Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht NRW / 2026
Oberverwaltungsgericht NRW Beschluss vom 27.07.2026 – 2 B 416/26
2. Senat · ECLI:DE:OVGNRW:2026:0727.2B416.26.00
Gründe§
Die Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg. Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, geben keinen Anlass, den angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts zu ändern.
Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers,
dem Antragsgegner aufzugeben, dem Antragsteller bis zum Abschluss des unter dem Aktenzeichen 1 K 445/26 anhängigen Klageverfahrens die bauliche Nutzung der Räumlichkeiten Q. 00 in Z. im begehrten und beantragten Umfang zum Zweck des Betriebs einer Produktions- und Anbaustelle nach § 17 KCanG vorläufig zu gestatten,
als unbegründet abgelehnt. Der auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtete Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO erfülle die sich daraus ergebenden erhöhten Anforderungen an Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund nicht. Der Antragsteller habe weder glaubhaft gemacht, dass das mit dem Antrag verfolgte Begehren erkennbar Erfolg haben müsse, noch, dass das Abwarten in der Hauptsache für ihn schwere und unzumutbare, nachträglich nicht mehr zu beseitigende Nachteile zur Folge hätte. Die Lage des Antragstellers unterscheide sich nicht von der Lage anderer Bauherren, die im Falle einer rechtswidrigen Ablehnung einer Baugenehmigung finanzielle Einbußen erlitten. Insoweit lägen schon keine nachträglich nicht mehr zu beseitigenden Nachteile vor, weil im Falle einer rechtswidrigen Ablehnung ein Schadensersatzanspruch geltend gemacht werden könne.
Die Beschwerdebegründung enthält nichts, was eine andere Beurteilung geböte.
Dabei kann offenbleiben, ob der Antragsteller im Beschwerdeverfahren seinen ursprünglich beim Verwaltungsgericht gestellten Eilantrag weiterverfolgt oder nur noch (sinngemäß) begehrt, dass dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO aufgegeben wird, einen „vorläufigen“ bzw. „einstweiligen“ bauplanungsrechtlichen Vorbescheid i. S. d. § 77 BauO NRW zu erlassen. Denn in jedem Fall fehlt es nach den zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts, die auch von der Beschwerdebegründung nicht durchgreifend in Frage gestellt werden, an einem Anordnungsgrund für die der Sache nach begehrte „vorläufige Legalisierung“.
Der Einwand des Antragstellers, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht einen Anordnungsgrund abgelehnt, weil er gemäß den Vorgaben der §§ 11 ff. KCanG - insbesondere des § 11 Abs. 3 Nr. 2, Abs. 4 Nr. 7 KCanG (Nachweis von geeignetem „befriedetem Besitztum“) - „gezwungen“ gewesen sei, nach seiner Eintragung in das Vereinsregister im Juli 2024 zunächst am 18. November 2024 mit der E. N. GmbH den Pachtvertrag über die Lagerhalle (ehemalige Kantine) auf dem Grundstück Q. 00 in Z. abzuschließen, damit ihm die Bezirksregierung H. auf seinen Antrag vom 12. August 2024 am 31. Januar 2025 die Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 KCanG erteilt, und erst danach im Juni / Juli 2025 beim Antragsgegner den Bauantrag für die Nutzungsänderung des gepachteten Gebäudes zu stellen, greift nicht durch. Denn die vom Antragsgegner gewählte zeitliche Reihenfolge, die nunmehr dazu führt, dass er Pachtzahlungen leisten muss, ohne das gepachtete Gebäude in seinem Sinne nutzen zu können, ergibt sich nicht „zwingend“ aus den §§ 11 ff. KCanG. Vielmehr hätte der Antragsteller nach seiner Eintragung in das Vereinsregister zunächst die baurechtliche Zulässigkeit seines Vorhabens - ggf. mit Zustimmung der Grundstückseigentümerin (vgl. § 70 Abs. 3 BauO NRW) - verbindlich in einem Genehmigungsverfahren klären lassen und erst danach den Pachtvertrag abschließen können. Alternativ hätte im Übrigen grundsätzlich auch der Pachtvertrag unter der (aufschiebenden) Bedingung der Erteilung der Baugenehmigung geschlossen werden können.
Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, kann das Eingehen finanzieller Risiken nicht dazu führen, dass ein Bauherr gegenüber anderen Bauantragstellern bevorzugt wird, die zunächst den Abschluss des baurechtlichen Genehmigungsverfahrens und gegebenenfalls eines Klageverfahrens vor Aufnahme der Nutzung abwarten müssen (vgl. auch § 74 Abs. 7 BauO NRW).
Soweit der Antragsteller für die von ihm gewählte zeitliche Reihenfolge ferner geltend macht, er sei seinerzeit nicht davon ausgegangen, dass es bauplanungsrechtliche Bedenken gegen sein Vorhaben gebe, weil die gepachteten Räumlichkeiten nicht in einem Wohngebiet, sondern in einem Gewerbegebiet lägen und früher viele Jahre als Kantine genutzt worden seien, handelt es sich um seine subjektive Einschätzung. Eine diesbezügliche Zusicherung oder Zusage des Antragsgegners lag - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat - zu keiner Zeit vor.
Da der Antragsteller somit den selbständig tragenden Entscheidungsgrund des fehlenden Anordnungsgrundes mit seiner Beschwerdebegründung nicht durchgreifend in Frage gestellt hat, kommt es auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerdebegründung zum fehlenden Anordnungsanspruch nicht mehr an.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).