für den Ausschluss ambulant tätiger angestellter Zahnärzte zeigt die Beklagte mit diesem Vorbringen nicht auf.
Dieser folgt auch nicht aus ihrem Vortrag, das Hauptinteresse an der Weiterbildungsermächtigung bestehe nicht in erster Linie beim angestellten Zahnarzt, sondern bei dessen Arbeitgeber, weil dieser durch die Tätigkeiten eines Weiterbildungsassistenten kostengünstig hochwertige zahnärztliche Leistungen mit entsprechendem Umsatz generieren könne. Die Beklagte geht fehl in der Annahme, dem mit dem Ausschluss ambulant tätiger angestellter Zahnärzte verbundenen Eingriff in Art. 12 Abs. 1 GG komme deshalb geringes Gewicht zu.
cc. Auch im Übrigen lässt sich dem Vortrag der Beklagten nicht entnehmen, dass der generelle Ausschluss ambulant tätiger angestellter Zahnärzte aus vernünftigen Gründen des Allgemeinwohls gerechtfertigt wäre.
Die pauschalen Ausführungen der Beklagten, die Weisungsgebundenheit eines Angestellten belaste das Weiterbildungsverhältnis generell, da soziale Abhängigkeiten im Umfeld der zahnärztlichen Weiterbildung unwillkürlich auch die Entscheidungen im Hinblick auf die Gestaltung und die Leitung einer Weiterbildung beeinflussen würden, bleiben spekulativ und pauschal. Sie rechtfertigen, wie der vorliegende Sachverhalt belegt, in dieser Allgemeinheit auch nicht die Annahme, die Weiterbildung könne nicht ordnungsgemäß durchgeführt werden. So hat die Beklagte auch selbst nicht behauptet, dass der Kläger aufgrund seines Anstellungsverhältnisses die bisher erfolgte Weiterbildung nicht ordnungsgemäß durchgeführt habe. Im Übrigen hat die Beklagte auch im stationären Bereich keine Bedenken, angestellte Zahnärzte mit der Leitung und Durchführung von Weiterbildungen zu betrauen, obwohl wegen der dort vorhandenen hierarchischen Strukturen womöglich sogar weitaus größere soziale Abhängigkeiten bestehen dürften.
Schließlich hat das Verwaltungsgericht auch zutreffend darauf hingewiesen, dass es für die Durchführung einer Weiterbildung weder von Belang ist, ob der ermächtigte Zahnarzt das unternehmerische und finanzielle Risiko für die Weiterbildungsstätte trägt, noch darauf ankommt, dass ein Angestelltenverhältnis weniger verfestigt sein kann als eine Niederlassung in eigener Praxis. Der Senat teilt auch die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, dass die ordnungsgemäße Durchführung einer Weiterbildung nicht davon abhängt, ob der ermächtigte Zahnarzt in Fragen der personellen, räumlichen und apparativen Ausstattung der Weiterbildungsstätte mitbestimmen kann. Das ergibt sich bereits daraus, dass die personelle, räumliche und apparativ-technische Ausstattung einer Weiterbildungsstätte im Rahmen der Zulassung der Weiterbildungsstätte nach § 38 Abs. 3 HeilBerG zu prüfen ist.
2. Die Berufung ist ferner nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen.
Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift, wenn sie eine konkrete noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird und die über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder für die Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung des Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert anzuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. Juli 2026 - 9 A 1369/22 -, juris, Rn. 21.
Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Die vom Beklagten aufgeworfene Fragen,
„ob die Weiterbildungsermächtigung von angestellten Zahnärzten eine Frage der persönlichen Eignung im Sinne von § 37 Abs. 2 Satz 1 HeilBerG ist,“
und
„ob in dessen Folge die Kammern aufgrund von § 42 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 5 HeilBerG ermächtigt sind, die Einzelheiten hierzu in ihren Weiterbildungsordnungen zu regeln,“
lassen sich auch ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens beantworten. Sie sind zudem nicht entscheidungserheblich, weil die Beklagte selbst dann, wenn die Weiterbildungsermächtigung von angestellten Zahnärzten eine Frage der persönlichen Eignung wäre, keine Regelung treffen darf, wonach die Erteilung einer Weiterbildungsermächtigung an einen im ambulanten Bereich tätigen angestellten Zahnarzt generell ausgeschlossen wird. Auf die Ausführungen zu 1. wird Bezug genommen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).