Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht NRW / 2026
Oberverwaltungsgericht NRW Beschluss vom 28.07.2026 – 4 A 2504/25.A
4. Senat · ECLI:DE:OVGNRW:2026:0728.4A2504.25A.00
Gründe§
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Er ist unzulässig (geworden), weil er nicht (mehr) den Anforderungen des § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO entspricht. Nach dieser Vorschrift, die im Berufungszulassungsverfahren entsprechend anwendbar ist, muss in der Klage- bzw. Antragsschrift unter anderem der Kläger bezeichnet werden.
Zur Bezeichnung des Klägers im Sinne des § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO gehört regelmäßig auch die Angabe der ladungsfähigen Anschrift, d. h. der (Wohnungs-) Anschrift, unter welcher der Kläger tatsächlich zu erreichen ist. Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn der Kläger von einem Prozessbevollmächtigten vertreten wird.
Vgl. BVerwG, Urteile vom 13.4.1999 - 1 C 24.97 -, juris, Rn. 27 ff., und vom 15.8.2019 - 1 A 2.19 -, juris, Rn. 14; OVG NRW, Beschluss vom 20.9.2024 - 4 A 2185/23.A -, juris, Rn. 9 f., m. w. N.
Entspricht eine Klage den in § 82 Abs. 1 VwGO genannten Voraussetzungen nicht, so führt dies nicht ohne weiteres zur Unzulässigkeit der Klage. Vielmehr hat in diesem Fall der Vorsitzende oder der Berichterstatter den Kläger zu der erforderlichen Ergänzung innerhalb einer bestimmten Frist aufzufordern (§ 82 Abs. 2 VwGO). Hieraus ergibt sich, dass nicht sämtliche in § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO genannten Angaben schon in der Klageschrift enthalten sein müssen. Sie können vielmehr im Laufe des Verfahrens nachgereicht werden.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 13.4.1999 - 1 C 24.97 -, juris, Rn. 41.
An der Angabe einer aktuellen ladungsfähigen Anschrift fehlt es hier. Ausweislich der von der Beklagten unter dem 17.10.2025 übersandten Mitteilung des Bundesverwaltungsamts sowie der unter dem 27.4.2026 übersandten Mitteilung der Ausländerbehörde des Kreises Borken ist der Kläger am 8.10.2025 mit „Fortzug nach unbekannt“ abgemeldet worden. Auf die gerichtliche Bitte an den Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 21.10.2025, die aktuelle ladungsfähige Anschrift des Klägers mitzuteilen, erfolgte keine Reaktion. Auch auf die mit Fristsetzung bis zum 23.6.2026, einem Verweis auf § 82 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. Abs. 1 VwGO und einem Hinweis auf die Verwerfung des Antrags bei fehlender Mitteilung einer ladungsfähigen Anschrift binnen der gesetzten Frist versehene gerichtliche Aufforderung vom 3.6.2026, dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am selben Tag zugestellt, die aktuelle ladungsfähige Anschrift des Klägers mitzuteilen, ist bis zum heutigen Tag keine ladungsfähige Anschrift des Klägers mitgeteilt worden. Gründe, die es ausnahmsweise rechtfertigen könnten, von der Angabe der ladungsfähigen Anschrift abzusehen, sind weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).